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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0353-S/09

Säumniszuschlag und Dauer des Berufungsverfahrens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-S/09vom 29.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Februar 2009 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 59,32 vorgeschrieben (2% von Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 2.965,79). In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass er keinen Säumniszuschlag hätte entrichten müssen, wenn über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 bereits entschieden worden wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist, wobei Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Den bekämpften Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge liegt der Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 zugrunde. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987, 87/15/0088). Die Begründung der Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass - bei Stattgabe der Berufung gegen den Sachbescheide - Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben seien bzw. dass die Dauer des Verfahrens zum Nachteil des Bw. sei. Ein Antrag nach § 217 Abs 7 BAO wurde nicht gestellt; ein derartiger Grund aber auch nicht erkennbar. Da weitere Gründe in der Berufung nicht geltend gemacht wurden bzw. auch dem Abgabenakt nicht zu entnehmen waren, andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Salzburg, am 29. März 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0353-S/09
Stammnummer
46319
Gültig
29.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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