Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0257-L/06
Grund für die Dauer des Verfahrens in Zshg. mit § 205 BAO irrelevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-L/06vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. November 2005
gegen den Bescheid des FA vom 2. November 2005 betreffend Anspruchzinsen
(§ 205 BAO) 2001 entschieden:
Soweit dem
Berufungsbegehren mit Bescheid vom 3. Februar 2006 Rechnung getragen wurde, wird
die Berufung als gegenstandslos erklärt. Um Übrigen wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X erließ am 6. März 2002
den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2001 mit einer
Nachforderung iHv. 44,04 €. In der Folge wurde das Verfahren gem.
§ 303 BAO wieder aufgenommen. Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. November 2005 wurde die
Einkommensteuer mit 2.117,98 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid
wurde mit Schriftsatz vom 17. November 2005 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2006 teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 mit 1.582,31 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom 2. November 2005 wurden
Anspruchszinsen für das Jahr 2001 iHv. 235,10 € festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer für
2001 am 2. November 2005 mit 2.117,98 € festgesetzt wurden.
Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergibt sich
eine Nachforderung von 2.073,94 €. Dieser Differenzbetrag wird gem.
§ 205 BAO verzinst.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2005 wurde gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Bw. mit Schreiben des Finanzamtes X vom
20. Oktober 2003 aufgefordert worden sei, für das
Veranlagungsjahr 2001 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit
den darin enthaltenen Einkünften von der Firma M zu erklären. Dieser
Aufforderung sei die Bw. fristgerecht nachgekommen und hätte am
12. November 2003 das Formular E1 und E25 per Post an das
Finanzamt X gesendet. Unter Berücksichtigung eines dreitägigen
Postenlaufes sei somit die Steuererklärung am 15. November 2003
beim Finanzamt X eingelangt. Mit Bescheid des Finanzamtes XY vom
2. November 2005 sei einerseits das Verfahren gem. § 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden und seien mit Bescheid vom
2. November 2005 Anspruchszinsen iHv. 3.235,00 S bzw.
235,10 € verrechnet worden, wobei der Zeitraum für die
Anspruchszinsen vom 1. Oktober 2002 bis zum 2. November 2005
bemessen worden seien. Gem. § 311 BAO seien die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen der Partei ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden. Der Zeitrahmen für die Entscheidung werde von Gesetzen mit
sechs Monaten bemessen. Darin ändere auch der Umstand nichts, dass es bei
der Finanzverwaltung zu Umstruktierungen gekommen sei und die Veranlagungsakten
neu zugeteilt worden seien. Auch wenn das Bundesministerium für Finanzen im
Erlass vom 16. September 2001, Z 05 2001/2-IV/5/01 davon
ausgehe, dass Zinsen unabhängig von einem Verschulden der
Abgabenbehörde zu verrechnen seien, könne dieser Erlass die
gesetzlichen Bestimmungen des § 311 über die Entscheidungspflicht
nicht derogieren. Die Behörde habe unzulässig lange mit der
Entscheidung zugewartet und (wenn auch nicht persönlich verschuldet) Zinsen
in einer Höhe verrechnet, die auf keinen Fall dem Abgabepflichtigen
zugerechnet werden dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, die
Anspruchszinsen unter Berücksichtigung des § 311 BAO lediglich
bis sechs Monate nach dem Einlangen der Steuererklärung 2001 sohin bis
15. Mai 2004 festzusetzen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 wurde die
Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2001 insofern
geändert, als der zur verzinsende Betrag analog zur
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer 2001 um den Betrag von 535,67 € vermindert wurde,
sodass sich eine Gutschrift iHv. 63,95 € ergab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2006
wies das Finanzamt XY die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen vom
2. November 2005 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur
Nachforderung führenden Bescheides bedeutungslos sei. Auch
Verschuldensaspekte würden, wie sowohl aus dem Gesetzestext des
§ 205 BAO als auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage
klar hervorgehe, keine Rolle spielen. Es sei daher nicht relevant, warum der
Einkommensteuerbescheid 2001 erst am 2. November 2005 erlassen
worden sei. In der Folge wäre deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei
einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen seien. Die Bw. hätte
unabhängig von Einkommensteuervorauszahlungen durch freiwillige Anzahlungen
(§ 205 Abs. 3 BAO) in Höhe der zu erwartenden Nachforderung
vor Beginn des Zinsenlaufes am 1. Oktober 2002 Nachforderungszinsen
vermeiden können. Da somit die Verzinsung bis 2. November 2005 zu
Recht erfolgt sei, wäre die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 beantragte
die Bw. eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Mit Schriftsatz des Finanzamtes XY vom
22. Februar 2006 wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, für
welche Berufung die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
werde. Hiezu gab die Bw. mit Schriftsatz vom 3. März 2006
bekannt, dass die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2001 vom 2. November 2005 beantragt
werde.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 legte das
Finanzamt XY die Berufung vom 2. November 2005 dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die gegenständliche Berufung relevante
§ 205 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebung von Abgabenbescheiden
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gem.
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 %
über den Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabenpflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegeben Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher
bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die
hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zur verrechnete Gutschrift auf
den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam.
Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 3. Satz sind noch nicht
verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
sind insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüber zu stellende Beträge entrichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1
BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und
Gutschriften. Sie gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zur selben Zeit entsteht (z.B. für die
Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001), die Festsetzung der
Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in
einer gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile
(-nachteile) für den Abgabepflichtigen möglich wären.
§ 205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit an,
dass Zinsvorteile entstehen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige
tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlage) lukrieren konnte,
ist nicht erforderlich.
Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon
ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des
Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegen. Daher ist
unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil
die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub
(§ 311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu
entscheiden, nicht nachgekommen ist.
Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr
2 % über den Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den
Zinsenlauf ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift aufweist, höchstens aber
42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann
der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)
Anzahlungen (iSd § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der
Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO
zur Folge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der
bekannt gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren
Entrichtung keine Verpflichtung besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
BAO mit 2.117,98 € festgesetzt. Im Zuge einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 wurde die
Einkommensteuer 2001 mit 1.582,31 € festgesetzt, d.h. die
Einkommensteuer wurde um einen Betrag von 535,67 € vermindert. Dieser
Verminderung des Abgabenanspruches wurde mit dem Bescheid vom
3. Februar 2006 insofern Rechnung getragen, als die Anspruchszinsen in
einer um 63,95 € verminderten Höhe festgesetzt wurden. Insofern
war die gegenständliche Berufung daher gem. § 274 BAO für
gegenstandslos zu erklären. Die nunmehr rechtskräftige Festsetzung der
Einkommensteuer 2001 iHv. 1.582,31 € war gem. § 205 zu
verzinsen.
Der Vorwurf der Bw., die Abgabenbehörde sei den
gesetzlichen Bestimmungen des § 311 BAO über die
Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, geht insofern ins Leere, als der
§ 205 BAO nicht darauf abstellt, aus welchem Grund die
Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen stellt
der § 205 BAO eine zwingende Norm dar und räumt der
Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum ein.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-L/06
- Stammnummer
- 21481
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF