Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0247-K/07
Rückgezahlte Pflichtbeiträge - Aufteilung auf in- und ausländische Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-K/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG ist im gegenständlichen Fall in dem von inländischen als auch vom ausländischen Dienstgeber im Jahre 2004 ausbezahlten Bezügen des Bw. begründet.
Keine Rolle spielt, dass der Bw. sein ausländisches Dienstverhältnis erst im Jahr 2004 begründet hat, weil die Bezüge des Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls als gleichrangig und gleichwertig zu behandeln sind. Die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge betreffen demnach nicht nur eine der beiden versicherungspflichtigen Tätigkeiten, sondern beide, zumal sie nebeneinander ausgeübt worden sind.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes, die rückgezahlten Beiträge den entsprechenden Einkünften anteilig zuzuordnen, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Höhe nach ergibt sich jedoch eine Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem Einkünfteverhältnis des Jahres 2004.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.A.L., geb. xy, W.,S-Gasse23,
vertreten durch Z & P GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 2351 Wiener
Neudorf, Triester Straße 14, vom 16. November 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 30. Oktober 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem dieser Entscheidung angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dr.A.L. (in der Folge Bw.) bezog im Jahre 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund seiner
Tätigkeit bei der Fa. L&PGesmbH in Österreich und bei der Firma
NLEGesmbH in Deutschland. Seinen Wohnsitz hat der Bw. in W.,S-Gasse23.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 brachte das Finanzamt die
vom Bw. in Österreich bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (insgesamt € 73.965,89) sowie von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und der Wiener Gebietskrankenkasse dem Bw. zur
Auszahlung gebrachte Beträge in Höhe von € 57,51 bzw. €
6.305,02 zum Ansatz. Die vom Bw. bezogenen Auslandseinkünfte in Höhe
von € 128.684,98 wurden vom Finanzamt progressionserhöhend
berücksichtigt.
Der am 30. Oktober 2006 beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung 2005, in dem der Bw. als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 73.965,89 und
ausländische Einkünfte in Höhe von € 128.684,98 auswies,
erläuterte der Bw. in der Beilage I seine ausländischen Einkünfte
als solche auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der NLEGesmbH , B.,
Deutschland, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005. Der vom
Bw. angeschlossenen Lohnsteuerbescheinigung für 2005 lässt sich
entnehmen, dass von dem vom Bw. bezogenen Bruttolohn in Höhe von €
128.684,98 Lohnsteuer in Höhe von € 44.589,96 und
Solidaritätszuschlag in Höhe von € 2.452,26 in Deutschland in
Abzug gebracht wurde sowie an Sozialversicherungsbeiträgen in
Österreich € 1.306,80 abgeführt wurden. In der Beilage II
zur Einkommensteuererklärung 2005 führte der Bw. aus, dass der
Lohnzettel der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1.1. bis 31.12.2005
Beitragserstattungen wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage
für das Dienstverhältnis bei der genannten Gesellschaft in Deutschland
betreffe. Diese Beitragserstattungen seien nach Art. 15 und 16 DBA Ö/DE
steuerbar in Deutschland und dementsprechend nicht steuerbar in Österreich.
Mit Eingabe vom 15. November 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 16. November 2006, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters Berufung gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2006 und führte
darin aus, dass in diesem der Lohnzettel der Wiener Gebietskrankenkasse mit
steuerpflichtigen Bezügen von € 6.305,02 angesetzt worden sei. Aus der
in Papierform übermittelten Beilage II zur Einkommensteuererklärung
2005 gehe aber hervor, dass dieser Lohnzettel die Beitragserstattung wegen
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für das
Dienstverhältnis bei der NLE.GesmbH in Deutschland betreffe und daher die
zugeflossenen Beträge nach Art. 15 und 16 DBA Ö/DE steuerbar in
Deutschland und nicht steuerbar in Österreich seien.
Über Anfrage des Finanzamtes vom 25. Jänner 2007
hinsichtlich der Bezüge des Bw. teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit
Schreiben vom 7. Februar 2007 mit, dass es sich bei den Bezügen des Bw. um
Einkünfte aus Dienstverhältnissen gemäß
§ 4 Abs. 2
ASVG handle; diese würden sozialversicherungsrechtliches Entgelt nach
§ 49 Abs. 1 leg.cit. darstellen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 12. März 2007 wurde
dem Bw. mitgeteilt, dass es sich bei den Bezügen der Wiener
Gebietskrankenkasse um solche nach § 4 Abs. 2 ASVG, d.h, um ein Entgelt
nach § 49 (1) ASVG handle. Grundsätzlich sei das Finanzamt an die
übermittelten Lohnzettel bei den Veranlagungen gebunden. Es werde daher
ersucht, entsprechende Dokumentationen über die Grundlagen dieser
Bezüge vorzulegen sowie um Erklärung ersucht, warum diese in
Deutschland steuerbar wären.
Mit Eingabe vom 22. März 2007, beim Finanzamt
eingelangt am 26. März 2007, teilte der Bw. mit, dass er seit vielen Jahren
ein Dienstverhältnis bei der L&PGesmbH habe.
DieBezüge aus diesem
Dienstverhältnis würden jeweils die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
überschreiten. Seit 2004 bestehe nun auch ein Dienstverhältnis bei der
NLEGesmbH in Deutschland. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses sei der Bw.
ausschließlich in Deutschland tätig, in der Regel reise er zwei Tage
pro Woche nach Deutschland um seine Verpflichtungen aus diesem
Dienstverhältnis zu erfüllen. Sozialversicherungsrechtlich bestehe
für dieses Dienstverhältnis Pflichtversicherung nach dem ASVG; deshalb
führe die NLE.GesmbH seit 2004 auch entsprechende Beiträge an die
Wiener Gebietskrankenkasse ab (vgl. beil. Beitragsgrundlagennachweis 2004 zu
DG-Kto. a bei der Wiener GKK). Einkommensteuerlich stehe für dieses
Dienstverhältnis nach Art. 15, Art. 16 und Art. 23 (2d) DBA Ö/De das
Besteuerungsrecht Deutschland zu. Österreich habe nur einen sog.
"Progressionsvorbehalt". Für die im Rahmen des Dienstverhältnisses bei
der NLE.GmbH bezahlten ASVG-Beiträge würde der Bw. wegen
Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage bereits durch sein
Dienstverhältnis bei der L&PGesmbH in Wien, bei der Wiener
Gebietskrankenkasse jährlich im Nachhinien einen Rückerstattungsantrag
stellen. Der gegenständliche Lohnzettel der Wiener GKK über Brutto
€ 7.355,86 betreffe zur Gänze die Rückerstattung der
ASVG-Beiträge für das Jahr 2004 aus dem Dienstverhältnis bei der
NLE.GmbH . Da die Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis nicht in
Österreich steuerbar seien, sei auch die teilweise Rückerstattung von
ASVG-Beiträgen aus diesem Dienstverhältnis in Österreich nicht
steuerbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2007 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt. Dabei wurde der von der Wiener
Gebietskrankenkasse in seinem Lohnzettel als steuerpflichtige Bezüge
ausgewiesene Betrag von € 6.305,02 im Verhältnis der vom Bw. bezogenen
Inlands- und Auslandseinkünfte des Jahres 2005 aufgeteilt und ein Betrag
von € 2.301,30 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
sowie ein Betrag von € 4.003,72 als Progressionseinkünfte
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 11. April 2007, beim Finanzamt eingelangt
am 12. April 2007, stellte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin führte er aus, dass die Berufungsvorentscheidung seines Erachtens
sachlich insoweit nicht richtig sei, als der Rückerstattungsbetrag der
Wiener Gebietskrankenkasse anteilig den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Österreich und in Deutschland zugerechnet
werde. Das Dienstverhältnis in Österreich, bei dem die
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage stets überschritten werde, bestehe
bereits seit 1993. Das Dienstverhältnis in Deutschland hingegen sei erst im
Jahr 2004 begründet worden und erst dadurch sei die
Beitragsrückerstattung bei der Wiener Gebietskrankenkasse erforderlich.
Deshalb sei der Rückerstattungsbetrag der Wiener Gebietskrankenkasse zur
Gänze dem deutschen Dienstverhältnis zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit.d. EStG 1988 in
der für das Jahr 2005 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 84/2002 ab 25. Mai
2002) sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, soferne diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1
einbehalten oder zurückgezahlt wurden, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 erster Satz EStG 1988 zählen
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Bei der Auszahlung von Bezügen i.S. des § 25 Abs.
1 Z 3 lit. d leg.cit. hat die auszahlende Stelle gemäß
§ 69 Abs.
5 EStG 1988 einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte
zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten
Bezüge als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 auszuweisen.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 besteht in diesem Fall eine
Pflichtveranlagung.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu Folgendes aus:
"Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte
Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese
Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beträge zur
Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen,
Zur Erfassung dieser Beiträge soll ein Verfahren eingerichtet werden, das
eine einfache Administration gewährleistet...."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass vom
ausländischen Dienstgeber des Bw. im Jahre 2004
Sozialversicherungsbeiträge (auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 4 Abs. 2 ASVG) an die Wiener Gebietskrankenkasse abgeführt wurden.
Auch vom inländischen Dienstgeber des Bw. wurde auf Grund dessen
nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2004 derartige Beträge
abgeführt. Die Bezüge des Bw. überschritten im Jahr 2004 die
Höchstbeitragsgrundlage von € 3.450,00 monatlich; über seinen
Antrag wurden dem Bw. im Jahre 2005 von der Wiener Gebietskrankenkasse
Sozialversicherungsbeiträge (aus dem Jahr 2004) erstattet und die an den
Bw. erstatteten Beiträge im dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
ausgewiesen.
In Streit steht im gegenständlichen Fall, wie die
Besteuerung der von der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahre 2005
rückgezahlten (und im Lohnzettel ausgewiesenen)
Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen hat. Der Bw. steht
diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass das Überschreiten der
Höchstbeitragsgrundlage auf dessen im Jahre 2004 eingegangenes
ausländisches Dienstverhältnis zurückzuführen sei und die
über seinen Antrag hin vom Sozialversicherungsträger
rückgezahlten Pflichtbeiträge aus diesem Grunde in Österreich
nicht steuerbar bzw. zur Gänze im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (wie
die ausländischen Einkünfte selbst) zu berücksichtigen seien.
Demgegenüber vertritt das Finanzamt (in der Berufungsvorentscheidung) die
Meinung, dass die Sozialversicherungsbeiträge anteilig auf die in- und
ausländischen Einkünfte aufzuteilen und zum Einen - was den
inländischen Anteil anbelangt - als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und zum Anderen - was den ausländischen
Anteil anbelangt - als Progressionseinkünfte in Ansatz zu bringen seien.
Entgegen der Auffassung des Bw. sind die von ihm im Ausland
bezogenen Einkünfte in Österreich nach der eingangs angeführten
Gesetzesbestimmung steuerpflichtig und daher jedenfalls steuerbar; auf Grund
Art. 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl III Nr. 182/2002, ist das
Besteuerungsrecht dem jeweiligen Tätigkeitsstaat - das sind im
gegenständlichen Fall Österreich und Deutschland - zugewiesen.
Wenn der Bw. damit argumentiert, dass die
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahre 2004 alleine "auf
sein (seit 2004 bestehendes) ausländisches Dienstverhältnis
zurückzuführen sei", so ist festzuhalten, dass der Bw. im Jahr 2004
bereits mit dem aus seinem inländischen Dienstverhältnis ausbezahlten
Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage (von € 3.450,00 monatlich)
überschritten hat. Dies hat der Bw. in seiner Eingabe vom
22. März 2007 auch selbst angeführt.
Das Überschreiten der
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist im gegenständlichen Fall sowohl in
den vom inländischen als auch vom ausländischen Dienstgeber
ausbezahlten Bezügen des Bw. begründet; keine Rolle spielt dabei, dass
der Bw. sein ausländisches Dienstverhältnis erst im Jahre 2004
begründet hat, weil die angeführten Bezüge nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls als gleichrangig und gleichwertig zu
behandeln sind.
Die im Jahre 2005 rückgezahlten
Sozialversicherungsbeiträge betreffen demnach nicht nur eine der beiden
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten, sondern beide, zumal sie vom
Bw. nebeneinander ausgeübt wurden.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, die rückgezahlten Beiträge den
entsprechenden Einkünften anteilig zuzuordnen, ist daher grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
Der Höhe nach ergibt sich jedoch eine Aufteilung der
rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem
Einkünfteverhältnis des Jahres 2004; demnach ergibt eine Aufteilung
der in Rede stehenden Beiträge (insgesamt € 6.305,02) eine Zurechnung
von € 3.192,22 (statt € 2.301,30 laut Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes) zu den Einkünften des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit
(im Inland) sowie eine Zurechnung von € 3.112,80 (statt €
4.003,72 laut Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes) zu den
Progressionseinkünften des Bw. (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Ausland).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2008
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-K/07
- Stammnummer
- 33328
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF