…Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen (vorwiegend Tirol) im Ausmaß von insgesamt 2.829,91 € zusätzlich als Werbungskosten anerkannt. Der neuerliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 6. November 2008 erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. Am 30. März 2009 langte beim Finanzamt ein Schriftsatz vom 26…
…Wiederaufnahme wäre sohin schon von vornherein abzuweisen gewesen. Es stellte sich allerdings die Frage, ob dieser Antrag hinsichtlich Einkommensteuer nicht als Berufungsantrag zu werten war. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen…
…343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…hat, innerhalb der in der im Art. 239 Abs.2 Zollkodex normierten Frist von (von der Mitteilung der gem. Art.204 Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben an die Zollschuldnerin an zu rechnenden) 12 Monaten- im vorliegenden Fall war dies laut Aktenlage der Zeitraum vom 19.10. 2007…
…hätte die Zollbehörde aus der Textierung des Anbringens ebenfalls nicht einen so gearteten Parteiwillen herauslesen müssen: Es ist zwar richtig, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufällig gewählten verbalen Formen ankommt, sondern (insbesondere) auf den Inhalt…
…behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) [..] Zur Thematik der Auslegung von Eingaben hat der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen gewisse Grundvorgaben gesetzt. Hiernach kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern…
…gestellt werden. Für diese Anträge bestehen keine gesetzlichen Inhaltserfordernisse. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das…
…innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt gegebenenfalls erst nach der genannten Respirofrist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Eingaben nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf deren Inhalt…
…alle an die Behörde gerichtete Schritte, mit denen Wissens- und Willenserklärungen an die Behörde herangetragen werden, offen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel…
…es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten…
…343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern…
…herangezogen werden. Die entsprechende Berechnung nach dem Wiener Verfahren liege dem Schreiben vom 14. November 2003 bei. Über die Berufung wurde erwogen: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das…
…und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) auch nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…auch hier keine (dann schon verspätete) Berufung gegen den zugrunde liegenden Haftungsbescheid eingebracht wurde. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an…
…trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Frage der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Der Antrag auf Aufrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…lit. a BAO Genüge getan." In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur zur Auslegung von Anbringen iSd. § 85 BAO. Danach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen, also auch bei der von abgabenrechtlichen Berufungen, nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen…
…Juni 2000 gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen (Bescheid vom 3. Mai 2000) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 1 zu § 85) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt…
…dieser Parteieingabe vom 29. März 2007 handelt es sich zweifellos um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd. § 85 Abs. 1 BAO. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei Beurteilung solcher Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den…