Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2071-L/02
Wert eines Darlehens zum Zeitpunkt des Verzichtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-L/02vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf ein von ihm gewährtes unverzinsliches Darlehen, so unterliegt dieser Verzicht der Gesellschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Darlehens zum Zeitpunkt des Verzichtes. Bei der Berechnung des Wertes eines unverzinslichen Darlehens sind nach § 14 Abs.3 BewG (in der Fassung vor dem BGBl. I/2003/71) Jahreszinsen in Höhe von 5,5% in Abzug zu bringen, wobei bereits damals Zwischenzinsen und Zinseszinsen zu berücksichtigen waren (s.VwGH 17.12.1992, Zl 91/16/0137).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Q AG als Rechtsnachfolgerin der F
GmbH, vormals K GmbH, L, I, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, L, K-Straße,
vom 22. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
22. November 2000 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Der mit Schreiben vom
27. September 2007 eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Gesellschaftsteuer wird festgesetzt mit Euro 1.237,90 (entspricht
S 17.034).
Entscheidungsgründe
Die Firma F GmbH war
Gesellschafterin der Firma K GmbH (Berufungswerberin) mit dem Sitz in P.
Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 14. Dezember 2001 wurde die K GmbH als
übernehmende Gesellschaft mit der F GmbH als übertragende Gesellschaft
verschmolzen. Der Firmenname wurde auf F GmbH geändert. Mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 24. September 2002 wurde die Q
Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft mit der F GmbH als
übertragende Gesellschaft verschmolzen. Die Q AG ist folglich die
Rechtsnachfolgerin der Berufungswerberin.
Die F GmbH (Gesellschafterin) als
Darlehensgeberin und die K GmbH (Gesellschaft) als Darlehensnehmerin schlossen
am 26. September 1995 einen Darlehensvertrag ab, dessen Vertragsinhalt
auszugsweise lautet:
1. Die
Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe
von ATS 2.500.000.-. Der Betrag kann von der Geschäftsführung ab dem
26. September 1995 von der Geschäftsführung der Darlehensnehmerin
abgerufen werden.
2. Das
Darlehen ist unverzinslich
3. Das
Darlehen ist rückzahlbar mit Ablauf von zwölf Jahren, also mit Ablauf
des 30. September 2007. Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt
unberührt.
Die F GmbH (Gesellschafterin) als
Gläubigerin und die K GmbH (Gesellschaft) als Schuldnerin vereinbarten am
20. Juli 2000 einen Erlassvertrag.
Mit diesem Erlassvertrag erließ die Gläubigerin mit Wirkung zum
30. Juli 2000 der Schuldnerin die Forderung auf die
Darlehensrückzahlung in Höhe von ATS 2.500.000.- in voller Höhe
und die Schuldnerin nahm den Erlass an.
In der
Gesellschaftsteuererklärung vom
30. Oktober 2000 beschrieb die Berufungswerberin den zu Grunde liegenden
Rechtsvorgang wie folgt: Verzicht auf das mit Vertrag vom 26.9.1995
gewährte, unverzinsliche Gesellschafterdarlehen der F GmbH in Höhe von
S 2,500.000.-. Diese Leistung bewertete die Berufungswerberin gem. §
14 Abs. 3 BewG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5% mit
S 1,537.500.-.
Mit
Schreiben vom 18. November 2000
teilte die Vertreterin der Berufungswerberin mit, dass mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom 10.5.1996 die gesamte Zinsersparnis aus dem
unverzinslich gewährten Gesellschafterdarlehen im voraus besteuert worden
sei. Durch den Darlehensverzicht würden sich daher die bereits besteuerten
Zinsersparnisse ab Verzichtsausspruch nicht mehr als Gesellschafterleistungen
auswirken. Als Gesellschafterleistung könne nicht mehr als der
ursprüngliche Betrag besteuert werden. Daher betrage die
Bemessungsgrundlage für den jetzigen Darlehensverzicht S 850.000.-
(S 2,500.000.- abzüglich S 1,650.000 laut Bescheid vom
10.5.1996).
Mit
Bescheid vom 22. November 2000
setzte das Finanzamt Urfahr betreffend den "Verzicht vom 20. Juli
2000 auf das mit Vertrag vom 26.9.1995 gewährte, unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen der F GmbH"
Gesellschaftsteuer in Höhe von
S 25.000.- fest. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von
S 2,500.000.- zugrunde gelegt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass Gegenstand des Verzichtes das Darlehen in der Höhe
von S 2,500.000.- sei und diese Leistung den Tatbestand gem.
§ 2 Z 4 b KVG erfülle. Eine Anrechnung eines
anderen selbständig gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestandes (Verzicht
auf Zinsen) könne nicht erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob die
abgabepflichtigen Gesellschaft durch ihren Vertreter fristgerecht
Berufung und beantragte, die
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 8.500.- festzusetzen. Sie
begründete diesen Antrag damit, dass die Zinsersparnis aus dem
gegenständlichen unverzinslich gewährten Gesellschafterdarlehen unter
Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1,650.000.- mit
dem Gesellschaftsteuerbescheid vom 10.5.1996 versteuert worden sei. Nach dem
Grundsatz der Einmalbesteuerung müsste daher bei der Besteuerung des
Darlehensverzichtes der ursprüngliche Darlehensbetrag von
S 2,500.000.- um den bereits versteuerten Betrag von S 1,650.000.-
vermindert werden, sodass von einer Bemessungsgrundlage von S 850.000.-
auszugehen sei. Die Berufungswerberin stellte weiters den
Eventualantrag, die Gesellschaftsteuer
in Höhe von S 15.375.- festzusetzen. Sie begründete diesen Antrag
damit, dass nach § 7 Abs. 1 Z 2 KVG
- unabhängig von einer eventuellen Anrechnung die
Gesellschaftsteuer - bei Leistungen i.S.d. § 2 Z 2 bis
4 KVG vom Wert der Leistung zu berechnen sei. Die Bewertung der Leistungen
erfolge gem. § 1 Abs.1 BewG nach den Bestimmungen des ersten Teiles
des Bewertungsgesetzes. Liege die Leistung i.S.d. § 2 Z 2
bis 4 KVG in einem Verzicht auf ein gewährtes unverzinsliches und
befristetes Darlehen, so sei für die Berechnung des Leistungswertes
§ 14 Abs.3 BewG heranzuziehen. Der Wert einer unverzinslichen und
befristeten Forderung sei demnach der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in
Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibe. Da
zwischen dem Erlassvertrag vom 20.7.2000 bis zur vereinbarten Fälligkeit
des Darlehensvertrages im Jahr 2007 noch eine Restlaufzeit von 7 Jahren
verblieben wäre, seien von dem vereinbarten Darlehensbetrag von 2,5
Mio. S Jahreszinsen von 5,5% in Abzug zu bringen, sodass sich eine
Bemessungsgrundlage von S 1,537.500.- ergebe.
Das Finanzamt Urfahr legte die
Berufung am 31. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 6. Juli
2007 nahm das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zur Berufung Stellung und
vertrat die Rechtsansicht, dass der Wert der Leistung (Verzicht auf die mit
30.9.2007 fällige Darlehensforderung) gemäß
§ 14 Abs.3 BewG (idF BGBl1971/172) zu bewerten sei. Den Wert der
Leistung im Zeitpunkt des Verzichtes berechnete das Finanzamt mit
S 1,793.233.--. Die Berechnung erläuterte das Finanzamt wie folgt:
E = Endkapital, X = zu berechnender Barwert E = X + 7,166 mal
5,5% mal X, X =E/(1+7,166 mal 5,55)= 2,500.000/1+7,166 mal 5,55 ergibt
1,793.233
Mit Schreiben vom
27. September 2007 teilte der Vertreter mit, dass die Berufungswerberin
Punkt eins der Berufung zurücknimmt. Zu Punkt zwei der Berufung
präzisierte er seine Ansicht zur Berechnung der maßgeblichen
Bemessungsgrundlage wie folgt: Grundsätzlich sei nach der
Bestimmung des § 14 Abs.3 BewG idF vor dem BGBl. I/2003/71 mit
linearen Zinsen i.H.v. 5,5 v.H. des Nennwertes zu rechnen. Allerdings seien
gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 17.12.1992, Zl. 91/16/0137 bei dieser
Berechnung Zinseszinsen zu berücksichtigen. Die Berechnung der
maßgeblichen Bemessungsgrundlage müsse daher wie folgt lauten:
Nennwert/((1+0,055) kapitalisiert mit
Jahre)= Nennwert/(1,055 kapitalisiert mit
Jahre) Im Berufungsfall laute die Rechnung: 2,500.000/1,055
kapitalisiert mit 7,166
=1.703.385,25 ATS Davon
betrage die Gesellschaftsteuer 17.033,85 ATS (= 1.237,90 €)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Z 4
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen der Gesellschaftsteuer folgende
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen; a) Zuschüsse b)
Verzicht auf Forderungen c) Überlassung von Gegenständen an die
Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung d)
Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert
übersteigenden Gegenleistung
Nach § 7
Abs. 1 Z 2 KVG wird die Steuer bei Leistungen im Sinne des
§ 2 Z 2 bis 4 KVG vom Wert der Leistung berechnet.
Nach § 1 Abs.1 BewG
gelten für die bundesrechtlich geregelten Abgaben die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht aus den
abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas
anderes ergibt.
Nach § 14 Abs.3
BewG - in der für den berufungsgegenständlichen Fall noch geltenden
Fassung vor dem BGBl. I/2003/71 - ist der Wert unverzinslicher und befristeter
Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in
Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Unbestritten ist, dass der
Verzicht auf das mit Vertrag vom 26.9.1995 gewährte, unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen der F GmbH in Höhe von S 2,500.000.- der
Gesellschaftsteuer unterliegt.
Nach der Zurücknahme des
ersten Punktes der Berufung mit Schreiben vom 27. September 2007
(Anrechnung der mit Bescheid vom 10.5.1996 festgesetzten Gesellschaftsteuer
betreffend die Zinsersparnis) ist nur noch die Berechnung des Wertes der
Leistung (Wert des Darlehens zum Zeitpunkt des Verzichtes) strittig.
Übereinstimmend gehen beide
Berufungsparteien nunmehr davon aus, dass die Berechnung des Wertes der Leistung
nach § 14 Abs.3 BewG zu erfolgen hat und demnach der Betrag als
Bemessungsgrundlage dient, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von
5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Übereinstimmend wird auch die Restlaufdauer des Darlehens mit 7,166 Jahren
angenommen.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1992, Zl. 91/16/0137, ist bei der Bewertung
von unverzinslichen und befristeten Kapitalforderungen nach
§ 14 Abs.3 BewG der Gesamtwert der Leistungen nach § 15
Abs. 1 BewG zu ermitteln. Demnach ergibt sich der Gesamtwert der Leistungen
aus der Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Wie der Vertreter im Schreiben vom
27. September 2007 dargestellt hat, erfordert die Berücksichtigung von
Zinseszinsen eine Berechnung mit dem Kapitalisierungsfaktor 7,166. Die
Berechnung des Finanzamtes unter Verwendung der Formel X =E/(1+7,166 mal 5,55)
berücksichtigt nicht die Zinseszinsen. Die Berechnung des Vertreters
hingegen berücksichtigt diese Zinseszinsen und entspricht somit dem
VwGH-Erkenntnis vom 17.12.1992, Zl. 91/16/0137. Sie ist daher auch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung im Sinne des mit Schreiben vom 27. September
2007 eingeschränkten Berufungsbegehrens stattzugeben.
Linz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2071-L/02
- Stammnummer
- 31296
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF