Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/04
Schätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-W/04vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, in der Finanzstrafsache gegen C.M.,(Bw.) wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die, fälschlich
mit Einspruch bezeichnete, Berufung des Beschuldigten vom 19. März
2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
13. Februar 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. Februar 2003,
SN 2002/00194-001, hat das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Zeiträume
April bis Oktober 2002 in Höhe von € 5.600,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00
bestimmt.
Gegen das Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 19. März 2003, wobei behauptet wird,
dass dem Bw. in der ersten Instanz keine Gelegenheit gegeben worden wäre
sich dem Grunde und der Höhe nach zu verantworten und der Bw. zudem die
ausgesprochene Geldstrafe bei seinem Einkommen in der Höhe von €
600,00 als unangemessen hoch empfinde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Zur objektiven Tatseite ist
zunächst auf die Bestimmung des § 21 Abs.1 UStG
hinzuweisen:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Nach dem vorliegenden Bericht vom 20. November 2002 wurde
das von dem Bw. betriebene Kaffeehaus am 24. September 2002 aufgesucht und der
Bw. aufgefordert mit den Belegen am 2. Oktober 2002 im Finanzamt vorbeizukommen.
Da dieser Termin nicht eingehalten wurde, fand die nächste Erhebung im
Lokal am 29. Oktober 2002 statt, wobei der Bw. nur telefonisch kontaktiert
werden konnte und wegen seiner Erkrankung ein neuerlicher Termin für den 4.
November 2002 vereinbart wurde. Auch dieser Termin wurde nicht eingehalten.
Weitere Kontaktaufnahmen fanden am 6. November 2002 und 11. November 2002 statt,
wobei der Bw. wiederum zusagte, am 20. November 2002 ins Finanzamt zu kommen und
dennoch nicht erschien. Da das Lokal nach Auskunft des Bw. im Zeitraum 4-
10/2002 betrieben wurde, er jedoch weder Belege vorlegte, noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete oder Umsatzsteuervoranmeldungen
einreichte und somit gegen die Bestimmung des § 21 Abs.1 UStG
verstoßen hat, wurden die Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO im
Schätzungsweg mit € 5.600,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie sie
nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Mit Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurde der Bw.
wiederum zu einer Besprechung der Anlastung für den 17. Dezember 2002
geladen und ihm mitgeteilt, dass die Nichtbefolgung der Vorladung den weiteren
Ablauf des Untersuchungsverfahrens nicht hindere. Der Vorladung wurde wiederum
nicht Folge geleistet.
Nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am
13. Februar 2003 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Das Protokoll
enthält die offene Verantwortung des Bw. sich im Tatzeitraum um die
steuerlichen Belange nicht gekümmert zu haben, weswegen durch die
Behörde eine Festsetzung vorgenommen werden musste.
Das Berufungsvorbringen des Bw. es sei ihm keine
Gelegenheit geboten worden zur Höhe der Schätzungen seine Einwendungen
darzustellen, wird demnach durch die Aktenlage hinreichend widerlegt. Trotz
wiederholten Aufforderungen wurden bisher weder Belege vorgelegt, noch
Grundlagen für eine anders lautende Schätzung geliefert. Konkrete,
berücksichtigbare Einwendungen liegen nicht vor und der Umstand, dass das
Lokal geöffnet war und Umsätze erzielt wurden, wird nicht bestritten,
daher ist die Schätzung auch für Zwecke des Strafverfahrens
heranzuziehen.
Aus dem Eingeständnis, sich um steuerliche Belange
nicht gekümmert zu haben, ist die generelle Schuldeinsicht des Bw.
erkennbar. Unzweifelhaft kannte er als langjähriger Unternehmer die
Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen, dennoch hat er es
über Monate hinweg unterlassen Zahlungen zu leisten und entsprechende
Meldungen mit Offenlegung der geschuldeten Beträge einzureichen, daher ist
ihm auch Wissentlichkeit bezüglich der dadurch bewirkten Verkürzungen
anzulasten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG kann die
Geldstrafe bis zum Doppelten des strafbestimmenden Wertbetrages ausmachen, dies
wären im gegenständlichen Fall € 11.200,00.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten-
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Erschwerend wurden in dem bekämpften Erkenntnis die
drei Vorstrafen, mildernd kein Umstand gewertet. Zu den persönlichen
Verhältnissen wird in der Berufung nunmehr ein Einkommen von € 600,00
offen gelegt. Zu den Vorstrafen ist auszuführen, dass eine Verurteilung
wegen einer Finanzordnungswidrigkeit vorliegt und 2 Vorstrafen wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung, zudem ergibt sich aus der
Kontoabfrage, dass bisher der gesamte dem Verfahren zu Grunde liegende
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer weiterhin aushaftet, demnach kein
einziger Euro Schadensgutmachung geleistet wurde. Die Spruchpraxis hat aus
general- und spezialpräventiven Überlegungen Strafsätze für
Ersttäter und für Wiederholungstäter entwickelt, wobei einer
Schadensgutmachung tendenziell als Milderungsgrund besondere Bedeutung zukommt,
da Zweck der Strafnorm ja die Sicherung des Abgabenaufkommens ist. In Anbetracht
des Umstandes, dass am Abgabenkonto namhafte Beträge und dies auch
über einen längeren Zeitraum aushaften, ist von deren
Uneinbringlichkeit auszugehen, weswegen in Summe die Bezahlung der Strafe
voraussichtlich allenfalls das einzige "quasi" Ersatzaufkommen aus der
Umsatzerzielung darstellen wird, daher konnte trotz des am Existenzminimum
liegenden Einkommens keine weitere Strafreduktion vorgenommen werden. Eine rein
symbolische Strafe ist weder geeignet den Bestraften von weiteren Taten
abzuhalten, noch potentielle Nachahmungstäter abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/04
- Stammnummer
- 20203
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF