…den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine Verpflichtung besteht. Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO mit 2.117,98 € festgesetzt…
…auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde entstehen. Selbst wenn die Verfahrensverzögerung oder die lange Verfahrensdauer allein aufgrund des Verhaltens des Finanzamtes entstanden ist, hat dies auf die Festsetzung von Anspruchszinsen keine Auswirkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 28.1.1998, 95/13/0141; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Für den Streitfall ist daher maßgebend, ob die Abgabenbehörde bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides…
…bei nachträglicher Beibringung des im abgeschlossenen Verfahrens verlangten Nachweises von grobem Verschulden auszugehen, was einer Bewilligung eines Antrages auf Wiederaufnahme entgegensteht. Dem durchaus unüblichen Umstand, dass eine Bank eine Abrechnung aus dem März 1998 dem Kapitaleinkünfteberechtigten erst im Jänner 2003 aushändigt, braucht daher nicht nachgegangen…
…entgegenstehe, sei laut VwGH doch ein solches behördliches Verschulden gegebenenfalls bei der Ermessensübung nicht unberücksichtigt zu lassen. Es werde daher beantragt, wegen nicht neu hervorgekommener Tatsachen, wegen Geringfügigkeit, Unbilligkeit und Nichtzweckmäßigkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens einzustellen. Sollte das Finanzamt Wels dem Berufungsbegehren nicht nachkommen, werde…
…wird mangels anderer Vereinbarung auf die Zeit von Montag bis Donnerstag jeder Woche verteilt. | (2) | Die Bw. garantiert B1-GmbH für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Mindestbeschäftigung im gleichen Ausmaß. | (3) | Über die wöchentliche Mindestgestellung hinaus wird S.T. der Bw…
…BAO. Die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gerichtete Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2.1. Dienstwohnung Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. 1988/401, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob…
…Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung hat die Abgabenhörde grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens spricht vor allem der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen…
…122,00 | -233.117,00 | Gewinn | +138.804,00 | 2.599.127,50 Berufungsargumente der steuerlichen Vertretung zum gewerblichen Grundstückshandel Aus der Berufungsschrift vom 30. Juni 1993 (Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989, Einkommensteuerbescheid 1989…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte ("Neuerungstatbestand"). Alle Wiederaufnahmsgründe sind sohin "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 303; Pkt. 4). Daher…
…0004, und die dort angeführten weiteren Nachweise). Nichts anderes gilt für Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die Verfahrenshandlungen darstellen und die im Zeitpunkt der Konkursaufhebung mangels Erledigung durch die Behörde noch einen Gegenstand der Entscheidung bilden können. Sie sind daher ab Konkursaufhebung als wirksam zu behandeln (s…
…VwGH 23.11.1987, 87/15/0088). Die Begründung der Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass - bei Stattgabe der Berufung gegen den Sachbescheide - Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben seien bzw. dass die Dauer des Verfahrens zum Nachteil des Bw. sei. Ein Antrag nach § 217 Abs…
…Das Finanzamt habe daher bei der Erlassung des Erstbescheides nicht von diesem Bescheid ausgehen dürfen, weshalb der Berufungsbescheid keine im § 303 BAO genannte Zulässigkeitsvoraussetzung darstelle. 4. Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 12.11.2008 betreffe eine vergleichsweise ganz geringfügige Größenordnung und stelle…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14. Juli 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 27. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. August 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 27. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30. Juni 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 27. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 9. Juli 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 4. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30. Juni 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 4. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Juli 2008 erstatteten Vorbringen ausgeführt, bereits der Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 sei nichtig gewesen, da darin bereits verstorbene Personen angeführt worden seien. Die am 4. September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sei daher noch immer…
…ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sei und deshalb eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Der angefochtene Bescheid sei daher dem Inhalte nach, aber auch infolge von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Ausdrücklich dürfe der Bw. im gegenständlichen Fall vorbringen, dass er gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 9…