Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0590-W/04
steuerliche Abschreibung von im Konzern erworbenen Markenrechten, Bemessungsgrundlage und Nutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0590-W/04vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
ADir. Erich Radschek, Karl Kristian Gödde und Robert Wittek im Beisein der
Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufungen der Bw,
vertreten durch Christl Stein, Wirtschaftstreuhänder, 1160 Wien,
Neulerchenfelderstraße 6-8/18, vom 31. Jänner 2000 bzw. vom
5. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Hofrat Mag. Franz Zaussinger, vom
13. September 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1995, vom
13. Oktober 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1997, vom
15. Jänner 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1996 sowie vom
17. Jänner 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 und 1999 nach
der am 6. Dezember 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird endgültig
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (in € und ATS) sind
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Fa. W, ein in Wien ansässiges Unternehmen der
international tätigen *Firmengruppe, hatte mit Kaufvertrag vom 14. Mai
1993 vom Tierarzt T alle Gesellschaftsanteile an der A-BRD
(Geschäftsgegenstand: Produktion und Vertrieb von
Veterinärpharmazeutika), sowie das Einzelunternehmen AB samt
zugehörigem Betriebsgrundstück erworben. Nach Rechtsstreitigkeiten
über die Höhe des Kaufpreises war im November 1995 ein Vergleich
über den gesamten Erwerb geschlossen und der Gesamtkaufpreis mit
DM 3,0 Mio. festgelegt sowie unter Anrechnung der übernommenen
Verbindlichkeiten entrichtet worden.
Die durch Neugründung 1993 entstandene A/Wien (im
Folgenden: Berufungswerberin = Bw genannt; Gesellschaftsanteile zu 99,8% im
Eigentum der W; 0,2% im Eigentum der A-BRD; mit Verschmelzungsvertrag 2000
rückwirkend zum 31.12.1999 auf die W verschmolzen; zuletzt umgegründet
auf die XY-AG) erwarb von der A-BRD
1. laut "Vereinbarung über den Verkauf von
Produktregistrierungen" vom 27. und 30.12.1994 Registrierungen und Zulassungen
um DM 4,5 Mio.;
2. laut "Vereinbarung über den Verkauf von
Exportregistrierungen" vom 2. und 9.1.1995 Registrierungen und Zulassungen von
Exportprodukten um DM 1,4 Mio.
Diese Anschaffungskosten wurden aktiviert und ab 1995 unter
der Annahme einer zehnjährigen Nutzungsdauer abgeschrieben; 1994 bis 1998
wurden diverse Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Registrierungen
und Entwicklungskosten zusätzlich aktiviert und entsprechend
abgeschrieben.
Im Zuge einer die Abgaben vom Umsatz und Ertrag für
die Jahre 1996 bis 1998 betreffenden Anschluss-Betriebsprüfung vertrat der
Prüfer die - mit Feststellungen der Vorprüfung für die Jahre 1993
bis 1995 übereinstimmende - Auffassung, dass Zulassungsrechte mit zeitlich
unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit keiner Abnutzung unterlägen, weshalb
sie nicht im Wege der AfA abgeschrieben werden dürften, und dass eine -
grundsätzlich zulässige - Teilwertabschreibung mangels Nachweis
für Zeitpunkt und Ausmaß der Wertminderung nicht in Betracht komme
(BP-Bericht 10.1.2003, Tz 16, mit Hinweis auf den BP-Bericht 7.9.1999,
Tz 16). Diese Beurteilung entsprach der bis zur Änderung der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (mit Wartungserlass 2005, siehe die neu gefasste
Rz 3195) vom BMF vertretenen, auf ein Urteil des BFH gestützten
Rechtsmeinung, dass Markenrechte (implizit: auch der gegenständlichen Art)
zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehörten.
Der zuletzt befasste Prüfer ermittelte den für
eine allfällige spätere Teilwertberichtigung maßgeblichen
Anschaffungswert der durch die Bw 1994 und 1995 erworbenen Marken- bzw.
Registrierungsrechte mit ATS 10.571.715,-.
Das Finanzamt folgte in seinen Bescheiden betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 (für 1995 und 1996
im rechtskräftig wieder aufgenommenen Verfahren) den
Prüferfeststellungen, wobei es den Bescheid für 1997 gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig, die übrigen
Bescheide endgültig erließ. Die Bw erhob am 31.1.2000 bzw. am
5.4.2003 Berufung und führte aus:
Betreffend
Körperschaftsteuer 1995 und 1997
Die streitgegenständlichen Rechte könnten nur
eine bestimmte Zeitlang genutzt werden, weshalb die Absetzung für Abnutzung
gemäß
§ 7 EStG zulässig sei. Die
Prüferfeststellung, dass keine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit
vorliege, entspreche nicht den Tatsachen. Infolge Gesetzesänderungen und
nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklungen dürften
diverse Wirkstoffe nicht mehr verwendet werden. Dadurch seien die
Zulassungsrechte mit behördlich festgesetztem Zeitablauf wertlos. Dies
beziehe sich sowohl auf registrierte Zusammensetzungen wie auch auf diverse
Kombinationen von Wirkstoffen. Es liege also nicht im Einflussbereich der
Gesellschaft - wie im BP-Bericht ausgeführt -, die Zulassung der
Veterinärpharmazeutika nicht auslaufen zu lassen.
Wie schon gegenüber der BP ausgeführt, habe das
deutsche Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin (BGVV) im Jahr 1994 mit Verordnung (VO) sämtliche
alten Zulassungen und Registrierungen von Arzneimitteln in der BRD bis 2004
verlängert, wobei die Firmen aufgefordert worden seien, während dieser
Zeit sich aus dem neuen Arzneimittelrecht ergebende Auflagen für die
Zulassungen (ergänze: zu
erfüllen und die entsprechenden Unterlagen) nachzureichen bzw. um
Neuregistrierung nachzusuchen. Als spätester Zeitpunkt des Verfalls der
Zulassungen und Registrierungen sei ausnahmslos der 31.12.2004 festgesetzt
worden. Aufgrund dieser Gesetzeslage und der daraus resultierenden zeitlichen
Befristung sei die Zuordnung zum abnutzbaren Anlagevermögen mit einer
Abschreibungsdauer von 10 Jahren erfolgt.
Inzwischen habe sich die Rechtslage dahin geändert,
dass alle Registrierungen, für die nicht spätestens bis Herbst 1999
sämtliche Unterlagen über so genannte MRL - Werte (Dauer des
Arzneimittelrückstandes im Tier; dies erfordere Studien über
mindestens einjährige Laufzeit), etc. nachgereicht werden, die Zulassung
mit März 2000 verlören. Im Falle der Bw würden laut momentanem
Wissensstand ca. 90% der Produkte ihre Zulassung bzw. Registrierung verlieren.
Bereits für die Bilanzen 1998 und 1999 wäre also eine weitere
Teilwertabschreibung der Zulassungen und Registrierungen notwendig. Dem
Schreiben war eine Aufstellung über die einzelnen Produkte und deren
Laufzeit beigefügt.
Betreffend
Körperschaftsteuer 1996, 1998 und 1999
Die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung,
nämlich
|
Jahr
|
AfA
(öS)
|
1996
|
4.685.757,00
|
1998
|
4.992.633,00
|
1999
|
5.175.604,35
sei anzuerkennen, da die Rechte wegen Zeitablaufes nur
eine bestimmte Zeit genutzt werden könnten und daher die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (siehe die hinzu aktivierten Rechtserhaltungskosten ab 1994)
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen seien.
Nach Zitierung von Rz 613 der Einkommensteuerrichtlinien
führte die Bw aus: Gemäß VO des deutschen BGVV seien im Jahr
1994 sämtliche alten Zulassungen und Registrierungen von Arzneimitteln in
der BRD bis zum Jahr 2004 fiktiv verlängert worden. Die Firmen waren
aufgefordert, während dieser Zeit aus dem neuen Arzneimittelrecht sich
ergebende Auflagen für die Zulassungen
(ergänze: zu erfüllen und den
entsprechenden Nachweis) nachzureichen bzw. um Neuregistrierung nachzusuchen.
Als spätester Verfallszeitpunkt der
(ergänze: nicht entsprechend
nachgebesserten) Zulassungen und Registrierungen sei in jedem Fall der
31.12.2004 festgesetzt worden.
Das deutsche Arzneimittelgesetz in seiner am 17.08.1994
bzw. am 20.12.1996 geänderten Fassung habe ein Erlöschen der Zulassung
mit eben diesem Verfallsdatum vorgegeben. Aufgrund der 10. Änderung des
(d)Arzneimittelgesetzes sei ein Teil der Registrierungen bereits mit 1.2.2001
erloschen. Abweichend von den im Zuge der Vorbetriebsprüfung erstatteten
Äußerungen seien somit verschiedene Registrierungen bereits mit dem
Jahr 2000 bzw. 2002 wertlos geworden. All dies habe die Bw bereits im Zuge der
nunmehr zweiten Betriebsprüfung dargelegt.
Abgesehen von den erwähnten
(Anm.: in Beilagen von der Bw
dokumentierten) gesetzlichen Vorgaben sei aufgrund der Entwicklung der
letzten Jahre im Pharmabereich bei Markenrechten von einer durchschnittlich
10-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Dabei handle es sich um
branchenübliche Werte, womit die Zeitspanne
(gemeint: der Nutzungsmöglichkeit)
durch objektive Merkmale bestimmt sei. Dies leite sich aus einem
durchschnittlich 18-jährigen Patentschutz ab, wobei die durchschnittliche
Dauer der Entwicklung und Registrierung bis zur Nutzung eines Arzneimittels
beginnend ab Patenteinreichung 8 bis 10 Jahre betrage, so dass eine restliche
Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren verbleibe.
Die wirtschaftliche Beschränkung der zeitlich
begrenzten Nutzungsdauer ergebe sich aus der wissenschaftlichen Entwicklung und
der ständigen Überholung/Weiterentwicklung der Wirkungsweisen. Weiters
würden durch die Rückstandsnachweise der Wirkstoffe im
Veterinärbereich immer mehr Wirkstoffkombinationen verboten und die
Registrierungen dadurch wertlos. Ein erfahrenes Pharmaunternehmen gehe daher von
keiner längeren Nutzungsdauer aus.
Die 10-jährige Nutzungsdauer sei auch bei der
Berechnung des Kaufpreises zu Grunde gelegt worden.
Abschließend beantragte die Bw die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Die Betriebsprüfer nahmen zu
den jeweiligen Berufungsschriftsätzen Stellung.
Der erste Prüfer führte am 2. Jänner
2001 aus:
Das Vorbringen, auf Grund von Rechtslage und
wissenschaftlicher Entwicklung dürften diverse Wirkstoffe nicht mehr
verwendet werden, sodass die Zulassungsrechte wertlos seien, habe nicht
verifiziert werden können. Nicht erkennbar sei, auf welchen Zeitpunkt sich
die Angaben der Bw hinsichtlich der wissenschaftlichen Entwicklung bezögen.
Sollte der Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsschrift gemeint sein (im Jahr
2000), so sei entgegen zu halten, dass wissenschaftliche Entwicklungen in diesem
Jahr keine Auswirkung auf eine Sachverhaltsbeurteilung z. B. des Jahres 1995
haben könnten. Der Zeitpunkt des Zulassungserwerbes könne wohl auch
nicht gemeint sein, da ansonsten die Bw wertlose Zulassungsrechte um
ATS 41.329.000,- erworben hätte. Sollte letzteres aber doch der Fall
gewesen sein, so hätte eine steuerliche Überprüfung dieses "wohl
nicht fremdüblichen" Vorganges zu erfolgen. Eine Wertlosigkeit auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen könne ebenso wenig nachvollzogen werden, da diese
Bestimmungen laut Angaben der Bw bereits im Jahr 1994 in Kraft gewesen seien.
Die späteren gesetzlichen Änderungen beträfen - so seien nach
Ansicht der BP die Angaben in der Berufungsschrift aufzufassen - lediglich den
Zeitpunkt, zu dem verschiedene Unterlagen
(ergänze: der deutschen
Zulassungsbehörde) vorzulegen seien. Auf die Beurteilung eines im
Jahr 1995 verwirklichten Sachverhaltes könne dies wohl keine Auswirkung
haben.
Aus dem (wörtlich
zitierten) Schreiben der Bw vom 20. August 1999 (Arbeitsbogen, Seite
174) könne abgeleitet werden, dass die Gesellschaft noch im August 1999
davon ausgegangen sei, dass die Verlängerung der Registrierungen unter den
schon genannten Voraussetzungen möglich ist.
Nach Wiederholung der § 7 EStG 1988
reflektierenden Ausführungen im BP-Bericht verwies der Prüfer auf den
Umstand, dass in den Kaufverträgen vom Dezember 1994 bzw. Jänner 1995
Zahlungen von Lizenzgebühren
(gemeint:
durch die Verkäuferin an die Bw als
Erwerberin der Marken- bzw. Registrierungsrechte, und zwar für die
Rückeinräumung von bestimmten Vertriebsrechten) für
vorerst 10 Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils 2 Jahre bei
Kündigungsmöglichkeit zu den Monatsenden bei 12-monatigem
Kündigungsschutz vereinbart worden seien. Diese Vertragsbestimmungen
führten die Behauptung der Bw, dass eine Verlängerung der Zulassungen
über den 31. Dezember 2004 hinaus keinesfalls möglich sei, ad
absurdum.
Zu den von der Bw angeführten, in den
Jahresabschlüssen 1998 und 1999 vorzunehmenden Abwertungen der Position
"Zulassungen und Registrierungen" auf einen niedrigeren Teilwert könne die
BP mangels Konkretisierung nicht Stellung nehmen; eine solche
Teilwertabschreibung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen natürlich
möglich.
Der zweite Prüfer
führte am 26. Mai 2003 aus:
Die Behauptung der Bw, im Zuge der BP seien neue und
taugliche Unterlagen zum Nachweis übergeben, von der BP jedoch nicht
entsprechend gewürdigt worden, sei zu relativieren. Nach mehreren Vorhalten
habe die Bw schließlich eine Liste der Produkte, für die
voraussichtlich eine Registrierung nach den neuen Vorschriften des deutschen
Arzneimittelgesetzes weiterverfolgt wird bzw. für die voraussichtlich eine
weiter Zulassung nicht mehr angestrebt wird, sowie der nicht
registrierungspflichtigen Kosmetika übergeben. Eine Zuordnung der
Anschaffungskosten auf die einzelnen Produkte bzw. eine Bewertung der einzelnen
Produkte - und sei es auch nur nach der Umsatzhöhe oder dem Stand der
"Lebenszykluskurve" der Produkte oder anderen nachvollziehbaren Kriterien,
wonach sich die tatsächliche durchschnittliche Abschreibung auch nur
annähernd ableiten lassen könnte - habe die Bw in keinem der beiden
BP-Verfahren vorgelegt. Ein Nachweis, dass es sich gegenständlich "entgegen
den Grundsätzen der Nichtabschreibbarkeit von Marken- bzw.
Registrierungsrechten" um eine nachvollziehbare durchschnittlich ermittelte, auf
Grund besonderer Umstände vielleicht doch zulässige Abschreibung
handeln könnte, sei somit trotz zahlreicher Besprechungen und Vorhalte zu
diesem Thema nicht erbracht worden.
Die Bw habe daher nicht nachweisen können, dass sich
der Wert der Registrierungsrechte für das Unternehmen in einer objektiv
bestimmbaren Zeit erschöpfen würde, zumal eine Verlängerung
dieser Rechte grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Daneben sei auf einen weiteren Sachverhalt bezüglich
der Höhe der Anschaffungskosten der Marken- bzw. Registrierungsrechte
näher einzugehen:
Die BP habe festgestellt, dass unter Berücksichtigung
von diversen Wertansätzen im Fremdvergleich, nämlich
dem
Erwerb der Gesellschaftsanteile an der A-BRD bzw. dem Erwerb des
Einzelunternehmens AB durch die W (ein
Organigramm über die Kapitalverflechtungen ist aktenkundig),
dem
Verkauf der Betriebsliegenschaft in N
bzw.
dem Gutachten des Z vom 27.März 1995 über den Wert der Maschinen und
ähnlicher beweglicher Wirtschaftsgüter,
weiters
unter Berücksichtigung der Aussage der steuerlichen Vertretung vom 17.
April 2001, dass die Pensionsverbindlichkeiten der A-BRD "an den"
(gegenüber dem?) Veräußerer T mit dem Kaufpreis bereinigt worden
seien und
dem
Ansatz der von der AB übernommenen Bankverbindlichkeiten auf Grund der von
der Bw übergebenen Unterlagen,
sich für die erworbenen immateriellen
Wirtschaftsgüter ein Wert von höchstens
(rund) ATS 10.500.000,-
ergebe.
Zum Nachweis für die Richtigkeit der Höhe der
beiden Kaufpreise für die Registrierungsrechte seien der BP eine Umsatz-
und Margenberechnung für 1995 für Inlandsprodukte der deutschen
Schwestergesellschaft und eine "Cash Flow Deutschland" - Berechnung
übergeben worden. Trotz zahlreicher Besprechungen und Vorhalte habe die Bw
weder eine Ableitung des Kaufpreises aus den Unterlagen plausibel nachvollziehen
noch die Verdreifachung des "Cash Flow" vom ersten auf das zweite Jahr
erklären können. Auch der diesbezügliche Hinweis der Bw auf den
Produktlebenszyklus sei unzutreffend, da es sich um bereits am Markt
eingeführte Produkte gehandelt habe und die Kurve vom
Übernahmezeitpunkt an eine bereits fallende Tendenz aufweisen müsste
bzw. dass der Stand der einzelnen Medikamente in der Produktzykluskurve nicht
berücksichtigt werde.
Ein weiterer Widerspruch ergebe sich betreffend den
Ermittlungszeitraum insofern, als die Umsatz- und Margenaufstellung die
tatsächlichen Umsätze 1995 enthalte, obwohl die vorgelegten
Kaufverträge schon Ende 1994 bzw. Anfang 1995 abgeschlossen worden
seien.
Die Anschaffungskosten für die Marken - bzw.
Registrierungsrechte seien demnach zu hoch angesetzt worden und könnten
unter Berücksichtigung aller Angaben der Bw nur mit dem nun strittigen Wert
angesetzt werden. Veräußerer und Erwerber der Rechte seien
Gesellschaften ein und desselben Konzerns, so dass die Rechtsprechung des VwGH
betreffend Verträge zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung
komme.
Wegen des überhöht angesetzten Kaufpreises
wäre bei jeder späteren Teilwertabschreibung, bzw. einer
allfällig doch zuerkannten Absetzung für Abnutzung
(§ 7 EStG 1988) bereits im Zuge der Berufungserledigung,
eine verdeckte Gewinnausschüttung im Prozentsatz der niedrigeren zu den
überhöhte Anschaffungskosten zu berücksichtigen (KStR, Rz
831).
Der Stellungnahme war eine Berechnung der
Anschaffungskosten der Rechte zum Stichtag des Erwerbes angefügt
(ermittelter Wert ATS 10.510.245,-).
Zu diesen
Prüferstellungnahmen äußerte sich die Bw durch die beauftragte
steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2004 wie
folgt:
Nach Ausführungen über die historischen bzw.
aktuellen Vorschriften des bundesdeutschen sowie des Gemeinschaftsrechtes
betreffend die Registrierung und Zulassung veterinärmedizinischer
Pharmazeutika trug die Bw sachverhaltsbezogen vor, dass A-BRD eine umfangreiche
Anzahl von 1992 am Markt befindlichen Präparaten des Unternehmens zur
Nachzulassung (in Deutschland) eingereicht, jedoch aufgrund deren zunächst
fragmentarischer Dokumentation mit enormen Mängelrügen gerechnet habe.
Diese Erwartung habe sich auch erfüllt, ab Februar 1993 seien die
Nachforderungen (der Registrierungs- bzw.
Zulassungsbehörde) unter großem personellem und finanziellem
Aufwand bearbeitet worden, um die Zulassung der wichtigsten Umsatzträger zu
erhalten. Zu diesem Zweck seien ab März 1993 die Labormannschaft und das
Personal der eigenen medizinisch- wissenschaftlichen Arbeitsgruppe entsprechend
aufgestockt, sowie andere Bearbeitungen mangels eigener Kapazität per
Auftrag und gegen Verrechnung an die Labors der W vergeben worden. Ebenso seien
alle in der Geschäftsführung und Verwaltung tätigen Personen
nahezu ausschließlich damit beschäftigt gewesen, die
Zulassungsvorgaben zu erfüllen. Die Terminsetzungen der
Mängelrügen hätten meist 6 bis 12 Monate betragen und einmal
verlängert werden können.
Am Beispiel einer - dem
Schriftsatz beigefügten - Mängelrüge zeige sich, dass die
Bearbeitung dieser Rügen nur mit enormen Kosten möglich gewesen sei.
Die präliminierten Kosten für die Bearbeitung des
gegenständlichen Präparates hätten sich auf
DM 1,85 Mio. belaufen. Die Arbeiten seien nicht durchgeführt
worden, da die Umsatzerwartung bei knapp DM 300.000,- pro Jahr gelegen
sei.
Gleichzeitig seien 1993 mehrere
Neueinreichungen von Präparaten erfolgt, die als Neuzulassungen, sofern
für die BRD erteilt, in die europäische dezentrale Zulassung
hätten eingeführt werden können. Die Erteilung dieser Zulassungen
durch das deutsche Bundesgesundheitsamt sei im Herbst 1994 erfolgt. Diese
Zulassungen seien die bei weitem wertvollsten Assets, da sie im
europäischen MRP (Mutual Recognition Process) mit der BRD als Rapporteur in
verkürzten Verfahren zu Arzneimittelzulassungen in allen EU-Ländern
genützt werden könnten und auch genutzt worden seien (Beilage zum
Schriftsatz).
Nach umfangreicher Aufarbeitung
der Zulassungsunterlagen seien mit Ende 1994 beiliegend aufgelistete
Präparate in der Nachzulassung gewesen und sollten diese nach der damaligen
Gesetzeslage jedenfalls bis 2004 verkäuflich gewesen sein. Die Bw legte
dazu eine AfA-Liste mit Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen
Registrierungen vor.
Aufgrund der zitierten
Vorschriften sei von einer 10-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen worden.
Zwischenzeitig sei jedoch Deutschland von der EU-Kommission auf Einhaltung der
EU-Richtlinien verklagt und sodann im Verhandlungsweg gezwungen worden, die
möglichen Abverkaufszeiten wesentlich zu verkürzen.
A-BRD habe somit 1993 und 1994
entscheidende zusätzliche Investitionen in die Produktzulassung
getätigt, die wesentlich zur Wertsteigerung der Registrierungsrechte
beigetragen hätten.
Die Bw beantragte eine Absetzung
für Abnutzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
mit den Beträgen (in ATS):
|
1995
|
4.546.095,00
|
1996
|
4.685.757,00
|
1997
|
4.878.580,00
|
1998
|
4.992.633,00
|
1999
|
5.175.604,35
und führte zur
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sich teilweise wiederholend, unter
anderem aus: Die einschlägigen bundesdeutschen Rechtsvorschriften
hätten 1994 als spätesten Zeitpunkt des Verfalls der Zulassungen und
Registrierungen in jedem Fall den 31.12.2004 festgesetzt. Zwischenzeitig habe
sich die Rechtsgrundlage in Deutschland dahin geändert, dass ein Teil der
Registrierungen bereits mit 1. Februar 2001 erloschen sei. Durch diese
Gesetzesänderungen seien entgegen den Äußerungen in der
(vorhergehenden) BP verschiedene Registrierungen bereits mit den Jahren 2000
bzw. 2002 wertlos geworden. Die Annahme einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von durchschnittlich 10 Jahren beruhe auf branchenüblichen
Erfahrungswerten, ausgehend von einem durchschnittlich 18-jährigen
Patentschutz und einer durchschnittlichen Vorlaufzeit ab Patenteinreichung von 8
- 10 Jahren.
Zur Bewertung der
Anschaffungskosten von erworbenen Registrierungen brachte die Bw vor: Die vom
Unternehmen bezahlten Anschaffungskosten seien auf Grund von
branchenüblichen Fremdvergleichspreisen "normiert" worden und deckten sich
weitgehend mit den steuerlichen Bewertungsvorschriften
(§ 6 Z 6 EStG). Zwischen dem Erwerb der Beteiligung an
der A-BRD zum 31. März 1993 und der Veräußerung der
Produktregistrierungen an die Bw zum 31.12.1994 liege ein Zeitraum von 21
Monaten, ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen
sei daher nicht gegeben. Auf Grund des zeitlichen Abstandes sei eine
Übereinstimmung der Anschaffungskosten der Beteiligung mit jenen der
Produktregistrierungen nicht zu vermuten (Hinweis auf EStR,
Rz 2232).
In dem genannten Zeitraum habe
die ausländische Inhaberin der Registrierungen die ihr zugedachte Funktion
der Erhaltung und Pflege der Registrierungen tatsächlich wahrgenommen und
alle damit verbundenen Risken und Finanzierungskosten getragen. Die notwendigen
Ressourcen seien vorhanden gewesen bzw. zugekauft worden, sodass in diesem
Zeitraum Kosten in Höhe von rd ATS 25 Mio. angefallen seien.
Folge man den Berechnungen der BP
und korrigiere die Werte entsprechend, so ergebe sich ein
(im Schriftsatz detailliert abgeleiteter,
großteils aus überragenden Registrierungskosten und einer
Kapitalerhöhung um DM 1,0 Mio. resultierender) Wert von
ATS 43.722.635,89. Zur Abschreibung beantragt werde indes nur der Wert laut
handelsbilanziellem Jahresabschluss von ATS 41.559.550,-.
Daraufhin legte das Finanzamt die
Berufung ohne weitere Zwischenerledigung dem UFS vor.
Der UFS gewährte der Bw und
ihrer steuerlichen Vertretung auf deren Verlangen am 23. März 2006
umfassende Akteneinsicht. Am 18. Mai 2006 hielt er sodann mit der Bw und
ihren Vertretern sowie mit den beigeladenen Organen der zuletzt befassten
Betriebsprüfung eine Fallbesprechung ab, worüber eine Niederschrift
aufgenommen wurde. Es wurde festgehalten bzw. vereinbart, dass für den
Nachweis jener noch in Deutschland angefallenen, von der Verkäuferin der
Rechte getragenen Bearbeitungskosten (Personal-, Sach- und Beratungsaufwand) von
Rechten bzw. Zulassungen, welche in den laut BP überhöhten, laut Bw
jedoch richtigen Kaufpreis behaupteter Weise Eingang gefunden hätten, die
entsprechenden Unterlagen aus Deutschland erforderlich seien, und dass diese
durch die Bw angefordert und vorgelegt würden.
Am 28. September 2006 fand
ein Gespräch mit der Bw und den Organen der letzten Betriebsprüfung
statt. Es erschöpfte sich in der Vorlage und Erläuterung eines von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E erstellten Bewertungsgutachtens zum
31.12.1994 sowie in der Bekanntgabe des Umstandes, dass Sachkonten aus der BRD
nur für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 hätten
beschafft werden können, die allerdings keine Texte aufwiesen und daher
über die in der Bilanz erfassten Werte hinaus keine zusätzlichen
Informationen lieferten. Diese Konten seien wegen ihres großen Umfanges
nicht mitgebracht worden, aber jederzeit für die Behörde
verfügbar. Lohnkonten seien - obwohl wie anzunehmen seinerzeit geführt
- nicht vorhanden. Allerdings sei in Deutschland ab September 1993 nicht mehr
produziert worden, ab 1994 sei die Produktion in Österreich gelaufen.
Daraus könne man, so der GmbH-Verantwortliche, schließen, dass der
Großteil des Personals für die Wartung der Markenrechte und für
die Verwaltung eingesetzt wurde.
Der UFS ersuchte daraufhin die
BP-Organe, welche eine sofortige fundierte Stellungnahme als seriös nicht
vertretbar erachteten, das Bewertungsgutachten an Hand des allfällig Bezug
habenden Kontenmaterials sowie des BP-Arbeitsbogens längstens bis zum
eingeräumten Berichtstermin Ende Jänner 2007 einer
Überprüfung zu unterziehen und Stellung zu nehmen.
Die am 2.Oktober 2006 beginnende
Überprüfung aller nun verfügbaren Unterlagen mündete in eine
dem UFS am 13. November 2006 zugegangene, im Ergebnis voll ablehnende
Stellungnahme, welche der Bw zusammen mit der Ladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat für eine vorbereitende
Äußerung übermittelt wurde.
Die fernmündlich angekündigte Replik der Bw samt
Beilagen:
1 (Bodenrichtwertauskunft des örtlichen
Gutachterausschusses zum Betriebsgrundstück in N);
2/1 - 2/4 (Beschreibung des Zulassungsverfahrens für
Tierarzneimittel; dt. Rechtsquellen);
3 (Lohnsteuerkarten 1994 für zwei Arbeitnehmer der
A-BRD);
4 (Registrierungskosten für aufgelistete
Spezialitäten)
langte beim UFS am 4. Dezember 2006 ein und wurde den
Organen der BP zur Stellungnahme vorgehalten. In der Replik ist zu lesen:
Zu den BP-
Ausführungen betreffend das Bewertungsgutachten von E
a) Betriebsgrundstücke: Deren Wert sei auf Basis der
(beigelegten) Bodenrichtwertauskunft gemäß
§ 196 BauGB
ermittelt worden. Demnach sei der Richtwert zum 31.12.1992/1994 bei
DEM 30,-/qm gelegen, woraus sich für das gegenständliche,
6.235 qm große Grundstück ein Verkehrswert von
DEM 187.000,- ableite. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die BP das
Gutachten ("des Gutachterausschusses") in dieser Hinsicht negiere.
b) Darlehensverzicht: Wenn die BP feststelle, dass sich die
-Bank bereit erklärt habe, auf einen Teil des Darlehens von T zu
verzichten, so entspreche dies nicht dem Sachverhalt. Richtig sei vielmehr, dass
sich die -Bank nach Übernahme durch die neuen Gesellschafter im Rahmen
einer gesamten Neuordnung bereit erklärt habe, einen Schulderlass zu
gewähren. Zum Zeitpunkt des Erwerbes habe es entgegen der BP keineswegs
festgestanden, dass es zu einem Schulderlass seitens der -Bank kommen
würde. Dieser Nachlass sei durch die Organe des Käufers der
Geschäftsanteile erzielt worden und habe entgegen der Darstellung der BP im
Kaufpreis keinen Niederschlag gefunden. Es wäre in wirtschaftlicher
Betrachtung auch unverständlich, den Verkäufer an einem
ausschließlich vom Käufer erzielten, Gewinn erhöhenden
Schulderlass teilhaben zu lassen. Die Rechtsauffassung der Bw werde auch in den
Einkommensteuerrichtlinien, RZ 2193 geteilt, wonach beispielsweise der Erlass
einer gegenüber Dritten bestehenden Darlehensverbindlichkeit zur
Finanzierung einer Anschaffung zu keiner Minderung der Anschaffungskosten
führe. Dies habe auch der VwGH für Recht erkannt (E 19.10.1983,
82/13/0190).
Zusätzlich
beantragte Aufwendungen zum Kauf der Registrierungsrechte
Den Feststellungen der BP lasse sich nicht entnehmen,
woraus sie den Schluss ziehe, dass für die in 21 Monaten
(gemeint: vom Kauf der
Gesellschaftsanteile durch W 1993 bis zum Verkauf der Registrierungsrechte an
die Bw Ende 1994/Anfang 1995) geleisteten Registrierungsarbeiten keine Kosten
angefallen seien. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum Zahlen, die aus den
Bilanzen der Alvetra GmbH, Neumünster/BRD abgeleitet wurden, keinerlei
Beweiskraft hätten und seitens der BP unberücksichtigt blieben; seien
doch diese Jahresabschlüsse von einer deutschen BP geprüft worden und
unbeanstandet geblieben.
Am Sachverhalt vorbei gingen jedenfalls die
BP-Feststellungen, wonach die für umfangreiche Registrierungsarbeiten
erforderlichen Einrichtungen ab Jänner 1994 in Deutschland nicht mehr
vorhanden waren. (Betriebseigene) Maschinen seien dazu nämlich gar nicht
erforderlich. Vielmehr ergebe sich aus den als Beilage (2/1 bis 2/4)
angefügten Materialien, welche Unterlagen in einem Zulassungsverfahren
benötigt würden; eine firmeninterne Arbeitsplatzbeschreibung für
den Bereich Registrierungen zeige, welche Verrichtungen dazu nötig seien
(zitiert).
Diese Arbeiten bedürften demnach keiner
Fabrikationseinrichtung, sondern ausschließlich eines mit EDV
ausgestatteten Arbeitsplatzes. Leider könnten zum Nachweis der geltend
gemachten Personalkosten nur mehr zwei Lohnsteuerkartenkopien (Beilage 3)
vorgelegt werden. Diese beträfen zwei Mitarbeiterinnen, welche noch im
Unternehmen (in Deutschland)
beschäftigt seien, und würden die für sie auflaufenden
monatlichen Gehaltskosten zeigen.
Alle übrigen Unterlagen, welche die Richtigkeit der
Angaben (zu den geltend gemachten Aufwendungen) nachweisen könnten, seien
offensichtlich bedingt durch den Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie einige
zwischenzeitig erfolgte Übersiedlungen nicht mehr auffindbar. Aus den
Bilanzen der A-BRD für Jahre bis 1998 gehe jedoch klar hervor, dass
Registrierungskosten nur bis zur Veräußerung per Ende 1994 angefallen
seien. Dies werde auch durch die Entwicklung des Personalaufwandes untermauert.
Diese Kosten seien daher entsprechend zu würdigen.
Der Umstand, dass auch in Wien Registrierungskosten
angefallen sind, mache nur ersichtlich, dass auf Grund der gesetzlichen Vorgaben
und Änderungsanpassungen trotz Ausschöpfen aller Personalressourcen in
Deutschland auch ein Teil der Präparate in Wien bearbeitet werden musste.
Stelle man die jeweiligen Kosten (in ATS) ins Verhältnis:
|
Gesamtanzahl
|
130
|
|
in Wien, 1993
|
42
|
3.734.157,00
|
in Neumünster
|
88
|
7.823.948,00
|
Gesamtkosten
|
|
11.558.105,00
so werde im Annäherungsverfahren nachgewiesen, dass
bei den für 1993 in der Berufung angeführten Kosten von
ATS 8.047.697,-- die Werte in Anbetracht einer gewissen Ungenauigkeit sehr
wohl nachvollziehbar seien (Beilage 4).
Verpfändung der
Registrierungsrechte
Dass neben der Verpfändung der Registrierungsrechte
zur Kreditbesicherung auch noch Solidarhaftungen von Seiten der FGG bzw. der
Kredit gebenden Bank gefordert wurden, entspreche den üblichen Bedingungen
am österreichischen Finanzmarkt. Selbst bei einem Liegenschaftserwerb mit
Hypothekarsicherstellung werde in aller Regel eine Haftungserklärung des
Kreditnehmers gefordert. Eine allfällige Bewertung der Registrierungsrechte
seitens der Bank lasse sich daraus nicht ableiten.
In der am 6. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von beiden Seiten nur mehr wiederholend
ausgeführt.
Sodann schränkte die Bw ihr Änderungsbegehren
dahin gehend ein, dass von einer abschreibungsfähigen Basis
"Anschaffungskosten der Markenrechte 1994 bzw. 1995" von ATS 20,0 Mio.
ausgegangen und dem AfA-Satz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15
Jahren zugrunde gelegt werde. Die Berechnung der sich daraus ergebenden
Besteuerungsgrundlagen könne der schriftlichen Ausfertigung der
Berufungsentscheidung vorbehalten bleiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage, ob entgeltlich erworbene Markenrechte (hier:
pharmazeutische Registrierungsrechte) nach Steuerrecht selbständig
bewertete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen, einer durch
Zeitablauf bedingten Abnutzung unterliegen (können) und solcherart einer
regulären Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG)
zugänglich sind, wird bemerkt, dass der UFS die im Schrifttum vertretene
bejahende Auffassung teilt (z. B. D.
Aigner, Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Markenrechten, in:
ÖStZ 2003, H. 14, Seiten 321-324, mwN) und dass sich das BMF im
Wartungserlass 2005 zu den EStR 2000, Rz 3195, seine bisher ablehnende
Rechtsmeinung revidierend, dem angeschlossen hat. Danach "bestehen keine
Bedenken (mehr), ein entgeltlich erworbenes Markenrecht wie einen Firmenwert auf
fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben".
Gerade Markenrechte wie die gegenständlichen
Pharmaregistrierungen haben auf Grund zunehmend strenger Zulassungsvorschriften
des Gemeinschafts- wie des nationalen Rechts, dank der wissenschaftlich
technischen Weiterentwicklung von Wirkstoffen und deren Kombinationen sowie
wegen des immer genaueren Nachweises von Pharma-Wirkstoffresten in
Tierkörpern nur ein zeitlich begrenztes Nutzenpotenzial. Verlieren sie so
im Laufe der "Lebenszykluskurve" der unter ihrem Markenzeichen vertriebenen
Produkte kontinuierlich an Marktwert, dann unterliegen sie nach Auffassung des
UFS einer laufenden - obschon nicht gleichmäßigen - wirtschaftlichen
Abnutzung, wobei sich die jeweilige Nutzungsdauer nicht genau bestimmen, sondern
nur im Schätzungsweg ermitteln lässt.
Dass zwingendes Steuerrecht dem
§ 204 Abs 1 HGB (planmäßige Abschreibung der
Anschaffungskosten von zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des
Anlagevermögens auf die voraussichtliche Nutzungsdauer) nicht
entgegensteht, und dass es sich bei entgeltlich angeschafften Markenrechten
(Schutzrechten) mindestens seit der MSchG Novelle 1977 um selbständig
veräußerbare, vom Firmenwert zu unterscheidende und
aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter handelt, wurde im Schrifttum
überzeugend dargelegt (Aigner, a.
a. O.).
Die Bw hat vorgebracht, dass eine große Anzahl der
von ihr seit 1995 vertriebenen Spezialitäten ex lege bzw. aufgrund
unvertretbar hoher Renovierungskosten schon in den Jahren 2000 bzw. 2002 aus dem
Angebot genommen werden mussten. Allerdings ist die Bw im Verfahren den Nachweis
des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abschreibung der Rechte an
diesen Produkten auf den niedrigeren Teilwert zu einem bestimmten Zeitpunkt
insgesamt und für jedes einzelne Produkt schuldig geblieben. Sie hat weder
eine Einzelbewertung der aufgelisteten Produkte vorgenommen noch zwischen den
aus Sicht des Anschaffungszeitpunktes weiterhin absatzträchtigen bzw.
unrentabel eingeschätzten Pharmaartikeln unterschieden. Ob die
(Veterinär-?)Kosmetika überhaupt von einer Zulassungsbegrenzung
betroffen waren und sind, wurde auch nicht dargetan.
Dem UFS erscheint es vertretbar, die Anschaffungskosten
für Registrierungen und Markenrechte vereinfachend ohne Differenzierung
nach Produktgruppen und unter Verzicht auf Einzelbewertungen verteilt auf
fünfzehn Jahre abzuschreiben. Die von der Bw nur kursorisch dargestellten
Umstände, die für eine Teilwertberichtigung - allenfalls schon 1999 -
sprechen mögen, können auf sich beruhen, weil die Bw
streitzeitraumbezogen keinen solchen Antrag gestellt und Nachweise dafür
nicht erbracht hat. Gegen eine noch kürzere betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer - wie ursprünglich beantragt von zehn Jahren - spricht
(abgesehen von der Berufungseinschränkung) der Umstand, dass in den
Kaufverträgen über die Markenrechte die Zahlung von
Lizenzgebühren an die Erwerberin der Rechte für vorerst 10 Jahre mit
automatischer Verlängerung um jeweils zwei Jahre bei Kündigung zu den
Monatsenden und mit 12-monatigem Kündigungsschutz vereinbart wurde. Dass
von der Kündigungsmöglichkeit im Streitzeitraum Gebrauch gemacht
worden wäre, hat die Bw nicht behauptet. Demnach gingen beide Vertragsteile
von einer mehr als 10-jährigen Nutzung der Rechte aus, ohne sich auf eine
bestimmte Nutzungsdauer festzulegen.
2. Zur Bestimmung der Abschreibungsbasis wurde erwogen,
dass einiges dafür spricht, den Wert der entgeltlich angeschafften Rechte
über den von der BP ursprünglich ermittelten und empfohlenen Ansatz
hinaus zu erhöhen: Die Erwerberin der A-BRD hat von 1993 bis zum
Weiterverkauf der von dieser gehaltenen Markenrechte an die Bw 1994/95 in einem
Zeitraum von 21 Monaten im Interesse der weiteren und besseren
Marktfähigkeit der markenrechtlich geschützten Pharmazeutika Kosten
aufgewendet, welche nach dem deutschen Arzneimittelgesetz - dieses wurde
hinsichtlich der Renovierungsfristen rückwirkend verschärft durch eine
von der EU-Kommission erzwungene Anpassung an strengeres Gemeinschaftsrecht -
für den Erhalt der Zulassungen bzw. Registrierungen erforderlich waren. Der
in der mündlichen Berufungsverhandlung einschränkend beantragte Wert
der Anschaffungskosten von ATS 20,0 Mio. birgt zwar Unschärfen,
erscheint aber dennoch sachgerecht, weil damit die unmittelbar zugeordneten
internen und externen Registrierungskosten bis Ende 1994 und die Personalkosten
im darstellbaren Umfang (zwei Büroarbeitskräfte) gedeckt und somit
voll berücksichtigt sind. Darüber hinaus bilanzierte - aber nun nicht
mehr geltend gemachte - Anschaffungskosten sind als im
Gesellschafterverhältnis wurzelnde Überzahlungen anzusehen, als
verdeckte Gewinnausschüttungen an die am Kapital der Bw beteiligte
Konzernschwester zu werten und bei der Veranlagung der Bw zur
Körperschaftsteuer mit den übersteigenden AfA-Beträgen im
jeweiligen Steuerjahr Gewinn erhöhend zu erfassen. Die Überzahlungen
unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer
(§ 94 Z 2 EStG 1988).
Bestimmte registrierte Produkte, deren Schutzrechte die Bw
1994/95 erworben hatte, wurden von ihr in den Jahren 1995 bis 1999 bearbeitet,
ihre weitere behördliche Zulassung dadurch gesichert und so ihre
Marktfähigkeit erhalten. Die dafür angefallenen, in den
Handelsbilanzen aktivierten Renovierungskosten stellen (nachgeholten)
Instandsetzungsaufwand dar und sind verteilt auf die jeweilige Restnutzungsdauer
der Rechte, bezogen auf den voraussichtlichen Endpunkt der Nutzung 2009, im Wege
der AfA Gewinn mindernd zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich mit dem in die Handelsbilanz
zum 31.12.1995 auch aufgenommenen und planmäßig abgeschriebenen
Ansatz "Zugang 24.05.1994: Entwicklung von
reg. fähigen Arzneimitteln - ATS 3.734.157,-", den die Bw nicht
mehr geltend macht. Nur klarstellend, ohne Spruchbedeutung, wird dazu Folgendes
angemerkt:
Der Nettopreis für Lohnarbeiten zur Entwicklung von
registrierungsfähigen Pharmazeutika, welche die Fa. WP bereits 1993
durchgeführt hatte und in zwei Fakturen vom 24. Mai 1994 mit netto
ATS 1.883.747,- bzw. ATS 1.850.410,- der Bw in Rechnung stellte,
erhöht die letztlich beantragten Anschaffungskosten von
ATS 20 Mio.
nicht. Handelt es
sich doch dabei um Entwicklungsleistungen, die im Auftrag von A-BRD erbracht
wurden, Patentierung bzw. arzneimittelbehördlichen Zulassung der neuen
Spezialitäten ermöglichten und wesentlich dazu beitrugen, dass ein im
Nutzenpotenzial der Vertriebschance liegender Marktwert der diesbezüglichen
von A-BRD gehaltenen Schutzrechte geschaffen wurde. Indem die Bw mehr als acht
Monate vor dem pauschalen Erwerb aller Rechte die betreffenden
Entwicklungskosten übernahm, ersparte sie ihrer Konzernschwester und
Gesellschafterin den Aufwand für einen in Wahrheit nur dort entstandenen
Nutzen. Die Kostenübernahme stellt eine in der Kapitalbeteiligung wurzelnde
Vorteilsgewährung an diese Gesellschafterin dar und wäre im Falle der
weiteren Geltendmachung durch die Bw ertragsteuerlich nicht anzuerkennen
gewesen. Wenn nun der bilanzierte Kaufpreis für die gesamten Markenrechte
ursprünglich damit begründet wurde, dass er seine sachliche
Rechtfertigung gerade und beinahe ausschließlich in den
umsatzträchtigen neuen Produktentwicklungen fand, geht die Geldleistung
(Kostenübernahme) der Bw als späterer Käuferin der Rechte im
zuletzt beantragten Anschaffungswert zwangsläufig unter: Ein fremder
Dritter hätte die Markenrechte jedenfalls
unter Anrechnung seiner Vorleistungen
auf den vereinbarten Kaufpreis erworben. Dass dies bei der Preisermittlung
fremdüblich berücksichtigt wurde, hat die Bw im Verfahren nicht
nachvollziehbar dargetan. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang, dass die
beherrschende Muttergesellschaft gleichartige Bearbeitungskosten von
ATS 1.736.100,- noch am
28.September 1994 an
die alleinige Nutznießerin A-BRD weiterverrechnet hat.
Die in der Handelsbilanz ursprünglich aktivierten und
planmäßig abgeschriebenen "Zusatzkosten" von ATS 3.734.157,-
gehen daher, wie die Bw am 9. Mai 2007 im Zuge der Korrektur ihrer am
13. April 2007 nachgereichten AfA-Tabelle bestätigt hat - im
Anschaffungswert laut eingeschränktem Berufungsbegehren (=
ATS 20.000.000,-) auf.
Die Ermittlung der AfA- Beträge und der verdeckten
Gewinnausschüttungen ist in Beilage 1 dargestellt. Die Ermittlung der
Einkünfte und der Körperschaftsteuer ergibt sich aus den weiteren
Beilagen.
Beilagen:
1. AfA- Tabelle;
2. Berechnungsblatt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb;
3. 2x5 Berechnungsblätter
Körperschaftsteuer
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 204 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Markenrechte an Veterinärpharmazeutikaabnutzbare Wirtschaftsgüter des AnlagevermögenErwerb im Konzernsteuerliche AbschreibungNutzungsdauerfremdüblicher AnschaffungspreisÜberzahlungverdeckte Gewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0590-W/04
- Stammnummer
- 28708
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF