Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Gerd Dörflinger und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der BfADR, vertreten durch Mag. Tusch Dr. Flatz Dr. Dejaco, Rechtsanwälte, 6800…
…vom 10.5.1996 versteuert worden sei. Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung müsste daher bei der Besteuerung des Darlehensverzichtes der ursprüngliche Darlehensbetrag von S 2,500.000.- um den bereits versteuerten Betrag von S 1,650.000.- vermindert werden, sodass von einer Bemessungsgrundlage von S…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.L. sen., Geschäftsführer, E.74, vertreten durch Johann Mosgan, Steuerberater, 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 4, vom 9. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg, vertreten durch OR Dr. Manfred Thalmann, vom 4. Dezember 2003…
…In Bezug auf den Darlehensverzicht kommt die gesellschaftsrechtliche Veranlassung auch dadurch zum Ausdruck, dass der Bw, wie den für die B-GmbH erstellten Bilanzen zu entnehmen ist, mit dem Verzicht der Gesellschaft (weiteres) Eigenkapital zuführen wollte. Sowohl Bürgschaft als auch Darlehensverzicht haben daher als Einlagen…
…Die Tatsache, das die durch den Darlehensverzicht ersparten Geldmittel uU zur Beseitigung der Katastrophenschäden verwendet worden seien, stelle nur einen nicht begünstigten mittelbaren Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden dar. Über die Berufung wurde erwogen: Der Vater des Bw hat aus Anlass der Hochwasserereignisse auf…
…| 50.139,80 CHF | Summe | 630.139,80 CHF Die Aufstellung enthalte lt. Hauptgesellschafterin sämtliche Gesellschafterdarlehen. Der Darlehensverzicht werde mit Valuta 31. Januar 1997 ausgesprochen. Der Verzicht sei in der G+V-Rechnung gewinnerhöhend als Zuschuss verbucht und außerbilanzmäßig wieder abgerechnet worden.…
…Zeitpunkt war der Bw noch Gesellschaftergeschäftsführer der A. GmbH, weshalb der Forderungsverzicht iHv € 86.126,29 bei ihm als laufende Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. zu Darlehensverzicht eines Einnahmen -Ausgaberechners EStRl, Rz 669 bzw Doralt, EStG Kommentar § 4…
…ein Verkehrswert von DEM 187.000,- ableite. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die BP das Gutachten ("des Gutachterausschusses") in dieser Hinsicht negiere. b) Darlehensverzicht: Wenn die BP feststelle, dass sich die -Bank bereit erklärt habe, auf einen Teil des Darlehens von T zu verzichten…
…verzichten. Der verbleibende Restbetrag von 30% werde in neun Jahresraten beglichen. | Gesamtdarlehen | 768.051,47 € | Quote | 230.415,44 € | Darlehensverzicht | 537.636,03 € Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung müsse grundsätzlich zum selben Totalgewinn führen, wie…
…beide in Vertragspunkt 8 festgehaltenen bzw. vereinbarten Gesellschafterleistungen - Zuschuss gem. Abschnitt 1 und Darlehensverzicht gem. Abschnitt 3 - aufzugreifen und beide Tatbestände von vorneherein der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen. Andererseits ist aber - wie oben dargelegt - jeder steuerrechtliche Tatbestand selbständig und für sich zu beurteilen und kann der…
…Auch die Wiederaufnahme der Verfahren sei zu Recht verfügt worden. Der Darlehensverzicht durch die Banken sei dem Finanzamt erst anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 1999 bekannt geworden. Diese Tatsache stelle den Wiederaufnahmsgrund dar. Auch für das Jahr 1996 sei die Wiederaufnahme zu Recht verfügt worden…
…darauf, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung diese nur um den Wert erhöht werden könnten, den der Gesellschafter im Zeitpunkt des Darlehensverzichtes aus seinem Vermögen aufwende. Da er in diesem Moment nur mehr eine wertgeminderte Darlehensforderung besitze, könnten die Anschaffungskosten auch nur um diesen Wert erhöht…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch W. T. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die Kapitalertragsteuer im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, KommRat Heinz Grahammer und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 27.11.2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Martin Winkel,, gegen…
Zur Einwendung in der Berufung, dass dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern die Spaltung und die Betriebseigenschaft der Markenrechte angezeigt und nachgewiesen wurde, ist festzustellen, dass eine Eröffnungsbilanzberichtigung nicht ausgeschlossen ist, wenn eine Teilgruppierung des Finanzressorts Information erlangt hat. ad Forderungsabschreibung) Rechtslage: Gemäß § 32 Abs…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das…
Dem ebenfalls dem Berufungssenat vorgelegten Schreiben der V Stiftung vom 22. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerberin eine Frist bis Ende Juli 2005 zur Darlehensrückzahlung eingeräumt wurde, andernfalls die Kündigung des Darlehens in Betracht gezogen werden müsse. Schließlich ist dem Schreiben vom 2…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, WohnortBw, AdresseBw, vom 29. Oktober 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes X vom 10. Oktober 2012 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe A) Steuererklärung: Der Berufungswerber (Bw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KO, Adr, vertreten durch Welzl Schuster Schenk Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Fabrikstraße 3, vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. April 2009 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe In dem in Form eines Notariatsaktes…