…eine Steuerfreiheit nur insoweit, als sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hierbei empfangenen Sachzuwendungen angemessen seien. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug) sei bis zu einem Betrag von höchstens 365 € jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen könnten…
…wird offenbar auch in Deutschland so gehandhabt (vgl. BFH 9.12.2010, V R 17/10). 7. Hat es im Jahr 2011 auch noch andere Betriebsveranstaltungen gegeben? Mit welchem Aufwand? 7. Bitte um Vorlage sämtlicher Rechnungen für die der Vorsteuerabzug begehrt wird. Hingewiesen wird darauf…
…Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen im angemessenen Ausmaß steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung…
…17 ASVG dargelegt, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt. Vom Vertreter der Berufungswerberin wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung neuerlich der Einwand erhoben, dass die Hingabe der Autobahnvignette für das tägliche Leben…
… 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 anzuwenden ist, wodurch übliche und angemessene Sachzuwendungen die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, steuerfrei belassen werden können. Das zweite Kriterium - nämlich die Angemessenheit - ist in diesem Fall ebenso vorhanden, da bei einem Betriebsergebnis von rund 1 Mio…
…3 Z. 17 ASVG dargelegt, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen "Autobahnvignetten", die dem Grunde nach zur 14 Monate langen Benützung…
…nicht anzuwenden sei. Gemäß § 3 Z 14 EStG 1988 sei der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen steuerfrei. Als angemessen gelten die Kosten für Sachzuwendungen bis zu einem Freibetrag von € 186,00. Befreit sei die…
…hinzugerechnet worden sei. Sachzuwendungen an Dienstnehmer für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen könnten bis zu einem Betrag von 2.500 S als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich sei der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 5.000 S steuerfrei. Da diese…
…verwiesen, in welchen ausgesprochen wurde, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungung nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt. Einen solchen überschießenden Vorteil erblickte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis sowohl in Warengutscheinen als auch in Goldmünzen. Das bedeutet aber für…
…erheben. Entscheidungsgründe Bei der Berufungsweberin (Bw.) fand für den im Spruch genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt, wobei das Prüfungsorgan u.a. folgende Feststellungen traf: 1. Zwei Dienstnehmer erhielten in den Jahren 1996 bis 1998 - teilweise anlässlich von Betriebsveranstaltungen - unversteuert Sachzuwendungen (Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, Blumen, Essen, etc.)…
…Betrag von weiteren S 5.000,00 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen u.ä. steuerfrei zu behandeln wäre. Das Finanzamt hat die Berufung abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von höchstens S 5.000,00…
…550,00 hinausgehender Betrag von weiteren S 5.000,00 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen u.ä. steuerfrei zu behandeln wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B…
…Abs. 1 Z 14 EStG 1988) bestimmt, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangende Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro beim Empfänger von der Steuer befreit sind…
…der Betriebsprüfung angeführt, seien die Kosten indirekt via Provisionsabrechnungen von den Tochtergesellschaften getragen worden. Zudem seien dennoch die Kosten pro Mitarbeiter unter der Grenze für steuerlich absetzbare Betriebsveranstaltungen (€ 365,00 pro Person; Kosten für Test und Training: € 17.000,00 netto; verpflichtende Mitwirkung…
…Freunde, Familie, Kinder) und verbringe seine Freizeit in seiner Heimat, andererseits habe er noch regelmäßig Verbindung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und ehemaligen Arbeitskollegen (Betriebsveranstaltungen uä). Zudem seien zahlreiche Behördengänge, offizielle Termine als auch zB Bankgeschäfte in Deutschland zu erledigen (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 27…
…die der Steuerpflicht unterliegen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut umfasst die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht Arbeitnehmerjubiläen, sondern "geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen", sodass die Befreiungsbestimmung für…
…Eine Differenzierung nach erbrachten Leistungen oder nach Dienstzugehörigkeit für die Gewährung bzw. die Höhe von Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen könne daher für die Steuerfreiheit nicht schädlich sein. Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der steuerliche Vertreter der Bw. noch bekannt gegeben…
…Ein Leistungseigenverbrauch liege nicht vor. Was die nichtunternehmerischen Tätigkeiten anlange, gelten die Kosten von Betriebsveranstaltungen nach den USt-Richtlinien nicht als Eigenverbrauch, ebenso nicht die Ehrenpreise und Geschenke von geringem Wert, weshalb Vorsteuern nach dem Aufteilungsschlüssel beansprucht werden. In seiner nunmehr dargestellten Berechnung wurde der…
…zu beurteilen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Gesetzesbestimmung nur geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen umfasst. Dabei müssen die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sein. Die Belege für das Konto…
…dass die nicht in bar vereinnahmten Geldbeträge auf dem Ausdruck "Geldlosungen" nicht aufscheinen würden, zB wenn Firmen anlässlich von Betriebsveranstaltungen ihre Konsumation erst später durch Überweisung oder mittels Scheck u. Kreditkarten bezahlt hätten. Die kleineren Differenzen würden aus Mankogeldern durch Inkasso durch den Kellner stammen…