Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0042-Z2L/09
Verlängerung der Antragsfrist für Erstattungs- bzw. Erlassanträge gem. Art. 239 Abs. 2 Zollkodex in begründeten Ausnahmefällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0042-Z2L/09vom 31.05.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aber auch mit ihrem (gegenüber ihren bisherigen Eingaben neuen) Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2010, sie habe aus Kostengründen (Verfahrens- und Vertretungskosten) -zunächst- sowohl von Urgenzen im (die Eingangsabgabenschuld betreffenden) Rechtsbehelfsverfahren als auch von der Einbringung eines Nachsichtsansuchens Abstand genommen, vermag die Bf kein überzeugendes, für ihr Begehren sprechendes Argument zu liefern, zumal Kostenersparnisgründe wohl kaum als tauglicher "Hinderungsgrund" (im Sinne eines "begründeten Ausnahmefall" als Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses) für das (rechtzeitige) Stellen eines Erstattungsantrages angesehen werden können. Überdies wäre - in Anbetracht der (diesbezüglich anwendbaren) Rechtslage des § 83 Abs.5 BAO sowie dem Umstand, dass in dem betreffenden Verfahren kein "Anwaltszwang" (wie dies insbes. im Verfahren vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof der Fall ist) geherrscht hat- aber auch zulässig gewesen, wenn sich die Bf (als Vollmachtgeber) selbst unmittelbar mit einem Erstattungsantrag iSd Art.239 Zollkodex an die Zollbehörde gewandt hätte, um auf diese Weise allenfalls die vorerwähnten (in der mündlichen Verhandlung eingewendeten) "Vertretungskosten"(durch einen Rechtsanwalt) zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Andere Kosten im Zusammenhang mit der Einbringung eines derartigen Antrages (insbes. Verfahrenskosten) wären ihr -in Ansehung der im § 14 TP6 Abs.5 z.4a GebG (idF d. BGBl.I 2001/144) normierten Gebührenfreiheit einer solchen Eingabe- dabei ohnehin nicht entstanden.
Zusammenfassend bleibt dem Unabhängigen Finanzsenat als zur Entscheidung über das vorgebrachte Beschwerdebegehren zuständige Abgabenbehörde zweiter Stufe) nur die Feststellung, dass es der Bf im Verlauf des gegenständlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahrens keineswegs gelungen ist, stichhältig darzutun, dass sie ein unvorhergesehenes Ereignis oder gar höhere Gewalt daran gehindert hat, innerhalb der in der im Art. 239 Abs.2 Zollkodex normierten Frist von (von der Mitteilung der gem. Art.204 Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben an die Zollschuldnerin an zu rechnenden) 12 Monaten- im vorliegenden Fall war dies laut Aktenlage der Zeitraum vom 19.10. 2007 bis 19.10.2008- einen Antrag auf Eingangsabgabenerstattung gem. Art.239 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG bei der zuständigen Zollstelle -dies war im vorliegenden Fall das Zollamt Linz Wels- zu stellen: Ein "begründeter Ausnahmefall" iSd Art.239 Abs.2 1.Anstrich Zollkodex, der für eine allfällige Verlängerung der oberwähnten (um 10 Tage) versäumten- Antragsfrist erforderlich wäre, liegt demnach hier nicht vor und erweist sich somit die Entscheidung der Erstbehörde (Zollamt Linz Wels), den am 30.10.2008 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex als unbegründet ab- und den damit im Zusammenhang stehenden (als "Nachsichtsansuchen gem. Art.239 Zollkodex" bezeichneten) Erstattungsantrag selbst als verfristet zurückzuweisen, als nicht rechtswidrig.
Abschließend sei -der Vollständigkeit halber- an dieser Stelle auch noch einmal festgehalten, dass, wie oben bereits ausführlich dargetan, dem Vorbringen der Bf, sie hätte ohnehin durch ihre Eingabe vom 2.11.2007 an das Zollamt Linz Wels die in Rede stehende Antragsfrist gewahrt bzw. bereits damals (und somit rechtzeitig) einen Erstattungsantrag gem. Art.239 Zollkodex gestellt, ebenfalls nicht gefolgt werden konnte.
Es war daher über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31. Mai 2010
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 235 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 900 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ErstattungErlassZollschuldbegründete AusnahmefälleFristverlängerungErstattungsantragBilligkeitFalsa demonstratio non nocetWillenserklärungBezeichnung von SchriftsätzenZiel des ParteischrittesProzesserklärungobjektiver ErklärungswertInhalt eines Anbringensunvorhersehbares Ereignishöhere Gewalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0042-Z2L/09
- Stammnummer
- 47458
- Gültig
- 31.05.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF