…im Inland iSd DBA gegeben war, war die Bw. als unbeschränkt steuerpflichtig zu veranlagen, wobei die in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Künstler gemäß Art 15 Abs. 3 DBA alt bzw. Art 23 Abs. 2 lit. a und lit. d DBA neu nach…
…bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Gemäß Art 23 DBA 2002 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird bei einer in Österreich ansässigen Person die Steuer so festgesetzt, dass die nach diesem Abkommen in Deutschland zu besteuernden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden, wobei…
…mit dem zitierten DBA mit Deutschland, werde auf das ausführliche Schreiben vom 28.10.2004, das nochmals in Kopie beigelegt werde (siehe Beilage) bzw. werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung ausschließlich zwischen Österreich und Deutschland gelte. Mit Schriftsatz v. 23.09.2008 wurde…
…Österreich und keine wirtschaftlichen Beziehungen zu den USA. Da der Bw. zudem in den Anlagen zu seinen deutschen Einkommensteuererklärungen für 1995 bis 1999 selbst ausgeführt hat, dass "der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich ist", ist Österreich nach Art. 16 DBA Deutschland als…
…dass diese Einkünfte unter Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein zu subsumieren sind und daher in Österreich gem. Art. 23 Abs. 1 DBA Ö-FL von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind. Die Finanzämter Feldkirch und Bregenz wurden mit gleicher Post mit der…
…16 und 18 Anwendung." In einem gleichgelagerten Fall betreffend einen bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellten Jugendarbeiter hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2012, RV/0200-F/10, unter Bezugnahme auf zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein…
…16 und 18 Anwendung." In einem gleichgelagerten Fall betreffend einen bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellten Jugendarbeiter hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2012, RV/0200-F/10, unter Bezugnahme auf zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein…
…16 und 18 Anwendung." In einem gleichgelagerten Fall betreffend einen bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellten Jugendarbeiter hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 12. Juli 2012, RV/0200-F/10, unter Bezugnahme auf zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein…
…Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland dürfen - vorbehaltlich der Art. 16 bis 20 - Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur…
…Artikel 16 DBA ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen, in jenem Vertragsstaat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Ansicht hat sich die BP, wie auch im BP-Bericht dargestellt, angeschlossen. Der Progressionsvorbehalt würde daher auch gem. Art.15 Abs. 3 Deutschland zustehen…
…Personengesellschaft. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-D wird die Doppelbesteuerung bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person durch die Steuerfestsetzung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder…
…Beitragsgrundlagennachweis 2004 zu DG-Kto. a bei der Wiener GKK). Einkommensteuerlich stehe für dieses Dienstverhältnis nach Art. 15, Art. 16 und Art. 23 (2d) DBA Ö/De das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Österreich habe nur einen sog. "Progressionsvorbehalt". Für die im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der…
…in Höhe der Summe der o.a. Einkünftekategorien 2 und 3 zugrunde; zur Ermittlung des anzuwendenden (Durchschnitts-)Steuersatzes (für den Progressionsvorbehalt gemäß Art 23 Z 1 DBA Ö-CH) wurden auch die o.a. Einkünfte der Kategorie 1 herangezogen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006…
…handelt es sich um Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Das Besteuerungsrecht für solche Bezüge kommt gemäß Art 18 Abs. 2 des DBA zwischen der Republik Österreich und Deutschland der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus Art 23 Abs.2 lit. a des genannten Abkommens ergibt sich…
…Entsprechend Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland (tit. "Vermeidung der Doppelbesteuerung") nimmt die Republik Österreich bei den in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen grundsätzlich Einkünfte von Personen von der Besteuerung aus, wenn diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Art. 23…
…so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Art. 15 (1) + (6) DBA Deutschland lautet: (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger…
…das ausschließliche Besteuerungsrecht an den dafür bezogenen Vergütungen. Art. 23 Abs. 1 DBA-Griechenland (Methodenartikel) bestimmt: "Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich des…
…Rechtsordnungen und es stelle demnach keine diskriminierende Behandlung im Sinne von Artikel 12 EGV dar, dass ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau nicht abziehen könne (s Rz 36). Wie bereits festgestellt, orientiert sich der Art 16 DBA Schweden…
…Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland) zu berücksichtigen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Besteuerungsregime im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland grundlegend anders gestaltet ist. Die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge waren und sind in Deutschland nicht als…
…vom Einkommen und vom Vermögen) zu beachten: Für den Streitzeitraum ist keine ständige Wohnstätte des Bw in Deutschland bekannt. Der Bw war im Streitzeitraum aufgrund einer ständigen Wohnstätte in Österreich iVm seinem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich jedenfalls gemäß Art 4 DBA Deutschland in Österreich…