Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1138-W/06
Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1138-W/06vom 13.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine gewerbliche Betätigung kann aus diesen Engagements nicht abgeleitet werden. Das Eingehen bzw. Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bzw. das Veräußern von solchen Beteiligungen entspricht, auch wenn es sich dabei um Beteiligungen in betragsmäßig größerem Umfang handelt, nicht dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht, auch nicht in Verbindung mit dem Umstand, dass zugunsten der Gesellschaften Haftungen übernommen oder den Gesellschaften Darlehen gewährt werden.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass nach dem aus der Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft abzuleitenden Trennungsprinzip Gesellschaft und Gesellschafter völlig getrennt voneinander zu behandeln sind. Auch wenn der Bw die EAG gegründet und an die Börse gebracht hat, ist es doch die Gesellschaft, die gewerblich tätig geworden ist und entsprechende Einkünfte erzielt hat, während der Bw als Vorstand und damit als deren Organ agiert hat, weshalb Bemühungen, die er zur Entwicklung der geschäftlichen Aktivitäten der EAG, etwa die Kooperation mit der B-GmbH, unternommen hat, in den Bereich seiner - nichtselbständig ausgeübten - Organfunktion fallen.
Dass seitens eines Gesellschafters Anstrengungen unternommen werden, aus dem in Beteiligungen investierten Vermögen bestmögliche Erträge zu erzielen, steht der Annahme von Vermögensverwaltung ebenfalls nicht entgegen.
Der Bw hat zwar, laut Aktenlage seit 1998, unstrittig Einkünfte aus EDV-Beratung erzielt. Abgesehen davon, dass die Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Berufungsjahre keine Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit und als Ausgaben nur die Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ausweisen (Bl. 6/2000 und 11/2001 ESt-Akt), entsprechende Beratungen in diesen Jahren daher offensichtlich nicht mehr durchgeführt wurden, kann auch kein zu notwendigem Betriebsvermögen führender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Tätigkeit, die in der EDV-Beratung besteht, und dem Eingehen von Beteiligungen erblickt werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten der C-GmbH) sowie der Verzicht auf das der B-GmbH gewährte Darlehen nicht im Rahmen einer gewerblichen Betätigung erfolgt sind, sondern sich in der privaten Vermögenssphäre des Bw abgespielt haben. Die Gesellschafterstellung des Bw spricht dafür, dass den genannten Vorgängen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu Grunde lag. Daran ändert der Umstand, dass der Bw, wie er in der Berufungsverhandlung betont hat, als operativer Geschäftsführer der C-GmbH) dort 90 % seiner Zeit verbracht habe, nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (z.B. VwGH 3.8.2004, 99/13/0252). In Bezug auf den Darlehensverzicht kommt die gesellschaftsrechtliche Veranlassung auch dadurch zum Ausdruck, dass der Bw, wie den für die B-GmbH erstellten Bilanzen zu entnehmen ist, mit dem Verzicht der Gesellschaft (weiteres) Eigenkapital zuführen wollte. Sowohl Bürgschaft als auch Darlehensverzicht haben daher als Einlagen des Gesellschafters primär dem Fortbestand der Gesellschaft gedient.
Die Bürgschaftszahlung war jedoch aus einem anderen als dem vom Bw geltend gemachten Grund im Jahr 2000 zum Teil einkünftemindernd zu berücksichtigen. Der Bw hat im Jahr 1998 einen Anteil an der C-GmbH) erworben und im selben Jahr wieder verkauft. Dieser Vorgang hat den Tatbestand des Spekulationsgeschäfts gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG verwirklicht. Bemerkt wird, dass die Einkünfte im Sinne des § 31 EStG gegenüber jenen im Sinne des § 30 subsidiär sind (§ 31 Abs. 6 EStG), weshalb ungeachtet des Beteiligungsausmaßes von 26 % wegen der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ein Spekulationsgeschäft vorgelegen hat. Die im Jahr 2000 geleistete Bürgschaftszahlung war gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als Einlage zu beurteilen.
Eine Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft erhöht die Anschaffungskosten einer Beteiligung nachträglich und führt zu nachträglichen Einkünften im Sinne des § 32 EStG (vgl. Doralt/Kempf, EStG8, § 31 Tz 8; Quantschnigg/Schuch, § 31 Tz 24). Gemäß
§ 32 Z 2 dritter Teilstrich EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 u.a. auch solche aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7. Die zitierten Kommentarstellen betreffen zwar Beteiligungen im Sinne des § 31; es kann aber nichts anderes gelten, wenn eine solche Beteiligung innerhalb eines Jahres ab Anschaffung veräußert wird und daher zu Einkünften gemäß
§ 30 EStG führt.
Die im Jahr 2000 geleistete Bürgschaftszahlung hat daher die Anschaffungskosten der Beteiligung an der C-GmbH) erhöht und damit in diesem Jahr zu nachträglichen negativen Einkünften aus Spekulationsgeschäften geführt.
Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs. 4 EStG). Innerhalb der Spekulationseinkünfte eines Kalenderjahres ist ein Ausgleich jedoch möglich (Jakom, § 31 Tz 64). Der Bw hat im Jahr 2000 Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Aktien der EAG in Höhe von 92.111,04 S erzielt (Tz 13 BP-Bericht). Die nachträglichen negativen Einkünfte aus der Veräußerung der C-GmbH) sind daher in dieser Höhe ausgleichsfähig (vgl. Hofstätter/ Reichel, EStG, § 30 Tz 28 betr. nachträglich auftretende Werbungskosten), sodass für das Jahr 2000 keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften anzusetzen sind.
Die Sonstigen Einkünfte des Jahres 2000 betragen daher:
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Sonstige Einkünfte lt. Bescheid:
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15.250.281,00
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- Spekulationseinkünfte:
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-92.111,00
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Sonstige Einkünfte lt. Berufungsentscheidung:
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15.158.170,00
Dem Bw ist unstrittig im Jahr 2001 eine einmalige Zinsenzahlung aus dem der C-GmbH) gewährten Darlehen in Höhe von 774.945,00 S zugeflossen. Diese Zinsen stellen beim Bw, da das Darlehen aus den oben dargelegten Gründen nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes hingegeben wurde, Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach Maßgabe des Zu- bzw. Abflusses zu ermitteln. Der Bw wurde mit Urteil vom 14. Jänner 2003 zur Rückzahlung der Zinsen verpflichtet. Die Rückzahlung kann aber nicht bereits im Jahr 2001, sondern erst im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die angefochtenen Bescheide waren allerdings insoweit abzuändern, als die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht im Einkommensteuerbescheid 2000, sondern im Einkommensteuerbescheid 2001 zu berücksichtigen sind.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 13. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1138-W/06
- Stammnummer
- 39671
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF