Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/06
Nachsicht von Aussetzungszinsen wegen langer Dauer des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/06vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter
Krömer, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, vom
8. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 9. August 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§
236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, von den mit Bescheid vom
12. Jänner 2005 festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.090,68 den Betrag in Höhe von € 2.793,23
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen, da die Einhebung nach der Lage
des Falles unbillig sei.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 17. Februar und
18. Februar 1998 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1992 bis 1994 sowie Neufestsetzung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994 (Sachbescheide) am
18. März 1998 jeweils Berufung erhoben habe. Gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 7. Juli 1998 sei mit
Schriftsatz vom 6. August 1998 gemäß dem damaligen
§ 276 BAO der Antrag auf Entscheidung über die Berufungen
vom 18. März 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt worden. Ähnliches gelte für die im Rahmen der normalen
Veranlagung festgesetzte Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1996
und die diesbezüglich erhobenen Berufungen. Jeweils mit diesen Berufungen
bzw. Anträgen seien Anträge gemäß
§ 212a BAO auf
Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenverbindlichkeiten gestellt und
vom Finanzamt auch bewilligt worden. Die Aussetzungszinsen bis zum
13. August 1998, sohin bis zur Fällung der
Berufungsvorentscheidung und des Vorlageantrages gemäß
§ 276 BAO seien bezahlt. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände in einem rechtsstaatlichen Verfahren könne davon ausgegangen
werden, dass über Berufungen innerhalb von sechs Monaten entschieden werde.
Aus der Berechnung, die dem Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 12. Jänner 2005 angeschlossen gewesen sei,
ergebe sich, dass die Aussetzungszinsen im Zeitraum vom
13. August 1998 bis zum 9. April 1999 € 297,45
ausmachen würden, was sachlich gerechtfertigt sei. Dies bedeute daher, dass
der Bw. im gegenständlichen Fall für die Entscheidung über seine
Berufungen berechtigterweise eine Frist von einem Jahr annehme. Keineswegs sei
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die Durchführung eines
Berufungsverfahrens von mehr als sechseinhalb Jahren gerechtfertigt, wobei zu
berücksichtigen sei, dass in der Folge vom Bw. auf eine mündliche
Berufungsverhandlung verzichtet worden sei. Die Aussetzungszinsen seien Folge
eines Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren bzw. einer
Stundung im Berufungsverfahren, wobei der Gesetzgeber allerdings davon ausgehe,
dass die Abgabenbehörden zügig nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
entscheiden würden. Verzugsfolgen und die Folgen von Stundungen einem
Abgabepflichtigen aufzuerlegen, die ihre Ursache darin hätten, dass die
Abgabenverfahren, ohne dass es im Bereich des Abgabepflichtigen gelegen sei, so
lange andauern würden, widerspreche der Intention des Gesetzgebers zu der
Bestimmung des § 212a BAO im Zusammenhang mit den Aussetzungszinsen.
Dies bedeute aber, dass im gegenständlichen Fall eine sachliche
Unbilligkeit gemäß
§ 236 BAO vorliege, soweit dem Bw.
Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 9. April 1999, sohin im
Umfang von € 2.793,23 vorgeschrieben würden. Da eine sachliche
Unbilligkeit vorliege, lägen sohin die Voraussetzungen gemäß
§ 236 BAO vor, die Aussetzungszinsen in diesem Sinne durch
Abschreibung nachzusehen.
Mit Bescheid vom 9. August 2005 wies das Finanzamt das
Nachsichtsansuchen ab und führte nach Zitierung der maßgeblichen
Gesetzesstellen und der diesbezüglichen Rechtsprechung im Wesentlichen aus,
dass es sich bei der Vorschreibung der Aussetzungszinsen lediglich um die
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handle, die alle Abgabepflichtigen in
gleicher Weise treffe und es dadurch weder zu einer anormalen Belastungswirkung
noch zu einem atypischen Vermögenseingriff komme, weshalb in der Einhebung
der Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.090,68 keine Unbilligkeit
im Sinne des § 236 BAO erblickt werden könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretene
Rechtsauffassung teilweise rechtsirrig sei.
Wie das Finanzamt zunächst richtig festhalte, sei eine
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO einerseits eine persönliche
Unbilligkeit, bei der es keiner Existenzgefährdung bedürfe,
andererseits eine sachliche Unbilligkeit. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offensichtlich
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete (Ritz, BAO Kommentar, RZ. 9 ff
zu § 236).
Nach Wiederholung des bereits im Nachsichtsansuchen
dargelegten Sachverhaltes führte der Bw. weiters aus, dass keineswegs nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen die Durchführung eines
Berufungsverfahrens von mehr als sechs Jahren gerechtfertigt sei, wobei zu
berücksichtigen sei, dass in der Folge vom Bw. auf eine mündliche
Verhandlung verzichtet worden sei.
Die Bestimmung des § 212a BAO habe die Grundlage
in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu allgemeinen rechtsstaatlichen
Grundsätzen bei Erhebung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide
von Verwaltungsbehörden. Grundsätzlich, begründete Ausnahmen
seien möglich, dürfe eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen
erstinstanzliche Bescheide nicht dadurch unterlaufen werden, dass einer Berufung
weder von Gesetzes wegen, noch über Antrag aufschiebende Wirkung zukomme.
Aus diesem Grunde hätte in § 212a BAO die Möglichkeit der
Aussetzung der Einhebung von Abgabenverbindlichkeiten im Zusammenhang mit
Berufungsverfahren vorgesehen werden müssen. Die Ausnützung dieser
Möglichkeit, bei Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen,
dürfe allerdings nicht dazu führen, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht tätig werde und durch überlange Verfahrensdauer
mit hohen Aussetzungszinsen wiederum, entgegen rechtsstaatlicher Prinzipien, das
weitere Risiko einer Berufung auf die Partei über Gebühr
überwälze. Die Aussetzungszinsen seien im Falle des Unterliegens oder
teilweisen Unterliegens im Berufungsverfahren die Folge eines Zahlungsverzuges
im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren bzw. einer gesetzlichen Stundung im
Berufungsverfahren, wobei allerdings der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die
Abgabenbehörden zügig nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
entscheiden würden. Verzugsfolgen und die Folgen von Stundung einem
Abgabepflichtigen aufzuerlegen, die ihre Ursache darin hätten, dass die
Abgabenbehörde, ohne dass es im Bereich des Abgabepflichtigen gelegen sei,
überlange andauern würden, widerspreche der Intention des Gesetzgebers
zu den Bestimmungen des § 212a BAO im Zusammenhang mit
Aussetzungszinsen, wie teilweise auch unter anderem oben ausgeführt werde.
Wenn daher die Parteien, ohne ihr Verschulden, die Konsequenzen überlanger
Verfahrensdauer durch hohe Aussetzungszinsen zu tragen hätten, werde
letztendlich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen den Parteien bzw. den
Abgabepflichtigen für die Erhebung der Berufung ein weiteres
zusätzliches Risiko auferlegt, was, wie bereits ausgeführt, mit den
rechtsstaatlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit einer Berufung gegen
erstinstanzliche Verwaltungsbescheide unvereinbar sei. Dies bedeute daher, dass
im gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit vorliege, insoweit
Aussetzungszinsen im Umfang von € 2.793,23 sohin für einen
Zeitraum nach dem 9. April 1999 vorgeschrieben
würden.
Darzustellen sei in diesem Zusammenhang, dass ein solches
Ergebnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sei und deshalb eine sachliche
Unbilligkeit vorliege.
Der angefochtene Bescheid sei daher dem Inhalte nach, aber
auch infolge von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Ausdrücklich dürfe der Bw. im
gegenständlichen Fall vorbringen, dass er gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 9. August 2005 betreffend
Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß Nebengebührenbescheid
vom 12. Jänner 2005 den Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe. Dies sei im Zusammenhang
damit, dass der Antrag gemäß
§ 236 BAO subsidiär
gestellt worden sei, zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
24. Februar 1998, 97/13/0237, vom 20. Jänner 2000,
95/15/0031, und vom 30. Juli 2002, 99/14/0315) ist eine sachliche
Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist.
Die Vorschreibung der Nebengebühr stellt eine
allgemeine Auswirkung einer generellen Norm dar, die jeden Abgabepflichtigen
trifft, der die Aussetzung der Einhebung von Abgaben aus Anlass eines
Berufungsverfahrens beantragt.
Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick
darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag
auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht
sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des
Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls
beträchtlicher Höhe zu verhindern, kann auch eine allfällige
lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der
Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen. (VwGH, Zl.
99/13/0065 vom 16.10.2002)
Auch im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw.
durch seinen gemäß
§ 212a BAO gestellten Antrag auf
Aussetzung der Einhebung das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und
in der Folge während des über längere Zeit laufenden
Berufungsverfahrens von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen.
Damit lag aber in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der
Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vor (vgl. VwGH 22.4.2004,
2000/15/0196).
Was die einzelnen Argumente des Berufungswerbers betrifft,
so hat der VwGH das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit selbst bei einer
Dauer des Berufungsverfahrens von beinahe 10 Jahren verneint (so auch im bereits
zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2002, 99/13/0065).
Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, dass der
Geschehensablauf vom Bw. nicht zu beeinflussen gewesen wäre, zumal er die
Möglichkeit gehabt hätte, durch Einbringung einer
Säumnisbeschwerde eine Verkürzung des Berufungsverfahrens zu
erzwingen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bewilligung
der Aussetzung der Einhebung ein Hinweis auf den Anfall von
Aussetzungszinsen
erfolgt.
Es war daher im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/06
- Stammnummer
- 22864
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF