Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0541-I/03
Tages- und Nächtigungsgelder bei einer Auslandsreise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-I/03vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr 2001 geltenden Fassung sah keine pauschale Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungskosten vor, sondern diese waren grundsätzlich nachzuweisen (VwGH v. 30.1.2003, 99/15/0085 u. 27.3.2003, 2001/15/0223). Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) ist § 4 Abs. 5 EStG dahingehend abgeändert worden, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Dr. S., vom 15. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 16. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer für 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2001:
|
42.637,15
€
|
Einkommensteuer 2001:
|
13.811,25
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Physiotherapeut und erzielt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der Gewinnermittlung für
2001 machte er unter der Position "Sonstiger Aufwand" als Betriebsausgaben u.a.
11.000 S für einen Betriebsausflug nach Florenz sowie
Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 13.608 S (Tagesgelder für 28 Tage
zu 486 S) und pauschale Nächtigungskosten in Höhe von 8.448 S
(Nächtigungsgelder für 22 Tage zu 384 S) für den Besuch von
Fortbildungsseminaren am Chiemsee in Deutschland geltend.
In dem am 16.
Dezember 2002 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2001 wurden weder die
geltend gemachten Aufwendungen für den Betriebsausflug noch die Tages- und
Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt vertat die
Ansicht, bei den für die Reise nach Florenz als Betriebsausflug geltend
gemachten Aufwendungen handle es sich um Kosten der Lebensführung, die nach
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Ein Verpflegungsmehraufwand
liege nicht vor, da dem Bw. aufgrund der laufenden Aufenthalte am Chiemsee
(Anmerkung: der Bw. besuchte dort bereits im Vorjahr Seminare) die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sein dürften. Da in
diesem Zusammenhang auch keine Reise im Sinne des EStG vorläge, hätten
auch die pauschalen Nächtigungsgelder nicht anerkannt werden
können.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 15. Jänner 2003 Berufung. Er
führte aus, beim Betriebsausflug handle es sich um einen Ausflug den er mit
seinem Personal (Ehegattin) nach Florenz unternommen habe. Der Aufwand
hierfür betrage 11.000 S, wovon jedoch bereits ein als
Repräsentationsanteil bezeichneter Betrag von 50% (5.500 S)
außerbücherlich hinzugerechnet worden sei. Sachzuwendungen an
Dienstnehmer für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen könnten bis
zu einem Betrag von 2.500 S als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Zusätzlich sei der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis
zu einem Betrag von 5.000 S steuerfrei. Da diese Grenze nicht überschritten
worden sei, beantrage er die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den
Betriebsausflug.
Hinsichtlich
der nicht anerkannten Tages- und Nächtigungsgelder führte er aus, bei
den Fortbildungsveranstaltungen am Chiemsee handle es sich um sog. "große"
Dienstreisen, da bei einer mehrtägigen Veranstaltung eine tägliche
Heimreise nicht möglich sei. Da keine Veranstaltung länger als
durchgehend eine Woche gedauert habe, könne ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit erst entstehen, wenn in diesem Jahr die Anfangsphase von 15 Tagen
überschritten werde. Er beantrage daher die Tagesdiäten für die
Anfangsphase von 15 Tagen (Tagessatz für die BRD: 486 S). Darüber
hinaus habe er sich die restlichen Tage des berufsbedingten Auslandsaufenthaltes
den Mehrkosten gegenüber den im Inland erhöhten Lebenshaltungskosten
nicht entziehen können, diesfalls führe nach der Rechtsprechung ein
entsprechender Mehraufwand nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff zu
abzugsfähigen Betriebskosten und zwar in Höhe der Differenz zwischen
den für Bundesbedienstete vorgesehenen Tagesssätzen für die BRD
und den für das Inland geltenden Tagessätzen (Tagessatz BRD:
486 S, Tagessatz Inland: 360 S, Differenz: 126 S/Tag). Bei
insgesamt 28 Auslandstagen abzüglich der 15 Tage für die Anfangsphase,
verbleibe ein Mehraufwand von 1.638 S (13 Tage x 126 S).
Die
Nächtigungsgelder stellten für die ersten 15 Nächte ebenfalls
Reisekosten dar, wofür die amtlichen Sätze geltend gemacht
würden. Da eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich
und zumutbar sei, seien auch nach der Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit die Aufwendungen unter dem Titel der beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Somit seien die
Nächtigungskosten in der geltend gemachten Höhe nach den amtlichen
Sätzen abzugsfähig. Er beantrage daher die volle Anerkennung der
Nächtigungsgelder für 22 Nächtigungen im Betrag von insgesamt
8.448 S.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2003 wies das Finanzamt die Berufung
betreffend der Betriebsausgaben für den Betriebsausflug als
unbegründet ab und hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten erkannte
es für die ersten 5 Tage Tages- und Nächtigungsgelder in der Höhe
der für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstsätze und für
die restlichen 23 Tage Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der vom Bw.
angeführten Differenz der Tagessätze zwischen Inland und der BRD an.
Zum
Betriebsausflug führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Ehegattin des
Bw. sei mit einem Jahresbezug von 11.200 S bei ihm angestellt. Es entspreche
nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass einer Mitarbeiterin
(Gattin) mit obigem Jahresbezug eine Florenzreise angeboten werde, bei der der
Hälfteanteil von den Gesamtkosten von 22.000 S - dieser werde wohl
mindestens für die Ehegattin anzusetzen sein - den Jahresbezug gleichkomme.
Dieser Umstand sei nur durch das Naheverhältnis der Eheleute erklärbar
und demgemäß ein typischer Aufwand im Sinne des § 20 EStG 1988.
Zu den Reisekosten führte es zusammengefasst aus, der Bw. habe bereits im
Vorjahr des öfteren an Fortbildungsveranstaltungen am Chiemsee
teilgenommen. Diese im Vorjahr gewonnene Ortskundigkeit sei bei der Anerkennung
des Verpflegungsmehraufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Die
Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes setze eine Reise voraus, dabei werde
davon ausgegangen, dass aus dem Umstand der anfänglichen Unkenntnis
über die Gastronomie am Einsatzort ein über das übliche
Ausmaß des Aufwandes wegen Gasthausverpflegung noch hinausgehender
Mehraufwand resultiere. Nach einer für angemessen erachtetet Anfangsphase
von 5 Tagen, nach der am Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde, stünden Tagesgelder mangels eines
Verpflegungsmehraufwandes nicht mehr zu. Auch für die
Nächtigungskosten stünden pauschale Nächtigungsgelder nur
für die ersten 5 Nächte zu, danach seien nur mehr die
tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Da nach Auskunft des steuerlichen
Vertreters des Bw. ein belegmäßiger Nachweis nicht erbracht werden
könne, könnten auch keine weiteren pauschalen Nächtigungsgelder
berücksichtigt werden.
Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2003 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend
führte er aus, für den nicht als Betriebsausgaben anerkannten
Betriebsausflug mit seiner Ehegattin nach Florenz sei vom Finanzamt dem
erklärten Gewinn ein Betrag von 11.000 S hinzugerechnet worden. Dieser
Aufwand sei zwar in der Überschussrechnung unter der Position "Sonstiger
Aufwand" ausgewiesen, von diesem Betrag seien bei der
"außerbücherlichen Hinzurechnung" aber wiederum 50% dem Gewinn
hinzugerechnet worden, sodass steuerlich per Saldo nur 5.500 S für den
Betriebsausflug geltend gemacht worden seien. Er beantrage daher, anstatt der
11.000 S lediglich eine Hinzurechnung an nicht abzugsfähigen
Aufwendungen von 5.500 S vorzunehmen.
Bei den
Seminaren am Chiemsee handle es sich seines Erachtens um eine "große"
Dienstreise nach dem "2. Tatbestand", da eine tägliche Rückkehr an den
ständigen Wohnort aufgrund der Entfernung nicht zugemutet werden
könne. Bei Dienstreisen nach dem "2. Tatbestand" werde der Einsatzort
erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2
BAO zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Daher seien erst ab dem
7. Monat angefallene Diäten als nicht abzugsfähig zu behandeln.
Dabei seien die Tage des Aufenthaltes zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von
183 Tagen erreicht sei. Bezüglich der Nächtigungskosten sei zu
bemerken, dass er bei diesen Seminaren entweder im Kloster auf der Fraueninsel
oder in einer nahe gelegenen Pension genächtigt habe und dafür auch
Kosten angefallen seien. Da er der Meinung gewesen sei, dass die pauschalen
Nächtigungsgebühren abzugsfähig seien, habe er diese Belege nicht
aufbewahrt. Nach Rechtsansicht des BMF seien bei einer Entfernung von mehr als
120 km für Hin- und Rückfahrt (was in seinem Fall zutreffe) auch bei
nicht belegmäßigem Nachweis die pauschalen
Nächtigungsgebühren anzuerkennen. Er beantrage daher die Anerkennung
der in der Einkommensteuererklärung 2001 geltend gemachten Tages- und
Nächtigungsgebühren im Betrag von 22.056 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Betriebsausflug:
Im Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren insoweit
eingeschränkt, als nicht mehr bestritten wird, dass es sich bei den geltend
gemachten Ausgaben für die vom Bw. gemeinsam mit seiner (als einzige
Dienstnehmerin) bei ihm ab September 2001 mit einem Bruttobezug von
2.800 S/mtl. nur geringfügig beschäftigten Ehegattin
unternommenen als Betriebsausflug bezeichneten Reise nach Florenz, nicht um
betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, sondern um Kosten der
Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 handelt. Wie der Bw. aber
zu Recht einwendet, sind (wie aus den im Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen zu entnehmen ist) von den in der Ein- und Ausgabenrechnung dafür
geltend gemachten Betriebsausgaben von 11.000 S in einer gesonderten
Berechnung wiederum 5.500 S(50%) als Repräsentationsaufwendungen dem
Gewinn hinzugerechnet worden, sodass letztlich nur 5.500 S gewinnmindernd
als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind. Der Gewinn ist daher wie vom
Bw. beantragt, nur um 5.500 S und nicht wie vom Finanzamt vorgenommen um
11.000 S zu erhöhen.
2) Reisekosten:
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung
BGBl. I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Der Begriff der
Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht dem Begriff "Reise" im
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (VwGH 23.5.1984, 83/13/0087, 8.10.1998,
97/15/0073, 15.9.1999, 93/13/0057).
Eine Reise
liegt dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit (Ort der Betriebstätte) entfernt (u.a. VwGH 21.5.1997,
96/14/0094), ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit
aufgegeben wird bzw. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird und es sich um eine Entfernung von der Betriebsstätte von mehr als 25
km handelt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 4
Abs. 5, Tz. 2).
Mit dem Begriff
der "Reise" im Sinne des § 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und
ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als
Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss,
keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des
Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über
die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich
betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte
Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an
einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die
Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt
ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000,
95/14/0022).
Hält sich
ein Steuerpflichtiger somit aus beruflichen Gründen über einen
längeren Zeitraum, wenn auch mit Unterbrechungen, an einem Ort auf (in der
Regel 5 Tage) so kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise gesprochen werden.
Verpflegungsmehraufwand an einem Ort, der sich im Sinne der Rechtsprechung als
Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, kann steuerlich grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und
unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise)
außer Haus zu verköstigen, ohne die dafür erwachsenen Kosten als
Betriebsaugaben oder Werbungskosten abziehen zu können (ua. VwGH
15.06.1988, 85/13/0069).
Bei
Auslandsreisen wird nach Lehre und Rechtsprechung auch nach Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit (im Ausland) somit ohne
Vorliegen einer "Reise" im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 ein beruflich
bedingter Verpflegungsmehraufwand anerkannt, soweit in dem entsprechenden Land
Verpflegung generell teurer ist als in Österreich. In diesem Fall
können nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 4
Abs. 5, Tz. 2; VwGH 13.2.1991, 90/13/0199).
Abzugsfähig
sind demnach die Verpflegungskosten, die sich aus dem
Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland
und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt
sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen
Reiseziel die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch
nimmt. Eine steuerliche Berücksichtigung dieser
Verpflegungsmehraufwendungen, kann - wie der VwGH im Erkenntnis vom 11.8.1993,
91/13/0150 zum Ausdruck gebracht hat, beispielsweise durch Ansatz der im §
21 GehG 1956 genannten Kaufkraftausgleichszulage bzw. durch Abzug der Differenz
zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut
Reisegebührenvorschrift 1955
erfolgen.
Im
gegenständlichen Fall hat sich der Bw. nach der der
Einkommensteuererklärung 2001 beigelegten Aufstellung im Berufungsjahr zu
nachfolgenden Zeiträumen zu Fortbildungsseminaren am Chiemsee aufgehalten:
9.2.-13.2.2001
(5 Tg.), 31.3.-3.4.2001 (4 Tg.), 31.5.-3.6.2001 (4 Tg.), 12.7.-15.7.2001 (4
Tg.), 12.10.-16.10.2001 (5 Tg.), 30.11.-5.12.2001 (6 Tg.). Bereits im Jahr 2000
hat sich der Bw. in der Zeit vom 14.10.-17.10.2000 und 7.12.-10.12.2000 zum
Besuch von Seminaren dort aufgehalten.
Das Finanzamt
hat dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung für die ersten fünf Tage
des Aufenthaltes am Chiemsee (9.2.-13.2.2001) Verpflegungsmehraufwendungen in
der Höhe des Tagesgeldes für Deutschland von 486 S pro Tag und
für die restlichen 23 Tage in Höhe der Differenz von 126 S pro
Tag zwischen dem für die Bundesbediensteten vorgesehenen Tagesssatz
für die BRD (486 S) und dem für das Inland geltenden Tagessatz (360 S)
gewährt.
Nach Ansicht
des UFS ist das Finanzamt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich
der Bw. bereits Ende des Jahres 2000 berufsbedingt zweimal über jeweils 4
Tage am Chiemsee aufgehalten hat, zurecht davon ausgegangen, dass ihm nach einem
weiteren Aufenthalt von 5 Tagen im Februar 2001 aufgrund der dabei gewonnen
Ortskundigkeit die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten soweit bekannt
sein mussten, dass ihm mit Ausnahme des insgesamt für Verpflegung
höheren Preisniveaus in Deutschland, nicht mehr höhere
Verpflegungsmehraufwendungen erwachsen sind als in gewohnter Umgebung. Auch den
insgesamt höheren Verpflegungskosten in Deutschland hat das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung durch Ansatz des Differenzbetrages von 126 S
zwischen dem höheren Tagessatz für Deutschland und dem für das
Inland als Betriebsausgaben hinreichend Rechnung getragen.
Soweit der Bw.
im Vorlageantrag unter Hinweis auf Rz. 721 der LStR 2000 einwendet, bei einer
Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort
arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr zu seiner ständigen
Wohnung nicht zugemutet werden könne, sei davon auszugehen, dass der
Einsatzort erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2
BAO zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit werde und daher erst ab dem
7. Monat Tages- und Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben nicht
abzugsfähig seien, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen
Fall eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht
vorliegt, sondern eine Reise nach § 4 Abs. 5 EStG 1988, dessen
Reisebegriff sich mit jenem des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht deckt.
Die Ausführungen zu Rz. 721 LStR 2000 beziehen sich nur auf
Dienstreisen nach § 26 Z 4 EStG 1988 bei denen der Arbeitgeber
dem Dienstnehmer aus Anlass einer in seinem Auftrag durchgeführten Reise
die Reisekosten ersetzt und nicht auch auf Reisen im Sinne des § 4
Abs. 5 EStG 1988, für die die oben angeführten von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, § 16,
Rz. 186-188).
Zudem ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung keine pauschale Abgeltung von
Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungskosten vorsieht, sondern dass
diese konkret nachzuweisen sind.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2003, 99/15/0085 zum Ausdruck
gebracht und im Erkenntnis vom 27.3.2003, 2001/15/0223 bestätigt hat,
ordnet § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung, anders als nach § 4 Abs. 5
EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe"
anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs. 5
EStG 1988 besteht vielmehr in einer betragsmäßigen Begrenzung
der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen.
Erst mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) ist § 4 Abs. 5 EStG dahingehend
abgeändert worden, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer
Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Dass dem Bw.
Mehraufwendungen für Verpflegung über das vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung bereits anerkannte Maß tatsächlich erwachsen
sind, ist vom Bw. nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen worden.
Hinsichtlich
der pauschal geltend gemachten Nächtigungskosten ist der Bw. bereits vom
Finanzamt ersucht worden diese nachzuweisen, ein entsprechender Nachweis ist
aber nicht erbracht worden. Selbst wenn der Bw. wie im Vorlageantrag behauptet,
die Belege über die angeblichen Nächtigungskosten nicht aufbewahrt
hat, so wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, sich entsprechende
Rechnungskopien oder Bestätigungen der Beherbergungsbetriebe über die
Anzahl der Nächtigungen und der Höhe der dabei erwachsenen Kosten
beizubringen. Da der Bw. aber weder dem Grunde noch der Höhe nach
Nächtigungskosten nachgewiesen hat, konnten die dafür pauschal geltend
gemachten Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Insoweit der
Bw. im Ergänzungsschreiben vom 22.10.2003 darauf hinweist, einer
Information des Finanzministeriums sei zu entnehmen (veröffentlicht ua. SWK
2003, S 313), dass ungeachtet des oben angeführten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.1.2003 bereits vor der
Gesetzesänderung im Jahr 2003 bei Vorliegen der für
Reisekostenpauschalien (Tagesgeld, Nächtigungsgeld) vorgesehenen
Voraussetzungen ihre Berücksichtigung ohne Prüfung der
tatsächlich angefallenen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu
erfolgen habe, ist ihm zu entgegnen, dass Erlässe der Finanzverwaltung
keine Rechtsnormen sind und deshalb keine Bindungswirkung entfalten.
Zu dem in der
Berufung vorgebrachten Einwand, nach Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit wären die Aufwendungen unter dem Titel der
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig, ist
festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bw. am
Reiseort einen weiteren Haushalt begründet hat, zudem wären die
dafür aufgewendeten Kosten nur in tatsächlich angefallener Höhe
und nicht wie vom Bw. beantragt, in Form von pauschalen Tagessätzen als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Der Gewinn aus
selbständiger Arbeit erfährt daher folgende Änderung:
|
Gewinn lt.
angefochtenen Bescheid:
|
634.012
S
|
Tagesgelder lt.
BVE (5 x 486 S)
|
-
2.430 S
|
Kaufkraftunterschied
Inland - BRD (23 x 126 S)
|
-
2.898 S
|
Betriebsausflug
|
-
5.500 S
|
Gewinn lt.
BE:
|
623.184
S
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und Euro)
Innsbruck,
am 16. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AuslandsreiseTagesgeldNächtigungsgeldDiätenVerpflegungsmehraufwandNächtigungskostenKaufkraftunterschiedBetriebsausflug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-I/03
- Stammnummer
- 16447
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF