Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1657-W/03
Wiederaufnahmegrund partiarisches Darlehen, Steuerpflicht von wissenschaftlichem Preisgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1657-W/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Vindobona-Interbuch Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1996 und
Einkommensteuer 1993 bis 1996
1.)
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1993 bis 1995 wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1995
werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1996, sowie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996
wird als unbegründet abgewiesen
Der Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996, sowie
der Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996 bleiben
unverändert.
2.)
beschlossen:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1995 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist
Arzt und Universitätsprofessor. Er beschäftigt sich mit
Aminosäurenforschung. Aus den Forschungsprojekten "Arginin" und
"Osteoporose" machte der Bw bis zum Jahre 1993 Verluste (für die Folgejahre
Verlustvorträge) geltend. In der Steuererklärung 1995 wies der Bw
einen Sanierungsgewinn von ca. S 5,2 Mio. aus, der sich aus dem Schulderlass
betreffend partiarischer Darlehen (Forschungsprojekt Arginin: S 3,229.705;
Forschungsprojekt Osteoporose S 1,971.546,--) ergab.
Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer beim
Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
wurde festgehalten, es sei erst im Zuge dieser Prüfung dem Finanzamt
bekannt geworden, dass in den Jahren 1993 und 1994 der Schulderlass betreffend
die partiarischen Darlehen ausgesprochen worden sei. Es sei daher für die
Jahre 1993 bis 1995 die Wiederaufnahme der Verfahren zu verfügen. Für
das Jahr 1993 sei hinsichtlich des Forschungsprojektes Arginin der Schulderlass
(ca. S 3,2 Mio.) gewinnerhöhend zu erfassen, für das Jahr 1994 sei
hinsichtlich des Projektes Osteoporose der Schulderlass (ca. S 1,97 Mio.)
gewinnerhöhend zu erfassen.
Weiters war von der
Betriebsprüfung festgestellt worden, dass der Bw im Jahre 1996 den
Österreichpreis der österreichischen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendheilkunde in Höhe von S 150.000,-- ausbezahlt erhalten habe. Dieser
Wissenschaftspreis sei für eine bestimmte wissenschaftliche Arbeit, welche
in einer Fachzeitschrift publiziert worden sei, gewährt worden. Der
Beschwerdeführer habe diese Einnahmen nicht als Teil seines Einkommens
erklärt. Nach Ansicht der Prüferin sei dieses Preisgeld der
Einkommensteuer zu unterziehen, weil es weder für die Würdigung der
Person des Beschwerdeführers noch für sein Gesamtschaffen bezahlt
worden sei. Es sei deshalb auch für das Jahr 1996 die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens zu verfügen und das Einkommen entsprechend zu
erhöhen.
Gegen die den
Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Bescheide des Finanzamtes
brachte der Bw Berufung ein.
Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Forschungsprojekte zum Zeitpunkt der Schulderlasse
bereits eingestellt gewesen seien und die Rückzahlungsverpflichtungen
erloschen gewesen sei. Die Fälligkeit der Rückzahlung sei von der
Bedingung der Einnahmenerzielung aus dem jeweiligen Projekt abhängig
gewesen. Die Verzichtserklärungen der Banken seien nur deklaratorischer
Natur gewesen und hätten zu keiner Vermehrung des Betriebsvermögens
geführt.
Weiters sei dem Bw im Jahre
1996 der 1995 zugesprochene Wissenschaftspreis ausbezahlt worden. Er habe ihn
für eine Arbeit erhalten, die er mit Mitautoren in einer Fachzeitschrift
publiziert habe. Der Wissenschaftspreis sei von der Gesellschaft für
Kinder- und Jugendheilkunde im Rahmen eines Wettbewerbes vergeben worden. Von
einem wissenschaftlichen Gremium sei die beste Arbeit ausgewählt worden.
Der Preis stelle somit eine besondere Auszeichnung für den Preisträger
dar. Der Preis sei eine zweckgebundene Geldleistung. Die Preisträger
könnten über das Geld nicht frei verfügen. Sie seien streng
verpflichtet, den Geldbetrag für die weitere wissenschaftliche Forschung zu
verwenden. Die steuerliche Gleichbehandlung von Preisen, über welche der
Preisträger frei verfügen könne, und solchen Preisen, die der
Preisträger zu einem bestimmten Zweck verwenden müsse, erscheine
unzulässig. Die österreichische Gesellschaft für Kinder- und
Jugendheilkunde erhalte vom Wissenschaftsministerium Fördergelder, die von
ihr auch für die Verleihung von Preisen verwendet würden; somit
stammten die Preisgelder aus öffentlichen Mitteln, weshalb die
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG zur Anwendung
komme.
Die Berufung wurde von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Berufungssenat II) als unbegründet abgewiesen. Die Forschungsprojekte
müssten als jeweils eigenständiges Unternehmen angesehen werden. Die
jeweiligen Schulderlässe in den Jahren 1993 und 1994 hätten nicht zur
Betriebssanierung geführt, weil die Projekte eingestellt worden seien. Die
Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinnes iS des § 36 EStG
nicht gegeben gewesen. Auch seien die Vereinbarungen mit den Banken nicht als
Mitunternehmerschaften zu werten. Es lägen weder eine echte stille
Gesellschaft noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Auch die
Wiederaufnahme der Verfahren sei zu Recht verfügt worden. Der
Darlehensverzicht durch die Banken sei dem Finanzamt erst anlässlich der
Betriebsprüfung im Jahr 1999 bekannt geworden. Diese Tatsache stelle den
Wiederaufnahmsgrund dar.
Auch für das Jahr 1996 sei
die Wiederaufnahme zu Recht verfügt worden. Weder in den
Abgabenerklärungen noch in den Beilagen sei ein Hinweis auf das vom
Beschwerdeführer bezogene Preisgeld enthalten. Bei diesem im Jahre 1996
ausbezahlten Preisgeld handle es sich um eine zweckgebundene Geldleistung. Der
Preisträger könne über das Geld nicht frei verfügen und sei
streng verpflichtet, den Betrag für die weitere wissenschaftliche Forschung
zu verwenden. Nach Ansicht der belangten Behörde seien allerdings Preise,
die im Zuge eines Wettbewerbes für die beste experimentelle Arbeit vergeben
würden, steuerpflichtig. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG normiere, dass
Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer im
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG genannten Institution zur unmittelbaren Förderung
von Wissenschaft und Forschung steuerfrei seien. Der Beschwerdeführer habe
den Preis von der Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde erhalten.
Auch wenn die Gesellschaft öffentliche Mittel erhalte, seien die von ihr in
Form von Preisgeldern weitergegebenen Förderungen nicht steuerfrei, weil es
durch die Weitergabe der Mittel an der Unmittelbarkeit fehle. Es handle sich
nicht um Gelder, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln stammten. Zudem
habe der Beschwerdeführer den Preis für die beste experimentelle
Arbeit nach Veröffentlichung seines Beitrages erhalten, also zu einem
Zeitpunkt, in dem die zugrundeliegende Arbeit bereits abgeschlossen gewesen sei.
Eine nachträgliche Förderung erfülle die Voraussetzung des
genannten Befreiungstatbestandes von vornherein nicht, weil die Förderung
dann nicht erst die Voraussetzungen für die Forschung zu schaffen
vermöge. Auch aus diesem Grund sei eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG
nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw Beschwerde beim VwGH. Dieser hob den angefochtenen Bescheid, soweit er die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1995 sowie
Einkommensteuer 1993 bis 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die
Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
1996 sowie Einkommensteuer 1996 wurde als unbegründet
abgewiesen.
Begründend führte der
VwGH im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf das Forschungsprojekt Arginin
festzuhalten sei, dass vom Beschwerdeführer die Forschungsleistungen, von
der R-Bank die Finanzierung (mit bestimmten Geldbeträgen) stammt, und dass
der Bank ein Gewinnanteil von 50 % bzw. 59 % zustünde. Zudem seien
sämtliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Nutzung des Projektes mit
der Bank abzusprechen gewesen. Weiters ist vereinbart, dass die Bank das
hingegebene Kapital nur im Falle und nach Maßgabe des Einganges von
"Einnahmen" erhalte. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung teilte der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Bw, dass jemand, der zusagt, einen
zwecks Finanzierung gegebenen Betrag nur unter bestimmten Voraussetzungen
zurückzufordern, keinen Darlehensvertrag schließt, sondern sich an
einem unternehmerischen Wagnis beteiligt. Die belangte Behörde, die die
Finanzierung des in Rede stehenden Forschungsprojektes Arginin durch die Bank
als partiarisches Darlehen gewertet habe, habe die Rechtslage verkannt. Eine
Verkennung der Rechtslage liege weiters darin, dass die Behörde davon
ausgegangen sei, die Bank hätte in den Streitjahren (wirtschaftlich) einen
Rückzahlungsanspruch gehabt, darauf verzichtet und dadurch den
Beschwerdeführer bereichert. Dies gelte in gleicher Weise in Bezug auf das
Forschungsprojekt Osteoporose. Hinsichtlich dieses Forschungsprojektes habe der
Bw mit der E-Bank eine Vereinbarung getroffen, die im Wesentlichen jener mit der
R-Bank betreffend das Projekt Arginin entspreche. Die Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1995 sei auf
das nachträgliche Hervorkommen der Schreiben der R-Bank vom 20. Oktober
1998 sowie der E-Bank vom 6. Oktober 1995 betreffend das Erlöschen einer
Rückzahlungsverpflichtung gestützt gewesen. Wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergebe, waren sowohl die R-Bank (diese mit
Ausnahme eines Betrages von S 250.000,--) als auch die E-Bank auf Grund der mit
dem Bw getroffenen Vereinbarung so gestellt, dass ihnen im Hinblick auf die
tatsächlich eingetretene Verlustentwicklung ein Rückzahlungsanspruch
nicht zugestanden sei. Solcherart komme den Bestätigungen der R-Bank vom
20. Oktober 1998 sowie der E-Bank vom 6. Oktober 1995 für die steuerliche
Beurteilung des gegenständlichen Falles keine Bedeutung zu. Daraus folge,
dass die Wiederaufnahme der Verfahren auf das Hervorkommen dieser Schreiben
nicht hätte gestützt werden dürfen.
Hinsichtlich des Jahres 1996
führt der VwGH aus, dass Betriebseinnahmen betrieblich veranlasste
Vermögensmehrungen seien. Eine Vertragsbeziehung, wonach die Leistung
erbracht werde, um eine bestimmte Gegenleistung zu erhalten, sei nicht
erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Diesem Erkenntnis folgend,
waren die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1993 bis 1995 aufzuheben. Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Falle des
Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln nur zulässig, wenn die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall - wie der
VwGH ausführte - nicht gegeben, sodass eine Wiederaufnahme von Amts wegen
nicht durchgeführt hätte werden dürfen. Die
Wiederaufnahmebescheide betreffend die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993
bis 1995 waren daher ersatzlos aufzuheben.
Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide gehören die im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Sachbescheide (Einkommensteuer 1993 bis 1995) nicht mehr dem
Rechtsbestand an, sodass die dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen
war.
Hinsichtlich 1996 ist
auszuführen, dass die Tatsache der Vereinnahmung eines Preisgeldes ist dem
Finanzamt erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt
geworden ist. Die Kenntnis hätte auch - wie unten dargelegt wird - zu
einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt. Diese Tatsache stellt
daher einen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1996 nach § 303 Abs. 4 BAO dar.
Bei dem Preisgeld handelt es
sich um eine zweckgebundene Geldleistung. Der Bw kann über das Geld nicht
frei verfügen und ist streng verpflichtet, diesen Betrag für die
weitere wissenschaftliche Forschung zu verwenden. Preise für besondere
berufliche Leistungen unterliegen aber, mit Ausnahme derjenigen nach § 3
Abs 1 Z 3 und Abs 3 EStG befreiten, der Einkommensteuer. Preise im Zuge eines
Wettbewerbs vergeben werden, sind daher grundsätzlich
einkommensteuerpflichtig.
Wie der VwGH ausführt, hat
der Bw den Zusammenhang des Preisgeldes mit seinem Betrieb gar nicht in Streit
gestellt (siehe seinen Hinweis auf Vermögenszuwächse "anlässlich"
selbstständiger Arbeit).
Es wird vom Bw auch nicht die
Steuerfreiheit der Bezüge nach der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG behauptet.
Es ergibt sich auch aus der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG, dass es einer finalen Beziehung
zwischen Leistung und Gegenleistung zur Begründung der Steuerpflicht nicht
bedarf. Die Bestimmung normiert - allerdings eingeschränkt auf bestimmte,
nämlich im Wesentlichen öffentliche Mittel - die Steuerfreiheit von
zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zugewendeten Beträgen.
Würde die Steuerpflicht nur im Falle einer finalen Beziehung eintreten,
bedürfte es dieser angesprochenen Steuerbefreiung nicht.
Betreffend das Vorbringen des
Bw, er habe nicht frei über das Preisgeld verfügen dürfen,
sondern sei verpflichtet gewesen, den Betrag für weitere wissenschaftliche
Forschung zu verwenden, ist darauf zu verweisen, dass eine allfällige
Zweckwidmung des Preisgeldes nicht zum Entfall der Steuerpflicht führt.
Erwähnt sei auch, dass der Bw eine Rückzahlungsverpflichtung für
den Fall der widmungswidrigen Verwendung des Preisgeldes nicht behauptet hat.
Das Preisgeld unterliegt da ein Leistungsaustausch vorliegt, der
Einkommensteuer.
Die Berufung war daher soweit
sie sich gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1996, sowie
gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 richtete, abzuweisen.
Wien,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1657-W/03
- Stammnummer
- 6854
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF