Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0058-F/06
Schenkungssteuerpflicht eines Darlehensverzichts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0058-F/06vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Gerd Dörflinger und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der BfADR,
vertreten durch Mag. Tusch Dr. Flatz Dr. Dejaco, Rechtsanwälte,
6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, vertreten durch Dr. Birgit Reiner,
Steuerberaterin in 6890 Lustenau, Schillerstraße 22, vom 30. November
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch ADir Walter
Rehlendt, vom 23. November 2005 betreffend Schenkungssteuer nach der am 28.
September 2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Schenkungssteuer wird mit 44.628,38 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der von der Berufungsführerin dem Finanzamt vorgelegte
Schenkungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
"I.
AW, geb. [...],
im folgenden kurz Geschenkgeber genannt, hat bereits im Jahre 1995 seiner
Ehegattin [..., der Berufungsführerin], geb. [...], im folgenden kurz
Geschenknehmerin genannt, mündlich ein Darlehen in Höhe von S
2.650.000,00 (in Worten: Schillinge
zweimillionensechshundertfünfzigtausend) zum Ankauf einer Eigentumswohnung
gewährt. Dieses Darlehen wurde vorerst auf unbestimmte Zeit gewährt
und sollte mit gesetzlichen Zinsen von 4 % zurückbezahlt werden.
Wie gesagt
erfolgte die damalige Hingabe des Darlehens zum ausschließlichen Zweck des
Erwerbes von 78/431stel Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ [...],
verbunden mit Wohnungseigentum an der Einheit W 6 durch [..., die
Berufungsführerin].
Diese
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Einheit W 6 wurden mit
Kaufvertrag vom 11.12.1995 um den Kaufpreis von S 2.650.000,00 von [..., der
Berufungsführerin] erworben.
Im Zeitpunkt des
Kaufes dieser Wohnung in einer Wohnanlage in [...] im Jahre 1995 stand die
direkt unter der gekauften Wohnung befindliche Wohnung W 4 bereits im Eigentum
von Frau IM. Bereits damals
beabsichtigte [die Berufungsführerin] zukünftig auch diese direkt
darunter befindliche Wohnung (Erdgeschoß) samt dazugehöriger
Gartenfläche zu kaufen, um beide Wohnungen baulich zu verbinden und
gemeinsam nützen zu können. Diese Kaufabsicht wurde bereits damals
Frau IM mitgeteilt. Im Jahre 1998 hat
sich dann Frau IM entschieden, auch
ihre Wohnung W 4 an [die Berufungsführerin] zu verkaufen.
Im Jahre 1998
hat dann AW, geb. [...] ein weiteres
Darlehen in Höhe von S 3.100.000,00 (in Worten: Schilling drei
millionen einhunderttausend) gewährt, ebenfalls zum ausschließlichen
Zweck des Erwerbes der Wohnung von Frau
IM in EZ [...], durch [die
Berufungsführerin].
Die Wohnung EZ
[...], B-LNR 4, wurde mit Kaufvertrag vom 30.09/01.10.1998 um den Kaufpreis von
S 3.100.000,00 erworben.
II.
Nunmehr schenkt
und übergibt AW, geb.[...] sowohl
den 1995 hingegebenen Betrag von S 2.650.000,00 zum Erwerb der Wohnung W 6 und
den 1998 hingegebenen Betrag von S 3.100.000,00 zum Erwerb der Wohnung W 4 aus
persönlichen Gründen seiner Gattin [der Berufungsführerin], und
diese nimmt diese Schenkungen hiermit ausdrücklich an. Da beide Schenkungen
ausschließlich zum Erwerb von Eigentumswohnungen dienten, ist für die
Bemessung der Schenkungssteuer vom Einheitswert der angeführten Wohnungen
auszugehen."
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 23. November 2005 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Schenkungssteuer in Höhe von
40.842,13 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 30. November 2005 gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 23. November 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Der Vertreter der Berufungswerberin habe mit Eingabe vom
14.11.2000 dem Finanzamt den Schenkungsvertrag hinsichtlich der Beträge von
ATS 2.650.000,00 und ATS 3.100.000,00 vorgelegt und darum ersucht, der
Berechnung der Schenkungssteuer die Einheitswerte der mit diesen Beträgen
angekauften Eigentumswohnungen in EZ [...], B-LNR 6 und B-LNR 4, zu Grunde zu
legen. Dies deshalb, da es sich bei den Geldschenkungen um sogenannte
Zweckschenkungen bzw. um "mittelbare Grundstücksschenkungen" gehandelt
habe, die ausschließlich zum Ankauf der beiden Wohnungen gemacht worden
seien. Aus dem Schenkungsvertrag gehe klar hervor, dass die beiden
Geldschenkungen im Hinblick auf die jeweiligen Grundstücksanteile bzw.
Wohnungen gemacht worden seien. In Punkt II. des Schenkungsvertrages vom
10.11.2000 schenke und übergebe Herr AW den Betrag von ATS 2.650.000,00 zum
Erwerb der Wohnung W 6 und den Betrag von ATS 3.100.000,00 zum Erwerb der
Wohnung W 4 seiner Gattin [der Berufungsführerin]. Weiters werde Folgendes
angemerkt: "Da beide Schenkungen ausschließlich zum Erwerb von
Eigentumswohnungen dienten, ist für die Bemessung der Schenkungssteuer vom
Einheitswert der angeführten Wohnungen auszugehen". Die geschenkten
Beträge seien auch jeweils direkt auf ein vom Vertragserrichter
eingerichtetes Treuhandkonto bezahlt und nicht auf ein Konto der
Berufungswerberin und seien somit gar nie in die Verfügungsgewalt der
Berufungswerberin gelangt. Es seien daher in richtiger Beurteilung des
Sachverhaltes der Berechnung der Schenkungssteuer die im Zeitpunkt der Schenkung
(10.11.2000) gültigen (einfachen) Einheitswerte zu Grunde zu legen.
Die Berufungswerberin stelle daher den Berufungsantrag, den
Schenkungssteuerbescheid vom 23.11.2005 aufzuheben und ausgehend von den im
Zeitpunkt der Schenkung 10.11.2000 geltenden einfachen Einheitswerten der
angekauften Wohnungen die Schenkungssteuer neu zu berechnen und vorzuschreiben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen und der Erstbescheid
wurde abgeändert:
Nach dem eindeutigen Inhalt der über den Verzicht
ausgefertigten Urkunde, ergebe sich folgender Sachverhalt.
Bereits in den Jahren 1995 und 1998 habe der Geschenkgeber
seiner Gattin zwei Darlehen für den Ankauf von Wohnungen gewährt. Mit
den Darlehen seien entsprechend die Ankäufe der beiden Wohnungen
durchgeführt worden. Die Darlehen seien auf unbestimmte Zeit gewährt
worden und sollten mit der gesetzlichen Verzinsung von 4 % zurückbezahlt
werden.
Mit Vertrag vom 10.11.2000 habe nun der Geschenkgeber diese
Beträge geschenkt und die Geschenknehmerin habe die Schenkung angenommen,
d.h. der Geschenkgeber habe nachträglich auf die Rückzahlung der
Darlehen verzichtet und die Geschenknehmerin habe den Verzicht auch angenommen.
In der Urkunde seien die Beträge ausdrücklich zum
Erwerb der Wohnungen geschenkt worden, da die Schenkungen zum Erwerb der
Wohnungen dienen würden, sei für die Bemessung der SchSt vom
Einheitswert der Wohnungen auszugehen.
Nach dem Sachverhalt sei aber eine Schenkung der
Eigentumswohnungen objektiv rechtlich nicht möglich. Daher könne auch
ein allenfalls darauf gerichteter Parteiwille steuerlich keine
Berücksichtigung finden. Nach dem Sachverhalt liege ausschließlich
ein Verzicht auf die bestehenden Darlehensforderungen vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei
zwar Gegenstand einer nach § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG der Schenkungssteuer
unterliegenden Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden
Willen der Parteien geschenkt sein soll. Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb
einer Sache sei für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob
nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem
Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte. Werde Geld
zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, sei im Zweifel dieser
Gegenstand als geschenkt anzusehen.
Wenn aber der offenkundige Sachverhalt die Verwirklichung
des erklärten Willens nicht mehr zulässt, könne dieser bei der
Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden (vgl VwGH 24. Mai 1991,
89/16/0068).
Die Annahme einer so genannten mittelbaren
Grundstücksschenkung setze voraus, dass der Bedachte im Verhältnis zum
Geschenkgeber nicht über das ihm gegebenenfalls übergebene Geld,
sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann (vgl die bei
Fellner, ErbStG9, § 3 Rz 15b, wiedergegebene Rechtsprechung des deutschen
Bundesfinanzhofes). Wird aber eine Zuwendung nach der Übergabe der
Liegenschaft zur Tilgung des (gestundeten) Kaufpreises erbracht, dann liege eine
mittelbare Grundstücksschenkung keinesfalls vor (vgl das zur Tilgung eines
zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes
aufgenommenen Bankdarlehens ergangene Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom
9. November 1994, 11 R 87/92, BFHE 176/53), (VwGH vom 1.9.1999, ZI.
98/16/401). Da wie in den entschiedenen Fällen im gegenständlichen
Fall eine "Finanzierung im Nachhinein" vorliege und die Geschenknehmerin die
Wohnungen bereits lange zuvor selbst angekauft und aus den im Darlehensweg zur
Verfügung gestellten Mitteln den Kaufpreis entrichtet habe, könne die
Entschuldung der Geschenkgeberin durch Verzicht auf die
Darlehensrückzahlung nicht als mittelbare Grundstücksschenkung iSd
Rechtsprechung angesehen werden, da dadurch nur eine nachträgliche
Entschuldung der Geschenkgeberin bewirkt werden könne, ihr damit aber nicht
eine Verfügungsmacht über die Wohnungen erst verschafft werden
könne. Selbst ein darauf gerichteter Parteiwille, die Wohnungen zu schenken
sei bei dieser Sachlage rechtlich nicht durchführbar und könne daher
auch steuerlich keine Beachtung finden. Als Gegenstand der Schenkung sei daher
der Verzicht auf die Forderungen aus den früher gewährten Darlehen
heranzuziehen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung seien die Darlehen
zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung von 4 % zurückzuzahlen. Der Wert
des Forderungsverzichtes zum Stichtag der Ausführung der Schenkung am 10.
November 2000 betrage daher nicht, wie bisher der Bemessung zugrunde gelegt, nur
die Nominalbeträge der Darlehen, sondern auch die bis zum Verzicht
aufgelaufenen Zinsen. Der Wert des Verzichtes zum Schenkungsstichtag betrage
daher 6,529.500,00 S. Die Steuer errechne sich daher
folgendermaßen:
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Darlehen
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2.650.000,00
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Dez. 95
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Zinsen 4% p.a.
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1996
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106.000,00
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1997
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106.000,00
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1998
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106.000,00
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1999
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106.000,00
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2000 (11/12)
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97.166,67
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Forderung bei Verzicht
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3.171.166,67
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10.11.2000
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Darlehen
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3.100.000,00
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Zinsen 4% p.a.
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1998 (2/12)
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20.666,67
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1999
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124.000,00
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2000 (11/12)
|
113.666,67
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Forderung bei Verzicht
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3.358.333,33
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10.11.2000
|
Wert des Verzichts gesamt
|
6.529.500,00
|
10.11.2000
Durch den Vorlageantrag vom 9. Februar 2006 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
In der ergänzenden Begründung vom 8. Mai 2006
brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Die Bescheidbegründung des Finanzamtes Feldkirch vom
11.01.2006 sei unrichtig. Zudem sei im Vorlagebericht der Sachverhalt bzw. der
Streitpunkt unrichtig angegeben. Es gehe nämlich nicht um die
darlehensweise Hingabe der Mittel für einen Wohnungskauf, sondern um die
schenkungsweise Hingabe.
Die einzige dem Sachverhalt zu Grunde liegende Urkunde sei
der Schenkungsvertrag vom 10.11.2000, welcher ausdrücklich als
Schenkungsvertrag bezeichnet sei. Die Urkunde enthalte keinerlei
Verzichtserklärung. Die Schlussfolgerung in der Bescheidbegründung,
der Geschenkgeber habe nachträglich auf die Rückzahlung der Darlehen
verzichtet, sei daher unrichtig. Obwohl im Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 von
zwei Darlehen aus den Jahren 1995 und 1998 die Rede sei, könne bei der
Sachverhaltsfeststellung in richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Darlehen
ausgegangen werden. Der im Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 offenkundig gemachte
Sachverhalt lasse die Verwirklichung des erklärten Willens der
Vertragsparteien rechtlich nicht zu. Dies deshalb, da gemäß
§ 1
Notariatszwangsgesetz Darlehensverträge zwischen Ehegatten zwingend eines
Notariatsaktes bedürften. Ansonsten seien sie nichtig. Der im
Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 von den Vertragsparteien erklärte Wille
könne daher für die Beurteilung der Frage, was geschenkt worden sei,
nicht herangezogen werden. Der im Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 erklärte
Wille könne jedoch insoweit herangezogen werden, als im Punkt II. des
schriftlichen Schenkungsvertrages die Schenkung zum Erwerb der Wohnungen
ausdrücklich erwähnt werde. Da die Hingabe eines mündlichen
Darlehens zwischen Ehegatten ohne Notariatsakt rechtlich nicht möglich sei,
könne auch nicht von einem nachträglichen Verzicht auf die
Rückzahlung des Darlehens ausgegangen werden. Bei den vom Geschenkgeber im
Jahre 1995 und im Jahre 1998 seiner Gattin übergebenen Geldbeträge
könne es sich daher in Wahrheit nur um bereits damals tatsächlich
erfolgte Geldschenkungen handeln. Beide Geldbeträge seien auf ein
Treuhandkonto einbezahlt worden und dienten für den Ankauf der Wohnungen.
In der Bescheidbegründung des Finanzamtes Feldkirch werde darauf verwiesen,
dass nach dem Sachverhalt eine Schenkung der Eigentumswohnungen objektiv
rechtlich nicht möglich sei. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür,
dass Gegenstand der Schenkung die Geldbeträge zum Erwerb der Wohnungen
gewesen seien. Darauf sei auch der Parteiwille gerichtet gewesen. Da die
Schenkung einer Eigentumswohnung objektiv rechtlich nicht möglich sei,
hätten nach dem Parteiwillen nur die jeweiligen Geldbeträge geschenkt
werden können. Das Finanzamt Feldkirch gehe in seiner
Bescheidbegründung auch davon aus, die Annahme einer sogenannten
mittelbaren Grundstücksschenkung setze voraus, dass der Bedachte im
Verhältnis zum Geschenkgeber nicht über das ihm gegebenenfalls
übergebene Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen
kann. Es sei bereits in der Berufung darauf hingewiesen worden, dass die
geschenkten Beträge jeweils direkt auf ein vom Vertragserrichter
eingerichtetes Treuhandkonto bezahlt worden seien und somit gar nie in die
Verfügungsgewalt der Berufungswerberin gelangt seien. Die Berufungswerberin
habe erst nach Weiterleitung der geschenkten Geldbeträge und nach
Übergabe der Wohnungen über diese Wohnungen verfügen können.
Von einer Zuwendung der Übergabe der Liegenschaft könne im
vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Zuwendungen seien als Zahlungen auf die
jeweils vom Vertragserrichter eingerichteten Treuhandkonten vor vertraglicher
Übergabe der jeweiligen Wohnungen erfolgt. Es liege daher auch keine
"Finanzierung im Nachhinein" vor. Gegenstand der Schenkung habe keineswegs der
Verzicht auf die Forderungen aus den früher gewährten Darlehen sein
können, da wie gesagt eine Darlehensgewährung zwischen Ehegatten ohne
Notariatsakt nichtig sei. Angemerkt sei, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung
nur das erste Darlehen aus dem Jahre 1995, zuzüglich der gesetzlichen
Verzinsung von 4%, zurückzubezahlen gewesen sei, nicht jedoch das zweite
Darlehen. Da bezüglich des zweiten Darlehens aus dem Jahre 1998 keinerlei
Verzinsung vereinbart worden sei, könnten diesbezüglich auch keinerlei
Zinsen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Zudem werde hinsichtlich
der Zinsen, welche der Bemessung erst nach der Berufung in der
Bescheidbegründung vom 11.01.2006 zu Grunde gelegt wurden,
ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
In der am 28. September 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt Dr. Reiner: Der
Sachverhalt habe sich in Wirklichkeit anders abgespielt als im Schenkungsvertrag
dargestellt. Herr AW habe in den Jahren 1995 und 1998 jeweils Geld auf ein
Treuhandkonto überwiesen, damit seine Ehegattin die Einheiten 4 und 6
erwerben konnte. Diese Vorgangsweise habe gewählt werden müssen, da AW
als Schweizer Staatsbürger nicht in der Lage gewesen wäre,
Wohnungseigentum in Österreich zu erwerben und die Berufungsführerin
offenkundig nicht das Geld gehabt habe, selber aus ihrem eigenen Vermögen
oder Einkommen diese Wohnungen zu erwerben. Es sei keine Geldzuwendung gewesen,
so dass die Berufungsführerin machen hätte können was sie will,
sondern es sei das Geld lediglich zum Erwerb der Wohnungen auf das Treuhandkonto
überwiesen worden. Es stelle sich damit nicht die Frage, ob eine mittelbare
Grundstückszuwendung nach einem Forderungsverzicht vorliegt, sondern
strittig sei, ob nicht bereits bei Hingabe des Geldes auf das Darlehnskonto,
eine freiwillige Zuwendung vorlag. Freiwillige Zuwendungen seien nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes schon dann gegeben, wenn die
Zuwendung eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Eine
solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergebe sich
eindeutig, da es keine schriftlichen Verträge in den Jahren 1995 und 1998
über irgendwelche Darlehen oder Rückzahlungen gegeben habe, sondern
nur ein Schriftstück aus dem Jahre 2000 mit der Überschrift
"Schenkungsvertrag" bestehe, wo in den ersten Absätzen auf gewisse Darlehen
hingewiesen werde. Um das schlechte Gewissen zu beruhigen, habe man diese
freigebigen Zuwendungen der Jahre 1995 und 1998 mit diesem Schenkungsvertrag
angezeigt. Der Schenkungsvertrag sei sehr kryptisch aufgebaut. Das erste
Darlehen soll verzinst gewesen sein. Das zweite Darlehen soll nicht mehr
verzinst gewesen sein. Es werde nie auf etwas verzichtet, sondern nur geschenkt.
Der Geschenkgeber übergebe den hingegebenen Betrag und im letzten Satz
heiße es "dabei die Schenkungen ausschließlich zum Erwerb dienten".
Nicht dienen (Gegenwart), weil nunmehr übergebe er ja, sondern sie dienten
(Vergangenheit). Es habe kein Schriftstück bestanden, sondern AW habe das
Geld auf das Treuhandkonto überwiesen und mit dem Geld hätten nur die
Wohnungen gekauft werden können. Die Berufungsführerin habe mit dem
Geld keine Möglichkeit etwas anderes zu machen gehabt. Das Geld sei nie
anderweitig in ihre Verfügungsgewalt gelangt.
§ 23 Abs. 3 BAO sei nur bei Sachverhalten, die der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugängig sind, anzuwenden. Hier
würde wohl eher der § 23 Abs. 5 BAO zum Zuge kommen. Hätte es ein
Darlehen gegeben, hätte jeder vernünftige Berater gesagt, wir machen
jetzt eine erbschafts- oder schenkungssteuerfreie Sparbuchschenkung, um das
Ganze zu sanieren. Es deute also alles darauf hin, dass hier nie irgendwelche
Darlehensabmachungen getroffen worden seien, da die W nie von einem Darlehen
ausgegangen seien. AW sei leider mittlerweile verstorben. Die
Berufungsführerin wolle nicht vor eine Behörde treten. Eigentlich sei
das Schriftstück, diese Art des Schenkungsvertrages, als Selbstanzeige zu
werten. Die W seien sicherlich sehr schlecht beraten gewesen. Man habe
vielleicht irgendwelche Sanktionen vermeiden wollen. Sie hätten dann einen
total unguten Weg gewählt.
ADir Rehlendt: Wenn
AW diese Wohnungen als Ausländer nicht erwerben konnte, er aber die
Finanzierung übernommen hat, dann sei es so, dass hier ein rechtlicher Weg
beschritten wurde, der die Berufungsführerin in die Lage versetzt habe,
eben die Eigentumswohnungen zu kaufen. Die Finanzierung sei mit der
Maßgabe einer Rückzahlbarkeit erfolgt. Er wisse nicht, wo er die
Begründung hernehmen sollte, dass von vornherein nicht an eine
Rückzahlbarkeit der Mittel gedacht war. Der Vertrag sei sicher erst im
nachhinein erstellt worden, aber im Vertrag erklärten beide Seiten ganz
eindeutig, die rechtliche Lage und wie es dazu gekommen ist und aus welchem
Grund und wie die Darlehen verwendet worden sind. Es ergebe sich ganz klar, dass
die Wohnungen damals nicht geschenkt wurden. Eine Schenkungsabsicht könne
in den Jahren 1995 und 1998 nicht unterstellt werden und wäre gegen den
eindeutigen Inhalt der Erklärungen. Bei den beidseitigen Erklärungen
werde eindeutig festgehalten, dass sie mit der Maßnahme einer
Rückzahlbarkeit gegeben worden sind. Im Vorlageantrag sei dann noch
eingewendet worden, dass kein gültiger Darlehensvertrag zustande gekommen
sein könnte, weil es einen Notariatsakt bräuchte. Man müsste
genauer anschauen, ob nach Schweizer Recht ein Notariatsakt notwendig wäre.
Hier sei also einerseits von einem gültigen Darlehensvertrag auszugehen und
andererseits müsste man nach § 23 BAO, wenn die Parteien dieses
Geschäft einfach wirtschaftlich bestehen lassen, dieses als solches auch
berücksichtigen. Wenn das ganze nichtig wäre, dann heiße es aber
auch nicht, dass von vornherein keine Rückzahlungspflicht gegeben
wäre. Es ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt des Vertrages, dass vorerst
die Mittel rückzahlbar gegeben worden sind und im nachhinein darauf
verzichtet worden ist. Das Grundstück habe sich die Berufungsführerin
schon vorher selber aus diesen Mittel gekauft und bei Abschluss der Vereinbarung
habe nur noch eine Verpflichtung auf die Rückzahlung dieser Mittel
bestanden. In diesem Stadium könne nur mehr von einem Verzicht auf die
Rückzahlung ausgegangen werden. Auch wenn das Geld an die
Berufungsführerin überwiesen worden ist, um die treuhändige
Abwicklung durch den Rechtsanwalt zu gewährleisten, sei ein Darlehen
begründet worden. Mit der Überweisung sollten Schulden bezahlt werden.
Die Schriftlichkeit sei nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines
Darlehensvertrages. Eine Sparbuchschenkung, die dazu dient, Schulden
gegenüber dem Geschenkgeber abzudecken, wäre nicht als
Sparbuchschenkung, sondern im steuerlichen Sinn als Schulderlass anzusehen. Sie
unterstelle, dass die Vertragsparteien wider besseres Wissen und die Wahrheit
einen Vertrag abgeschlossen und dann Erklärungen abgegeben hätten, die
ganz einfach falsch sind. Da werde der Sachverhalt hin und hergedreht. Bei einer
den jetzigen Schilderungen der Berufungsführerin entsprechenden
Selbstanzeige wären die Steuern vorgeschrieben worden, die sie jetzt
wünsche. Der Vertragswortlaut sei eindeutig und hier sei den
ausdrücklichen Erklärungen doch das Gewicht beizumessen, dass die
Gelder damals eben mit der Maßgabe der Rückzahlbarkeit, sprich als
Darlehen hingegeben worden seien. Wenn hier auch der Notariatsakt Voraussetzung
für das zivilrechtliche Zustandekommen eines Vertrages sein sollte,
wäre selbst bei einer Darlehensvereinbarung eine Rückzahlung dieser
Mittel gegeben. Es wäre dann die Rückzahlbarkeit des grundlos
geleisteten Geldes gegeben. Im Zeitpunkt der Vereinbarung im Jahr 2000, habe nur
noch eine Forderung des AW an die Berufungsführerin bestanden, auf die
verzichtet werden konnte, aber es habe nicht mehr die Möglichkeit
bestanden, hier die Gelder zum Ankauf einer Wohnung selbst zu schenken. Also man
nur mehr die Finanzierung im Nachhinein schenken können. Und das sei auch
der ausdrückliche Inhalt der Urkunde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS hat folgenden Sachverhalt
festgestellt:
Aus dem Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 geht hervor, dass
Herr AW 1995 seiner Ehegattin ein Darlehen in Höhe von 2.650.000,00 S
und 1998 ein Darlehen in Höhe von 3.100.000,00 S, jeweils zum Erwerb
einer Wohnung, zugezählt hat. Der Darlehensvertrag war nicht in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes errichtet. Die
Zuzählung ist jedoch unbestrittenermaßen tatsächlich erfolgt.
Hinsichtlich des 1995 zugezählten Darlehens wurden 4% Zinsen p.a.
vereinbart.
Als Schenkung im Sinn des § 3 ErbStG gilt unter
anderem:
1. jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andre
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Unter einer Schenkung ist nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Entgelt zu verstehen;
dabei ist der Wille des Gebers darauf gerichtet, den Bedachten zu bereichern,
weil der Bedachte gegen den Geber keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat.
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Aus der Urkunde
vom 10.11.2000 geht klar hervor, dass Herr AW in den Jahren 1995 und 1998
jeweils ein Darlehen einräumen wollte. Ein Darlehen ist die Hingabe
vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur
Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Herr AW hatte daher zum
Zeitpunkt der Geldzuzählung keinesfalls die Absicht seine Ehegattin zu
bereichern. Vielmehr hatte er 1995 die Absicht seiner Ehegattin ein verzinstes
und 1998 ein unverzinsliches Darlehen einzuräumen. Die Absicht jemandem
eine Sache als Darlehen einzuräumen schließt aber eine
Schenkungsabsicht hinsichtlich der als Darlehen hingegebenen Sache aus. Herr AW
hat daher in den Jahren 1995 und 1998 die Geldbeträge seiner Ehegattin
nicht geschenkt.
Auch aus dem Vorbringen, dass der Darlehensvertrag nicht in
der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes errichtet wurde, ist
für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, Es ist zwar zutreffend,
dass die Nichteinhaltung der Notariatsaktsform zivilrechtlich die Nichtigkeit
des Darlehensvertrages begründet. Aus dieser Nichtigkeit kann aber
keinesfalls eine Schenkungsabsicht abgeleitet werden. Vielmehr entstand für
AW zivilrechtlich ein sofortiges Rückforderungsrecht an den als "Darlehen"
hingegebenen Beträgen (Rummel in Rummel³, § 886 Anh Rz 8).
Nach § 23 Abs 3 BAO wird ein wegen eines Formmangels
nichtiges Rechtsgeschäft solange als abgabenrechtlich relevant behandelt,
als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis
des Geschäftes eintreten und bestehen lassen. Da AW die als "Darlehen"
hingegebenen Geldbeträge nicht als rechtsgrundlos geleistete Beträge
zurückgefordert hat und die auch Berufungsführerin bis über
diesen Zeitpunkt hinaus vom Vorliegen eines Darlehens ausgegangen ist, war
steuerrechtlich bis zur am 10.11.2000 erfolgten Schenkung von der Hingabe zweier
Darlehen auszugehen. Die vereinbarten Zinsen sind daher aus steuerrechtlicher
Sicht angefallen.
Mit dem gegenständlichen Vertrag vom 10.11.2000 hat
Herr AW der Berufungsführerin die beiden 1995 und 1998 hingegebenen
Beträge geschenkt. Wenn - wie von der Berufungsführerin
behauptet - die Schenkung bereits 1995 und 1998 bei der Hingabe der
Geldbeträge stattgefunden hätte, dann wäre der Vertrag vom
10.11.2000 vollkommen überflüssig gewesen und die
Berufungsführerin hätte sicher nicht die Kosten dafür aufgewendet
einen Rechtsanwalt mit der Erstellung dieses Schenkungsvertrages zu beauftragen.
Zudem hätte der Rechtsanwalt sicher keinen Schenkungsvertrag über eine
Sache errichtet, die bereits im Eigentum der Geschenknehmerin gestanden ist. Die
Behauptung, dass bereits 1995 bzw 1998 eine mittelbare Grundstücksschenkung
stattgefunden hat, wurde erst nach Erhalt des Schenkungssteuerbescheides
vorgebracht. Auch dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei diesem
Vorbringen um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die nur gemacht wurde,
um nachträglich eine steueroptimale Gestaltung zu erzielen. Der Senat
vermag in freier Beweiswürdigung keine wirklich überzeugenden und
nachprüfbaren Gründe dafür zu erkennen, weshalb im
Schenkungsvertrag vom 10.11.2000, der von einem rechtskundigen Beistand erstellt
und sowohl von AW als auch von der Berufungsführerin unterfertigt worden
ist, der Sachverhalt nicht wahrheitsgemäß dargestellt worden sein
soll. Der Umstand, dass eine differenzierende Zinsenregelung getroffen worden
ist, bekräftigt den Senat in dieser Überzeugung.
Als Gegenstand der Schenkung hat das Objekt der
Bereicherung zu gelten. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten
urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte
tatsächlich bekommen hat. Der Gegenstand der Schenkung ergibt sich demnach
aus der steuerrechtlichen Beurteilung, das ist aus der Beurteilung auf Grundlage
der wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Vorgänge unter Bedachtnahme
auf den Umstand, dass das Entstehen der Steuerschuld auf die Ausführung der
Zuwendung abgestellt ist. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist
nicht das Versprechen der Zuwendung, sondern die Zuwendung selbst entscheidend,
denn erst mit dem Eintritt der Vermögensvermehrung beim Bedachten ist die
Schenkung ausgeführt. Entscheidend ist, in welcher Form die
Vermögensmehrung auf Seiten des Bedachten tatsächlich erfolgt. Die
Besteuerung richtet sich nämlich nach der Bereicherung des Bedachten und
damit nach dem Gegenstand, durch den die Bereicherung - der
steuerpflichtige Erwerb - sich im Vermögen des Bedachten
niederschlägt. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsführerin
aus den von AW "darlehensweise" erhaltenen Geldbeträgen, jeweils
unmittelbar nach Erhalt der Geldbeträge in den Jahren 1995 und 1998, zwei
Wohnungen erworben. Die 1995 bzw 1998 von der Geschenknehmerin erworbenen
Wohnungen können daher nicht Gegenstand der Schenkung des Jahres 2000 sein.
Der vorliegende Sachverhalt kann nicht zu dem Ergebnis führen, dass AW der
Berufungsführerin zwei Wohnungen zugewendet hat. Vielmehr geht aus dem
ganzen Geschehensablauf klar hervor, dass AW auf Forderungen gegenüber der
Berufungsführerin verzichtet hat. Mochte auch AW subjektiv der Meinung
sein, seiner Ehegattin Wohnungen zugewendet zu haben, so konnte dies angesichts
des vorliegenden Sachverhalts nichts daran ändern, dass er im Zeitpunkt
seines Zuwendungsentschlusses wegen des zwischenzeitlichen eigenständigen
Erwerbes durch die Berufungsführerin ihr nicht mehr die Liegenschaft
selbst, sondern nunmehr den Kaufpreis zuwenden konnte. Mag auch der Wille der
Parteien bei der Beurteilung der Frage, was zugewendet worden ist, von Bedeutung
sein, so kann in jenen Fällen, in denen der offenkundige Sachverhalt
eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens nicht zulässt,
letzterer nicht beachtet werden (Fellner, ErbStG § 3 Rz 15 b).
Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es
sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung (vgl. Erkenntnis vom 17.
September 1992, Zl. 91/16/0095), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende
Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen
rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber,
bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt
regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG dar (vgl. Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, Zl.
88/16/0228). Im Beschwerdefall ist durch den Verzicht auf die im
Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen eine
Bereicherung im Vermögen des Beschwerdeführers auf Kosten der
Darlehensgeber eingetreten. Im Hinblick auf § 17 Abs 1 BewG ist das
Ausmaß der freigebigen Zuwendung mit einem Zinssatz von 5,5% zu ermitteln.
Dadurch, dass AW der Berufungsführerin im Jahr 1998 ein zinsfreies Darlehen
eingeräumt hat, hat er der Berufungsführerin im Ausmaß des
Verzichtes auf die Zinsen, eine freigebige Zuwendung in Höhe von 5,5% p.a.
der "Darlehenssumme" erbracht. Wird das Darlehen von vornherein unverzinslich
gegeben, dann ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf
die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis
sofort der Schenkungssteuer zu unterziehen. Sind keine Vereinbarungen über
die Laufzeit des unverzinslichen Darlehens getroffen, so ist der Kapitalwert mit
dem neunfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 15 Abs 2 BewG). Wird im
Nachhinein auf die Zahlung von Zinsen verzichtet, so entsteht erst im Zeitpunkt
des Verzichtes die Steuerschuld.
§ 207 Abs 1 und 2 BAO lauten:
1) Das Recht,
eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die
Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2003/124
lautet:
Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die
gemäß
§ 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140,
zu erklärenden Umstände.
§ 208 Abs 1 lit a und Abs 2 BAO lauten:
(1) Die
Verjährung beginnt
a) in den
Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt
bestimmt wird;
(2) Bei der
Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder
Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der
Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209 Abs 1 BAO lautet:
(1) Werden
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist.
Auf die Zinsen hinsichtlich des 1995 vereinbarten Darlehens
wurde erst mit Schenkungsvertrag vom 10.11.2000 verzichtet. Die Verjährung
hat daher erst mit Ablauf des Jahres 2000 begonnen. Mit Bescheid vom 23.
November 2005 hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin
Schenkungssteuer hinsichtlich des Verzichtes auf die Darlehen vorgeschrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 hat das Finanzamt die
Berufung als unbegründet abgewiesen und unter anderem die geschenkten
Zinsen hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahr 1995 in die Bemessungsgrundlage
mit einbezogen. Gemäß
§ 20 Abs 1 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Daraus ist für den
Bereich der Schenkungssteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schenkung
abzuleiten. Mehrere schenkungsweise zugewendete Vermögensgegenstände
bilden eine einheitliche Schenkung, wenn diese nach dem Willen der Parteien und
den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen
ist. Im Berufungsfall wurde ein einheitlicher Vertrag errichtet, in dem AW der
Berufungsführerin die Rückzahlung der ihr eingeräumten Darlehen
und der zwischenzeitig aufgelaufenen Zinsen erlassen hat. Dieser Verzicht sowohl
auf die Rückzahlung der Darlehen als auch auf Bezahlung der Zinsen, kann
nur als einheitliche Schenkung betrachtet werden. Durch die Festsetzung der
Schenkungssteuer hinsichtlich der Darlehen in den Nominalbeträgen innerhalb
der Verjährungsfrist wurde daher die Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs 1 BAO verlängert. Die Festsetzung der Schenkungssteuer
hinsichtlich des Verzichts auf die Vereinbarten Zinsen für das Darlehen aus
dem Jahr 1995 ist daher innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Die Neufassung des § 208 Abs 2 BAO durch BGBl I
2003/124 ist ab ihrem In-Kraft-Treten auch für offene Verfahren anzuwenden
(Ritz, BAO-Kommentar § 208 Rz 10). Hinsichtlich des von vornherein
unverzinslich gewährten Darlehens im Jahr 1998 hat die Verjährung
daher nicht erst mit der Anzeige dieses Darlehens im gegenständlichen
Schenkungsvertrag, sondern bereits mit Ablauf des Jahres 1998 begonnen.
Hinsichtlich der fiktiven Zinsen für das im Jahr 1998 gewährte
Darlehen ist daher Bemessungsverjährung eingetreten.
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass die
Zuwendenden den (einseitigen) Willen haben, den Bedachten auf ihre Kosten zu
bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Für das
Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend.
Bei den Zuwendenden muss somit der Wille zu bereichern, vorhanden sein. Dieser
Wille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass die
Zuwendenden eine Bereicherung des Empfängers bejahen bzw. in Kauf nehmen,
falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes
ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem
Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei
Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3,
samt dort angeführter Rechtsprechung). Auf Grund der Tatsache, dass die
Berufungsführerin die Ehegattin des Geschenkgebers ist und in Punkt II des
Schenkungsvertrages angeführt wurde, dass die Schenkung aus
persönlichen Gründen erfolgt und die Bereicherungsabsicht auch gar nie
bestritten wurde, geht der UFS davon aus, dass AW beim Verzicht auf die
Rückzahlung des "Darlehens samt der vereinbarten Zinsen" in
Bereicherungsabsicht gehandelt hat.
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich daher wie
folgt:
|
Darlehen
|
|
2.650.000,00
|
Dez. 95
|
Zinsen 4% p.a.
|
1996
|
106.000,00
|
|
|
1997
|
106.000,00
|
|
|
1998
|
106.000,00
|
|
|
1999
|
106.000,00
|
|
|
2000 (11/12)
|
97.166,67
|
|
Forderung bei Verzicht
|
|
3.171.166,67
|
10.11.2000
|
|
|
|
|
Darlehen
|
|
3.100.000,00
|
|
Wert des
Verzichts gesamt
|
6.271.166,67
|
Die Bemessungsgrundlage wird folgendermaßen
ermittelt:
|
Geld
|
6.271.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1
ErbStG
|
-30.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 3
ErbStG
|
-100.000,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
6.141.000,00
|
Schenkungssteuer 10%
|
614.100,00
|
Schenkungssteuer
in €
|
44.628,38
Feldkirch,
am 23. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0058-F/06
- Stammnummer
- 24628
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF