Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1007-W/06
Begünstigung für Auslandsmontage für Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1007-W/06vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch StbGes, vom
8. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 20. April 2006
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte im Jahr 2004
nichtselbständige Einkünfte von einem Schweizer Arbeitgeber, die sich
aus drei Kategorien zusammensetzten (vgl Telefax vom 3. April 2006, ANV-Akt
Bl 3f und Berufungsschrift):
1.)
Einkünfte für Innendienst in der Schweiz, wofür das
Besteuerungsrecht unstrittig nicht bei Österreich liegt;
2.)
Einkünfte für Montageeinsätze im Ausland (von der Schweiz aus
betrachtet, dh inkl Österreich) mit bis einem Monat Aufenthalt im Staat des
jeweiligen Einsatzlandes, wofür das Besteuerungsrecht unstrittig bei
Österreich liegt;
3.)
Einkünfte für zwei Montageeinsätze in Asien von jeweils mehr als
einem Monat, wobei offenbar unstrittig wäre, dass der Bw hierfür die
Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs 1 Z 10
EStG 1988 erhielte, wenn er bei einem österreichischen Arbeitgeber iSd
§ 3 Abs 1 Z 10 lit a EStG 1988 beschäftigt
wäre.
Dem angefochtenen, mit 20. April 2006 datierten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 legte das Finanzamt - in
Österreich steuerpflichtige - Einkünfte in Höhe der Summe der
o.a. Einkünftekategorien 2 und 3 zugrunde; zur Ermittlung des anzuwendenden
(Durchschnitts-)Steuersatzes (für den Progressionsvorbehalt
gemäß Art 23 Z 1 DBA Ö-CH) wurden auch die o.a.
Einkünfte der Kategorie 1 herangezogen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2006, eingebracht am
12. Mai 2006 (ANV-Akt Bl 13ff) wurde Berufung gegen diesen Bescheid
erhoben mit der Anfechtung der Nichtgewährung der Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 für die
beiden, datumsmäßig dargestellten Montageeinsätze in Asien der
o.a. Einkünftekategorie 3 und dem Begehren nach Ansatz der
steuerpflichtigen Einkünfte laut Erklärung mit dem Betrag laut o.a.
Einkünftekategorie 2.
Begründend wurde vorgebracht, dass der einzige Grund
für die Nichtanwendung der Steuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt darin liege, dass der
Arbeitgeber des Bw seinen Sitz im Ausland und keine inländische
Betriebsstätte habe. Die Einschränkung der Begünstigung auf
Arbeitnehmer inländischer Betriebe sei wegen Ungleichbehandlung
verfassungswidrig. Weiters wurde auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit,
Art 39 EGV, die Berufungsentscheidung des UFS vom 5. Oktober 2005 zu
GZ. RV/0016-F/04 sowie das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der EG und
ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Kraft seit
1. Juni 2002, hingewiesen.
Bei der Vorlage der Berufung an den UFS verwies das
Finanzamt darauf, dass die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1
Z 10 EStG 1988 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe anwendbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der für das Streitjahr 2004
anzuwenden Fassung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (vor
BGBl I 2005/161 - AÄG 2005) sind von der Einkommensteuer
befreit: "Einkünfte, die Arbeitnehmer
inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte
Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die
Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgeht.
a)
Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder
inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen
Arbeitgebern.
b)
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch
andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle
diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen,
weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im
Ausland."
Die Neufassung der lit b durch das AÄG 2005
ist gemäß
§ 124b Z 128 EStG 1988 idF
BGBl I 2005/161 erstmalig auf die Veranlagung des Jahres 2006
anzuwenden, nicht daher auf das Streitjahr 2004.
Der zitierte Gesetzeswortlaut stünde nach den
traditionellen innerstaatlichen Interpretationsregeln einer Anwendung der ggstdl
Begünstigung auf den Fall des Bw entgegen. Eine verfassungskonforme
Auslegung, die nur innerhalb des äußersten Wortsinnes möglich
wäre, in Richtung des Berufungsbegehrens des Bw ist daher
unmöglich.
Die laut Berufung gegebene Verfassungswidrigkeit des
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 ist kein vom unabhängigen
Finanzsenat aufgreifbares Argument, weil der Verfassungsgerichtshof das Monopol
für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von
einfachgesetzlichen Bestimmungen hat.
Der Bw beruft sich aber auch auf europäisches
Gemeinschaftsrecht und das davon abgeleitete FZA
("Abkommen zwischen der Europaeischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit" vom
21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002). Jedenfalls dadurch
unterscheidet sich der Fall des Bw von der Entscheidung des UFS vom
16. September 2004 zur GZ. RV/0165-F/03 laut FINDOK, deren Rechtssatz sich
im vorgelegten Akt des Finanzamtes befindet.
Die Berufung des Einzelnen (als
seine Willensentscheidung) auf innerstaatlich nicht umgesetztes
Gemeinschaftsrecht - ähnlich dem ggstdl Vorbringen - erscheint etwa nach
den Ausführungen des EuGH vom 19.1.1982, Rs 8/81 "Becker", Randnrn 25,
42 und 45 als wesentlich: "...
können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß
erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie,
die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber
allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen;
Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese
Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden
können ... In diesem Zusammenhang macht die Verwaltung in erster Linie
geltend, die in der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung könne je nach
den Umständen für denjenigen, dem sie zustehe, ungünstig sein ...
Die von der beklagten Verwaltung ... auf eine Störung der
regelmäßigen Abwälzung der Mehrwertsteuerbelastung
gestützten Argumente sind mithin nicht stichhaltig, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Willen bekundet hat, die Steuerbefreiung nach der
Richtlinie in Anspruch zu nehmen, und im übrigen die Konsequenzen seiner
Entscheidung trägt."
Bei Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechtes
wäre die entgegenstehende innerstaatliche Vorschrift nicht anzuwenden - im
Sinne der Berufung wären also die Worte "inländisch(e/n)" in
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nicht anzuwenden.
Dementsprechend wurde in der Entscheidung des UFS vom
5. Oktober 2005 zur GZ. RV/0016-F/04, auf die auch in der vorliegenden
Berufung verwiesen wird, einem von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland zur
Montage entsandten österreichischen Arbeitnehmer die Begünstigung des
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 gewährt. Weiters wurde in
dieser Entscheidung des UFS auch begründet, warum § 3 Abs 1
Z 10 EStG 1988 - zumindest in der auch für das Jahr 2004
anzuwendenden Fassung - keine verbotene Beihilfe darstellt, wobei auch in der
vorliegenden Entscheidung diesen Argumenten gefolgt wird:
Artikel
87 EGV (vormals Artikel 92 EG) bestimmt: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas
anderes bestimmt ist, sind staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen."
Sind
die Voraussetzungen erfüllt, so ist die staatliche Maßnahme
grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich verboten. Eine Maßnahme kann
allerdings von der Kommission nach Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 EGV genehmigt
werden. Neue Beihilfen, d.s. alle nach dem Beitrittstag zur Gemeinschaft
gesetzten Maßnahmen, müssen von der Kommission schon vor ihrer
Durchführung zur Beurteilung angemeldet werden. Unterbleibt diese
Notifizierung, greift das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot des
Art 88 Abs. 3 Satz 3 EGV.
Für
Altbeihilfen - also alle schon zum Beitrittsjahr bestehenden Beihilfenregelungen
- sieht Art 88 Abs.1 EGV dagegen lediglich eine fortlaufende
Überprüfung durch die Kommission vor. Bis zum Erlass einer
ausdrücklichen kommissionellen Unvereinbarkeitsbescheinigung gelten
derartige Altbeihilfen als rechtmäßig und können nicht vor
nationalen Instanzen zu Fall gebracht werden (vgl. SWI 2004, 4). Die in Rede
stehende Vorschrift wurde mit BGBl. 1979/550 am 18. Dezember 1979 in § 3 Z
14a in das EStG 1972 aufgenommen und inhaltsgleich in das Einkommensteuergesetz
1988 übernommen. Die Steuerbefreiung des § 3 Z 10 EStG 1988 gilt
daher, wenn sie denn überhaupt als staatliche Beihilfe eingestuft werden
sollte (diese Frage kann hier offen bleiben), jedenfalls als Altbeihilfe im
Sinne des oben Ausgeführten. Da eine kommissionelle
Unvereinbarkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist diese Beihilfe als erlaubte
Beihilfe anzusehen.
Aus der aufgrund der UFS-Entscheidung vom 5.10.2005,
RV/0016-F/04, gegebenen Anwendbarkeit der ggstdl Begünstigung für in
Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer auch im Fall der
Beschäftigung bei einem in einem anderen Mitgliedschaft ansässigen
Arbeitgeber schloss Feurstein in SWK
2005, S 972, dass dies aufgrund des zwischen der EG und der Schweiz
abgeschlossenen Abkommens vom 21. Juni 1999 auch auf die Schweiz anwendbar
sei, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die internationalen
Verträge gemeinschaftsintern einen integralen Bestandteil des acquis
communautaire bildeten.
Soeben ist die stattgebende Entscheidung des UFS vom
29. Mai 2006 zur GZ. RV/0028-F/06 bekanntgeworden, die
sachverhaltsmäßig dem Fall des Bw entspricht. Der im folgenden
dargestellten rechtlichen Würdigung in der Entscheidung vom 29. Mai
2006 wird auch in der vorliegenden Entscheidung für den Fall des Bw gefolgt
und dementsprechend dessen Berufung stattgegeben.
In
seiner Entscheidung vom 5.10.2005, RV/0016-F/04, UFSaktuell 2005/Nr. 11-12, S
393 ff., hat der unabhängige Finanzsenat entschieden, dass die
Einschränkung der Steuerfreiheit für Auslandsmontage auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe in § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 gegen den
Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 39 EGV
verstoße und der auf die begünstigte Montagetätigkeit
außerhalb Deutschlands entfallende Gehaltsteil eines (bei einem deutschen
Unternehmen beschäftigten) Servicetechnikers mit Wohnsitz in
Österreich somit steuerfrei zu belassen sei. Im vorliegenden Fall ist nun
strittig, ob die Steuerfreiheit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 auch zu gewähren ist, wenn der im Inland
unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Schweizer Arbeitgeber
beschäftigt ist.
(Zum verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz siehe bereits oben.)
Der
Berufungswerber begründet sein Vorbringen weiters mit dem Abkommen
über den freien Personenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits (Freizügigkeitsabkommen). Dieses Abkommen wurde am 21. Juni
1999 abgeschlossen und ist gemeinsam mit sechs weiteren sektoriellen Abkommen am
1. Juni 2002 in Kraft getreten. Formell handelt es sich bei diesem Abkommen um
einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und der
Europäischen Gemeinschaft bzw. deren Mitgliedstaaten. Laut seiner
Präambel bezweckt das Abkommen, die Freizügigkeit der Personen auf dem
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auf der Grundlage der in der
Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Dieses
Ziel soll durch folgende Rechte erreicht werden (Art 1 des
Freizügigkeitsabkommens):
a)
Einräumung eines Rechtes auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als
Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien;
b)
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen.
c)
Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine
Erwerbstätigkeit ausüben;
d)
Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Artikel
2 FZA sowie Artikel 9, 15 und 19 Anhang I FZA normieren ein
Diskriminierungsverbot.
Gemäß
Artikel 11 Abs. 1 und 2 FZA haben die unter das Abkommen fallenden Personen das
Recht, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter dem FZA bei den
zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen, und Anspruch darauf, dass
diese innert angemessener Frist behandelt wird.
Nach
Artikel 16 Abs 1 FZA treffen die Vertragsparteien zur Erreichung der Ziele des
Abkommens alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen
gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. Und Artikel 16 Abs
2 FZA statuiert, dass, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe
des Gemeinschaftsrechtes herangezogen werden, die hierfür einschlägige
Rechtsprechung der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung berücksichtigt wird. Über die Rechtsprechung nach dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz
unterrichtet.
Aus
diesen Bestimmungen ergibt sich nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates, dass mit dem Freizügigkeitsabkommen die
Personenfreizügigkeit, wie sie nach den in der Europäischen
Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht wird, auch gegenüber der
Schweiz hergestellt wird.
Konkret
handelt es sich dabei um folgende Freiheiten:
-
Freizügigkeit der Arbeitnehmer (entspricht Art 39 EGV)
-
Niederlassungsfreiheit der Selbständigerwerbenden (entspricht Art 43
EGV)
-
Dienstleistungsfreiheit für bestimmte natürliche oder juristische
Personen (auf der Basis von Art 49 EGV).
Weiters
ergibt sich, dass das Abkommen direkt anzuwenden ist und dass sich jede unter
das Abkommen fallende Person unmittelbar auf die durch das Abkommen
gewährleisteten Rechte berufen kann.
Diese
durch das Abkommen gewährleisteten Freizügigkeitsrechte sind auch
für das Steuerrecht relevant. Nach Artikel 9 Abs 2 Anhang I FZA
genießen ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten
Familienangehörigen die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie
entsprechende Inländer und deren Familienangehörigen. Diese Bestimmung
entspricht Artikel 7 Abs 2 der Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom 15.
Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der
Gemeinschaft. Auch der EuGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die direkten
Steuern zwar in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen,
dass diese Zuständigkeit aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes
auszuüben ist. Die im Gründungsvertrag der Europäischen
Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind daher auch im
Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. ua EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker).
Wie
gesagt, ist mit dem Freizügigkeitsabkommen eine Gleichstellung mit den in
den Europäischen Gemeinschaften geltenden Personenfreiheiten hergestellt.
Eine wesentliche Personenfreiheit im Gründungsvertrag der Europäischen
Gemeinschaften wie auch im Freizügigkeitsabkommen ist die
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 EGV; Art 1 und 2 FZA und Art 2 Anhang I
FZA). Sowohl Art 39 EGV als Art 1 und 2 FZA und Art 2 Anhang I FZA enthalten
ihrem Wortlaut nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet
steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine
steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit
anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung
besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
auswirkt. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht
nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit,
sondern auch alle versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen
könnten (vgl. zB EuGH 14. 2. 1995, Rs C-279/93, Schumacker, Randnummer 26).
Darüber hinaus hat der EuGH seit dem Urteil vom 15.12. 1995, Rs C-415/93,
Bosman, das Diskriminierungsverbot zu einem Beschränkungsverbot erweitert.
Danach sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die
Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art
von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und
stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar,
auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden. Auch wenn die Bestimmungen über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die
Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, verbieten sie es doch
auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer
Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Staat behindert (vgl. EuGH 12.12.2002, Rs C-385/00, F.W.L. de Groot, Randnummern
77 und 78, und EuGH 13.11.2003, Rs C-209/01, Schilling, Randnummern 24 und 25).
Da die Rechtsprechung des EuGH zum Beschränkungsverbot bereits zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestanden hat, war
diese gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA auch bei der Interpretation der
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommens zu
beachten. Dass dieses Beschränkungsverbot im Freizügigkeitsabkommen
nur hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 17a Anhang I FZA)
ausdrücklich enthalten ist, schadet dem nicht, da auch der EGV das
Beschränkungsverbot im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit
ausdrücklich erwähnt und hinsichtlich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit lediglich ein Diskriminierungsverbot
enthält.
Die
Einschränkung der Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf
Arbeitnehmer inländischer Betriebe stellt daher auch eine Beschränkung
der durch das Freizügigkeitsabkommen gewährleisteten
Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Allerdings
sind Beschränkungen der Personenfreizügigkeit nur dann
unzulässig, wenn sie ungerechtfertigt sind. Rechtfertigungsgründe sind
im Freizügigkeitsabkommen selbst, und zwar in Art. 5 Anhang I FZA (ordre
public) und in Art. 21 FZA vorgesehen. Eine Rechtfertigung der
Einschränkung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 aus Gründen der
Wahrung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (ordre public)
ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Relevanter scheint der
Rechtfertigungsgrund des Art. 21 Abs. 2 FZA. Danach ist keine Bestimmung dieses
Abkommens so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der
Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen
Steuerpflichtigen zu machen, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres
Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Dieser
Rechtfertigungsgrund greift im vorliegenden Fall nicht. Denn hinsichtlich ihres
Wohnsitzes sind Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs 1 Z 10 EStG ja gerade in
der gleichen und nicht nur vergleichbaren Situation. Der Unterschied besteht nur
hinsichtlich des Ortes des Betriebes des Arbeitgebers. Dieser Unterschied
erlaubt aber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine
Ungleichbehandlung, denn die Wendung "insbesondere hinsichtlich ihres
Wohnsitzes" lässt darauf schließen, dass eine Differenzierung bei der
Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse beschränkt
Steuerpflichtiger ermöglicht werden soll. Auch nach der herrschenden
Schweizer Lehrmeinung erlaubt Art. 21 Abs. 2 FZA eine Ungleichbehandlung in der
Form, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem Anteil ihrer
Einkünfte im Aufnahmestaat eine Quellenbesteuerung anstelle einer
Veranlagung vorgenommen werden kann (vgl. Hinny, Das Diskriminierungsverbot des
Personenfreizügigkeitsabkommens im Schweizer Steuerrecht, S 179
ff.).
Zu
prüfen ist weiter, ob die in Frage stehende Einschränkung aufgrund des
EGV gerechtfertigt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH
ist eine Einschränkung (ergänzt) der
Arbeitnehmerfreizügigkeit nur dann
gerechtfertigt, wenn sie einen berechtigten Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag
vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt
ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme
auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu
gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung
des Zweckes erforderlich ist (vgl. zB EuGH 30.11.1995, C-55/94, 17.3.2005, Rs
C-109/04). Als Rechtfertigungsgründe anerkennt der EuGH insbesondere die
Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der
Steueraufsicht.
Von
einer Kohärenz eines Steuersystems wird gesprochen, wenn steuerliche
Vorschriften so aufeinander abgestimmt sind, dass ein steuerlicher Vorteil durch
einen steuerlichen Nachteil ausgeglichen wird. Mit dem Urteil vom 28.1.1992, Rs
C-204/90, Bachmann, hat der EuGH eine derartige Kohärenz als
Rechtfertigungsgrund zugelassen. Das Finanzamt sieht nun im vorliegenden Fall
eine steuerliche Kohärenz dadurch gegeben, dass dem Steuervorteil beim
Arbeitnehmer ein Steuernachteil beim Arbeitgeber gegenübersteht, indem
infolge der Entlastung bei den Lohnkosten durch die Steuerfreiheit beim
Arbeitgeber höhere Gewinne entstehen, die in der Folge zu einer
höheren Besteuerung führen. Diesen Überlegungen vermag der
unabhängige Finanzsenat nicht zu folgen. In einem derartig weiten und nur
vagen Zusammenhang steuerlicher Wirkungen kann keine steuerliche Kohärenz
gesehen werden. Von einer solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn
der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine Bestimmung
gegenüber stünde, die mit der Steuerfreiheit direkt korrespondieren
und den Steuervorteil wieder kompensieren würde. Das ist aber nicht der
Fall. (Anm: Unter "Finanzamt" im Sinne dieses Absatzes ist das vorlegende
Finanzamt zur GZ. RV/0028-F/06 und nicht das Finanzamt X zu verstehen; das
Eingehen auf das Vorbringen des ersteren ist aber auch für die vorliegende
Entscheidung von Interesse, um die Rechtslage möglichst umfassend zu
beleuchten.)
Fraglich
ist aber, ob die Beschränkung der Steuerfreiheit auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe im Verhältnis zur Schweiz nicht durch die
Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der Kontrolle zu
gewährleisten. Der EuGH hat derartige in Vorabentscheidungsverfahren immer
wieder vorgebrachte Rechtfertigungen in der Regel mit dem Hinweis auf die
Richtlinie 77/99, die eine umfassende Amtshilfe im Gemeinschaftsgebiet
gewährleistet, abgelehnt. Außerdem hindere nichts die
Steuerbehörden daran, vom Steuerpflichtigen alle Belege abzuverlangen, die
für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage notwendig seien
(vgl. etwa EuGH 3.10.2002, Danner, Rs C-136/00).
Mit
der Schweiz besteht nun kein der Richtlinie 77/99 vergleichbares Rechts- und
Vollstreckungshilfeabkommen. Das bedeutet aber, dass den inländischen
Steuerbehörden eine Überprüfung der Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988, wie bei Arbeitnehmern, die bei
inländischen Betrieben oder bei Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten
beschäftigt sind, nicht möglich ist. Die von der steuerlichen
Vertretung ins Treffen geführten Art. 26 DBA-Schweiz und das
Verwaltungsübereinkommen über die Sicherung der steuerlichen
Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger, AÖF 1998/84,
vermögen das Fehlen einer umfassenden Rechts- und Vollstreckungshilfe nicht
zu ersetzen. Der in Art. 26 DBA-Schweiz vereinbarte Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ist lediglich
insoweit vereinbart, als er "für eine richtige Durchführung dieses
Abkommens" notwendig ist. Diese Bestimmung ermöglicht aber keinen
Informationsaustausch für die Beurteilung von in innerstaatlichen
Vorschriften normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer
Steuerfreiheit (wie ob überhaupt eine begünstigte
Auslandstätigkeit vorliegt und ob diese jeweils ununterbrochen über
den Zeitraum von einen Monat hinausgeht).
Auch
das Verwaltungsübereinkommen über die Sicherung der steuerlichen
Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger gewährleistet keine
vergleichbare Rechtshilfe, weil dieses Übereinkommen aufgrund § 68
Abs. 8 EStG 1988 abgeschlossen wurde und nur für die dort genannten
Zuschläge Gültigkeit besitzt.
Die
steuerlichen Kontrollmöglichkeiten der inländischen
Steuerbehörden sind somit gegenüber Sachverhalten, die ihre Wurzeln in
der Schweiz haben, eingeschränkt.
Damit
ist die Berufung aber noch nicht zu Ungunsten des Berufungswerbers entschieden.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, anerkennt der EuGH Beschränkungen
einer Grundfreiheit nur, wenn diese einem berechtigten Zweck dient, die
Anwendung einer die Grundfreiheit beschränkenden Maßnahme auch
geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zweckes zu gewährleisten, und nicht
über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist (vgl.
zB EuGH 30.11.1995, C-55/94, 17.3.2005, Rs C-109/04).
Nun
ist es nicht der Zweck der Einschränkung der Steuerfreiheit des § 3
Abs 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe, die
Steueraufsicht zu wahren. Mit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung sollen
vielmehr bestimmte Auslandstätigkeiten durch inländische Betriebe
gefördert werden, in dem die auf die begünstigten
Auslandstätigkeiten entfallenden Arbeitslöhne der Arbeitnehmer
steuerbefreit und damit die Lohnkosten dieser Betriebe reduziert werden.
Gleichzeitig soll damit Arbeitnehmern inländischer Betriebe ein Anreiz
geboten werden, bestimmte Tätigkeiten im Ausland auszuüben.
Dementsprechend führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113
BlgNR XV. GP., zur rechtspolitischen Absicht aus:
"Da
sich auf dem Sektor des Anlagenbaus die Konkurrenzverhältnisse zunehmend
verschärfen, wirkt sich die derzeitige steuerliche Behandlung der
Arbeitslöhne von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern im Vergleich mit
anderen Ländern (zB Bundesrepublik Deutschland) für
österreichische Unternehmen wettbewerbsnachteilig aus. Die vorliegende
Novelle sieht daher eine Steuerbefreiung für alle Fälle einer
Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern vor, die mit der
Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang steht".
§
3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bezweckt somit die Unterstützung der
Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Anlagenbausektors im Ausland, nicht
aber die Wahrung der nationalen Steueraufsicht.
Zudem
wäre die generelle Ablehnung der Steuerfreiheit begünstigter
Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern, die bei Schweizer Betrieben
beschäftigt sind, unverhältnismäßig. Das Ziel der
steuerlichen Kontrolle kann auch dadurch erreicht werden, dass im Einzelfall die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überprüft werden. Da ein
Auslandssachverhalt vorliegt, trifft die die Steuerbefreiung geltend machende
Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO³, § 115,
Tz 10). Mit dieser Mitwirkungspflicht sollen die eingeschränkte
Ermittlungsmöglichkeit der Behörden bei Auslandssachverhalten und
fehlende Amtshilfemöglichkeiten kompensiert werden. Es kann daher vom
Abgabepflichten verlangt werden, dass er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
des § 3 Abs. 1 10 leg. cit. nachweist. Dabei kann es ihm zugemutet werden,
dass er auch entsprechende Unterlagen von seinem Arbeitgeber beibringt und
selbst Vorsorge für den Nachweis trifft. Die Abgabenbehörde hat dann
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gelingt der Nachweis der Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit nicht, so trifft die Beweislast, da es sich um
steuerbegünstigende Tatsachen handelt, den Abgabepflichtigen (vgl.
Kotschnigg in ÖStZ 1992, S 82 ff., Doralt-Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, II, 4. Auflage, 264 sowie VwGH 28.2.1995,
95/14/0016).
(Auch im vorliegenden Fall ist
der Sachverhalt unstrittig.)
Zum
während der mündlichen Verhandlung (im Verfahren zu
RV/0028-F/06) vom Vertreter des Finanzamtes
vorgebrachten Ersuchen, der unabhängige Finanzsenat möge prüfen,
ob die durch das AbgÄG 2005 (BGBl I 2005/161 vom 30.12.2005) vorgenommene
Änderung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 eine Erweiterung einer (an sich
zulässigen) Altbeihilfe darstelle und ob diese Steuerbefreiung mangels
Notifikation durch die Europäische Kommission überhaupt noch
anzuwenden sei, ist abschließend zu sagen, dass das Beihilfeverbot des
Artikel 87 EGV nicht gegenüber der Schweiz gilt und daher eine Prüfung
im Sinne des Finanzamtes sich bereits aus diesem Grunde
erübrigt.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die
Änderung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 durch das
AÄG 2005 erstmalig auf die Veranlagung des Jahres 2006 anzuwenden
ist (s oben), sodass eine Umwandlung in eine unzulässige
neueingeführte Beihilfe für das Streitjahr 2004 nicht vorliegen
kann.
Es werden daher stattgebend nur die o.a. Einkünfte der
Kategorie 2 als steuerpflichtig angesetzt; der - nicht angefochtene -
Progressionsvorbehalt hinsichtlich der o.a. Einkünfte der Kategorie 1
bleibt gemäß Art 23 Z 1 DBA Ö-CH aufrecht.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1007-W/06
- Stammnummer
- 22880
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF