Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0406-L/08
Rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren hat Bindungswirkung für Verfahren gemäß § 11 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-L/08vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RA, vom
7. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
13. Dezember 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 13. Dezember 2007 wurde
die Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 11 BAO für
die Umsatzsteuer Juni 2002 in Höhe von 45.154,16 € der Firma
M GmbH in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 wurde
durch den ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtmittel der Berufung
eingebracht. Es würden sowohl der Haftungsbescheid vom
13. Dezember 2007 als auch die Vorschreibung der Umsatzsteuer für
Juni 2006 angefochten. Die Bw. hätte laufend Kontakt mit der
Abgabenbehörde erster Instanz gehabt. Irgendwelche Hinweise auf eine
Nachzahlung, insbesondere im Rahmen eines Haftungsbescheides seien nie erfolgt.
Aufgrund des Zeitraumes des verfahrensgegenständlichen Betrages werde auch
Verjährung eingewendet. Weiters sei davon auszugehen, dass tatsächlich
nie eine persönliche Steuerverpflichtung der Bw. vorgelegen habe. Wenn
überhaupt, betreffe diese nur eine Steuerverpflichtung der M GmbH. Die
Bw. habe sämtliche Zahlungsverpflichtungen, soweit sie dazu in der Lage
gewesen wäre, betreffend die Primärschuldnerin durchgeführt. Im
gegenständlichen Fall habe die Bw. auch tatsächlich keine
Abgabenhinterziehung vorgenommen. Aufgrund eines Fehlers im Bezug auf die
steuerlichen Abrechnungen und die in diesen Zusammenhang ausgestellten
Zahlungsscheine, sei eine Fehlüberweisung erfolgt. Der diesbezügliche
Vorgang sei auch in der Folge nicht aufgefallen. Erst durch das die Bw.
betreffende Finanzverfahren sei der Fehlbetrag aufgezeigt worden. Zufolge des
zwischenzeitigen Konkursverfahrens habe die Bw. diese Gerichtsache nicht mehr
sanieren können. Es wäre Gläubigerbevorzugung vorgelegen. Die
Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Spruchsenates
wäre der Bw. nicht mehr möglich gewesen, da sie auch über die
notwendigen finanziellen Mittel einer anwaltlichen Einschaltung nicht
verfügt habe. Der nunmehr vorgeschriebene Betrag sei im Einzelnen nicht
nachvollziehbar. Nachdem im Haftungsbescheid betreffend die Verantwortung nach
§ 9 BAO ein geringerer Betrag enthalten sei, sei der
verfahrensgegenständliche Betrag auch der Höhe nach nicht berechtigt.
Die Vorschreibung des Umsatzsteuerbetrages im gegenständlichen Verfahren
bedeute weiters eine doppelte Verantwortung der Bw., da ja bereits mit Bescheid
nach § 9 BAO eine Umsatzsteuernachzahlung der
Primärschuldnerin angelastet werde. Es sei weiters auszuführen, dass
die Bw. über keinerlei finanzielle Mittel zur Abdeckung des geforderten
Betrages verfüge. Sie beziehe lediglich ein Mindesteinkommen. Aufgrund
ihres Alters könnte die Bw. nur schwer eine Beschäftigung erlagen. Bei
weiterer Betreibung der Forderung würde sie jedenfalls auch diese
Anstellung verlieren. Es sei weiters davon auszugehen, dass der vorgeschriebene
Betrag der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Die Berufungsvoraussetzungen
seien daher im gegenständlichen Fall gegeben und werde daher beantragt, in
Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das
diesbezügliche Haftungsverfahren einzustellen, in eventu den Betrag auf das
angemessene Maß zu kürzen.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei
vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und
andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind,
für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt
eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw.
gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus.
Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren
Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteils
festgestellte.
Im gegenständlichen Fall wurde die Bw. mit Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes X als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Februar 2004 wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit.a FinStrG zur einer Geldstrafe von
9.000,00 € verurteilt, weil sie vorsätzlich als
Geschäftsführerin der M GmbH unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz 1994
entsprechenden Voranmeldungen für den Monat Juni 2002 Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von 45.154,16 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten hat. Im Hinblick des Seitens der Bw. und des Amtsbeauftragten
abgegebenen Rechtsmittelverzichtes, ist ihnen gegenüber das Erkenntnis in
Rechtskraft erwachsen.
Die Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§ 11BAO ist daher zweifelsfrei erfüllt, zumal
ohnehin die finanzstrafbehördliche Verurteilung und deren Rechtskraft nicht
in Streit steht. Auch bei der Höhe des Haftungsausspruches hielt sich der
Haftungsbescheid an den von der Finanzstrafbehörde festgestellten
strafbestimmenden Wertbetrag, der dem verkürzten Betrag entspricht.
Aus dem Vorbringen der Bw., dass sie tatsächlich keine
Abgabenhinterziehung vorgenommen hätte, lässt sich nicht gewinnen, da
nach ständiger Judikatur des VwGH ein rechtskräftiges Strafurteil
bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen
sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmal
zusammensetzt, entfaltet. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes
Abgabenverfahren, würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des
Vertrauenschutzes, einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer
unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtssprechung (im
gegenständlichen Fall der Finanzstrafbehörde) durch die
Abgabenbehörde gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom
Spruchsenat festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die
Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung
rechtswidrig wäre. Eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer
strafbaren Handlung seitens der Abgabenbehörde ist daher
unzulässig.
Die Behauptung der Bw, sie sei für die
gegenständlichen Umsatzsteuer im Verfahren gemäß
§ 9 BAO und im gegenständlichen Verfahren zur Haftung
herangezogen worden, ist falsch. Im Haftungsbescheid gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO vom
3. Dezember 2007 ist die Umsatzsteuer für das
Veranlagungsjahr 2003 enthalten. Im gegenständlichen Haftungsbescheid
gemäß
§ 11 BAO ist die Umsatzsteuer für
Juni 2002 enthalten. Es ist daher nicht richtig, dass die Bw. für
dieselbe Abgabenschuld der Primärschuldnerin doppelt zur Verantwortung
gezogen worden wäre.
Schließlich wird von der Bw. auch Verjährung
eingewendet. Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt
das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen,
binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. § 209 a BAO gilt sinngemäß.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die
Verjährungsfrist 7 Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Ohne auf
Unterbrechungshandlungen Bedacht nehmen zu müssen, ist offensichtlich, dass
bei einer Verjährungsfrist von 7 Jahren die Umsatzsteuer für
Juni 2002 noch nicht verjährt ist.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Nach der Judikatur des
VwGH sind Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren,
sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren bzw. im
Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO betreffend
Bescheide über den Abgabenanspruch vorzutragen. Bringt der
Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den
maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Einwände über die Höhe des
Abgabenanspruches können daher diesem Verfahren nicht zum Erfolg
verhelfen.
Im Rahmen der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin aufgrund der mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Dezember 2004 erfolgten
Aufhebung des Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger nicht
möglich ist. Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der
gesetzgeberische Wille zu Grunde, dass der jenige, der eine widerrechtliche
Handlung gesetzt hat, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines
Handelns ein zu stehen hat. Es ist daher im gegenständlichen Fall dem
Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
(Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben,
gegenüber der Interesser der Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu
werden. (Billigkeitserwägung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-L/08
- Stammnummer
- 38415
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF