Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2388-W/06
Qualifikation eines Anbringens (hier: erstmalige Abgabe von Steuererklärungen) nach Rechtskraft von im Schätzungswege ergangenen Bescheiden.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2388-W/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Abweisungsbescheid des
FA vom 13. Juni 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) wird mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das
Jahr 2004 wurden mit Bescheiden vom 11. Oktober 2005 Umsatz- und
Einkommensteuer gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
festgesetzt. Diese Bescheide wurden lt. RSb am 14. Oktober 2005 von der
Lebensgefährtin des Bw. übernommen und erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.
Am 19. April 2006 langten beim Finanzamt Erklärungen
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für das Jahr 2004 ein.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt folgenden -
mit 13. Juni 2006 datierten - Bescheid:
"Das
Ansuchen von Umsatzsteuererklärung 2004, Einkommensteuererklärung 2004
vom 18.04.2006, eingebracht am 19.04.2006, betreffend festgesetzter Umsatzsteuer
2004 und Einkommensteuer 2004, wird abgewiesen.
Begründung:
Sie
haben nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für 2004 ohne Angabe zum beantragten
verfahrensrechtlichen Tatbestand vorgelegt. Die Veranlagung für das Jahr
2004 und auch 2003 erfolgte im Schätzungswege wegen Nichtabgabe von
Erklärungen. Da aufgrund der Aktenlage aus verfahrensrechtlicher Hinsicht
nur Abänderungen im Hinblick auf § 299 BAO oder § 303 BAO in
Betracht kämen, kann eine Abänderung nur mit einer
Ermessensentscheidung durch die Behörde erfolgen. Ermessensentscheidungen
sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zu diesen Umständen
zählt auch das Verhalten des Abgabepflichtigen in der Vergangenheit. In
ihrem Fall wurde auch das Vorjahr geschätzt und es liegen überdies bis
heute keine Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuererklärungen
vor."
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 brachte der Bw. eine
Berufung gegen den vorangeführten Bescheid ein, welche er wie folgt
begründete:
"1.
Aufgrund einer vermtl. Fehleinschätzung ist eine Abgabenschuld in der
Höhe entstanden, welche letztendlich zumindest zur Unterstützung des
Konkursantrages gegen mich geführt hat.
2.
Meine wirtschaftliche Situation war durch persönliche Vorsprachen und die
durchgeführten Prüfungen bekannt; was mein Verhalten als
Abgabepflichtiger betrifft, wurde ich für vorgeworfene Unkorrektheiten
bestraft.
3.
Betreffend den Bescheid über die Schätzung 2004 habe ich bereits
geäußert, dass ich diesen nicht übernommen
habe.
4.
Selbstverständlich versuche ich die mir seitens des Bezirksgerichtes
X gesetzte Frist zu Abdeckung der
eingebrachten Forderungen einzuhalten und bin ich zuversichtlich, diese auch
einhalten zu können......"
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Es
wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall erwuchsen die aufgrund einer
Schätzung gemäß
§ 184 BAO ergangenen Bescheide vom
11. Oktober 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2004 im November 2005 in Rechtskraft. Rund fünf Monate später,
nämlich am 19. April 2006 hat der Bw. dem Finanzamt -
kommentarlos - Steuererklärungen für das Jahr 2004 vorgelegt.
Eine Begriffsumschreibung dessen, was Anbringen im Sinne
des Verfahrensrechtes sind, findet sich im § 85 BAO nicht. Damit ist dieser
Begriff für alle an die Behörde gerichtete Schritte, mit denen
Wissens- und Willenserklärungen an die Behörde herangetragen werden,
offen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer
Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist
das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen,
dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der
konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde
vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem
Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht einer
solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit
nimmt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², Rz 1 zu § 85 BAO, samt
angeführter Rechtsprechung).
Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt jedoch voraus, dass
eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der
Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann
(vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen
Verwaltungsverfahrens6,
zu § 13 Abs. 1 AVG, S. 272, angeführte Rechtsprechung sowie Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz 1 zu § 85 BAO).
Weiters ist zu beachten, dass die Bundesabgabenordnung
(BAO) zur nachträglichen Änderung bereits rechtskräftiger
Bescheide nur ein eingeschränktes, in den §§ 293 ff BAO
festgelegtes Instrumentarium vorsieht. Anträge, die sich vom Inhalt her
nicht unter dieses Regime einordnen lassen, sind als unzulässig
zurückzuweisen
In Anbetracht der bereits rechtskräftigen Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 lässt sich
aus den für diesen Zeitraum erstmalig vorgelegten Steuererklärungen
und Unterlagen allein nicht ableiten, welchen prozessualen Schritt der Bw.
setzen wollte bzw. welchen konkreten Verfahrenstitel der Bw. seinem Vorgehen zu
Grunde gelegt hat. Es stellt sich sohin zunächst die Frage, ob die Abgabe
der Steuererklärungen nach Vorliegen rechtskräftiger Bescheide
- als Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
2004, - als Anregungen auf eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, - als Anträge nach
§ 299 BAO oder - in anderer Weise
zu qualifizieren sind.
Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht
genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des
Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Hauer/Leukauf und Ritz,
aaO).
Die Abgabenbehörde muss nun bei Anbringen einer Partei
nach § 85 BAO, die einen unklaren Inhalt aufweisen, in Erfüllung der
amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO versuchen, die Absicht der
Partei zu erforschen.
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass das
Vorgehen des Bw. dahingehend zu überprüfen gewesen wäre, welche
von den genannten Möglichkeiten der nachträglichen Änderung
rechtskräftiger Bescheide der Berufungswerber nun angewendet wissen will,
zumal die Klärung dieser Frage letztlich durchaus unterschiedliche
rechtliche Konsequenzen zur Folge hat.
Das Finanzamt hat somit - wie oben dargestellt -
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung im Ergebnis ein anders
lautender Bescheid hätte ergehen können, weshalb die Voraussetzungen
für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vorliegen.
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessenübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Eine Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster
Instanz entspricht beim gegenständlichen Sachverhalt den Interessen der
Partei, die auf diesem Wege für die Geltendmachung ihrer Ansprüche
nach einer Klärung des Antragsinhaltes und erstinstanzlicher Entscheidung
noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung hat.
Interessen der Abgabenbehörde an der Einbringung der
Abgaben stehen einer derartigen Entscheidung nicht entgegen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2388-W/06
- Stammnummer
- 24772
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF