Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0394-K/07
1. Anwendung eines Progressionsvorbehaltes für die in Deutschland im Rahmen eines 10 Monate währenden Praktikums erzielte Einkünfte 2. Ansässigkeitsbestimmung des Art. 4 DBA Deutschland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-K/07vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. X, Adresse, vertreten durch Dr.
R, Steuerberatung GmbH & Co KG in W, vom 2. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, dieses
vertreten durch HR Mag. Brandstätter, vom 29. November 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird zum Nachteil des Bw. abgeändert.
Gegenüber der vom Finanzamt
erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2007 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) promovierte mit Datum 15. Mai
2003 an der Universität Wien zum Doktor der gesamten Heilkunde. Im
Anschluss daran leistete er in der Zeit vom 29. September 2003 bis 28. Mai
2004 seinen ordentlichen Präsenzdienst ab.
Aktenkundig ist, dass der Bw. im Jahr 2005, und zwar in der
Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sowie vom 1. Dezember bis 31. Dezember, als
Ausbildungsarzt am A-Unfallkrankenhaus, Wien, tätig war. Für diese
Tätigkeit bezog der Bw. Bruttobezüge (lt. Lohnzettel Kz 210) in
Höhe von € 35.901,43 und € 6.202,15 (bezugsauszahlende
Stelle: Versicherung Wien). Im Zeitraum vom 15. November bis 30. November
2005 bezog der Bw. Arbeitslosengeld in Höhe von € 615,84.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 beantragte der Bw. neben Sonderausgaben (Kirchenbeitragszahlungen
€ 100,--, Steuerberatungskosten € 480,--) auch die
Berücksichtigung von Kosten einer "doppelten Haushaltsführung" sowie
"Familienheimfahrten" im Gesamtausmaß von € 4.330,92. Dieser Betrag
wurde in einer Erklärungsbeilage wie folgt aufgeschlüsselt:
|
1.
Kosten im Rahmen meiner doppelten Haushaltsführung im Zeitraum Mai bis
Oktober und Dezember 2005
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p.m.
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Wohnungsmieten
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472,37
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3.306,61
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Sonstige
Betriebskosten
Energiekosten
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247,31
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3.553,92
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monatlich
daher
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507,70
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innerhalb
des monatlichen Höchstbetrages von
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2.200,00
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2.
Aufwendungen für Familienheimfahrten
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p.a.
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großes
Pendlerpauschale gem. § 16 (1) 6 c
|
1.332,00
|
777,00
|
|
|
4.330,92
|
[..]
|
|
Im Einkommensteuerbescheid
2005 (ANV) blieb den genannten Werbungskosten die Anerkennung versagt. In der
Begründung des am 29. November 2006 ergangenen Bescheides führte das
Finanzamt aus, dass bei einem allein stehenden Arbeitnehmer Aufwendungen
für Heimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen seien, wenn dieser in
seinem Heimatort über eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus
verfüge. Da der Bw. in seinem Heimatort H im elterlichen Wohnverband lebe
und dort keinen eigenen Hausstand unterhalte, würden Kosten einer doppelten
Haushaltsführung nicht vorliegen. Ebenso wenig würden Aufwendungen im
Zusammenhang mit Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz in H und dem Zweitwohnsitz
in Wien Werbungskosten darstellen. Bei der Ermittlung des Steuersatzes, so das
Finanzamt, sei ein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt, zumal in den
Jahreseinkünften steuerfreie Arbeitslosenbezüge (Arbeitslosengeld
für 16 Tage) enthalten seien.
Mit Eingabe vom 28. Dezember
2006 (beim Finanzamt eingelangt am 2. Jänner 2007) berief der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 in zwei Punkten. Einerseits wandte sich dieser
gegen den Ansatz eines Progressionsvorbehaltes, andererseits gegen die
Nichtberücksichtigung jener im Zusammenhang mit einer doppelten
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten anerlaufenen Kosten. Konkret
wandte der Bw. zum ersten Berufungspunkt ein, dass er im
berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in
Deutschland einen Wohnsitz unterhalten habe. Der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen, so der Bw., sei während dieser Zeit zweifellos in
Deutschland gelegen, zumal er während der letzten Jahre nur kurzfristig in
Österreich gearbeitet habe und auch in den nächsten Jahren wiederholt
im Ausland tätig sein werde. Aus diesem Grunde sei seine Anbindung an
Österreich dementsprechend gering. Darüber hinaus habe er einen
wesentlichen Teil seiner fachärztlichen Ausbildung in Deutschland
absolviert und während dieser Zeit zu seinem Heimatland nur wenig Bezug
gehabt. Seine persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen bzw.
Aktivitäten hätten nahezu ausschließlich in Deutschland
bestanden. Er habe aufgrund seiner umfangreichen Auslandstätigkeit sowie
aufgrund seines Alters noch keine Vorstellung darüber, wo er letztendlich
seinen Lebensabend verbringen werde. Seine jetzige Lebenspartnerin habe er erst
nach seiner Rückkehr aus Deutschland kennen gelernt.
Aus den genannten Gründen
sei sein Lebensmittelpunkt bis einschließlich April 2005 in Deutschland
gelegen, weshalb mangels Ansässigkeit in Österreich kein
Progressionsvorbehalt in Ansatz zu bringen sei.
Zum zweiten Berufungspunkt
brachte der Bw. vor, dass er im Hause seiner Eltern in Adresse, einen eigenen
Wohnungstrakt benütze und die daraus erwachsenen Kosten auch anteilig
trage. Eine Dienstwohnung in Wien sei aufgrund seiner Spitalstätigkeit
zusätzlich notwendig gewesen, weshalb auch die Voraussetzungen für die
steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorlägen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
10. Jänner 2007 brachte das Finanzamt dem Bw. Nachstehendes zur
Kenntnis:
"Wenn ein
Steuerpflichtiger für einen Teil des Kalenderjahres steuerfreie
Transferleistungen (zB. Arbeitslosengeld) bezieht, so darf er steuerlich keinen
Vorteil haben gegenüber einem Steuerpflichtigen, der ganzjährig
berufstätig ist oder für einen Teil des Kalenderjahres gar keine
Einkünfte bezieht. In diesem Fall sind daher die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen steuerpflichtigen laufenden Einkünfte zur Bestimmung
eines Durchschnittssteuersatzes auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen
(Progressionsvorbehalt, § 3 Abs. 2 EStG).
Nachdem Sie
im Jahr 2005 mehr als 6 Monate in Österreich berufstätig waren, befand
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2005 in Österreich. Es
sind daher die in Deutschland erzielten Einkünfte auch in den
Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Es wird daher um Bekanntgabe der Art der in
Deutschland erzielten Einkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, aus Gewerbebetrieb, etc.) und um den Nachweis über die Höhe
der in Deutschland erzielten Einkünfte (Steuerbemessungsgrundlage ist
ausschlaggebend) ersucht."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
19. Februar 2007 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er im Berufungsjahr von
Jänner bis April in Deutschland ansässig gewesen sei und als
Dienstnehmer der in Rh situierten Orthopädiegemeinschaft Dr.XYZ (kurz OG
XYZ) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt habe. Gleichzeitig übermittelte der Bw. einen Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2005, woraus zu entnehmen ist,
dass dieser für seine Tätigkeit als Ausbildungsarzt bei der besagten
Ärztegemeinschaft im angeführten Zeitraum einen Bruttolohn in
Höhe von € 11.890,48 bezogen hat.
In besagter Eingabe führte
der Bw. weiters aus, dass sein Lebensmittelpunkt von Jänner bis April 2005
sowie in den Zeiträumen davor, und zwar von Juli bis Dezember 2004, in
Deutschland gelegen sei. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem
deutschen Arbeitgeber habe er Deutschland verlassen und sei nach Österreich
zurückgekehrt. Aufgrund der gegeben Sachlage sei entsprechend den EStR
2000, Rz 7502ff, das Kalenderjahr 2005 in zwei Besteuerungsabschnitte
aufzuteilen. Tatsache sei, dass die in Deutschland erzielten Einkünfte
jedenfalls lohnsteuerpflichtig gewesen seien und sei vom deutschen Dienstgeber
auch Lohnsteuer einbehalten und an das örtlich zuständige Finanzamt
abgeführt worden. Es sei zwar zutreffend, dass er nach seiner Rückkehr
nach Österreich ab Mai 2005 bis zum Jahre 2008 ausschließlich im
Inland tätig gewesen sei; aus dieser Tatsache dürfe allerdings nicht
ableitet werden, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im gesamten Jahr
2005 in Österreich gelegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. April 2007 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als
unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig änderte das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid insofern zum Nachteil des Bw. ab, als dass es nunmehr
auch die in der Zeit von Jänner bis April 2005 in Deutschland erzielten
Einkünfte im Wege eines Progressionsvorbehaltes in Ansatz brachte. In der
Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz
diesbezüglich aus, der Mittelpunkt des Lebensinteresses für den Bw.
sei im Jahr 2005 zweifellos in Österreich gelegen, zumal sich dieser weit
über sechs Monate hindurch im Inland aufgehalten habe. Darüber hinaus
würden Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung nur dann
Werbungskosten darstellen, wenn aufgrund beruflicher Veranlassung am
Beschäftigungsort ein eigener Haushalt begründet werde. Im konkreten
Fall jedoch habe der Bw. bereits seit dem 10. Oktober 2001 in Wien, B, eine
Wohnung inne und sei an der besagten Adresse auch wohnsitzlich gemeldet. Bekannt
sei auch, dass das Dienstverhältnis zur Versicherung erst mit Datum 1. Mai
2005 begründet worden sei. Damit sei evident, dass keine beruflich
veranlasste Begründung eines Haushaltes am Beschäftigungsort erfolgt
sei, weswegen auch jenen mit der Führung eines Haushalt am
Beschäftigungsort zusammenhängenden Kosten die Anerkennung zu versagen
sei.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2007
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin im
Wesentlichen seine bereits in der Berufungseingabe dargelegten Einwendungen.
Ergänzend brachte der Bw. zum Berufungspunkt "Progressionsvorbehalt" vor,
dass mit seiner Rückkehr nach Österreich im Mai 2005 ein neuer
Besteuerungszeitraum zu laufen beginnen würde. Da er (Bw.) im Zeitraum
Jänner bis April 2005 in Österreich nicht ansässig gewesen sei,
sei auch der in der Berufungsvorentscheidung in Ansatz gebrachte bzw.
ausgewiesene Progressionsvorbehalt nicht anzusetzen. Darüber hinaus bliebe
Österreich bereits aufgrund der Regelung des Artikels 15 Abs. 2
DBA-Deutschland das Besteuerungrecht für jene im Zeitraum Jänner bis
April 2005 lukrierten Einkünfte versagt.
Das Finanzamt legte die
gegenständliche Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Verfahrens wurde der Bw. mit Vorhalt vom 30. Mai 2008 aufgefordert, den mit der
OG XYZ abgeschlossenen Anstellungs- bzw. Dienstvertrag sowie die
Meldebescheinigung für den Aufenthalt in Deutschland vorzulegen.
Darüber hinaus wurde der Bw. ersucht, zu diversen offen gebliebenen
Sachverhaltsmomenten bezüglich der Art seiner bisherigen beruflichen
Tätigkeit Stellung zu beziehen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
24. Juni 2008 legte der Bw. den am 17. Juni 2004 mit der OG L-B-K
abgeschlossenen Ausbildungsvertrag für Ärzte im Praktikum vor. In
§ 1 dieser Vereinbarung wurde zwischen den Vertragsparteien
hinsichtlich Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses Nachstehendes
festgehalten:
"Herr
Dr. X. wird ab 01.07.2004 als Arzt im Praktikum angestellt. Das
Anstellungsverhältnis als Arzt im Praktikum wird bis zum 30.09.2004
abgeschlossen. Nach Erhalt der Approbation erfolgt die Weiterbeschäftigung
als Assistenzarzt bis zum 30.06.2005.
Die ersten
drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit."
Aus der zur Vorlage gebrachten
Meldebescheinigung der Meldebehörde in V/Deutschland geht hervor, dass sich
der Bw. am 15. Juni 2004 dort angemeldet hatte.
In der besagten
Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juni 2008 führte der Bw. weiters aus, dass er
nach Absolvierung seines ordentlichen Präsenzdienstes im Juni 2004 keiner
aktiven Tätigkeit nachgegangen sei und folglich in dieser Zeit auch keine
Einkünfte erzielt habe. Sein erstes Dienstverhältnis als
(auszubildender) Arzt sei er mit dem genannten Orthopädiezentrum in Rh
eingegangen und habe dieses von Juli 2004 bis April 2005 gewährt. Danach,
und zwar von Mai 2005 bis Juni 2006, sei er - mit kurzer Unterbrechung im
November 2005 - als Ausbildungsarzt am A-Unfallkrankenhaus in Wien
nichtselbständig erwerbstätig gewesen. Aus den beiden vorgelegten
Rasterzeugnissen für die Zeiträume 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005
sowie 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 sei ersichtlich, dass er in diesem
Krankenhaus eine Facharztausbildung in Unfallchirurgie erhalten habe. Diese
Ausbildung bilde mitunter Grundlage für seine derzeitige, seit dem 1. April
2008 bestehende Tätigkeit in Deutschland, wo er als Assistenzarzt wiederum
bei seinem ehemaligen Dienstgeber, dem Orthopädie-Zentrum (OG L-B-K) in Rh
beschäftigt sei. In den Monaten Juli bis September 2006 sei er (Bw.) keiner
aktiven Tätigkeit nachgegangen. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31.
Dezember 2007 habe er am Landesklinikum C in Z seine Facharztausbildung in
Unfallchirurgie weiterbetrieben.
Aufgrund dieser beruflichen
Entwicklung, so der Bw., sei evident, dass der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen seit dem Jahre 2005 in Deutschland gelegen sei. Aus diesem
Grunde erweise sich der Ansatz eines Progressionsvorbehaltes als
unzulässig.
Zur Untermauerung seines
Vorbringens brachte der Bw. nachstehende Unterlagen zur Vorlage:
a)
Ausbildungsvertrag mit dem Orthopädie-Zentrum
Rh vom 17. Juni 2004
b)
Weiterbildungszeugnis des Orthopädie-Zentrums vom 22. April
2005
Darin wird
bestätigt, dass der Bw. vom 1. Juli 2004 bis 30. April 2005 als Arzt im
Praktikum in der orthopädischen Belegarztabteilung des Klinikums in
Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus werden das
Leistungsprofil sowie Art und Umfang der vom Bw. erbrachten Tätigkeiten
beschrieben;
c)
Dienstzettel der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, AUVA, Landesstelle
Wien, vom 2. Mai 2005
Hierin wird
bestätigt, dass der Bw. als Arzt in Ausbildung zum Facharzt für
Unfallchirurgie an der hiesigen Anstalt in Vollbeschäftigung befristet zum
31. Oktober 2005 beschäftigt ist;
d)
Dienstzettel der Versicherung vom 1.
Dezember 2005
Das unter c)
angeführte Beschäftigungsverhältnis wird bis zum 31. Mai 2006
befristet verlängert;
e)
Rasterzeugnisse für die Ausbildung zum Facharzt, ausgestellt vom
A-Unfallkrankenhaus Wien
e)
Zeugnis über das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses
zum Land Niederösterreich als Sekundararzt in der Zeit vom 2. Oktober 2006
bis 2. Jänner 2008
f)
Rasterzeugnis für die Ausbildung zum Facharzt im Nebenfach Chirurgie vom
Landesklinikum CZ Chirurgische Abteilung vom
31.12.2007
Es wird
bestätigt, dass der Bw. in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember
2007 an der Abteilung für Allgemeine Chirurgie als Ausbildungsarzt
beschäftigt war;
g)
Arbeitsvertrag zwischen dem Orthopädie-Zentrum
Rh, Dr.
XYZ, und dem Bw. vom 22. Februar
2008
Hierin kamen
die Vertragsparteien überein, dass der Bw. in ein befristetes
Dienstverhältnis (Weiterbildungsvertrag) bis zum 31. Dezember 2009
eintritt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Progressionsvorbehalt
a)
Arbeitslosengeld
Fakt ist, dass der Bw. in der Zeit vom 15. November
bis einschließlich 30. November 2005 Arbeitslosengeld in Höhe
von € 615,84 bezogen hat. Leistungen aus der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe) sind
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG
steuerbefreit.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 leg.cit. ordnet
für den Fall, dass derartige Bezüge nur für einen Teil des
Kalenderjahres bezogen werden, Nachstehendes an:
"Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. [..]"
Gemäß dieser Bestimmung erfolgt im so genannten
"Hochrechnungsverfahren" zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression eine
Umrechnung der übrigen Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen,
wobei die festzusetzende Steuer mit der Höhe begrenzt wird, die sich bei
Steuerpflicht sämtlicher Bezüge - sohin inklusive des
Arbeitslosengeldes - ergeben würde. Diese Berechnungsmethode hat den
Effekt, dass bei Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung jener
Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen
Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Die Veranlagung ist somit in
ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw.
Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden.
Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit
ausgeschlossen.
In der vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise, das
Hochrechnungsverfahren des § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden und
damit jene Bezugsteile, welche Arbeitslosengeld darstellen, bei Ermittlung der
Progression zu egalisieren, kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
b) Zufluss
ausländischer Einkünfte
Erst im Zuge des
Berufungsverfahrens kam zutage, dass der Bw. in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis
zum 30. April 2005 als Ausbildungsarzt bei der OG XYZ in Rh
nichtselbständig erwerbstätig war. Die zur Auszahlung gelangten
Diensteinkünfte wurden der deutschen Lohnsteuer unterworfen.
Gemäß
§ 1 Abs.
2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt
steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Aktenkundig und im
gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass der Bw. bis Juli 2004 und
ab Mai 2005 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hatte. Außer Streit steht auch, dass der Bw. im Zeitraum Juli 2004 bis
April 2005 in Deutschland (Rh) einen Wohnsitz unterhielt, welcher infolge der
dortigen Berufstätigkeit zugleich auch sein gewöhnlicher Aufenthalt
war. Gleichzeitig verfügte der Bw. während dieses Zeitraumes auch
über einen Wohnsitz in Adresse, sowie einen Wohnsitz in 1200 Wien, B. Aus
dem Melderegister ist ferner zu ersehen, dass der Hauptwohnsitz in H bereits
seit dem 27. April 1992, der Nebenwohnsitz in Wien hingegen seit dem 10. Oktober
2001 bestanden hat.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
brachte der Bw. vor, dass bei vorliegender Sachlage gemäß dem
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Österreich kein
Progressionsvorbehalt an den in Deutschland erzielten Einkünften zustehe.
Dazu ist auszuführen:
Doppelbesteuerungsabkommen
dienen dazu, bei internationalen Steuersachverhalten eine sich durch die
jeweilige Steuersystematik ergebende Gefahr eine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung
hintanzuhalten. Dies kann ua. dadurch geschehen, dass für bestimmte
Sachverhalte einem der betroffenen Staaten ein Besteuerungsrecht zuwiesen wird.
Gleichzeitig wird bei derartigen Vereinbarungen üblicherweise dem anderen
Staat ("Ansässigkeitsstaat") das Recht eingeräumt, die für ihn
nun nicht mehr unmittelbar steuerpflichtigen Einkünfte bei der Bemessung
der Progression (Ansteigen des anteiligen Steuersatzes mit der Höhe des
Einkommens) so zu berücksichtigen, als wären sie in diesem anderen
Staat steuerpflichtig.
Das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom
24. August 2000, BGBl. III, 2002/182 (kurz: "DBA Deutschland"), sieht in
Art. 15 Abs. 1 vor, dass jene unselbständigen Einkünfte, die ein
in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger bei einem deutschen
Arbeitgeber in Deutschland erzielt, mit Ausnahme der in Abs. 2 des genannten
Artikels angeführten, gegenständlich aber nicht relevanten Ausnahmen,
prinzipiell in Deutschland zu versteuern sind. Dies ist beim Bw. auch so
geschehen.
Entsprechend Art. 23
Abs. 2 lit. a DBA Deutschland (tit. "Vermeidung der
Doppelbesteuerung") nimmt die Republik Österreich bei den in
Österreich ansässigen Steuerpflichtigen grundsätzlich
Einkünfte von Personen von der Besteuerung aus, wenn diese Einkünfte
nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Art. 23
Abs. 2 lit. d des genannten Abkommens bestimmt allerdings, dass "Einkünfte
oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person,
die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich
auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden dürfen" (sog.
Progressionsvorbehalt).
Es ist daher zu untersuchen, ob
der Bw. im Berufungszeitraum in Österreich "ansässig" war. Die Frage
der Ansässigkeit nimmt somit bei der Beurteilung des gegenständlichen
Falles eine zentrale Stellung ein.
Art. 4 DBA Deutschland
definiert den Terminus "ansässige Person" authentisch wie folgt:
(1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf
Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch
nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt Folgendes:
a) Die Person
gilt als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht
bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der
Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die
Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden
sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach
Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Gegenständlich unterhielt
der Bw. im Berufungszeitraum sowohl in Deutschland als auch in Österreich
einen Wohnsitz (bzw. Wohnsitze). Über eine ständige Wohnstätte
iSd Art. 4 Abs. 2 lit.a DBA Deutschland verfügte der Bw. im Streitzeitraum
allerdings lediglich in Österreich. Wie der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 18. Mai 2007 betreffend Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmissverständlich ausgeführt hat,
habe sein Mandant "im April 2005 das Dienstverhältnis mit dem deutschen
Dienstgeber beendet und aus diesem Grunde seinen Wohnsitz in Deutschland
aufgegeben". Damit steht fest, dass der Bw. im Berufungsjahr mangels Bestehen
einer ständigen Wohnstätte in Deutschland ausschließlich in
Österreich "ansässig" war.
Im Falle der - hypothetischen -
Annahme des Bestehens einer solchen ständigen Wohnstätte in
Deutschland, würde sich die Frage erheben, zu welchem Staate der Bw. im
Streitjahr die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
("Mittelpunkt der Lebensinteressen") unterhalten habe. Die Beantwortung dieser
Frage ist im Lichte einer Betrachtungsweise anzustellen, welche die gesamte
bisherige berufliche Entwicklung, sohin auch vorhergehende und nachfolgende
Zeiträume, entsprechend miteinschließt und berücksichtigt.
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bw. in den
Monaten Jänner bis April 2005 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in
Deutschland hatte, wo er ein Praktikum absolvierte und somit auch ein
Erwerbseinkommen lukrieren konnte. Im Zuge der Aufnahme der Berufstätigkeit
am A Unfallkrankenhaus in Wien im Mai 2005 verlagerte sich allerdings dessen
persönliche und wirtschaftliche Beziehungen unzweifelhaft nach
Österreich, wo dieser - wie sich aus den zur Vorlage gebrachten
Rasterzeugnissen unschwer erkennen lässt - als äußerst
engagierter Jungmediziner danach trachtete, eine umfassende und substanzielle
Facharztausbildung zu erhalten.
Aufgrund der vorliegenden
Sachlage ist evident, dass der Bw. im Berufungsjahr 2005, und zwar sowohl im
Lichte einer zeitlichen als auch einer wirtschaftlichen Betrachtung, jedenfalls
zu Österreich eine engeren Beziehungen gehabt hat. Dies gilt insbesondere
in Ansehung der Tatsache, dass der Bw. in den vier Monaten seiner Tätigkeit
in Deutschland einen Bruttoarbeitslohn von € 11.890,48 erzielen
konnte, indessen sich die im Inland erzielten Einkünfte des Jahres 2005 (7
Monate) auf € 42.343,58 (exkl. Arbeitslosengeld) beliefen.
Fakt ist zudem, dass der Bw.
sein Praktikum in Deutschland nach Abschluss seines Medizinstudiums bzw. nach
Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu Beginn seiner beruflichen
Laufbahn absolviert hat, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine konkrete
Vorstellung in Bezug auf die berufliche Entwicklung nicht bzw. nur in geringer
Prägung vorhanden war. Dass - wie behauptet - der Bw. in den vier Monaten
des Berufungsjahres 2005 bzw. in den sechs Monaten des Jahres 2004 (Juli bis
Dezember) bereits eine derartige Nahebeziehung zu Deutschland entwickelt
hätte, dass Rh als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen für den
gesamten Zeitraum 2005 anzusehen wäre, stünde zudem in krassem
Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Für eine derartige
Schlussfolgerung biete auch der Ausbildungsvertrag vom 17. Juni 2004, welcher
lediglich befristet auf die Dauer von maximal 12 Monaten abgeschlossen worden
war, keinen Raum.
Gegen die Begründung eines
Lebensmittelpunktes in Rh spricht neben der relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von
Juli 2004 bis April 2005, sohin zehn Monate) in dieser Stadt zudem der Umstand,
dass der Bw. in den nachfolgenden Zeiträumen, und zwar von Mai 2004 bis
März 2008, sich durchgehend in Österreich aufgehalten und dort
letztendlich auch den Großteil seiner Facharztausbildung absolviert
hat.
Zu seiner persönlichen
Anbindung an Deutschland führte der Bw. ins Treffen, dass er im Zeitpunkt
der Absolvierung seines Praktikums in Deutschland nicht gewusst habe, ob er
seine Berufslaufbahn weiterhin in Deutschland oder aber in Österreich
fortsetzen werde. Dieses Vorbringen impliziert geradezu, dass eine dauerhafte
Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Deutschland im Jahre
2004 bzw. 2005 nicht angedacht war und demzufolge auch nicht erfolgte.
Wenn der Bw. unter Hinweis auf
die Rz 7502f der EStR 2000 argumentiert, das berufungsgegenständliche
Kalenderjahr sei infolge seines "Zuzuges" aus dem Ausland in zwei
Besteuerungsabschnitte aufzuteilen, so ist dem Nachstehendes
entgegenzusetzen:
Abgesehen davon, dass die EStR
die Rechtsqualität eines Erlasses aufweisen und demnach für den UFS
keine verbindliche Rechtsquelle repräsentieren - obgleich diese als
Kompilation verwaltungsgerichtlicher Judikatur zumeist ein äußerst
hilfreiches und zugleich praktisches Instrument zur Rechtsfindung darstellen -
steht der vom Bw. ventilierten in Rz 7502f näher dargelegten Aufspaltung in
zwei Besteuerungsabschnitte der klare Wortlaut der Rz 7596 der EStR entgegen.
Unter dieser Rz wird die Thematik von kurzfristigen Auslandsaufenthalten im
Lichte des Wechsels der Ansässigkeit behandelt. Konkret wird dazu
ausgeführt, dass "bei kurzfristigen
Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als zwei Jahren) idR davon
auszugehen sein wird, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen in das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahre
dauernden Aufenthalten im Ausland wird hingegen die äußere Vermutung
für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland
sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das
Ausland übersiedeln."
Bezogen auf den
berufungsverfangenen Veranlagungszeitraum vermag der Senat ein Überwiegen
der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung des Bw. zu Deutschland (und
damit eine nachhaltige Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von
Österreich nach Deutschland) im Jahre 2005 nicht erkennen.
Abgesehen davon, steht, wie
bereits zu Beginn des Erwägungsteiles ausgeführt, fest, dass der Bw.
im genannten Zeitraum über eine ständige Wohnstätte in
Deutschland nicht verfügt hat. Aus all dem folgt, dass der Bw. im
Streitjahr auch nicht in Deutschland ansässig (iSd Art. 4 Abs. 2
lit. a DBA Deutschland) war.
Demgemäß ist es zulässig, das in
Deutschland erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Wege eines
Progressionsvorbehaltes bei Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Der UFS vermag sohin in der von Seiten der Amtspartei in
ihrer Berufungsvorentscheidung gewählten Vorgangsweise keine
Rechtswidrigkeit zu erblicken.
2.) Werbungskosten
a)
Doppelte Haushaltsführung
Erwachsen einem Arbeitnehmer
Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und ist die
Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, dann sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die
Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der
Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes
anlehnt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. VwGH
18.12.1997, 96/15/0259). Bei ledigen Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand
können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Kosten der
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden, weil diesem
Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich,
in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Nach der besagten Zeitspanne wird
jedoch unterstellt, dass eine endgültige Aufgabe des ursprünglichen
Wohnsitzes und dessen Verlegung zum Ort der Berufstätigkeit zumutbar ist.
Bei einem verheirateten bzw. bei einem in Lebenspartnerschaft lebenden
Steuerpflichtigen erstreckt sich diese Zeitspanne gemäß
verwaltungsgerichtlicher Judikatur auf zwei Jahre. Diese Ausweitung der
Zumutbarkeitsgrenze ist insbesondere für Familien mit Kindern relevant,
zumal in solchen Fällen eine Verlegung des Familienwohnsitzes weitaus
problematischer ist als bei einem Ledigen bzw. kinderlosen Paar.
Anderes gilt allerdings, wenn
es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort
gekommen ist (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; 24.9.2007, 2006/15/0024). Im
vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw. bereits seit dem 10. Oktober 2001 in
1200 Wien, B, eine Wohnung innehat und an dieser Adresse auch meldepolizeilich
erfasst ist. Gegenständlicher Sachverhalt lässt sich somit nicht als
eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung qualifizieren, da der
Bw. - bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung (Mai 2005) - in Wien bereits über einen
Zeitraum von ca. 3 1/2 Jahren über
einen Wohnsitz verfügt hat.
Zu untersuchen bleibt, ob in
eventu die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung vorliegen. Diese wären dann geben, wenn der
Steuerpflichtige a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass
ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann
(Unzumutbarkeit wird jedenfalls bei einer Wegstrecke von über 120 km
angenommen) und b) entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil
der (Ehe-)Partner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus
verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht
zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall vermag der
erkennende Senat keinerlei Hinweise dahingehend erkennen, dass eine auf Dauer
ausgerichtete doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen wäre.
Dass derartige Voraussetzungen vorliegen würden, wurde weder vom Bw. noch
von dessen steuerlichen Vertreter vorgebracht. Fakt ist vielmehr - dies geht aus
den seitens der Amtspartei zur Vorlage gebrachten Verfahrensakten hervor - dass
die Wegstrecke zwischen H und Wien zwischen 70 km und 80 km beträgt. Die
tägliche Zurücklegung einer derartigen Distanz erweist sich nach
Ansicht des Senates bei Nichtvorliegen besonderer Umstände jedenfalls als
zumutbar.
b)
Familienheimfahrten
Aufwendungen für Fahrten
eines (ledigen) Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum (weiteren) Wohnsitz
am Heimatort sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn im Einzelfall auch die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Wie unter
Punkt 2a) dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, waren beim Bw.
entsprechend der Beweislage die Anspruchsvoraussetzungen für die
Zuerkennung einer "doppelten Haushaltsführung" für den Streitzeitraum
2005 nicht gegeben.
Aufgrund der gegebenen Sach- und
Rechtslage war dem Berufungsbegehren auch in diesem Punkt die Anerkennung zu
versagen.
Klagenfurt,
am 11. März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-K/07
- Stammnummer
- 39643
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF