Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0180-K/04
Verzicht auf Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung - Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-K/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers (durch Verzicht auf offene Forderungen) steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, sondern ist als Einlage zu werten. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht, weil die Einlagen des Gesellschafters primär dem Fortbestand einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dienen und die Sicherung der Geschäftsführerbezüge erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.L. sen., Geschäftsführer,
E.74, vertreten durch Johann Mosgan, Steuerberater, 9400 Wolfsberg,
Bambergerstraße 4, vom 9. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wolfsberg, vertreten durch OR Dr. Manfred Thalmann, vom
4. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise - wie mit Berufungsvorentscheidung - Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird im Sinne des Ergebnisses der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 4. August 2004 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind daher der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 4. August 2004 zu entnehmen und
bildet diese insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
J.L. sen. (in der Folge Bw.) hat seit Errichtung der
Leopold L.T.GesmbH (in der Folge L.T. GesmbH) die Funktion eines
Geschäftsführers gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Prokuristen inne. Der Bw. ist wie drei
weitere Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 250.000,00 zu 25 % an der
L.T. GesmbH beteiligt. Er bezieht aus seiner
Geschäftsführungstätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In seiner am 3. Oktober 2003 beim Finanzamt Wolfsberg
eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2002 beantragte der Bw. die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, die Berücksichtigung von Sonderausgaben
(Versicherungsbeiträge in Höhe von € 2.850,16, Beträge
zur Wohnraumschaffung in Höhe von € 2.989,84 sowie Kirchenbeitrag in
Höhe von € 160,17) und die Berücksichtigung eines Betrages von
€ 2.663,51 für verausgabte Sozialversicherungsbeiträge sowie von
€ 13.341,93 infolge "Forderungsverlust L.T. GesmbH" als Werbungskosten. Vom
Bw. wurde in der Folge ein an ihn gerichtetes Schreiben der Raiffeisenbank
St.Ä.-W. vom 29. April 2003 mit folgendem Inhalt vorgelegt: ".... Im
Zusammenhang mit der schwachen Bilanzbonität und den besprochenen
Sanierungsmaßnahmen teilen wie Ihnen mit, dass wir die bewilligten
Kreditlinien unter der Bedingung aufrecht halten können, wenn Sie zur
Verbesserung der Bilanzsituation auf Ihre Forderungen gegenüber der L.T.
GesmbH rechtsgültig verzichten. Der Verzicht ist bereits in der Bilanz zum
31.12.2002 darzustellen ...". Weiters wurde vom Bw. ein Auszug des Kontos Nr.
3895, lautend auf "Darlehen L.H." beigebracht, aus dem ein Betrag laut
Eröffnungsbilanz von € 15.366,67, Darlehensrückzahlungen von
€ 726,72, eine "Umbuchung Rückzahlung" von € S 726,73 sowie ein
Saldo von wiederum € 15.366,67 zu ersehen sind.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 wurden dem Bw. vom
Finanzamt - ohne Beachtung der Erklärungsangaben des Bw. -
Sonderausgaben in Höhe von € 50,36 von seinen Einkünften in
Abzug gebracht. Keine Berücksichtigung fanden der
Alleinverdienerabsetzbetrag, die vom Bw. beantragten übrigen Sonderausgaben
und die vom Bw. beantragten Werbungskosten. In der Begründung dazu
führte das Finanzamt aus, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen mangels Nachweises nicht hätten
berücksichtigt werden können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9.
Dezember 2003 führte der Bw. an, dass im angefochtenen Bescheid zu Unrecht
der Alleinverdienerabsetzbetrag, die Werbungskosten und Sonderausgaben nicht
gewährt worden seien. Am 3. Oktober sei die maßgebliche
Abgabenerklärung eingereicht worden und es werde um Übernahme der
dortigen Angaben in das gegenständliche Verfahren ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 wurde den
Begehren des Bw. dahin gehend Rechnung getragen, dass ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt und die Aufwendungen für
Personenversicherungen und Wohnraumschaffung als Sonderausgaben sowie die
beantragten Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten zum Ansatz
gebracht wurden. Keine Berücksichtigung als Werbungskosten fanden die vom
Bw. infolge des Forderungsverzichtes in seiner Erklärung ausgewiesenen
Aufwendungen, weil diese keine nachträglichen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen würden.
Mit Eingabe vom 18. August 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte darin aus, dass er als eingetragener
Geschäftsführer der L.T. GesmbH Mittel zur Überbrückung des
Liquiditätsengpasses zugeführt habe. Im Zuge der
Sanierungsmaßnahmen hätte er verbindlich auf diese Forderung
verzichten müssen. Dieser Vermögensverlust stehe in kausalem
Zusammenhang mit der Geschäftsführerfunktion und würde dieser
daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen. Dies mitunter auch
deswegen, weil eine Abberufung des Geschäftsführers von Seiten des
Financiers verlangt worden sei.
Im Vorlagebericht vom 23. September 2004 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt den Antrag, das
Berufungsbegehren im Streitpunkt "Verzicht auf Darlehensforderung" abzuweisen
und den übrigen Begehren (Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben,
GSVG-Versicherung) unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung vom 4. August
2004 stattzugeben.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat fortgesetzten
Berufungsverfahrens wurde der steuerliche Vertreter des Bw. am 4. und 16.
Februar 2005 aufgefordert, den Zeitpunkt des in Rede stehenden
Forderungsverzichtes bekannt zu geben, einen Nachweis für den zu diesem
Zeitpunkt aushaftenden Betrag zu erbringen sowie die von der Bank geforderte
"Darstellung in der Bilanz" darzulegen.
Vom steuerlichen Vertreter wurde am 7. Jänner 2005
u.a. eine Ablichtung des Verrechnungskontos Nr. 2350, lautend auf J.L. sen., zum
31. Dezember 2002 vorgelegt, aus dem ein Kontostand zum 1. Jänner 2002 von
€ 2.024,74 sowie eine Ausbuchung gegen das Konto Nr. 4860 am 31. Dezember
2002 in derselben Höhe zu ersehen ist und dessen Saldo 0 beträgt. Aus
den vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 16. Februar 2005 vorgelegten
Unterlagen kann entnommen werden, dass sich der vom Bw. geltend gemachte Betrag
aus der Differenz zwischen dem der L.T. GesmbH gewährten Darlehen des Bw.
in Höhe von € 15.366,67 und dem sich laut Verrechnungskonto ergebenden
Betrag (€ 2.024,74) zusammensetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist im
zwischen den Parteien einzig und allein die Frage strittig, ob die vom Bw.
übernommene Verpflichtung in Form eines Verzichtes auf Forderungen
gegenüber der L.T. GesmbH in Höhe von € 13.341,93 als
Werbungskosten Berücksichtigung finden kann.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Zur Frage der Anerkennung von Haftungsübernahmen und
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sowohl bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei jenen aus
nichtselbständiger Arbeit hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
Stellung genommen. Wie das Höchstgericht dabei immer wieder betont hat, sei
bei der Beurteilung dieser Frage grundsätzlich entscheidend, ob die
Übernahme einer Haftung bzw. Bürgschaft "in Ausübung des Berufes"
erfolge und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bestehe. Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die
Abzugsfähigkeit derartiger Zahlungsverpflichtungen (im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit) durch einen an der Gesellschaft
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Zur Begründung
führte er aus, dass die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft
seitens des Gesellschafters als Einlage zu werten sei, die ebenso wenig als
Betriebsausgaben abzugsfähig sei wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuführt. Solche Einlagen
könnten nicht in Betriebsausgaben umgedeutet werden, die diesem in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument,
dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer
gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des
Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem
Fortbestand der Gesellschaft, die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge sei erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und trete daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlagen in den Hintergrund (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24. Jänner
1990. Zl. 86/13/0162).
Entsprechend der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage und
eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Einwendungen
des Bw., wonach der Vermögensverlust infolge Verzicht auf eine der
Gesellschaft gegenüber bestehende Forderung in kausalem Zusammenhang mit
der Geschäftsführerfunktion und seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit stehen solle, ins Leere. An dieser Beurteilung
vermag auch der Umstand, dass seitens der Bank der Forderungsverzicht Bedingung
für das Verbleiben des Bw. in der Geschäftsführerfunktion war,
diesem somit "die Rute ins Fenster gestellt wurde", nichts zu ändern, weil
- wie bereits ausgeführt - der Forderungsverzicht primär
dem Fortbestand der Gesellschaft und erst sekundär der Sicherung
allfälliger Geschäftsführerbezüge dient.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den vom Bw. in Ansatz
gebrachten Kosten den Abzug bei seinen Einkünften unter dem Titel
Werbungskosten versagt.
Der Vollständigkeit halber sei hier nur
ausgeführt, dass die dem Bw. erwachsenden Kosten auch keine
außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 34 EStG 1988 darstellen,
weil es sich bei Zahlungen des Gesellschafters (sei es, ob diese der
Kapitalausstattung der Gesellschaft dienen, ob es sich um Einlagen in eine
Gesellschaft oder aber um Bezahlung von Schulden derselben handelt) immer um
Kapitalanlagen handelt, deren Verlust oder mangelnde
Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie etwa die Wertminderung von Aktien
im Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater Geldforderungen
(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1991, Zl.
89/13/0093).
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Was die übrigen Streitpunkte
(Alleinverdienerabsetzbetrag, Aufwendungen für Beiträge zur
Pflichtversicherung, Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen,
Ausgaben für Wohnraumbeschaffung und Kirchenbeitrag) anbelangt, war der
Berufung - wie im Sinne der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 4.
August 2004 rechtsrichtig erkannt wurde - Folge zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-K/04
- Stammnummer
- 14325
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF