Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0668-L/07
amtswegige Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO wegen zu Unrecht berücksichtigtem Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-L/07vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, Ort, Straße, vom
29. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 5. März 2007 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 vom 10. November 2006 gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Jahr 2005 ganzjährig mit
ZN verheiratet und bezog als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Ansprüche auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbeträge
für die ehelichen Kinder bestanden in diesem Jahr aktenkundig nicht
mehr. Am 1. November 2006 reichte die Berufungswerberin beim Finanzamt
elektronisch ihre Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 ein und machte darin ua. auch den
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Am 10. November 2006 wurde für diese
der Einkommensteuerbescheid für 2005 mit einer Abgabennachforderung
gegenüber der unterjährig einbehaltenen Lohnsteuer von 558,26 €
erlassen und dabei der Alleinverdienerabsetzbetrag antragsgemäß im
gesetzlichen Ausmaß mit 364,00 € berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 5. März 2007 hob das Finanzamt diesen
Einkommensteuerbescheid von Amts wegen gemäß
§ 299
Bundesabgabenordnung (BAO) auf und erließ für die Berufungswerberin
mit selbem Datum einen neuen Sachbescheid für Einkommensteuer 2005 ohne
Ansatz des Alleinverdienerabsetzbetrages, was zu einer zusätzlichen
Einkommensteuernachforderung für 2005 von 408,88 € führte. Als
Begründung zum Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) zitierte das Finanzamt
vorerst den Wortlaut des § 299 Abs. 1 BAO und führte ergänzend
dazu sodann noch an, dass der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 10.
November 2006 wegen nicht bloß geringfügiger inhaltlicher
Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzuheben gewesen wäre. Dem neuen
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 5. März 2007 wurde folgende
Begründung beigegeben: "Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften können gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG
1988 höchstens im Ausmaß von 100,00 € als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht
berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres
(Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00
€ sind."
Aus dem Steuerakt des Ehegatten der Berufungswerberin
(nachfolgend abgekürzt: Ehegatte) ergibt sich in diesem Zusammenhang
Folgendes: Der Ehegatte erzielt seit einigen Jahren betriebliche Einkünfte.
Am 28. September 2006 erging für diesen der Einkommensteuerbescheid
für 2005, in dem aktenkundig Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
2.788,59 €, ein Gesamtbetrag der Einkünfte in derselben Höhe und
nach Abzug von Sonderausgaben iHv. 60,00 € ein Jahreseinkommen von 2.728,59
€ zum Ansatz gelangten. Am 22. März 2007, also unmittelbar nach
Behebung des Einkommensteuerbescheides für 2005 bei der Berufungswerberin,
beantragte der Ehegatte beim Finanzamt, seinen Einkommensteuerbescheid für
2005 vom 28. September 2006 gemäß
§ 299 BAO aufzuheben,
weil er seinen Anlaufverlust aus dem Jahr 2003 iHv. 811,75 € bisher nicht
geltend gemacht habe, und diesen Verlust sodann im neu zu erlassenden
Einkommensteuerbescheid für 2005 zu berücksichtigen. Mit
Bescheiden je vom 27. März 2007 wurde diesen Begehren Rechnung getragen,
und im neuen Sachbescheid für Einkommensteuer 2005 vom 27. März 2007
vorbezifferter Anlaufverlust des Jahres 2003 als Verlustabzug bei der
Einkommensermittlung als Sonderausgabe berücksichtigt. Aufgrund dieser
Änderung der Bemessungsgrundlagen gelangten im
Einkommensteuerfestsetzungsbescheid des Ehegatten für 2005 vom 27.
März 2007 für diesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ein
Gesamtbetrag der Einkünfte so wie bisher je iHv. 2.788,59 € zum
Ansatz, das Einkommen für das Jahr 2005 reduzierte sich aufgrund des
Verlustabzuges jedoch auf 1.916,84 €.
Am 29. März 2007 ging beim Finanzamt folgende
elektronische Eingabe der Berufungswerberin
ein: "ANSUCHEN um Zuerkennung des
Alleinverdienerfreibetrags für 2005 Bei seiner
Steuererklärung für 2005 hat mein Mann ZN die Anlaufverluste aus
seiner selbständigen Tätigkeit in der Höhe von 811,75 € im
Jahr 2003 nicht geltend gemacht und um Berichtigung seines Steuerbescheides
angesucht. Diesem Ansuchen wurde stattgegeben. Dadurch reduziert sich sein
Gewinn für 2005 von 2.788,59 € auf 1.976,84 €. Ich ersuche daher
um Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrags für 2005 und um entsprechende
Aufhebung Ihres Bescheids vom 5. März 2007 bezüglich der Aufhebung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 2005." Das Finanzamt wertete
dieses Anbringen als Berufung gegen "den Bescheid vom 5. März 2007" und
wies diese mit am 5. April 2007 zugestellter Berufungsvorentscheidung vom 3.
April 2007 unter folgender Begründung als unbegründet ab: "Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00 € sind. Für die Ermittlung
des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe
Einkommensteuerbescheid Ihres Gatten) maßgeblich! Der Verlustabzug in
Höhe von 811,75 € wird daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages
nicht berücksichtigt."
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007, beim Finanzamt elektronisch
eingebracht am 4. des Monats, erstattete bzw. stellte die Berufungswerberin
dagegen folgendes Vorbringen und
Begehren: "ANTRAG auf Zuerkennung des
Alleinverdienerfreibetrags für 2005, St.Nr. 498/2108 Ich
ersuche um Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrags für 2005, da mein
Mann ein faktisch verfügbares Einkommen von 1.976,84 € hatte. Schon
die Alleinverdienerzuverdienstgrenze von 2.200,00 € pro Jahr ist
umgerechnet auf das Monat mit 183,00 € meilenweit vom Existenzminimum
entfernt. Und auch vom steuerpflichtigen Einkommen von 2.788,59 €, das
wären monatlich 232,00 € oder täglich 7,64 €, kann sich
heutzutage kein Mensch selbst erhalten. Da ich für die Verluste meines
Mannes aufkommen muss, finde ich, dass mir der Alleinverdienerfreibetrag sehr
wohl zusteht, auch wenn die derzeitigen steuerlichen Bestimmungen das nicht
zulassen sollten. Dass die Abdeckung der Vorjahresverluste nicht gewinnmindernd
wirken sollen wie bei Kapitalgesellschaften, sondern als Sonderausgaben
betrachtet werden, kann ich nicht verstehen. Ich ersuche daher die
Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2007 zu korrigieren, und um
Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrags für 2005. Sollte das aus
steuerlichen Gründen nicht möglich sein, ersuche ich um ausnahmsweise
Nachsicht und Verzicht auf die Bezahlung des Steuernachtrages."
In Reaktion auf diese vom Finanzamt als
Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertete
Parteieingabe erging im erstinstanzlichen Berufungsverfahren am 22. Mai 2007 an
die Rechtsmittelwerberin noch ein Vorhalt, worin dieser mitgeteilt wurde, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag nur zustehe, wenn der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)
Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erziele. Da aus
dem Einkommensteuerbescheid des Ehegatten hervor gehe, dass dieser im Jahr 2005
Einkünfte von 2.788,59 € gehabt habe, dessen Einkommen von 1.916,84
€ außer Betracht zu bleiben habe, und gegenständliche Berufung
damit auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als unbegründet
abzuweisen sein werde, werde um Rechtsmittelzurücknahme oder Zustimmung zur
Erlassung einer zweiten abweisenden Berufungsvorentscheidung ersucht. Am
8. Juni 2007 wurde der Amtsvertreterin des Finanzamtes dazu fernmündlich
mitgeteilt, dass an einer Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz festgehalten werde. Mit gleich datiertem Berichtschreiben
wurde daher der Berufungsakt antragsgemäß dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid der Einschreiterin für 2005 vom 10. November
2006 mit Bescheid vom 5. März 2007 von Amts wegen auf Grundlage des §
299 BAO aufgehoben und für diese gleichzeitig einen diesen aufgehobenen
Steuerbescheid ersetzenden neuen Einkommensteuerbescheid für 2005 erlassen.
Begründet wurden diese amtswegig veranlassten Maßnahmen
sinngemäß damit, dass der Ehegatte im Jahr 2005 steuerpflichtige
Einkünfte über dem gegenständlich zur Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von 2.200,00 €
gehabt hätte, der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der bisherigen
Einkommensteuerermittlung der Einschreiterin für 2005 daher zu Unrecht
berücksichtigt worden, und der betroffene Einkommensteuerbescheid für
2005 vom 10. November 2006 deshalb wegen inhaltlicher und im Hinblick auf die
steuerlichen Auswirkungen auch nicht unbedeutsamer Rechtswidrigkeit unter
gleichzeitiger Erlassung eines neuen Sachbescheides ohne Ansatz des
Alleinverdienerabsetzbetrages aufzuheben gewesen wäre.
Als Reaktion auf diese amtswegigen Maßnahmen ging
beim Finanzamt am 29. März 2007 auf elektronischem Weg ein Schreiben der
Berufungswerberin ein, das mit "ANSUCHEN um Zuerkennung des
Alleinverdienerfreibetrags für 2005" betitelt ist, "die Zuerkennung des
Alleinverdienerfreibetrags für 2005 und Aufhebung des Bescheids vom 5.
März 2007 bezüglich der Aufhebung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheids 2005" zum Begehren hat, und sinngemäß damit
begründet ist, dass nach Ergehen des eigenen Aufhebungs- und neuen
Einkommensteuerbescheides für 2005 vom 5. März 2007 zwischenzeitig
aufgrund entsprechender Antragstellung des Ehegatten am 27. März 2007 auch
dessen ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28. September 2006
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und durch einen gleich datierten
neuen Sachbescheid ersetzt, und darin nunmehr der Gewinn des Ehegatten für
2005 aufgrund erstmaliger Berücksichtigung des Verlustabzuges iHv. 811,75
€ von 2.788,59 € auf 1.976,84 €, also unter die für die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche
Zuverdienstgrenze von 2.200,00 €, verringert worden wäre. Bei
dieser Parteieingabe vom 29. März 2007 handelt es sich zweifellos um ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd. § 85 Abs. 1 BAO. Nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei Beurteilung solcher
Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, also das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, an (VwGH v. 27.1.2005,
2004/16/0101; VwGH v. 28.1.2003, 2001/14/0229). Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist dabei regelmäßig das -
auch der Auslegung zugängliche - Erklärte, und nicht das Gewollte
(VwGH v. 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH v. 16.7.1996,
95/14/0148). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Finanzamt
aufgrund des Vorbringens und Begehrens im Schreiben vom 29. März 2007 sowie
dessen zeitlichem Zusammenhang mit den im Einkommensteuerverfahren der
Einschreiterin unmittelbar davor am 5. März 2007 für das Jahr 2005
erlassenen Bescheiden zutreffend davon ausgegangen, dass diese Parteieingabe
trotz Bezeichnung als "ANSUCHEN um Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrags
für 2005" und nicht expliziter Benennung als solche inhaltlich eine
Berufung (§ 243 BAO) darstellt, und diese Berufung im Hinblick auf die
Bescheiderlassungen vom 5. März 2007 auch rechtzeitig iSd. § 245
Abs. 1 BAO eingebracht wurde. Nun sind am 5. März 2007 aber zwei
Bescheide (Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO bzw. neuer Sachbescheid
für Einkommensteuer 2005) für die Berufungswerberin ergangen, von
denen jeder einer Berufung zugänglich war bzw. im Falle der Nichtanfechtung
auch der Rechtskraft teilhaftig werden konnte. Damit erhebt sich die weitere
Frage, was tatsächlich Anfechtungsgegenstand der Berufung vom 29. März
2007 ist. Geht man rechtsprechungskonform (VwGH v. 28.1.2003,
2001/14/0229; VwGH v. 26.6.1995, 92/18/0199) nicht von der intendierten
Parteiabsicht, sondern vom objektiven Erklärungswert der Parteieingabe vom
29. März 2007 aus, so lässt das darin gestellte (Rechtsmittel)Begehren
um "Aufhebung des Bescheids vom 5. März
2007
bezüglich
der Aufhebung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheids 2005" im Zusammenhalt mit dem Vorbringen um
Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrages 2005 (richtig:
Alleinverdienerabsetzbetrag) nach Ansicht der Berufungsbehörde nur die
Deutung zu, dass damit ausschließlich gegen den auf Grundlage des §
299 Abs. 1 BAO ergangenen amtswegigen Aufhebungsbescheid vom 5. März
2007 und zwar deshalb Berufung erhoben wurde, weil es diesem Aufhebungsbescheid
angesichts des zwischenzeitig beim Ehegatten ergangenen
Einkommensteuerbescheides 2005 vom 27. März 2007 und der darin
geändert zum Ansatz gekommenen Bescheidgrundlagen nunmehr nach
Parteiansicht am gesetzlichen Erfordernis (§ 299 Abs. 1 BAO) einer dem
damit aufgehobenen Einkommensteuerbescheid vom 10. November 2006 anhaftenden
inhaltlichen Rechtswidrigkeit fehle. Da der Erklärungsgehalt im konkreten
Schriftsatz eine andere Deutung, insbesondere die, dass damit gesondert auch
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 5. März 2007 berufen
worden wäre, nicht zulässt, ist im Rahmen dieser Entscheidung auch nur
über die Berufung gegen den tatsächlich bekämpften
Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs. 1 BAO) vom 5. März 2007
abzusprechen. Für den Einkommensteuerfestsetzungsbescheid für
2005 vom 27. März 2007 kommt aus vorgenannten Gründen eine
Rechtmäßigkeitsprüfung anlässlich dieser
Berufungsentscheidung nicht in Betracht, dieser Bescheid ist mangels gesonderter
Anfechtung vielmehr mit fruchtlosem Ablauf der dagegen zugestandenen
einmonatigen Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zum amtswegig ergangenen Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 5. März 2007 ist nunmehr in
rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
§ 299 BAO wurde mit
dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG), BGBl I 2002/97, neu gefasst.
Die Neufassung trat gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO mit 1. Jänner
2003 in Kraft, war daher im Berufungsfall grundsätzlich anzuwenden und
lautet wie folgt:
Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist (Absatz 1). Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (Absatz 2).Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs.1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1) befunden hat (Absatz
3).
§ 302 Abs. 1 BAO idgF
des AbgRmRefG normiert ergänzend dazu, dass Abänderungen,
Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anders bestimmt
ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97
BAO) des Bescheides zulässig sind.
Für von Amts wegen veranlasste Bescheidaufhebungen
nach § 299 BAO gilt nach Vorstehen-dem somit von einigen, auf den
Berufungsfall aber nicht zutreffenden Ausnahmen (§ 302 Abs. 2 lit. b und
lit. c BAO) grundsätzlich die Einjahresfrist, die zufolge des
Gesetzesverweises auf § 97 BAO im Regelfall mit der Zustellung des von der
Aufhebung betroffenen Bescheides beginnt. Da der amtswegige Aufhebungsbescheid
betreffend Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 10. November 2006 am 5.
März 2007 innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist ergangen ist, steht der
Normgehalt des § 302 Abs. 1 BAO seiner Rechtmäßigkeit jedenfalls
nicht entgegen. Aus dem Wortlaut des § 299 Abs. 1 BAO ergibt sich
ua., dass die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in die Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz fällt und sie entweder durch
Parteiantrag oder von Amts wegen initiiert sein kann. Auch diese
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt, weil vom Wohnsitzfinanzamt der Berufungswerberin mit dem
bekämpften Aufhebungsbescheid vom 5. März 2007 der zuvor von diesem
für die Berufungswerberin erlassene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10.
November 2006 von Amts wegen aus dem Rechtsbestand eliminiert
wurde. Aufhebbar nach § 299 Abs. 1 BAO sind grundsätzlich alle
Bescheidarten, also auch Bescheide iSd. § 198 BAO, mit denen Abgaben wie
z.B. Einkommensteuer festgesetzt werden. Voraussetzung für die
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ist nach dem
Gesetzeswortlaut allein, dass sich der Bescheidspruch als unrichtig erweist,
dieser also nicht dem Gesetz entspricht. Die auf § 299 BAO gestützte
Bescheidaufhebung setzt somit nur die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des
Bescheides, nicht dagegen auch ein Verschulden der Abgabenbehörde oder/und
des Abgabepflichtigen an der Rechtswidrigkeit voraus. Die Gründe, die zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt haben, sind im Anwendungsbereich
des § 299 BAO gänzlich unbeachtlich. Aus der Wortfolge
"die Abgabenbehörde erster Instanz kann ... aufheben" im § 299 Abs. 1
BAO ergibt sich, dass diese Verfahrensmaßnahme ins behördliche
Ermessen gestellt ist. Bei einer Bescheidaufhebung nach dieser
Gesetzesbestimmung ist demnach zwischen der Rechtsfrage, ob einem Bescheid eine
inhaltliche Unrichtigkeit anhaftet, und der Ermessensentscheidung, ob die
Bescheidaufhebung unter Heranziehung der Ermessenskriterien zu verfügen
ist, zu unterscheiden. Zur Ermessensentscheidung kommt es immer nur dann, wenn
die Rechtsfrage positiv beantwortet wurde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 5.
März 2007 hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid der
Berufungswerberin für 2005 vom 10. November 2006 aufgehoben, weil darin der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2005 mit Rücksicht auf die
maßgebliche Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 und im Hinblick
auf die im Einkommensteuerbescheid des Ehegatten für 2005 vom 28. September
2006 mit 2.788,59 € zum Ansatz gekommenen steuerpflichtigen Einkünfte
zu Unrecht antragsgemäß berücksichtigt worden wäre.
Unmittelbar danach wurde vorgenannter Einkommensteuerbescheid des Ehegatten
für 2005 am 27. März 2007 über dessen Antrag ebenfalls nach
§ 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig durch einen neuen Sachbescheid
ersetzt. In diesem neuen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 27. März
2007 wurde der im aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2005 bisher nicht
berücksichtigt gewesene Anlaufverlust des Ehegatten aus dem Jahr 2003 von
811,75 € bei der Einkommensermittlung als Sonderausgabe in Abzug gebracht
(Verlustabzug). Laut Bescheiddaten vom 27. März 2007 hat sich dadurch das
steuerpflichtige Einkommen des Ehegatten für das Jahr 2005 von bisher
2.728,59 € (aufgehobener Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28. September
2006) auf 1.916,84 € vermindert. Auf den Gesamtbetrag der Einkünfte
des Ehegatten im Jahr 2005 hatte vorgenannte Änderung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen keine Auswirkung. Im ersetzenden
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. März 2007 ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Ehegatten daher in derselben Höhe wie schon im
aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28. September 2006 mit
2.788,59 € zum Ansatz gekommen.
Im Berufungsschriftsatz wie auch im nach abweisender
Berufungsvorentscheidung eingereichten Anbringen vom 3. Mai 2007, das aufgrund
seines Inhaltes, des Zeitpunktes seiner Einbringung und des
gegenständlichen Verfahrensganges trotz Betitelung als "Antrag auf
Zuerkennung des Alleinverdienerfreibetrags für 2005" erkennbar einen
Berufungsvorlageantrag iSd. § 276 Abs. 2 BAO darstellt, begehrt die
Rechtsmittelwerberin Aufhebung des für sie am 5. März 2007
gemäß
§ 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides
sinngemäß deshalb, weil ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag für
das Jahr 2005 zustehe, sich der bekämpfte Aufhebungsbescheid damit als
rechtswidrig erweise, und verweist dazu auf die beim Ehegatten mit
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 27. März 2007 inzwischen
geändert zum Ansatz gekommenen Bemessungsgrundlagen und insbesondere
darauf, dass dieser im Jahr 2005 danach nur ein tatsächlich verfügbar
gewesenes Einkommen von 1.976,84 € (richtig: 1.916,84 €) gehabt
hätte, und demnach die für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgebliche Zuverdienstgrenze von 2.200,00 € nicht überschritten
worden wäre. Gegen die Begründung in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung, dass beim Alleinverdienerabsetzbetrag hinsichtlich
Zuverdienstgrenze nicht auf das Einkommen, sondern auf den Gesamtbetrag der
Einkünfte des Ehegatten im Jahr 2005 abzustellen sei, bringt die
Einschreiterin schließlich auch vor, dass der Anlaufverlust ihres
Ehegatten aus dem Jahr 2003 in dessen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom
27. März 2007 ihrer Ansicht nach bereits bei der Einkunftsermittlung
gewinnmindernd und nicht wie geschehen erst im Rahmen der Einkommensermittlung
als Sonderausgabe berücksichtigt werden hätte müssen.
Auch mit diesen Einwänden zeigt die
Rechtsmittelwerberin insgesamt keine Rechtswidrigkeit für den angefochtenen
Aufhebungsbescheid vom 5. März 2007 auf. Vorweg ist festzuhalten,
dass die Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage
im Berufungsentscheidungszeitpunkt auszugehen, sie insbesondere also auch auf
seit Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene
Sachverhaltsveränderungen Bedacht zu nehmen hat (Ritz, BAO³
§ 289
Tz. 59 und § 299 Tz. 14). In diesem Zusammenhang ist
gegenständlich daher zu beachten, dass die strittige Bescheidaufhebung
unter Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid des Ehegatten für 2005
vom 28. September 2006 ausgewiesen gewesenen Einkünfte erfolgte, für
den Ehegatten in der Zwischenzeit aber am 27. März 2007 ein neuer
Einkommensteuerbescheid für 2005 mit abgeänderten Bescheidgrundlagen
ergangen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Berufungswerberin der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2005 im Hinblick auf die im neuen
Einkommensteuerbescheid des Ehegatten für 2005 vom 27. März 2007 zum
Ansatz gekommenen Bescheidgrundlagen zusteht, was zur Aufhebung des
bekämpften Aufhebungsbescheides vom 5. März 2007 führen
müsste, weil sich damit der dadurch aufgehobene Einkommensteuerbescheid
2005 vom 10. November 2006 im Ergebnis nicht als rechtswidrig erwiese, oder
aber, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2005 aus gegenwärtiger
Sicht unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid des Ehegatten
für 2005 vom 27. März 2007 enthaltenen Bescheidgrundlagen nicht
zusteht, was bedeuten würde, dass der Aufhebungsbescheid vom
5. März 2007 zu Recht ergangen wäre.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 erster Satz EStG
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
Absetzbetrag beträgt ohne Kind jährlich 364,00 € (zweiter Satz
leg. cit.). Alleinverdiener im Sinne dieser Bestimmung ist ua. ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt (vierter Satz leg. cit.). Voraussetzung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag ist bei Nichtvorliegen eines Kindes iSd. § 106
Abs. 1 EStG 1988 (Anspruch auf Kinderabsetzbetrag), dass der (Ehe)Partner
Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt (siebter
Satz leg. cit.). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung führen
bereits geringfügige Überschreitungen des im Einzelfall jeweils
maßgeblichen Grenzbetrages zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages
(vgl. VfGH v. 5.10.1981, B 325/78; Doralt, EStG, 6. Auflage, § 33 Tz.
33).
Aus der Terminologie des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988
(vgl. "Einkünfte") geht unmissverständlich hervor, dass diese
Bestimmung bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen (Zuverdienst)Grenze ausdrücklich auf die
"Einkünfte" des (Ehe)Partners abstellt und sie sich damit aus
gesetzessystematischer Sicht auf die Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 2 bis 4 EStG 1988, somit also auch auf jene Normen des
Einkommensteuergesetzes bezieht, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln
(VwGH v. 27.9.2000, 97/14/0033).
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 zählt die
der Einkommensteuer unterliegenden sieben "Einkunftsarten" taxativ auf. § 2
Abs. 4 EStG 1988 definiert, was unter "Einkünfte" zu verstehen ist.
"Einkünfte" sind danach Gewinn
(§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit
und Gewerbebetrieb (Ziffer 1), sowie der
Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen
(außerbetrieblichen) Einkunftsarten (Ziffer 2). "Einkünfte" im
steuertechnischen Sinn sind also die Nettobeträge (Saldo aus Einnahmen und
Ausgaben) aus den einzelnen einkommensteuerpflichtigen Tätigkeiten oder
sonstigen Einkommensquellen. Die Summe sämtlicher Einkünfte aus den
einzelnen Einkunftsarten (Zusammenrechnung, Ausgleich von positiven
Einkünften mit negativen Einkünften) bilden den "Gesamtbetrag der
Einkünfte" eines Veranlagungszeitraumes (Doralt, EStG, 6. Auflage § 2
Tz. 9, 172). Wenngleich im § 2 Abs. 4 EStG 1988 nur von positiven
Einkünften (Gewinn, Überschuss) die Rede ist, ergibt sich aus der
Diktion des § 2 Abs. 2 EStG 1988, wo das "Einkommen" definiert ist,
eindeutig, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte das
rechnungsmäßige Ergebnis aus der Summe der positiven Einkünfte
vermindert um die Summe der negativen Einkünfte (Verluste) iSd. § 2
Abs. 3 EStG 1988 ist. Verluste sind daher ebenfalls "Einkünfte" iSd. §
2 Abs. 4 EStG 1988. Im Gegensatz dazu definiert § 2 Abs. 2 EStG 1988
das "Einkommen" und zwar konkret als Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105 EStG 1988. Aus dieser Bestimmung ergibt
sich unmissverständlich, dass der Abzug
von Sonderausgaben eine Maßnahme
der Einkommens- und keine
Maßnahme der Einkünfteermittlung ist. Sonderausgaben
des (Ehe)Partners haben im Zusammenhang mit der beim Alleinverdienerabsetzbetrag
vorzunehmenden Grenzbetragsermittlung, bei der es nach Vorgesagtem
ausschließlich auf die "Einkünfte" und nicht auf das "Einkommen" des
(Ehe)Partner ankommt, somit jedenfalls außer Betracht zu bleiben.
Damit ist das Schicksal gegenständlicher Berufung aber
bereits entschieden: Der Ehegatte der Berufungswerberin erzielte im Jahr
2003 aus seiner unmittelbar zuvor begonnen betrieblichen Tätigkeit einen
Verlust iHv. 811,75 €. Da er im Jahr 2003 keine anderen Einkünfte
hatte, konnte genannter Verlust weder mittels horizontalem (innerhalb derselben
Einkunftsart) noch vertikalem (innerhalb verschiedener Einkunftsarten)
Verlustausgleich ausgeglichen werden. Im Einkommensteuerbescheid für 2003
vom 15. Oktober 2004 kam deshalb auch der Gesamtbetrag seiner Einkünfte mit
- 811,75 € zum Ansatz. Im Veranlagungsjahr 2005 erzielte dieser
erstmals positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 2.788,59 €. In der
Einkommensteuererklärung für 2005 machte er dabei einen Verlustabzug
für den im Jahr 2003 erwirtschafteten Verlust nicht geltend, so dass in
seinem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 28. September 2006 vorerst nur
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 2.788,59 €, ein Gesamtbetrag der
Einkünfte in eben derselben Höhe, und nach Abzug von Sonderausgaben
iHv. 60,00 € ein Einkommen von 2.728,58 € zum Ansatz kamen. In
der Folge beantragte der Ehegatte vorgenannten Einkommensteuerbescheid für
2005 auf Grundlage des § 299 BAO aufzuheben und durch einen neuen
Einkommensteuerbescheid zu ersetzen, in dem der bezeichnete Verlust aus dem Jahr
2003 Berücksichtigung finden sollte. Diesem Begehren kam das Finanzamt mit
Bescheiden je vom 27. März 2007 nach und berücksichtigte im neuen
Sachbescheid für Einkommensteuer 2005 dabei den im Jahr 2003 nicht
verrechenbar gewesenen Verlust von
811,75 € gestützt auf § 18 Abs. 7 EStG 1988 (Anlaufverlust)
im Rahmen der
Einkommensermittlung
als Sonderausgabe. Diese Vorgangsweise
des Finanzamtes erweist sich entgegen der Parteiansicht als rechtens. Der
Gesetzgeber des EStG 1988 hat den Abzug von
Anlaufverlusten, das sind Verluste, die
in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebs
entstehen, auch bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen/Ausgabenrechnung) ermitteln, zugelassen. Die
diesbezügliche Normierung erfolgte im § 18 Abs. 7 EStG 1988, aus
gesetzessystematischer Sicht also bei den
Sonderausgaben. Damit besteht kein
Spielraum, einen vortragsfähigen Anlaufverlust im Rahmen einer
Einkommensteuerveranlagung als Verlustabzug an anderer Stelle als bei der
Einkommensermittlung als Sonderausgabe zum Ansatz zu
bringen. Der Verlustabzug ist im
Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine tatsächliche Ausgabe
(kein Mittelabfluss) und auch keine Begünstigung. Dieser Sonderstellung des
Verlustabzuges hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass der
Verlustabzug im § 18 EStG 1988 nicht bei den übrigen Sonderausgaben,
sondern gesondert in den Absätzen 6 und 7 geregelt ist. Beim Verlustabzug
handelt es sich tatsächlich um eine notwendige periodenübergreifende
Ergänzung zur Gewinnermittlung, zum Nettoprinzip und zur
Abschnittsbesteuerung. Der im Verlustabzug berücksichtigte Verlust stammt
nämlich aus der Gewinnermittlung einer früheren Periode, was
zunächst im Sinne des gegenständlichen Parteivorbringens dafür
sprechen würde, auch den Verlustabzug im Rahmen der Gewinnermittlung zu
behandeln. Der Verlustabzug geht aber über die Gewinnermittlung hinaus. Die
Höhe des Verlustabzuges ergibt sich nämlich bereits im Entstehungsjahr
des Verlustes im Regelfall nach einem
Ausgleich mit anderen (betrieblichen oder
außerbetrieblichen) Einkünften. Dies hat zur Folge, dass auch
seine spätere Verrechnung nicht - wie die Einschreiterin vermeint - auf die
betrieblichen Einkünfte beschränkt ist. Für den Abzug eines in
einer früheren Periode entstandenen vortragsfähigen Verlustes in einem
späteren Veranlagungszeitraum ist auch nicht einmal Voraussetzung, dass der
verlusterzeugende Betrieb noch besteht.
Angesichts dieser Erwägungen wurde der Verlust des
Ehegatten der Berufungswerberin aus dem Veranlagungszeitraum 2003 somit in
dessen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 27. März 2007 zu Recht
nicht im Rahmen der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte, sondern erst im
Rahmen der Einkommensermittlung als Sonderausgabe iSd. § 18 Abs. 7 EStG
1988 berücksichtigt. Da damit der für die Grenze des
Alleinverdienerabsetzbetrages allein maßgebliche "Gesamtbetrag der
Einkünfte" des Ehegatten auch in diesem, im Rechtsbestand befindlichen
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 27. März 2007 gesetzeskonform mit
2.788,59 € zum Ansatz gelangt ist,
und es im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 aus
angeführten Gründen nur auf diese "Einkünfte" und nicht auf das
Einkommen des Ehegatten im Jahr 2005 ankommt, erweist sich der bekämpfte
Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs. 1 BAO) vom 5. März 2007 somit auch im
Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer
Unrichtigkeit des damit aufgehobenen Einkommensteuerbescheides für 2005 vom
10. November 2006 als rechtmäßig. Vorgenannter
Einkommensteuerbescheid der Berufungswerberin für 2005 widerspricht
nämlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage dem Gesetz,
weil darin der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2005 gewährt wurde,
obwohl der Ehegatte im selben Veranlagungszeitraum festgestelltermaßen
Einkünfte über dem gegenständlich maßgeblichen Grenzbetrag
von 2.200,00 € iHv. 2.788,59 € gehabt hat.
Da die Rechtsfrage zum Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen iSd. § 299 Abs. 1 BAO
für die amtswegige Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2005
vom 10. November 2006 somit zu bejahen gewesen ist, hat dieser
Rechtsfragenprüfung nunmehr die Ermessensentscheidung
nachzufolgen. Die Ermessensübung hat sich primär am Normzweck
der das Ermessen einräumenden Bestimmung und weiters an § 20 BAO zu
orientieren. Zweck der Bestimmung des § 299 BAO ist, einen Bescheid bei mit
Gewissheit festgestellter inhaltlicher Rechtswidrigkeit innerhalb der dafür
vom Gesetzgeber eingeräumten zeitlichen Schranken aus dem Rechtsbestand
eliminieren und durch Erlassung eines neuen Sachbescheides den rechtsrichtigen
Zustand herstellen zu können. § 20 BAO normiert, dass sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen, wobei unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben und unter
Billigkeit die Angemessenheit der Verfahrensmaßnahme in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei zu verstehen ist. Vor diesem
rechtlichen Hintergrund ist im Berufungsfall vorerst zu berücksichtigen,
dass die Eliminierung des Alleinverdienerabsetzbetrages aus den
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen der Rechtsmittelwerberin für 2005 mit
einer Einkommensteuernachforderung von 408,88 € verbunden ist, und somit
die steuerlichen Auswirkungen der dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom
10. November 2006 anhaftenden Rechtswidrigkeit keinesfalls als geringfügig
zu qualifizieren sind.
§114 BAO ordnet an, dass die
Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach
den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt, und
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Das materielle Recht
sieht im § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 vor, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei Nichtvorliegen eines Kindes iSd. § 106
Abs. 1 EStG 1988 nur zusteht, wenn der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal
2.200,00 € jährlich hat. Dieser Grenzbetrag wurde im Berufungsfall im
Jahr 2005 vom Ehegatten der Berufungswerberin eindeutig überschritten.
Unter diesen Prämissen spricht der Normzweck des § 299 BAO, der auf
die Herstellung des rechtsrichtigen Zustandes gerichtet ist, trotz berechtigten
Interesses der Berufungswerberin an der Wahrung des Rechtsbestandes, auf den sie
vertraut hat, jedenfalls für eine Aufhebung des vorgenannten, mit
Rechtswidrigkeit behafteten Einkommensteuerbescheides für 2005. Die
Aufhebung dieses Bescheides ist auch zweckmäßig, weil damit durch
Ausscheiden des Alleinverdienerabsetzbetrages aus den
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2005 dem materiellen Abgabenrecht
(§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) entsprochen, dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch verholfen (§ 114
BAO) und auch einem Einkommensteuerausfall, der sonst von der Allgemeinheit zu
tragen wäre, entgegen gewirkt wird. Im Rahmen der
Billigkeitserwägungen ist zu berücksichtigen, dass die Hauptlast der
Einkunftserzielung im Berufungsfall nach vorliegender Aktenlage offensichtlich
bei der Berufungswerberin liegt, weil der Ehegatte seit Jahren nur sehr
geringfügige Einkünfte erzielt. Dem steht aber gegenüber, dass
die Rechtsmittelwerberin den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2005
trotz vom Ehegatten in diesem Jahr überschrittener Zuverdienstgrenze selbst
beantragt und es daher letztlich sie selbst zu verantworten hat, dass ihre
Einkommensteuervorschreibung für dieses Jahr vorerst zu niedrig erfolgt
ist. Die nachträgliche Geltendmachung des Abgabenanspruches durch die
Abgabenbehörde unter Durchbrechung der Rechtskraft kann sich aus dann als
unbillig erweisen, wenn der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die im Bescheid
zum Ausdruck gekommene steuerliche Beurteilung der Behörde Dispositionen
mit vermögensrechtlichen Folgen getroffen hätte. Derartige
Dispositionen getroffen zu haben, hat die Berufungswerberin im abgeführten
Verfahren aber nicht vorgebracht. Unter all diesen Erwägungen
erscheint es somit nicht unbillig, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall im
Ergebnis das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und das Interesse der Allgemeinheit
an der Abgabeneinbringung über das Interesse der Berufungswerberin an der
Rechtsbeständigkeit gestellt und es deshalb sein Ermessen zu Gunsten der
Bescheidaufhebung geübt hat. Der Berufung gegen den amtswegigen
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 5. März 2007 war aus
angeführten Gründen daher spruchgemäß keine Folge zu
geben.
Abschließend verbleibt außerhalb der
Berufungsentscheidungsgründe darauf hinzuweisen, dass die Einschreiterin im
Vorlageantrag für den Fall der Rechtsmittelabweisung das Eventualbegehren
um Nachsicht bzw. Verzicht auf die Bezahlung der konkreten
Einkommensteuernachforderung für 2005 gestellt hat, und in diesem
Zusammenhang § 311 BAO zu beachten ist.
Linz, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bescheidaufhebunginhaltliche RechtswidrigkeitAlleinverdienerabsetzbetragGrenzbetragsermittlungEhepartnerEinkünfteEinkommenGesamtbetrag der EinkünfteAnlaufverlustVerlustabzugSonderausgabeDeutung von Anbringen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-L/07
- Stammnummer
- 29287
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF