Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0038-K/07
Behandlung von Berufungsanbringen, die Zweifel im Hinblick auf die Zurechnung des Rechtsmittels an den Einschreiter oder Vertretenen hervorrufen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-K/07vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in W, vom 22. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 15. November
2006 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. September 2006 gemäß
§ 273
BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungskanzlei mit Sitz in X, vertritt im Rahmen ihrer
Beratungstätigkeit den Steuerpflichtigen FR in allen steuerlichen und
wirtschaftlichen Belangen. Eine diesbezügliche am 25. März 1997
datierte Vollmachtsurkunde liegt im Behördenakt des genannten
Steuerpflichtigen ein. In diesem Zusammenhang ist dem UFS bekannt, dass FR beim
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (kurz FA AMS) unter der St.Nr. 123 steuerlich
erfasst ist.
Mit Datum 27. Oktober 2006 langte beim FA AMS eine auf dem
Geschäftspapier der Bw. gedruckte Berufungseingabe ein, aus welcher
hervorgeht, dass der "Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. September 2006"
angefochten werde. Im Rubrum dieser Eingabe findet sich kein Hinweis darauf,
für welchen Mandanten dieses Schreiben verfasst wurde bzw. gelten solle.
Aus der Anfechtungserklärung geht aber hervor, dass Gegenstand des
vorliegenden Rechtsmittels die vom FA AMS in Ansatz gebrachten Entnahmewerte
für die Liegenschaft "3 Y 50" sowie für eine "Espressomaschine" sind.
In der Berufungsbegründung, welche sich unter lit. D der Berufungseingabe
findet, wurde seitens der Bw. unter Bezugnahme auf eine bei "FR" abgeführte
Buch- und Betriebsprüfung der strittige Sachverhalt, welcher der
Ausmittelung der streitgegenständlichen Entnahmewerte zugrunde lag,
skizziert. Als Berufungsbeilage wurden eine seitens der HYPO,
Niederösterreischische Landesbank-Hypothekenbank AG, an Herrn und Frau R
ergangene Finanzierungsbestätigung für das Jahr 2002, eine im Auftrag
der Volksbank Z von Frau NN vorgenommene und an FR adressierte Bewertung der
besagten Liegenschaft "Y 50" sowie eine von FR ausgestellte Faktura vom 19.
Oktober 2006 betreffend eine Espressomaschine (€ 110,-) zur Vorlage
gebracht.
Mit Bescheid vom 15. November 2006 wurde die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. September 2006 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass ein derartiger Bescheid an die Firma Bw nicht ergangen
sei.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 berief die Bw. gegen
diesen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass sich die von
der Abgabenbehörde zurückgewiesene Berufung auf ihren Klienten FR,
wohnhaft in 2 A, A4, St.Nr. 123, beziehen würde. Gleichzeitig wurde
eine berichtigte Ausfertigung der Berufungseingabe vom 25. Oktober 2006 zur
Vorlage gebracht, welche im Rubrum den Passus "In Steuervollmacht für: FR,
St.Nr. 123" explizit ausweist. Die übrige Textierung des Rechtsmittels
blieb unverändert.
In der Begründung zur Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid führte die Bw. aus, dem Berufungsschreiben vom
25. Oktober 2006 hafte insoweit ein Mangel an, als dass die Bezugszeile "In
Steuervollmacht für: FR, St. Nr. 123" beim Generieren des Textes verloren
gegangen sei und am Berufungsschreiben deshalb nicht aufscheine. Der Grund
für diesen Fehler sei darin gelegen, dass NN ihr Bestätigungsschreiben
am 25. Oktober 2006 an die Bw. zu Handen der für die Bearbeitung des
gegenständlichen Falles zuständigen Sachbearbeiterin G
übermittelt habe. Im Zuge eines Redaktionsversehens sei indes die
Bezugszeile "In Steuervollmacht für .." und "St.Nr. .." verloren gegangen.
Laut Stoll, BAO
Kommentar, S 2570, bilde "die falsche Bezeichnung des Einschreiters, das
Einschreiten einer Person im eigenen Namen, die nicht Berufungswerber ist, das
Einschreiten eines Bevollmächtigen im eigenen Namen, ohne - wenn auch nur
versehentlich - sein Tätigwerden für einen anderen (für den
Berufungswerber) zu erkennen zu geben" einen Formmangel, der zur
Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO
führe. Gegenständlich sei allerdings keineswegs davon auszugehen, dass
die Bw. ihr Tätigwerden für einen Machtgeber nach außen hin
nicht in erkennbarer Weise dargestellt hätte. In der
Berufungsbegründung werde auf drei Seiten der Steuerrechtsfall "Alpenhotel
R, Y", ausführlich dargestellt, wobei auch auf die zur Vorlage gebrachten
Anlagen (Bestätigungsschreiben der HYPO Niederösterreich, e-mail von
NN betreffend Verkehrswertermittlung der Liegenschaft "Y 50", Ausgangsrechnung
betreffend Espressomaschine) eingegangen worden sei. Auch sei in Bezug auf den
Prüfungsfall FR am 20. September 2006 eine Schlussbesprechung im Beisein
der Leiterin des FA AMS abgeführt worden, im Zuge derer die zugrunde
liegende Sachverhaltsthematik erörtert worden sei. Ebenso sei aus der
Berufungseingabe für die Finanzbehörde in eindeutiger Weise erkennbar
gewesen, dass die Bw. nicht in eigener Sache, sondern für einen Mandanten
(FR) eingeschritten sei. Keinesfalls lasse sich bei gegenständlichem
Sachverhalt die Schlussfolgerung ziehen, dass die eingebrachte Berufung derart
unbestimmt bzw. unklar formuliert sei, dass eine Zuordnung des Anbringens zu
einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit nicht möglich gewesen wäre,
insbesondere wenn der Name "R" in der Berufungsbegründung insgesamt neunmal
genannt werde.
Die Bestimmung des § 115 BAO gebiete, dass die
Abgabenbehörde bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens, die Absicht der
Partei zu erforschen habe (VwGH 6.3.1992, 92/13/0127). Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufung erfüllt
seien, gehe die verwaltungsgerichtliche Judikatur regelmäßig davon
aus, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch
überspitzten Formalismus verweigert wissen wolle. So sei für die
Beurteilung der Wesensart einer Eingabe eben allein ihr maßgeblicher
Inhalt entscheidend, der sich aus dem gestellten Antrag bei verständiger
Wertung erkennen lasse (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152, sowie
Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3, S
2567).
In Ansehung der Ausführungen im Begründungsteil
der Berufungseingabe wäre es dem Finanzamt gegenständlich ohne
Schwierigkeiten möglich gewesen, zu erkennen, dass der Schriftsatz nicht
für die Bw. eingebracht worden sei, sondern im Namen und im Auftrag ihres
Mandanten FR. Wenn die Behörde ihrerseits Zweifel am Inhalt der
eingebrachten Berufung gehabt hätte, wäre es an ihr gelegen, diese
Zweifel im Sinne des § 115 BAO auszuräumen.
Die Bw. beantragte, die Berufungsbehörde möge den
gegenständlichen Zurückweisungsbescheid aufheben sowie die
eingebrachte Berufung dem Steuerakt FR, St.Nr. 123, zuordnen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 85 BAO enthält allgemeine
Bestimmungen hinsichtlich des Verkehrs zwischen Abgabenbehörden, Parteien
und sonstigen Personen.
Konkret wird darin festgehalten:
(1) Anbringen zur Geltendmachung
von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere
Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten,
Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich
einzureichen (Eingaben).
(2) Formgebrechen von Eingaben
wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigten an sich die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die
Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) [..]
Zur Thematik der Auslegung von Eingaben hat der VwGH in
zahlreichen Erkenntnissen gewisse Grundvorgaben gesetzt. Hiernach kommt es
für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von
Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den
Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes
(VwGH 31.5.2000, 94/13/0157; 23.4.2001, 99/14/0104; 28.1.2003,
2001/14/0229).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine
davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB. VwGH 20.2.1998,
96/15/0127).
Bei undeutlichem Inhalt
eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die
Absicht der Partei zu erforschen (VwGH
3.6.1992, 92/13/0127; 20.2.1998, 96/15/0127; 29.3.2001, 2000/14/0014). Die
Behörde hat nicht den Sinn einer mehrdeutigen Parteienbekundung in der
Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach der
Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre (VwGH 8.2.1992,
91/13/0123).
Ein Anbringen ist
grundsätzlich dem Einschreiter
zuzurechnen. Bestehen Zweifel darüber, wem ein Anbringen zuzurechnen ist,
wer also Träger eines Begehrens ist, wer Ansprüche in materieller oder
verfahrensrechtlicher (prozessualer) Hinsicht erhebt, für wessen
Rechtssphäre Erklärungen abgeben oder Verbindlichkeiten eingegangen
werden, so ist die Behörde, bei der Anbringen solcherart eingebracht
werden, verpflichtet, sich darüber, etwa durch Anfragen, Erhebungen und
Einvernahmen, Klarheit zu verschaffen (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Bd 1, S 854, und
die dort zit. Judikatur; VwGH 14.3.1990, 86/13/0175; 23.9.1994, 93/17/0099;
21.12.1998, 94/17/0222). Hiefür kommt allerdings nicht das Verfahren nach
§ 85 Abs. 2 BAO in Betracht, sondern es sind die allgemeinen
Verfahrenshandhaben zu nützen. Nach Aufklärung ist das Anbringen
demjenigen zuzurechnen, der die Eingabe eingebracht hat oder für den sie
von einem Bevollmächtigten eingebracht wurde. Die Anwendung des
§ 85 Abs. 2 BAO kommt nach der Judikatur deswegen nicht in Betracht,
weil es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern
um die Klärung des Inhaltes einer (angenommenen) rechtzeitigen und
zulässigen, aber undeutlichen Prozesshandlung geht
(Stoll, aaO; VwGH 9.11.1989,
87/06/0064; VfGH 18.3.1959, B 168/58).
Erhebungen über den Träger des Anbringens sind
allerdings nur dann erforderlich und von Bedeutung, wenn dem Anbringen nicht von
vornherein und eindeutig als Einschreiter ein anderer als der Legitimierte zu
entnehmen war. Erweist sich nach Sachaufklärung, dass der Einschreiter (der
den Schriftsatz eingebracht hat) nicht legitimiert ist, so wäre das
Anbringen (Berufung) zurückzuweisen.
Gegenständlich erheben sich in Ansehung der
Berufungsbegründung für einen außenstehenden Betrachter massive
Bedenken dahingehend, ob die vorliegende Berufungseingabe gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 der Bw. zuzurechnen ist. Diese Zweifel werden
insbesondere durch die Tatsache hervorgerufen, dass im Begründungsteil der
Berufungsschrift ausschließlich auf eine bei FR abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung Bezug genommen wird, im Zuge derer, die nunmehr strittigen
Entnahmewerte der Liegenschaft "Y 50" sowie einer Espressomaschine durch die
Behörde festgelegt wurden. Verstärkt werden die Zweifel weiters durch
den Umstand, dass die Bw. eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretungbefugte
Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist und daher bereits
aus diesem Grunde die Annahme nahe liegt, dass die Bw. im Namen und in Vollmacht
eines Klienten aufgetreten bzw. eingeschritten ist. Die Amtspartei hätte
sonach - allenfalls unter Anstellung von ergänzenden Ermittlungen
(schriftliche bzw. fernmündliche Befragung, etc.) - erkennen müssen,
dass die vorliegende Berufungseingabe von der Bw. nicht im eigenen Namen,
sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige
Parteienvertreterin für ihren Mandanten FR eingebracht wurde. Dies
insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch in den zur Vorlage gebrachten
Berufungsbeilagen ausschließlich von "FR" die Rede ist. Dass
ursprünglich von einem Amtswalter des Finanzamtes die Zuordnung der Eingabe
richtig vorgenommen wurde, dies aber im Verlauf der Bearbeitung des
Rechtsmittels unberücksichtigt blieb, manifestiert sich im Umstand, dass
auf Seite 1 des oberen rechten Randes der Berufungseingabe handschriftlich der -
in weiterer Folge wieder durchgestrichene - Vermerk "St.Nr. 123-" angebracht
wurde.
Aus all dem Gesagten folgt, dass der berufungsverfangene
Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen ist.
Aus diesem Grunde war der vorliegenden Berufung Folge zu
geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die
Bw. im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens dem Finanzamt
gegenüber in eindeutiger Weise kundgetan hat, dass FR, St.Nr. 123, als
Einschreiter (Bw.) in Bezug auf das gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
25. September 2006 gerichtete Rechtsmittel anzusehen ist. Das Finanzamt wird
daher dazu gehalten sein, die vorliegende Berufung des genannten
Steuerpflichtigen entweder dem UFS zur Entscheidung vorzulegen oder im
amtseigenen Wirkungsbereich einer Erledigung zuzuführen.
Klagenfurt,
am 4. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-K/07
- Stammnummer
- 40677
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF