Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1616-W/06
Wegfall einer betrieblichen Schuld aus privaten Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1616-W/06vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wegfall einer Betriebsschuld aus betrieblichen Gründen begründet eine Betriebseinnahme. Anders jedoch, wenn dafür private Gründe vorlagen. Der Erlass einer Betriebsschuld aus privaten Gründen erhöht nicht den Gewinn, sondern begründet vielmehr eine Einlage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TRG-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) betreibt ein
Sägewerksunternehmen. Im Jahr 2003 buchte er eine - bereits seit mehreren
Jahren in der Bilanz in dieser Höhe ausgewiesene - Darlehensschuld an
seinen Vater in Höhe von 10.863,26 € erfolgsneutral aus.
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung
(Außenprüfung) nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 von Amts wegen wieder auf und
erließ den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003,
wobei es zur Begründung auf die Feststellungen der Außenprüfung
verwies. Im Bericht des Prüfers wird - soweit berufungsgegenständlich
- ausgeführt, die erfolgsneutrale Ausbuchung der Darlehensschuld an den
Vater stelle keinen Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 16 EStG dar. Es
handle sich vielmehr um einen ao Ertrag, da das gegebene Darlehen in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit den Hochwasserereignissen des Jahres 2002
stehe.
Der Bw erhob - vertreten durch eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft - gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung. In der Berufung wird vorgebracht, der Vater
des Bw habe iZm den Hochwasserereignissen auf die Rückzahlung eines dem Bw
gewährten Darlehens verzichtet. Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 16 EStG
seien " freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden" von
der Einkommensteuer befreit. Es sei zutreffend, dass die Hingabe des Darlehens
kein Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 16 EStG sein könne. Die
gegenständliche Bestimmung befreie freiwillige Zuwendungen und nicht die
Hingabe eines Darlehens. Im Streitfall stelle der Verzicht auf die
Rückzahlung des Darlehens die freiwillige Zuwendung dar, welche unter
Anwendung der genannten Bestimmung erfolgsneutral ausgebucht worden sei. Der
Verzicht auf ein Darlehen sei zweifelsfrei eine freiwillige Zuwendung. Nach den
Erläuterungen zum Gesetzestext seien freiwillige Zuwendungen Geld oder
geldwerte Vorteile (zB auch der Vorteil aus der Einräumung eines
zinsenlosen Darlehens). Dies zeige, dass auch ersparte Zahlungen unter den
Begriff freiwillige Zuwendung fielen. Entscheidend sei nicht die Hingabe des
Darlehens, sondern der Verzicht auf dessen Rückzahlung. Dies sei eindeutig
eine freiwillige Zuwendung (ersparte Zahlungen).
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, es ist
unstrittig, dass mit dem Darlehen keine Schäden des Hochwassers beseitigt
wurden, weil dieses zumindest seit 1997 in der Bilanz ausgewiesen gewesen sei.
Unabhängig davon, ob in dem Verzicht tatsächlich eine freiwillige
Zuwendung zu erblicken sei, fehle für die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 16
EStG der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Beseitigung
des Katastrophenschadens. Die Tatsache, das die durch den Darlehensverzicht
ersparten Geldmittel uU zur Beseitigung der Katastrophenschäden verwendet
worden seien, stelle nur einen nicht begünstigten mittelbaren Zusammenhang
mit der Beseitigung von Katastrophenschäden dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Vater des Bw hat aus Anlass der Hochwasserereignisse
auf die Rückzahlung eines seinem Sohn (dem Bw) gewährten Darlehens
verzichtet. Betriebliche Motive für den Verzicht sind nach der Aktenlage
nicht erkennbar, diesem Verzicht liegen offensichtlich private Motive zugrunde.
Der Wegfall einer Betriebsschuld aus betrieblichen
Gründen begründet eine Betriebseinnahme. Anders jedoch, wenn
dafür private Gründe vorlagen. Der Erlass einer Betriebsschuld aus
privaten Gründen erhöht nicht den Gewinn, sondern begründet
vielmehr eine Einlage (Doralt,
EStG7, § 4 Tz
224 f; Hofstätter/Reichel,
EStG § 4 Abs 1 Tz 214; EStR 2000 Rz 444).
Damit ist der Streitfall jedoch bereits entschieden. Da der
Wegfall der strittigen Darlehensschuld bereits nicht gewinnwirksam ist, kann
§ 3 Abs 1 Z 16 EStG nicht mehr zur Anwendung kommen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1616-W/06
- Stammnummer
- 29601
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF