…Hinsichtlich jener Haftungsabgaben, die Gegenstand des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Berufungswerber gewesen, vom Schuldspruch umfasst und noch rückständig wären (Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997), müsse aufgrund rechtskräftiger Verurteilung des Berufungswerbers nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeiträgen 1997 infolge getätigter…
…S und an Dienstgeberbeitrag iHv. 464.834,00 S bewirkt zu haben, indem Löhne, Einmalprämien, Diäten, Trennungs- und Kilometergelder "schwarz" abgerechnet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine rechtskräftige Verurteilung im Haftungsverfahren…
…auch die für Oktober und November 1998 selbst erklärten Umsatzsteuern gegenüber der Gesellschaft bescheidmäßig festgesetzt. Da die Berufungsbehörde im Haftungsverfahren des Vertreters an diese für die Primärschuldnerin bescheidmäßig festgestellte Umsatzsteuerschuld gebunden, und vom Rechtsmittelwerber innerhalb der Haftungsberufungsfrist nicht auch gegen Jahresumsatzsteuerbescheid 1999 berufen worden ist…
…B. § 11 BAO - gefordert ist eine rechtskräftige Verurteilung) ergibt sich eine Bindung aus der Tatbestandswirkung. Von der amtswegigen Erforschung abgabepflichtiger Fälle (§ 115 Abs. 1 BAO) und von der Vorfrage (§ 116 Abs. 1 BAO) zu unterscheiden sind aber auch noch die Fälle der Bindung an Strafurteile…
…zitierte Rechtsprechung ausschließlich um Einwendungen, die sich gegen den Schuldspruch im zugrunde liegenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren richten und die in diesem einzuwenden gewesen wären. Im gegenständlichen Haftungsverfahren besteht sehr wohl eine Bindung an die rechtskräftige Verurteilung des Bw. wegen des Versatzdeliktes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
…von dieser großen Zigarettenmenge im LKW nichts gewusst zu haben. Schließlich zeigt auch die rechtskräftige Verurteilung der Bf. vom zz - an die die Abgabenbehörde wie schon ausgeführt gebunden ist -, dass das Zollamt mit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Eingangsabgaben am 18.10.2004 keine verfehlten Schlüsse…
…die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, dass die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung der Berufungsentscheidung von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Bestraften auszugehen hat (§ 11 BAO), ohne dass es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung…
…abfindet. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung…
…abfindet. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung…
…und sich mit ihr abfindet. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75…
…Berufung gegen den Abgabenbescheid, welcher an den Abgabepflichtigen erlassen worden sei, möglich. Somit sei die Berufung, soweit sie sich gegen den Haftungsbescheid richtet, als unbegründet abzuweisen gewesen, da die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens die einzige Tatbestandsvoraussetzung für einen auf § 11 BAO gegründeten…
…Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, dass die aufgezeigten Verfahrensmängel darauf hindeuten würden, dass die erstinstanzliche Behörde irrigerweise von einer Bindung an rechtskräftige Abgabenfestsetzung ausgegangen sei. Da es zu dieser Thematik etwa 100 einschlägige Entscheidungen aller drei Höchstgerichte gebe, werde nur auf die grundsätzliche Entscheidung…
…beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, dass aber eine Bindung an gerichtliche Entscheidungen besteht, wenn in diesem Verfahren die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu erfolgen hatte. Nun liegt eine Verurteilung des Bf. durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom Dat…
…11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.…
…über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, dass die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung der Berufungsentscheidung von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Bestraften auszugehen hat, ohne dass es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung zu…
…Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Es besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an jene tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, auf denen der Spruch basiert, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes…
… 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus…
…11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.…
…sei, werde ebenfalls die Einvernahme von Frau S an bereits bekannt gegebener Adresse, beantragt. Weiters werde beantragt, den Strafakt zu 16 Ur 134/02y samt ergangenem Urteil beizuschaffen und zu verlesen zum Beweis dafür, dass mit dieser Verurteilung der gesamte Unrechtsgehalt der ihm durch die…
…gemäß § 11 BAO würden bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden, haften. Die Haftung gemäß § 11 BAO setze eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994…