Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2031-W/02
Schätzung Disco
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2031-W/02vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Interfinanz
WirtschaftstreuhandgmbH, 2442 Unterwaltersdorf, Bahnstraße 4, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer
1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a)
Bescheid
Die Firma der
Berufungswerberin (Bw.), einer GmbH, wurde mit Eintragung im Firmenbuch vom
6. Juni 2001 gemäß
§ 40 FBG gelöscht. Die
Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat deklaratorischen Charakter. Die
Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im
Firmenbuch fort, so lange noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der
Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten bescheidmäßig festzusetzen
sind (Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 79 Tz 11 unter
ausführlicher Zitierung der Rechtsprechung). Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 1978 gegründet. Einzige
Gesellschafterin ist Frau IG, einziger Geschäftsführer ihr Ehemann EG,
der bis (Eintragung im Firmenbuch) 1. September 1994 noch 100% der
Anteile hielt.
Nachdem die Bw.
die Abgabenerklärungen für das Jahr 1994 nicht abgegeben hatte,
ermittelte das zuständige Finanzamt (FA) in den nicht
berufungsgegenständlichen Bescheiden vom 3. April 1996 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1994 die Bemessungsgrundlagen im
Schätzungswege. Die Erklärungen 1994 wurden schließlich zusammen
mit einer Berufung gegen die damalige Schätzung abgegeben. Betreffend das
Jahr 1995 entschuldige die steuerliche Vertretung die Verspätung damit,
dass die zuständige Sachbearbeiterin am 23. Mai 1997 die
Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt und wegen Prüfungsvorbereitung nur
begrenzt eingesetzt habe werden können (Schreiben vom
2. Juni 1997, AS 30). Die Erklärungen 1995 wurden erst im
Zuge der nunmehr berufungsgegenständlichen Betriebsprüfung
abgegeben.
Laut
Prüfbericht vom 17. November 1997 wurden für den Zeitraum
1993 bis 1995 folgende Feststellungen getroffen:
Tz 15
Beweiskraft der Buchführung: Die Bücher seien in Folge der formellen
und materiellen Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne von
§ 131 BAO.
Tz 16
Rechtsfolgen: Die Besteuerungsgrundlagen müssten für die Jahre 1993
bis 1995 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden.
Tz 18
Umsatzschätzungen:
a) Mängel:
Die Überprüfung der Losungsaufzeichnungen habe ergeben, dass an
verschiedenen Tagen des Prüfungszeitraumes die vom Kassensystem
ausgeworfene Geldlosung nicht mit dem auf dem täglichen Warenbericht
aufscheinenden Betrag übereinstimmen würde. Darüber hinaus sei
immer wieder die zusammengefasste Ermittlung der Losungen für mehrere Tage,
meist Mittwoch und Donnerstag, erfolgt. Im Zeitraum vor der Einstellung der
Gastronomietätigkeit Juni 1995 bestehe außerdem eine Unsicherheit
hinsichtlich der Aufzeichnung aller Losungen.
b)
Kalkulatorische Verprobung: Die Überprüfung der Küchenerlöse
habe für 1993 eine erklärten Brutto-Rohaufschlag von 47% ergeben. Da
hierfür keine ausreichende Aufklärung möglich gewesen sei, sei
eine Berichtigung auf ortsübliche Werte im Schätzungswege
erfolgt.
c) Rechnerische
Darstellung: Zufolge der oben angeführten Mängel seien im Zuge der
Prüfung folgende Zuschätzungen erforderlich gewesen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
|
S
|
S
|
S
|
10%ige
Umsätze
|
150.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
20%ige
Umsätze
|
25.000,00
|
25.000,00
|
25.000,00
|
Umsatzsteuer
|
20.000,00
|
6.500,00
|
6.500,00
|
Verdeckte
Gewinnauss.
|
195.000,00
|
46.500,00
|
46.500,00
Tz 19 "Eigenverbrauch":
Die diesbezügliche Überprüfung habe ergeben, dass sich die
Gesellschafterin und der Geschäftsführer zumindest in geringem Umfang
in den Lokalen der Bw. verpflegen würden. Da für die Speisen und
Gertränke der "Unternehmer" bisher keine Werte angesetzt worden seien,
seien im Zuge der Prüfung folgende Werte anzusetzen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
|
S
|
S
|
S
|
Speisen/Kaffe
zu 10%
|
10.000,00
|
10.000,00
|
5.000,00
|
Getränke
zu 20%
|
9.900,00
|
9.900,00
|
4.900,00
|
Umsatzsteuer
|
2.980,00
|
2.980,00
|
1.480,00
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
22.880,00
|
22.880,00
|
11.380,00
Tz 21
Getränkebons/Entrée-Kassa: Die Gäste hätten beim Eintritt
in das damals zum geprüften Unternehmen gehörende Lokal P ein
Eintrittsgeld zu zahlen gehabt. Für dieses hätten sie einen Bon
erhalten, der in der Folge zur Konsumation eines Getränkes berechtigen
würde. Zufolge dem obigen Sachverhalt unterliege der resultierende Umsatz
dem Normalsteuersatz. da dieser aber in der Erklärung 1993 dem
begünstigten Steuersatz von 10% unterworfen worden sei, seien die unten
stehenden Berichtigungen erforderlich:
|
|
S
|
Verschiebung
Brutto-Bonerlöse
|
460.450,00
|
Erhöhung
Erlöse 20%
|
383.708,33
|
Minderung
Erlöse 10%
|
-418.590,91
|
USt-Mehrergebnis
|
34.882,58
Weitere Feststellungen in
Tz 20, 22 und 23 wurden in der späteren Berufung nicht
angefochten.
Das FA folgte
den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ nach teilweiser
Wiederaufnahme des Verfahrens die angefochtenen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer 1993
vom 23. Dezember 1997 sowie Kapitalertragsteuer 1993 bis 1995 vom
22. Dezember 1997.
b)
Berufung
Die oa.
Bescheide wurden mit Berufung vom 22. Jänner 1998 (Akt 1995
Seite 48f) angefochten. Die Bw. wendete sich gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung in den Tz 15, 16, 18, 19 und 21 und brachte
vor:
Die
Nichtübereinstimmung zwischen den vom Kassensystem ausgeworfenen
Geldlosungen und dem vom Kassensystem erstellten Warenbericht würde daraus
resultieren, dass die nicht in bar vereinnahmten Geldbeträge auf dem
Ausdruck "Geldlosungen" nicht aufscheinen würden, zB wenn Firmen
anlässlich von Betriebsveranstaltungen ihre Konsumation erst später
durch Überweisung oder mittels Scheck u. Kreditkarten bezahlt hätten.
Die kleineren Differenzen würden aus Mankogeldern durch Inkasso durch den
Kellner stammen. Im ganzen Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 würden
solche Differenzen höchstens 6 bis 10mal vorkommen. Die Zusammenfassung der
Losung von Mittwoch und Donnerstag sei deshalb erfolgt, da der
Geschäftsführer wegen der geringen Einnahmen am Mittwoch mit dem
Personal nicht täglich abgerechnet habe. Dies sei öfters gemeinsam mit
der "Donnerstagabrechnung" erfolgt. Im Jahre 1994 seien dann die
Öffnungszeiten entsprechend geändert worden (Donnerstag bis Samstag
von 19 Uhr bis 2 Uhr), dh. am Mittwoch sei das Lokal wegen schlechtem
Geschäftsgang geschlossen geblieben.
Beim Eintritt
in das zum Unternehmen gehörende Lokal P seien Eintrittsgelder verlangt
worden. Für diesen Bon hätten die Kunden Getränke erhalten.
Für Zwecke der Abrechnung (Getränkesteuerverrechnung etc.) seien diese
Umsätze vom Kellner im Warenbericht erfasst, jedoch bei der Geldlosung
wieder abgerechnet worden, da Eintrittsgelder separat durch das Empfangspersonal
mit dem Geschäftsführer verrechnet worden seien. Im Kassensystem seien
diese Bon-Erlöse beim Küchenumsatz abgezogen worden, damit die
Bemessungsgrundlagen für die Getränkesteuer in voller Höhe zur
Verfügung bleiben würden. Die angeführte Kalkulationsdifferenz
bei den Küchenwaren sei somit nicht gegeben. Der Rohaufschlag bei
Küchenwaren betrage daher 198% und liege durchaus im branchenüblichen
Vergleich.
Dem
festgesetzten Eigenverbrauch lt. Bp.-Bericht sei entgegenzuhalten, dass sich die
Gesellschafterin im Prüfungszeitraum ganz selten im Lokal aufgehalten habe.
Sie habe in diesem Zeitraum ein anderes Unternehmen betrieben und auch keine
Aufgaben im Betrieb der Bw. zu erledigen gehabt. Der Geschäftsführer
der Bw. sei auch Geschäftsführer eines weiteren Gastronomiebetriebes
gewesen. Außerdem sei er va. am Tag für das Unternehmen tätig
(Einkauf, Abrechnung, Instandhaltung, Diensteinteilung etc.) und daher
während der Lokalöffnungszeiten eher selten anwesend gewesen. Der
Nachtbetrieb sei durch einen Oberkellner, der auch die Abrechnung mit dem
Geschäftsführer erledigt habe, geführt worden. Da der
Geschäftsführer nicht an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, seien
seine wenigen Konsumationen unter der "Personalverpflegung" berücksichtigt
worden. Ein Eigenverbrauch wie im Bp.-Bericht angeführt sei daher nicht zu
berechnen.
Das Unternehmen
sei seit Sommer 1996 nicht mehr aktiv tätig. Zur Zeit würden
Gespräche über eine Liquidation der Gesellschaft stattfinden. Zum
Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung sei der Geschäftsführer der
Bw. leider nicht zur Verfügung gestanden. Herr EG sei zu dieser Zeit
für mehrere Wochen im Ausland unterwegs gewesen. Daher hätten erst
jetzt die Prüfungsfeststellungen mit dem Geschäftsführer
besprochen werden können. Auf Grund der Ausführungen der Bw.
würden sich die im Bp.-Bericht unter Tz 18 angeführten
Mängel als haltlos herausstellen. Die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO seien daher nicht
gerechtfertigt. Die Bw. beantrage daher die Aufhebung der bekämpften
Bescheide und Festsetzung der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaft und
Kapitalertragsteuer für 1993 bis 1995 auf Basis der Steuererklärungen
"ergänzend" um die Feststellungen der Betriebsprüfung mit der
Tz 20, 22 und 23.
c)
Stellungnahme Bp.
In der
Stellungnahme vom 15. Juli 1999 (AS 56ff) gab der Prüfer
an:
Differenzen
Kassensystem:
Im
Zuge der Prüfung seien bei Stichproben mehrfach Differenzen zwischen der
durch das Kassensystem ausgeworfenen Geld- und Warenlosung festgestellt worden.
Die Ablichtungen der diesbezüglichen Tagesabrechnungen (13.1.1993,
23.12.1994, 23.6.1995) seien dem Steuerberater vorgelegt worden und im
Arbeitsbogen abgelegt. Die Abrechnungsdifferenzen würden in der Berufung
nicht bestritten, jedoch werde hingewiesen, dass diese im gesamten
Prüfungszeitraum höchstens 6 bis 10mal vorgekommen seien. Zur
Erklärung der kleinen Differenzen (zB 13.1.1993 und 23.6.1995) würden
im Zuge der Berufung neu die Mankogelder beim Inkasso durch Kellner vorgebracht
werden. Wie diese Beträge ins Kassensystem eingebracht worden seien,
wäre mit Hilfe der laufenden Kassastreifen nachzuweisen. Die
größeren Differenzen (zB 23.12.1994) zwischen dem Warenbericht
(Verkauf S 39.042,00) und der Geldlosung S 12.869,00 würden damit
erklärt, dass die nicht in bar vereinnahmten Erlöse nicht in der
Geldlosung aufscheinen würden. Diesem Einwand könne nach Ansicht der
Bp. in keiner Weise gefolgt werden. Er sei bereits im laufenden
Prüfungsverfahren vorgebracht worden. Der Nachweis über eine Rechnung
oder eine weitere mittels Scheck oder Kreditkarte erzielte Losung für den
23.12.1994 habe jedoch nicht erbracht werden können. Dazu sei noch
anzumerken, dass die gebuchten unbaren Lokalumsätze für das gesamte
Jahr 1994 nur S 37.984,09 betragen und in den Jahren 1993 und 1994 [gemeint
offenbar 1995] noch weitaus geringer ausfallen würden. Hinsichtlich
weiterer Probleme der Ordnungsmäßigkeit des Kassensystems siehe die
unteren Ausführungen zu Getränkebons.
Losungszusammenfassungen
- fehlende
Losungen
Das
Zusammenfassen der Losungen von Mittwoch und Donnerstag in den Jahren 1993 und
1994 werde im Zuge der Berufung nicht bestritten. Die Begründung, dass
wegen der geringen Mittwochlosungen nicht täglich mit den Kellnern
abgerechnet worden sei, bewirke nach Sicht der Bp. nicht das Vorliegen
ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen. Zusätzlich müsse
jedoch noch festgestellt werden, dass im August 1993 regelmäßig die
Losungen für mehrere Tage (zB 5. bis 7.8.) zusammengefasst ermittelt
würden. Im Jahr 1995 werde dann teilweise auch für Donnerstag und
Freitag nur einmal abgerechnet. In einem Beispielsfall werde sogar die bereits
für Do., den 9.2.1995 eingetragene Losung gestrichen und durch einen nur
geringfügig größeren Betrag für Donnerstag und Freitag
ersetzt. Das Abrechnungsblatt befinde sich im Arbeitsbogen. Für einzelne
Mittwoch-Öffnungstage (zB 20.1.1993, 3.3.1993, 24.11.1993) würden
überhaupt keine Losungen vorliegen. Für das Restaurant G würden
für den Zeitraum 17. bis 26.4.1994 keine Losungen ausgewiesen. In den
Monaten vor Schließung der beiden durch die Bw. betriebenen Lokale P und G
seien nach Ansicht der Bp. weitere Lücken bei der Losungsermittlung
vorhanden (zB Do. 4.5. oder 5.5 beide Lokale, 22. und 23.6. beide Lokale).
Sonstige Anmerkungen: Für die beiden Lokale der Bw. sei nur ein gemeinsames
Kassensystem vorhanden gewesen. Laut den vorgefundenen Streifen sei die
Abrechnung meist am Folgetag um die Mittagszeit erfolgt. Da die Lokale zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits mehr als zwei Jahre geschlossen
gewesen seien, habe die tatsächliche Modalität der Abrechnung nicht an
Ort und Stelle überprüft werden können. Jedenfalls dürfte
das System die Möglichkeiten zur Löschung einzelner Eintragungen
bereitgestellt haben.
Getränkebons
Für
den beim Besuch des Lokals P zu zahlenden Eintritt hätten die Gäste
Getränkebons erhalten. Die Losung aus den Getränkebons seien in einer
separaten, durch das Empfangspersonal geführten Kassa erfasst worden. Laut
Berufung seien dann die vom Kellner gelieferten Getränke zwar im
Warenbericht des Kassensystems erfasst, für die Geldlosungen jedoch wieder
abgezogen worden, da die Bons direkt zwischen Empfangspersonal und
Geschäftsführer abgerechnet worden seien. Wäre dies
tatsächlich so gehandhabt worden, so würde das bedeuten, dass das
Kassensystem täglich eine Differenz zwischen der Waren- und Geldlosung in
Höhe der Eintrittsgelder ausweisen müsste. Dies sei jedoch, wie auch
in der Berufung ausführlich dargestellt, nicht der Fall. Vielmehr werde
dort zur Untermauerung eines ordnungsgemäßen Rechenwerkes darauf
hingewiesen, dass bis auf die wenigen angeführten Ausnahmen die
Warenlosungen genau der Geldlosung entspreche. Wie die tatsächliche
Verrechnung der Getränkebons mit den Kellnern erfolgt sei, habe auf Grund
der weit vor Prüfungsbeginn erfolgten Schließung der Lokale nicht
geklärt werden können. Die vorgefundenen und bisher aufgezeigten
Umstände ließen jedoch auf Manipulationen schließen. Da die auf
Bonerlöse entfallenden Warenverkäufe, wie bereits dargestellt, in den
Tagesabrechnungen des Kassensystems nicht mehr aufscheinen würden,
könne dem Argument des Abzuges beim Küchenwarenumsatz nicht gefolgt
werden. Es sei jedoch erstaunlich, dass die Eintrittsgelder des Musiklokals P,
das keinen Küchenumsatz aufweise, beim Restaurant G abgezogen worden sein
sollen. Tatsache sei jedenfalls, dass die Bonerlöse in den laufenden
Buchhaltungen der Jahre 1993 bis 1995 als Erlöse 20% (zum Teil Kto.
Bonerlöse, zum Teil Konto Waren 20%) erfasst worden seien. In den
Steuererklärungen 1994 und 1995 seien diese Erlöse dann endgültig
auch als Getränkeerlöse 20% enthalten. Lediglich für das Jahr
1993 sei bei Bilanzerstellung die Umbuchung zu den Umsätzen 10% erfolgt,
dies offenbar zum Verschleiern des ansonsten nur 47%igen Rohaufschlages auf
Küchenwaren. Zur kalkulatorischen Komponente müsse aus Sicht der Bp.
hinzugefügt werden, dass bei Zuordnung der Bonerlöse zu den
Küchenumsätzen in jedem der geprüften Jahre größere
Differenzen bei den Getränkeumsätzen (hauptsächlich
Erlösgruppe Spirituosen) bestehen würden. Für das
diesbezüglich in Streit stehende Jahr 1993 ergebe sich ohne Bonerlöse
bei den Umsätzen 20% eine kalkulatorische Umsatzdifferenz in Höhe von
zumindest S 320.000,00 netto. Das seien ca. 20% des Spirituosenumsatzes
oder etwa 12% der gesamten dem Normalsteuersatz unterliegenden
Getränkeumsätze. Die diese Werte ausweisende Kalkulation sei dem
steuerlichen Vertreter bereits im Zuge der Prüfung vorgelegt worden und
liege auch der jetzigen Stellungnahme der Bp. bei (AS 62).
Eigenverbrauch
Hier
sei zur Berufung anzumerken, dass es richtig sei, dass die Gesellschafterin Frau
IG ein weiteres Lokal betrieben habe und möglicherweise auch
hauptsächlich dort tätig gewesen sei. Dieses Lokal Disco B befinde
sich aber im selben Haus wie die Gastronomiebetriebe der Bw. und führe nach
Wissen der Bp. keine Speisen. Es sei daher nahe liegend, dass die
Gesellschafterin zum Essen das Restaurant G aufgesucht und dort dabei
naturgemäß auch Getränke zu sich genommen habe. Dafür sei
der geringe Ansatz eines Eigenverbrauches erfolgt. Zumindest für 1993 sei
weiters zu bedenken, dass durch die etwaige Verminderung des Eigenverbrauches
der Gesellschafterin automatisch eine Erhöhung der Kalkulationsdifferenz
entstünde.
Einstellung
Der
Gastronomiebetrieb der Bw. sei im Juni 1995 eingestellt worden. Ab Mitte 1996
scheinen mit Ausnahme der Vermietung der Lokale überhaupt alle
Tätigkeiten eingestellt. Die Fragen und Ergebnisse zur Buch- und
Betriebsprüfung seien dem steuerlichen Vertreter während der
Prüfung in einem Zeitraum von zwei Monaten laufend vorgehalten worden.
Inwieweit dieser damals Rücksprache mit dem Geschäftsführer
gehalten habe, könne seitens der Bp. nicht beurteilt werden.
Zusammenfassend seien laut Betriebsprüfung in der Berufung keine neuen
wesentlichen Umstände vorgebracht worden. Die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung und Aufzeichnungen könne auch, wie zuvor
ausführlich erläutert, durch Argumente im Berufungsschreiben nicht
hergestellt werden. Diese würden sich einander in den Punkten Differenzen
Kassensystem und Getränkebons zumindest teilweise widersprechen. Die
Berufung sei daher vollinhaltlich abzuweisen.
d)
Gegenäußerung Bw. - BVE - Vorlageantrag
Die
Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde der Bw. vom FA mit dem Ersuchen um
Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben vom 31. August 1999
(AS 65) gab die Bw. an, zur Aufklärung der Prüfungsfeststellungen
sei eine umfangreiche Beweisführung seitens der Bw. notwendig. Es sei ein
Gutachten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abrechnung des
Kassensystems der Herstellerfirma HS in Auftrag gegeben, Belege und
Grundaufzeichnungen aus dem Archiv besorgt und umfangreiche
Kalkulationsgrundlagen ermittelt worden. Da einige Beweisunterlagen bis heute
noch nicht zur Verfügung stünden, sei es der Bw. nicht möglich
den Termin zur Gegenäußerung einzuhalten. Es werde daher um
Verlängerung bis 15. September 1999 ersucht. Eine Stellungnahme der
Bw. erfolgte nicht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2000 wies das FA die Berufung mit
der Begründung ab, gemäß
§ 184 BAO habe die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu Schätzen. Dabei seien
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung seien. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sei insbesondere zu
schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich und formell
unrichtig seien. Die Betriebsprüfung habe Differenzen im Kassensystem
festgestellt (Nichtübereinstimmung von Geldlosungen und Warenbericht) sowie
das Zusammenfassen bzw das Fehlen von Losungen. Diese Feststellungen würden
seitens der Bw. dem Grunde nach nicht bestritten, sondern werde darauf
hingewiesen, dass die Ungereimtheiten maximal 6 bis 10mal aufgetreten seien.
Auch das mehrtägige Zusammenfassen der Losungen sei nicht bestritten
worden, die Begründung für dieses Vorgehen (geringe
Mittwochumsätze hätten zur Verrechnung erst am Donnerstag
geführt) vermöge jedoch nicht das Vorliegen ordnungsgemäßer
Grundaufzeichnungen, wie sie in § 131 BAO gefordert seien, zu bewirken.
Auch hinsichtlich der Erfassung der Getränkebons, welche bei Eintritt den
Gästen übergeben worden seien, könnten die Unklarheiten nicht
beseitigt werden, ganz im Gegenteil führe das Berufungsvorbringen zu diesem
Punkt zu noch unverständlicheren Handlungsweisen bzw. zu
widersprüchlichen Behauptungen in den einzelnen Berufungspunkten. Folge man
der Argumentation der Bw. betreffend Zuordnung der Bonerlöse zu den
Kundenumsätzen, so würden sogar noch größere Unterschiede
bei den Getränkeumsätzen entstehen. Zuletzt sei noch der Ansatz eines
Eigenverbrauches für die Konsumation von Gesellschafterin und
Geschäftsführer in Abrede gestellt werden, mit dem Hinweis, die
Gesellschafterin hätte sich in einem weiteren Lokal aufgehalten. Dazu sei
lediglich anzuführen, dass sich das besagte Lokal im selben Gebäude
befunden habe. Im Übrigen werde auf die ausführliche Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 15. Juli 1999 zu den einzelnen
Berufungspunkten hingewiesen. Es sei auch nicht im Zuge des Berufungsverfahrens
gelungen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Das angekündigte Gutachten
hinsichtlich der Abrechnung des Kassensystems sei trotz Fristverlängerung
nicht vorgelegt worden, ebenso sei kein weitere Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Betriebsprüfers erfolgt. Das Vorbringen in der Berufung
sei daher insgesamt gesehen nicht geeignet, die Behörde vom Nichtvorliegen
von wesentlichen Mängeln zu überzeugen. Die Behörde sei daher
berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln.
Hinsichtlich der Schätzungsmethode und der Höhe der Zuschätzung
seien keine Einwände erhoben worden und könnten seitens der
Behörde auch keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Mit Schreiben
vom 10. Mai 2000 (AS 75) stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ein
weiteres Vorbringen erstattete die Bw, nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw.
ermittelte ihren Gewinn mit Betriebsvermögensvergleich. Die Bw. betrieb die
beiden Lokale P und G.
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind,
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ua. dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Losungsaufzeichnungen
Die
Bw. trat der Sachverhaltsfeststellung der Betriebsprüfung nicht entgegen,
wonach die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages
(Tageslosungen) nicht immer am selben Tag erfolgte: Die Abrechnung erfolgte
meist erst am Folgetag um die Mittagszeit. In den Jahren 1993 und 1994 wurden
von der Bw. die Losungen von Mittwoch und Donnerstag zusammengefasst für
beide Tage erst am Donnerstag erfasst, im August 1993 wurden die Losungen
überhaupt für mehrere Tage zusammengefasst ermittelt. Für die im
Schreiben der Betriebsprüfung vom 15. Juli 1999 angegeben
Mittwochtage im Jahr 1993 und einzelnen Tagen in den Monaten vor der
Schließung 1995 liegen überhaupt keine Losungen vor, ebenso für
das Lokal G im Zeitraum 17. bis 26.4.1994. Das somit aufgezeigte Fehlen von
Aufzeichnungen über den täglichen Kassastand stellt einen zur
Schätzung berechtigenden Buchführungsmangel dar, da nicht
sichergestellt werden kann, dass die Einnahmen vollständig erfasst wurden
(vgl. VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113).
Kalkulatorische
Verprobung
Die
von der Bw. vorgenommene Zurechnung von Getränken zu den
Küchenerlösen ist sachlich nicht nachvollziehbar und dient offenbar
- wie die Betriebsprüfung richtig feststellte - der
Verschleierung des Rohaufschlages bei den Küchenwaren: Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Getränkesteuer ist eine Zuordnung zu
Küchenumsätzen nicht dienlich. Es ist auch nicht verständlich,
aus welchen Gründen Getränkeumsätze des Lokals P, das keine
Speisen anbietet, in Zusammenhang mit den Küchenumsätzen eines anderen
Lokals (Lokal G) gebracht werden sollen. Die Bw. ist den detaillierten und mit
Zahlen untermauerten Feststellungen der Betriebsprüfung (Stellungnahme vom
15. Juli 1999) nicht entgegengetreten, dass eine Zuordnung der
Bonerlöse zu den Küchenumsätzen naturgemäß zu
großen Differenzen bei den Getränkeumsätzen 1993 von
S 320.000,00 führen würde und daher auch aus diesen Gründen
nicht nachvollziehbar ist.
Damit ist auch
die hohe kalkulatorische Differenz bei den Küchenumsätzen des Jahres
1993 erklärt. Die Zuschätzung von S 150.000,00 für dieses
Jahr ergibt sich aus der Differenz des kalkulatorischen Umsatzes
S 673.500,00 zum erklärten Umsatz 523.924,55 (siehe Beilage zur
Stellungnahme vom 15. Juli 1999, AS 62).
In den Jahren
1994 und 1995 wurde die Umsatzzuschätzung der Küchenumsätze im
untersten Bereich von S 15.000,00 angesetzt. Die Zuschätzung der 20%
Umsätze (Getränke) für die Jahre 1993 bis 1995 wurde mit
S 25.000,00 ebenfalls im untersten Bereich vorgenommen.
Auf Grund der
festgestellten Buchführungsmängel und Kalkulationsdifferenzen war die
Betriebsprüfung zur Zuschätzung befugt. Gegen die Höhe der
Zuschätzung erhob die Bw. keine Einwendungen.
Eigenverbrauch
Auch
hier trat die Bw. den Ausführungen der Betriebsprüfung nicht entgegen,
dass sich das weitere Lokal im selben Haus befindet und als Diskothek keine
Speisen anbietet und daher ein Eigenverbrauch der Gesellschafterin von Speisen
und im Zusammenhang damit auch Getränken im Unternehmen der Bw. glaubhaft
erscheint. Nach den unbekämpften Ausführungen im Prüfbericht
setzte die Bw. bisher überhaupt keinen Eigenverbrauch für Speisen und
Getränke an. Es entspricht jedoch der gesicherten Lebenserfahrung, dass
Betreiber von Gastronomiebetrieben einen Teil ihres Speisen- und
Getränkekonsums im eigenen Unternehmen decken. Der Eigenverbrauch laut
Tz 19 wurde von der Betriebsprüfung ohnedies im untersten Bereich
angesetzt.
10 %
Getränkegutscheine - Eintrittskarten
1993
Nach
dem UStG 1972 unterlagen nur die Getränke natürliches Wasser, Milch
und bestimmte Milchmischgetränke (Frucht- und Kakaomilch), sowie Kaffee-
und Teegetränke dem ermäßigten Steuersatz von 10 %
(§ 10 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Anlage A). Die Bw. bringt nicht
vor, dass ausschließlich diese Getränke von den Bons erfasst gewesen
wären.
Kapitalertragsteuer
Die
Betriebsprüfung setzte in Tz 30 des Berichts folgende KESt
fest:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
|
S
|
S
|
S
|
Umsatzzuschätzung
brutto Tz 18c
|
195.000,00
|
46.500,00
|
46.500,00
|
Eigenverbrauch
brutto Tz 19
|
22.880,00
|
22.880,00
|
11.380,00
|
Hinzurechnung
KÖSt
|
217.880,00
|
69.380,00
|
57.880,00
|
+ Kapitalertragsteuer
|
72.627,00
|
19.569,00
|
16.325,00
|
Bemessungsgrundlage
KESt
|
290.507,00
|
88.949,00
|
74.205,00
Die von der
Betriebsprüfung als Eigenverbrauch festgestellte Konsumation von Speisen
und Getränke durch die Gesellschafterin ist im Gesellschaftsverhältnis
begründet. Die Bw. hätte an einen Außenstehenden
(Nichtgesellschafter) Speisen und Getränke nicht gratis abgegeben
(§ 8 KStG 1988). Nicht erklärte Umsätze, die von der
Betriebsprüfung durch Schätzung ermittelt wurden, stellen ebenfalls
eine verdeckte Ausschüttung dar, da diese Erträge der juristischen
Person nicht bücherlich erfasst und somit in der Regel direkt vom
Anteilsinhaber vereinnahmt wurden (VwGH 19.7.2000, 97/13/0241). Gegen die
Feststellung einer verdeckten Ausschüttung brachte die Bw. keine
Einwendungen vor.
Da die Bw.
keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigte, war die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2031-W/02
- Stammnummer
- 17318
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF