Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0257-I/04
Wiederaufnahme des Verfahrens und verdeckte Gewinnausschüttung betreffend die Dienstwohnung für einen Alleingesellschafter bzw. Entnahmen im Wege des Gesellschafter-Verrechnungskontos.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0257-I/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung für den Alleingesellschafter durch die Kapitalgesellschaft nicht fremdüblich ist, stellt die Wohnung kein steuerliches Betriebsvermögen dieser Gesellschaft dar. Die Überlassung dieser Wohnung an den Gesellschafter kann auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft m.b.H. gehört (VwGH 20.6.2000, 98/15/0169; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0002).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag.
Schönach über die Berufungen der Bw, vertreten durch Dr.G als
Masseverwalter vom 19. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
A vom 16. Dezember 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 bis 1999, Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 1997 bis 2001 sowie die Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für 1999 bis 2001 nach der
am 17. Juni 2005 durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Berufungswerberin, einer
GmbH, wurde am XX.XX.XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Bei einer im Jahr
2003 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die
Jahre 1997 bis 2001 wurden folgende Feststellungen getroffen (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 5.12.2003):
"1)
Dienstwohnung
Die
Fa. C.U.GmbH (Anm.: die Berufungswerberin), vertreten durch den
Geschäftsführer und Alleingesellschafter N.N., erwarb mit Kaufvertrag
vom 10.6.1997 an der Liegenschaft in A, R-Straße 1d, das Wohnungseigentum
an dem Haus Top 4 und stellte dieses dem Gesellschafter als Dienstwohnung zur
Verfügung. Für die Nutzungsüberlassung wurde ab August 1999 ein
Sachbezug von ATS 3.636.- monatlich angesetzt.
Durch
die Bp war daher zu prüfen, ob dieser Vorgang dem Grunde nach durch den
Betrieb der Kapitalgesellschaft oder durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist.
Die
Bp kam zum Ergebnis, dass die Anschaffung der Wohnung einem Fremdvergleich nicht
standhält. Es entspricht nach Ansicht der Bp der Lebenserfahrung, dass eine
Kapitalgesellschaft der ggst. Struktur eine Wohnung der gegebenen Art und
Größe üblicherweise nicht für fremde Arbeitnehmer
anschafft.
Nach
Ansicht der Bp ist die Anschaffung auf die konkreten Bedürfnisse des
Gesellschafters ausgerichtet und von vornherein eine betriebliche Veranlassung
nicht gegeben. Der Gesellschafter hat den Innenausbau sowie die
Außenanlagen nach eigenen Wünschen gestaltet und, wie die
durchgeführte Besichtigung des Objektes ergab, eine luxuriöse
Ausstattung gewählt.
Bei
der Körperschaft ist daher der Anschaffungs-Herstellungsvorgang aus der
einkunftsrelevanten Sphäre auszuscheiden (keine Abschreibung, keine
Investitionsbegünstigung, insoweit keine Unternehmersphäre im Sinne
des UStG 1994). Auf Seite des Vorteilsempfängers liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe eines angemessenen Nutzungsentgeltes
vor."
2)
Verrechnungskonto Gesellschafter N.N.
Vom
Alleingesellschafter wurden laufend Entnahmen getätigt, diese wurden
über das Verrechnungskonto Gesellschafter" erfasst. Da sich der
Forderungsstand der Gesellschaft permanent erhöht, liegt eine
"Darlehensgewährung" vor, für die jene Maßstäbe anzulegen
sind, die bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Da nicht
einmal die Mindestvoraussetzungen eines Darlehensvertrages vorliegen, es fehlen
eindeutige Vereinbarungen (Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten) und
auf Grund der Höhe (Saldo per 31.12.2001 ATS 6.099.061) mit einer
gänzlichen Rückzahlung von vornherein nicht gerechnet werden kann,
liegt für jenen Forderungsbetrag, der über dem Stand des Stichtages
1.1.1999 liegt, kein Darlehen vor, sondern schon in der Hingabe der
Darlehensvaluta eine verdeckte Ausschüttung".
Den in der Bereitstellung der Dienstwohnung bestehenden
Nutzungsvorteil nahm die Betriebsprüfung mit jenem Betrag an, der der
Kapitalgesellschaft neben Erstattung des Wertverzehrs eine angemessene
Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichere. Dem sei der
äußerstenfalls durch Fremdvermietung erzielbare Betrag gegenüber
zu stellen. Decken sich diese Werte nicht, sei ein Mittelwert anzusetzen. Im
gegenständlichen Fall seien dies 20.000 S monatlich (als verdeckte
Ausschüttung somit zuzurechnen 1999: 100.000 S; 2000 und 2001: jeweils
240.000 S). Ein Investitionsfreibetrag (lt. Steuererklärung 265.066 S im
Jahr 1997; 39.642 S im Jahr 1998; 106.920 S im Jahr 1999; 3.600 S im Jahr 2000)
könne nicht in Anspruch genommen werden. Ebenso stehe für die Wohnung
eine Absetzung für Abnutzung (bisher 58.904 S im Jahr 1997; 80.928 S im
Jahr 1998; 137.819 S im Jahr 1999; 138.670 S im Jahr 2000; 139.080 S im Jahr
2001) nicht zu. Umsatzsteuerlich sei die im Zusammenhang mit der Liegenschaft
geltend gemachte Vorsteuer (1997: 525.648 S; 1998: 242.063 S; 1999: 73.270 S;
2000: 45.325 S; 2001: 7.546 S) nicht abzugsfähig. Der bisher als
Eigenverbrauch versteuerte "Sachbezug Wohnhaus" (jeweils 43.632 S in den Jahren
2000 und 2001) sei zu stornieren.
Das Finanzamt fertigte - hinsichtlich der Jahre 1997 bis
1999 nach Wiederaufnahme der Verfahren - am 16.12.2003 den Feststellungen der
Betriebsprüfung entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 1997 bis 2001 aus. Für die auf die
verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer ergingen an
die Berufungswerberin Haftungs- und Zahlungsbescheide ebenfalls mit
Ausfertigungsdatum 16.12.2003.
Die fristgerecht am 19.1.2004 eingebrachten Berufungen
richten sich sowohl gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden
Bescheide als auch gegen die Sachbescheide. Die Berufungswerberin beantragte
"für den Fall, dass die Berufungsbehörde zweiter Instanz" entscheide,
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat. In der Berufungsbegründung führte
sie aus:
In den Anlageverzeichnissen der Jahre 1997 bis 1999 seien
die Dienstwohnung und verschiedene Möbel sowie die Aktivierung von
baulichen Maßnahmen an der Wohnung "offen und zweifelsfrei dargestellt".
Die Investitionsfreibeträge seien bei jeder einzelnen Position rechnerisch
ermittelt und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden. In den Körperschaftsteuererklärungen seien die
Investitionsfreibeträge bei den entsprechenden Kennzahlen ausgewiesen. Aus
den Umsatzsteuererklärungen bzw. den Umsatzsteuervoranmeldungen sei
ersichtlich, dass von den Anschaffungskosten für die Dienstwohnung sowie
den Kosten der baulichen Veränderungen und der Einrichtungsgegenstände
Vorsteuer geltend gemacht worden sei. Die für die Wiederaufnahme der
Verfahren herangezogenen Feststellungen seien daher nicht neu hervorgekommen,
sondern aus den Steuererklärungen ersichtlich.
Zur Dienstwohnung vertrete die Betriebsprüfung die
Ansicht, eine Kapitalgesellschaft würde einem fremden Arbeitnehmer nach der
Lebenserfahrung eine solche Wohnung nicht zur Verfügung stellen. Dem
entgegnet die Berufungswerberin, der Begriff der "Lebenserfahrung" sei
unbestimmt, damit könne vieles gemeint sein. Für die Anerkennung einer
Dienstwohnung sei auf die Gesamtausstattung des Geschäftsführerbezuges
abzustellen. Der Bezug des Berufungswerbers habe aus einem
erfolgsabhängigen Geldbetrag in Höhe von 40 % des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (mindestens aber 600.000 S),
einem Dienstauto und ab August 1999 einer Dienstwohnung bestanden. Der
Mindestbezug und der "Sachbezug Dienstauto" würden zusammen 684.000 S
betragen. Zuzüglich des von der Betriebsprüfung mit 240.000 S
bewerteten Nutzungsvorteiles aus der Dienstwohnung errechne sich ein
Geschäftsführerbezug von 924.000 S. Eine Angemessenheitsprüfung
nach den in Rz 961 der KStR angeführten Kriterien müsse
berücksichtigen, dass dem Berufungswerber außer den angeführten
Bezugsbestandteilen keine weiteren "Geld- oder Sachvorteile" zustünden. Er
erhalte "keine Fortzahlung im Krankheitsfall, keine Sonderzahlungen,
Zuschläge, Provisionen, Über- und Mehrstundenzahlungen, keine
Pensionszusagen". Die Gesellschaft habe im Prüfungszeitraum mit 150
Mitarbeitern einen Umsatz von 25 Mio. S jährlich erzielt, der lediglich im
Jahr 2001 auf 20 Mio S gesunken sei. Das EGT ("nach
Geschäftsführerbezug incl. aller Bezugsbestandteile") sei in den
Jahren 1997 bis 2001 "zwischen 0,6 und 1,8 Mio S" gelegen. Zwar habe 2001 ein
Verlust hingenommen werden müssen, im Zeitpunkt der Anschaffung der
Dienstwohnung und in den Folgejahren sei die Leistungsfähigkeit des
Unternehmens aber "ausgezeichnet" gewesen. Abgesehen vom Verlustjahr 2001 stehe
der Geschäftsführerbezug "zum Gesamtgewinn und der Kapitalverzinsung
in einem ausgewogenen Verhältnis". Eine "Gewinnabsaugungsabsicht" habe
nicht bestanden. Die Geschäftsführerverträge seien
"kontinuierlich und in gleich bleibender Weise" geschlossen worden. Die
umsatzabhängige Tantieme (40 %) belasse der GmbH einen Gewinn, "der
über das Mindestmaß hinaus ansteige und eine ausreichende
Kapitalverzinsung gewährleiste". Dass der Geschäftsführer auch in
Verlustjahren einen Bezug erhalte, werde von den KStR für zulässig
gehalten. Die Betriebsprüfung habe nur auf die "Lebenserfahrung"
abgestellt, ohne "gleichartige, fremde Unternehmen" zu prüfen. Dies
hätte "aufgrund des umfangreichen Datenmaterials der Finanzbehörde"
ohne viel Aufwand möglich sein müssen. Die Betriebsprüfung habe
auch festgestellt, die Anschaffung der Dienstwohnung sei auf die
Bedürfnisse des Geschäftsführers ausgerichtet und von vornherein
nicht betrieblich veranlasst gewesen. Dazu sei bereits bei der
Schlussbesprechung erläutert worden, das Gebäude sei in unfertigem
Zustand ("ohne Estriche etc.") erworben worden. Die Fertigstellung sei im
Zeitraum 1997 - 1999 erfolgt und aus den Anlageverzeichnissen ersichtlich.
Die vom Betriebsprüfer erwähnte luxuriöse Ausstattung sei vom
Geschäftsführer auf eigene Rechnung angeschafft worden. Dies sei auch
die Erklärung für die auf dem Verrechnungskonto des
Geschäftsführers ausgewiesenen Entnahmen. Die GmbH habe lediglich die
eingebauten Einrichtungsgegenstände finanziert. Es sei daher von der
Überlassung einer nach der Ausstattung üblichen Dienstwohnung
auszugehen. Der Bezug sei daher "moderat und fremdüblich"
bemessen.
Zum Verrechnungskonto führt die Berufungswerberin aus,
es handle sich um eine Schuld des Geschäftsführers, die von der GmbH
eingetrieben werden könne und im Falle einer Insolvenz der GmbH vom
Masseverwalter eingetrieben werden müsse. Die Verpflichtung des
Geschäftsführers zur Tilgung der Schuld stehe zweifelsfrei fest. Das
Verrechnungskonto sei regelmäßig verzinst worden. Die
Berufungswerberin habe für die Zinsen KöSt entrichtet. Die
Betriebsprüfung habe eine Prognose über "die Rückzahlbarkeit des
Darlehens" nicht erstellt. Ohne eine solche könne aber nicht beurteilt
werden, ob eine Rückzahlung "von vornherein" unmöglich ist. Zudem sei
anzumerken, dass die Beurteilung der Rückzahlbarkeit nicht von der
Betriebsprüfung "zum Stichtag der Betriebsprüfung, also Dezember
2003", sondern vom Steuerpflichtigen zum jeweiligen Bilanzstichtag zu erfolgen
hätte. Eine Beurteilung der Darlehenshingabe als verdeckte
Gewinnausschüttung sei erst dann gerechtfertigt, wenn feststehe, dass das
Darlehen nicht mehr getilgt werde oder nicht mehr getilgt werden könne.
Dies stehe mit Sicherheit z.B. im Falle der Insolvenz der Gesellschaft oder des
Gesellschafter-Geschäftsführers fest. Die von der Betriebsprüfung
erfolgte teilweise Erfassung des Verrechnungskontos als vGA werde "mit
höchster Wahrscheinlichkeit zum absurden Ergebnis führen, dass
für die Jahre 2000 und 2001 KESt zu entrichten wäre". Im Falle einer
Rückzahlung in späteren Jahren aus KESt-pflichtigen
Gewinnausschüttungen käme es zur Doppelbesteuerung, die auf einer
"Fehlprognose der Finanzbehörde" beruhe.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde
mit Eingabe des Masseverwalters vom 26.4.2005 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für
1997 bis 1999 verfügte das Finanzamt mit den am 16.12.2003 ausgefertigten
Bescheiden die Wiederaufnahme der Verfahren. Für die Jahre 2000 und 2001
ergingen Erstbescheide. Die Wiederaufnahmebescheide verweisen in ihrer
Begründung "auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind".
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde
u.a. festgehalten, dass die Berufungswerberin eine Liegenschaft samt darauf
errichtetem Haus erworben hat und dem Geschäftsführer ab August 1999
als Dienstwohnung zur Verfügung stellt. Die Anschaffung sei "auf die
konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters ausgerichtet". Eine betriebliche
Veranlassung sei von vornherein nicht gegeben. Der Gesellschafter habe den
Innenausbau sowie die Außenanlagen nach eigenen Wünschen gestaltet
und eine luxuriöse Ausstattung gewählt. In der Berufung wird
entgegnet, diese Umstände seien für das Finanzamt aus den
Steuererklärungen ersichtlich gewesen.
Dass die Berufungswerberin ihrem Geschäftsführer
eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt war für das Finanzamt erstmals
aus dem am 30.11.1998 eingereichten "Jahresabschluss zum 31.12.1997"
ersichtlich. Unter den Aktiva sind unter anderem ausgewiesen:
|
|
31.12.1997
|
bebaute Grundstücke
(Grundstückswert)
|
1.992.148
|
bebaute Grundstücke (Gebäudewert)
|
3.082.137
|
Anzahlungen und Anlagen in Bau
|
51.798
Im "Anhang zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung" ist
dazu folgende Erläuterung enthalten:
"Bebaute
Grundstücke und Bauten auf fremdem Grund:
Die
Zugänge und Abgänge sind dem Anlagenverzeichnis zu entnehmen. Diese
Position beinhaltet die baulichen Investitionen in die gemieteten
Büroräumlichkeiten am Sitz der Gesellschaft sowie eine Dienstwohnung
für den Geschäftsführer in A. Die Abschreibung erfolgte bei den
Investitionen in die gemieteten Büroräumlichkeiten auf eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren aufgrund der unbestimmten Dauer des
Mietverhältnisses; bei den übrigen Vermögensgegenständen auf
eine Nutzungsdauer von 50 Jahren.
"Anzahlungen
und Anlagen in Bau:
Die
Zugänge und Abgänge sind dem Anlagenverzeichnis zu entnehmen. Es
handelt sich um Anlagen in Bau - Umbauaufwendungen für das
Gebäude in A, die nach Fertigstellung der Position Grundstücke und
Bauten auf fremdem Grund zugeführt werden."
Daraus war für das Finanzamt - im Zeitpunkt der
Ausfertigung der Erstbescheide für 1997 am 1.2.1999 - nicht mehr
ersichtlich, als dass dem Geschäftsführer eine Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt wird. Dass es sich dabei um ein Reihenhaus mit einer
Nutzfläche von 127 m² handelt, das zur Gänze für Wohnzwecke
des Geschäftsführers vorgesehen war, geht daraus nicht hervor. Hievon
erlangte das Finanzamt erst durch die Besichtigung im Zuge der
Betriebsprüfung Kenntnis. Insofern ist eine "offene und zweifelsfreie
Darstellung" (so die Berufung) nicht erfolgt.
Im Zeitpunkt der Ausfertigung der Erstbescheide für
1998 (am 2.2.2000) und 1999 (am 1.8.2000) lagen dem Finanzamt weiters zwei
zwischen der Berufungswerberin und ihrem Geschäftsführer
abgeschlossene Werkverträge vor. Während der am 19.2.1999 eingereichte
und ab 1.1.1999 gültige Vertrag keinen Hinweis auf eine Dienstwohnung
enthält (auch nicht unter dem die Geschäftsführerentlohnung
regelnden Punkt 6), ist dem am 15.12.1999 eingereichten und "per 1. Jänner
2000" abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen, dass "dem Geschäftsführer
das Einfamilienhaus in A (Anm.: Angabe der genauen Adresse) als
Firmendienstwohnung zur Verfügung" stehe.
Hinsichtlich der Überlassung einer Dienstwohnung lagen
dem Finanzamt bei Ausfertigung der Erstbescheide somit unterschiedliche Angaben
vor: Dem Jahresabschluss 1997 war zu entnehmen, dass die Position "Bebaute
Grundstücke und Bauten auf fremdem Grund" auch eine Dienstwohnung für
den Geschäftsführer enthalte. Im ab 1.1.1999 gültigen Werkvertrag
ist von einer Dienstwohnung keine Rede. Der ab 1.1.2000 gültige Werkvertrag
enthält die Regelung, dass dem Geschäftsführer "das
Einfamilienhaus in ... als Firmendienstwohnung zur Verfügung" stehe. Keine
dieser Auskünfte gab Aufschluss über den tatsächlichen Beginn
- nämlich August 1999 - der Wohnungsüberlassung. Der genaue
Zeitpunkt der Überlassung sowie die ausschließliche Nutzung des
Einfamilienhauses in A für Wohnzwecke des Geschäftsführers wurden
dem Finanzamt erst durch die insofern unwidersprochen gebliebenen Feststellungen
der Betriebsprüfung bekannt. Dies sind neu hervorgekommene Tatsachen iSd
§ 303 Abs. 1 BAO. Die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gerichtete
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
2.1. Dienstwohnung
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. 1988/401,
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die
einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich
der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die
Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei
Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu
beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (VwGH 20.6.2000, 98/15/0169 und
VwGH 24.6.2004, 2001/15/0002).
Gemäß
§ 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 idF
AbgÄG 1997 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden insoweit als
für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 idF AbgÄG
2000 (BGBl I 1999/106 ab 2000) gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder
Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1
bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das
Unternehmen ausgeführt.
Im Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0169 hat der
Verwaltungsgerichtshof eine Wohnung, die eine GmbH als Dienstwohnung für
ihren Gesellschafter anschaffte, zwar dem Vermögen der Gesellschaft, nicht
aber deren steuerlichem Betriebsvermögen zugeordnet, weil der Erwerb aus
gesellschaftlichen Gründen erfolgt sei. Zur Frage, ob überhaupt eine
Dienstwohnung vorliege, ist der VwGH von folgenden Grundsätzen
ausgegangen:
Bei Anschaffung oder Herstellung einer Eigentumswohnung
durch eine Kapitalgesellschaft zum Zweck der Überlassung an einen
Gesellschafter, der auch Arbeitnehmer sein mag, ist für die Frage, ob
dieser Vorgang dem Grunde nach durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft oder
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, zu prüfen, ob die
Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage auch zum
Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer angeschafft
oder hergestellt hätte. Erweist sich, dass die Kapitalgesellschaft eine
derartige Anschaffung oder Herstellung für einen fremden Arbeitnehmer nicht
getätigt hätte, ist daraus zu schließen, dass die
tatsächlich getätigte Anschaffung oder Herstellung durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Wohnung stellt dann kein
steuerliches Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft dar. Die
Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den
Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch dann eine
verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen
Betriebsvermögen der GmbH gehört (Hinweis auf Bauer/Quantschnigg/
Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 66, Stichwort "Dienstwohnung"). Wenn die
Eigentumswohnung zu Recht nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH
gerechnet wird, weil nicht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht,
stellt die Nutzungsüberlassung kein Entgelt für an den Betrieb der
GmbH erbrachte Dienstleistungen dar. Der VwGH hat diese Ansicht mit Erkenntnis
vom 24.6.2004, 2001/15/0002 bestätigt.
Bei der gegenständlichen "Dienstwohnung" handelt es
sich um ein Reihenhaus bestehend aus Keller sowie Erd- und Obergeschoß mit
einer Nutzfläche von 127,70 m². Im Anlagenverzeichnis des Jahres 1997
sind die Anschaffungskosten für die Liegenschaft mit 1.992.148 S (für
Grund und Boden) sowie 2.945.175 S (für Gebäude) ausgewiesen. In den
Folgejahren wurden Umbaukosten in Höhe von 51.798 S (1997), 769.852 S
(1998) und 238.552 S (1999) aufgewendet. Weiters wurden von der
Berufungswerberin Aufwendungen für Inneneinrichtungen (1998:
Vorraumeinbaukasten, Badeinbaukasten, Esszimmereinbauschrank,
Schlafzimmereinbauschrank, Kleidereinbauschrank, Einbauküche samt
Geräten um zusammen 440.466 S; 1999: Audiovisionsanlage um 127.800 S)
aktiviert und im Wege der AfA als Ausgabe geltend gemacht.
Derartige Vorteile wären einem Gesellschaftsfremden -
zusätzlich zur bereits dargestellten sonstigen Entlohnung - nach
Überzeugung des Senates nicht eingeräumt worden. Der Einwand in der
Berufung, wonach sich das Gebäude beim Erwerb in unfertigem Zustand
befunden habe und die "luxuriöse Ausstattung" vom Geschäftsführer
auf eigene Kosten angeschafft worden sei, ändert nichts an der Höhe
der von der Berufungswerberin getragenen Kosten. Die geschilderte Gestaltung
hält daher einem Fremdvergleich nicht stand und stellt eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter dar. Dessen Vorteil bestand
darin, dass die Berufungswerberin die angeführten Aufwendungen für die
Wohnung getragen hat. Die im Zusammenhang mit der Wohnung geltend gemachten
Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig, ebenso wenig die darauf
entfallende Vorsteuer. Mangels Zugehörigkeit der Wohnung zur betrieblichen
Sphäre der Berufungswerberin war es nicht mehr notwendig, die
Angemessenheit der Entlohnung des Geschäftsführers zu
prüfen.
Festzuhalten ist auch, dass an die Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe
wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
anzulegen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten. Erforderlich ist insbesondere eine klare, nach
außen in Erscheinung tretende Vereinbarung hinsichtlich der Beistellung
der Dienstwohnung (z.B. VwGH 31.7.2002, 98/13/0011 und VwGH 29.3.2001,
97/14/0076). Die konkrete Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der
Berufungswerberin und ihrem Geschäftsführer kann daher nicht als
fremdüblich bezeichnet werden, gab es doch bis zur Vorlage des ab 1.1.2000
gültigen Werkvertrages (vorgelegt am 15.12.1999) keine nach außen
getretene Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der
Wohnung.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht hat die Zugehörigkeit
der Liegenschaft zur außerbetrieblichen Sphäre der
Kapitalgesellschaft zur Folge, dass die damit in Zusammenhang stehende
Mehrwertsteuer in den Berufungsjahren bis 1999 nicht als Vorsteuer
abzugsfähig ist. In der seit 1.1.2000 geltenden Fassung des § 12 Abs.
2 Z 1 UStG 1994 ist die Bezugnahme auf die ertragsteuerliche
Abzugsfähigkeit von Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden entfallen.
Dem in den Berufungsjahren 2000 und 2001 beantragten Vorsteuerabzug steht aber
die oben wiedergegebene Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 idF
BGBl I 1999/106 entgegen (vgl. dazu Stangl, "Der VwGH zur
außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften" in ÖStZ
3/2005, Seite 39 ff).
2.2.
Verrechnungskonto
Dass Gesellschafter einer GmbH aus dem
Gesellschaftsvermögen "Entnahmen" tätigen, die nicht auf einen
einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund
zurückgeführt werden können, ist eine Fallkonstellation, mit
welcher sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu befassen hatte. Er hat in
seiner Judikatur hiezu mehrfach klargestellt, dass an die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zumal im
Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge Maßstäbe wie
an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen
sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgegangen werden muss. Der Gerichtshof hat im
gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die bloße Verbuchung
der Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der
Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach
außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die
tatsächliche Zahlung hervorgeht (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122
mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).
Im Berufungsfall wurde den Feststellungen der
Betriebsprüfung, wonach "nicht einmal die Mindestvoraussetzungen eines
Darlehensvertrages vorliegen, es fehlen eindeutige Vereinbarungen
(Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten)" (s. Pkt. 2 der Niederschrift
vom 5.12.2003) in keiner Weise entgegen getreten. Während das für den
Gesellschafter-Geschäftsführer eingerichtete Verrechnungskonto zum
31.12.1995 noch eine Verbindlichkeit der Berufungswerberin (iHv ca. 3.000 S)
auswies, lagen zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen jeweils Forderungen der
Berufungswerberin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
vor:
|
zum 31.12.1996
|
160.439,01
|
zum 31.12.1997
|
553.989,17
|
zum 31.12.1998
|
1.322.086,39
|
zum 31.12.1999
|
2.584.759,86
|
zum 31.12.2000
|
3.901.919,46
|
zum 31.12.2001
|
6.099.061,98
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst mit 25 % an der
Berufungswerberin beteiligt war und erst mit 10.9.1996 Alleingesellschafter
wurde. Das Anwachsen der Verbindlichkeit gegenüber der Berufungswerberin
bis zu einem Betrag von über 6 Mio. S zum 31.12.2001 fällt somit zur
Gänze in jenen Zeitraum, in welchem er die alleinige Verfügungsmacht
über das Gesellschaftsvermögen hatte. Trotz der hohen und
kontinuierlich angewachsenen Verbindlichkeiten existieren keine Vereinbarungen
über Höhe und Fälligkeit von Zinsen und Tilgungen sowie
allfälliger Sicherheitsleistungen. Es ist daher auch im Wege des
Verrechnungskontos eine verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter
erfolgt.
3. Berufung betreffend Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988
liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und
es sich um folgende Kapitalerträge handelt: Gewinnanteile (Dividenden),
Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner
der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine
verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat (so die bekämpften Bescheide)
oder ob eine angemessene Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt ist. Zum Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung wird auf obige Ausführungen zu den Berufungen
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer verwiesen. Die Heranziehung der
Berufungswerberin zur Haftung für die Kapitalertragsteuer erfolgte daher zu
Recht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0257-I/04
- Stammnummer
- 16555
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF