Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/05
Vorsorgescheck als übliche Sachzuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0172-W/05vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsorgescheck in Höhe von € 186,-, mit dem der Bezug einer Versicherungspolizze über eine Erlebensversicherung ermöglicht wird, ist keine übliche Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988. Der Vorsorgescheck verbrieft vielmehr eine Forderung und ist einem länger gebundenen Sparbuch vergleichbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und KomzlR KR
Oswald Heimhilcher über die Berufung der Bw., W.,E-Gasse, vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom
14. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 13. August 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der
am 20. April 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt im Jahr 2002 von ihrem
Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsfeierlichkeit einen Vorsorgescheck in
Höhe von € 186,-, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages
über eine Erlebensversicherung gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit
von 10 Jahren bei der XY-VersicherungenAG berechtigte.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
ersuchte die steuerliche Verteterin der Bw., die Sachzuwendung in Höhe von
€ 186,- als sonstigen steuerfreien Bezug gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 zu behandeln und die
steuerpflichtigen Bezüge entsprechend zu verringern.
Diesem Begehren wurde mit Bescheid vom 13. August 2004
nicht Rechnung getragen und begründend ausgeführt, gemäß
§ 3 Abs.1 Z 14 EStG 1988 seien geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit die Kosten der Betriebsveranstaltung und der Sachzuwendung angemessen
seien, von der Einkommensteuer befreit. Bons für Aktienkäufe oder
Gutscheine für Abschlüsse von Personenversicherungen seien keine
üblichen Sachzuwendungen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
steuerliche Vertreterin aus, mit dem erhaltenen Vorsorge-Scheck werde der Bezug
einer Versicherungspolizze, deren Inhalt eine ausschließliche
Erlebensversicherung sei, ermöglicht. Die Laufzeit der Erlebensversicherung
betrage 10 Jahre. Diese Erlebensversicherung stelle einen geldwerten Vorteil
dar. Der Gutschein könne innerhalb eines Jahres gegen eine entsprechende
Versicherungspolizze eingelöst, aber nicht in bar abgelöst werden. Die
Bw. könne durch den Besitz des Vorsorgeschecks nicht frei über den
Versicherungsvertrag verfügen, da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei.
Erst im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen sei die Bw. berechtigt,
selbst als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten. Aber auch dann
wäre die wohl ab diesem Zeitpunkt mögliche Auflösung des
Vertrages für die Bw. unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert sehr
niedrig sei.
Beim übergebenen Vorsorgescheck handle es sich um eine
übliche Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, dessen
Höhe gemäß den Lohnsteuerrichtlinien angemessen sei. Die Bw.
könne zwar über den Vorsorgegutschein verfügen, nicht aber
vorzeitig über die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag. Beim
Vorsorgegutschein stehe der Wert der Versicherung im Vordergrund wie bei den als
Sachzuwendung begünstigten Goldmünzen und Golddukaten der
Goldwert.
Der Vorsorgegutschein sei allen Arbeitnehmern gewährt
worden und der Wert sei der Bw. zugeflossen, da der Vorsorgegutschein mit keiner
aufschiebenden Bedingung verbunden und aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Arbeitgebers ausgeschieden sei.
Ergänzend wurde zur Stützung des
Berufungsvorbringens auf eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage
"Vorsorgegutschein für Lebensversicherungen der Arbeitnehmer als im Rahmen
der §§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 und 49 Abs. 3 Z 17 ASVG steuer- und
sozialversicherungsfreie Sachzuwendung" verwiesen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In der am 20. April 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, fraglich sei, ob es
sich beim Vorsorgescheck um einen Gutschein im üblichen Sinn, wie z.B.
Reisegutschein, Warengutschein, etc, handle und wo die Abgrenzung zur
Vorsorgeleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG 1988 liege.
Außerdem wurde vom steuerlichen Vertreter auf die unterschiedlichen
Bedingungen der Befreiungsbestimmung der §§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
und 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG 1988 hingewiesen. Während
§ 3 Abs.1 Zi 15 lit a EStG 1988 eine fortlaufende Verpflichtung
des Dienstgebers festlege und nur Arbeitnehmer betreffe, handle es sich nach
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 um eine freiwillige Zuwendung, in deren Genuss
auch freie Dienstnehmer kommen könnten.
Die Vertreterin der Amtspartei verwies auf
Sailer/Kranzl/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2003. Dort seien derartige Zuwendungen als von der Steuerfreiheit ausgeschlossen
angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die
Bw. ist Arbeitnehmerin der P-GmbH.
Die
Bw. erhielt im Streitjahr 2002 von ihrem Arbeitgeber einen Vorsorgescheck in
Höhe von € 186,-, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages
über eine Erlebensversicherung berechtigte.
Es
handelt sich um eine Personenversicherung gegen Einmalprämie, die
Versicherungsleistung besteht darin, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer die
Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung ausbezahlt
wird, sofern die versicherte Person den 1.1.2012 erlebt. Im Todesfall erfolgt
die Rückerstattung der einbezahlten Prämien zuzüglich
angesammelter Gewinnbeteiligung an M.A..
Die
Versicherungssumme beträgt € 232,27 zuzüglich angesammelter
Gewinnbeteiligung.
Der
Gutschein kann innerhalb eines Jahres gegen eine Versicherungspolizze
eingelöst werden.
Im
Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb ist die Bw. berechtigt, in den
Versicherungsvertrag einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Auflösung
des Vertrages möglich.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen
der Bw. und die im Akt befindlichen Unterlagen, ist insofern unstrittig und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der
geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der
Betriebsveranstaltung und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der
Einkommensteuer befreit.
Der Gesetzgeber hebt in dieser Bestimmung gleich zweimal
hervor, dass nur Sachbezüge die Steuerfreiheit genießen, Barzahlungen
dagegen immer steuerpflichtig sind (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, § 3, Rz 21).
Streitentscheidend ist die Frage, ob der der Bw.
überreichte Vorsorgescheck als übliche Sachzuwendung zu qualifizieren
ist. Unter Sachzuwendungen sind Zuwendungen von Gütern zu verstehen ist,
deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt. Der
streitgegenständliche Vorsorgescheck verbrieft im Erlebensfall eine
Forderung der Bw. in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich
angesammelter Gewinnbeteiligung (bzw. im Falle ihres Ablebens eine Forderung der
von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der einbezahlten
Prämien zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung). Das bedeutet aber,
dass es sich beim Vorsorgescheck um eine Forderung handelt und daher einem
sonstigen Gutschein, der nur gegen Waren eingelöst werden kann, nicht
vergleichbar ist. Der Vorsorgescheck ist einem länger gebundenen Sparbuch
ähnlich und somit keine Sachzuwendung, sondern eine zeitlich aufgeschobene
Barzahlung.
Die Tatsache, dass die Forderung im Erlebensfall erst nach
10 Jahren in der vollen Höhe realisiert werden kann, hat in Anbetracht der
obigen Ausführungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des
Vorsorgeschecks als nicht steuerfrei zu behandelnde Geldzuwendung.
Die Beantwortung der Frage, ob § 3 Abs. 1 Z 14 EStG
1988 auch auf freie Dienstnehmer anwendbar ist, kann im vorliegenden Fall
dahingestellt bleiben, da die Bw. unbestrittenermaßen als Arbeitnehmerin
und nicht als freie Dienstnehmerin bei der P-GmbH beschäftigt war.
Das Vorbringen, der Vorsorgescheck könne nicht in
Bargeld abgelöst werden, ist - bezogen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der
Versicherungsdauer - nicht zutreffend und kann daher der Berufung in Anbetracht
der obigen Ausführungen nicht zum Erfolg verhelfen.
Zwar kann der Arbeitnehmer nur im Falle seines Ausscheidens
aus dem Dienstverhältnis als Versicherungsnehmer in die Versicherung
eintreten oder die Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Rückkaufwertes verlangen. Dennoch ist ein Tausch des Vorsorgeschecks gegen
Bargeld nicht gänzlich unmöglich und steht damit der Steuerfreiheit
der Zuwendung entgegen.
Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, 91/14/0060, verwiesen, in welchen
ausgesprochen wurde, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen
empfangenen üblichen Sachzuwendungung nicht auf über die Veranstaltung
hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt. Einen solchen
überschießenden Vorteil erblickte der Verwaltungsgerichtshof in
diesem Erkenntnis sowohl in Warengutscheinen als auch in Goldmünzen. Das
bedeutet aber für den zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass selbst dann,
wenn der Vorsorgescheck einem Warengutschein vergleichbar sein sollte, die
Steuerbefreiung nicht zu gewähren wäre.
Vor Prüfung der Frage, ob es sich beim Vorsorgescheck
allenfalls um eine Zuwendung des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG 1988
handelte, ist anzumerken, dass es sich dabei um eine im Verhältnis zu
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 gleichrangige Bestimmung handelt, die
in der für das Streitjahr geltenden Fassung folgenden Wortlaut hat:
"Zuwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind von der Einkommensteuer befreit,
soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner
Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und
für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht
übersteigen."
Unter Zukunftssicherungsmaßnahmen sind Ausgaben des
Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen,
die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den
Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des
Arbeitnehmers abzusichern (VwGH v. 26.11.1971, 2003/70). Voraussetzung für
eine Zukunftssicherung ist somit eine Risikokomponente oder eine Altersvorsorge.
Gerade dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Fall des Ablebens
der Bw. erfolgt nur die Rückerstattung der einbezahlten Prämien
zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung. Bei Er- und
Ablebensversicherungen steht der Erlebensfall im Vordergrund;
Erlebensversicherungen sind aber Sparprodukte und als solche nicht
begünstigt (vgl. Doralt, EStG
19884, § 3 Tz
84/2).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/05
- Stammnummer
- 15557
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF