Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0211-G/07
Autobahn-Vignette ist kein Sachgeschenk iSd § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-G/07vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 12. September 2005,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
8. September 2005, betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer
gemäß
§ 202 BAO und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) gemäß
§ 201 BAO (Haftungs- und
Abgabenbescheide) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ (unter
anderem) festgestellt, dass Dienstnehmer anlässlich der betrieblichen
Weihnachtsfeier so genannte "Autobahn-Jahres-Vignetten" erhalten haben, die vom
Arbeitgeber als gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988
einkommensteuer- und gemäß
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967
beitragsfrei behandelt worden waren.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass
"das Schenken dieser Vignette an Arbeitnehmer
durch den Arbeitgeber nicht als Sachgeschenk einzureihen ist und somit die
Befreiung nach § 3 Abs.1 Z 14 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen
werden kann" (Beilage zum Prüfungsbericht vom 8. September
2005).
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und nahm die Berufungswerberin mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden als
gemäß
§ 82 EStG 1988 haftenden Arbeitgeber bzw. als
Abgabenschuldnerin auch hinsichtlich der aus der Nachversteuerung der genannten
Bezüge resultierenden Abgabennachforderungen in Anspruch.
In der dagegen fristgerecht durch die bevollmächtigte
Vertreterin der Berufungswerberin eingebrachten Berufung wird auszugsweise
ausgeführt: Zur Begründung der Berufung
"führen wir an, dass die jeweils an alle
Mitarbeiter der Firma ... als Weihnachtsgeschenk verteilten Autobahnvignetten
ein übliches und angemessenes Sachgeschenk darstellt und somit die
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden
kann.
Der vom Finanzamt
vertretenen Argumentation, dass die Vignette eine Abgabe sei und eine Abgabe
kein Geschenk sein kann, halten wir entgegen, dass die Vignette keine Abgabe
ist, sondern ein Benützungsentgelt, welches umsatzsteuerpflichtig ist und
daher ein Leistungsaustausch gegeben sein muss, welches von der ASFINAG für
die Benützung der Autobahnen in pauschalierter Form verrechnet
wird.
Dass es sich beim Schenken
von Vignetten um ein übliches Sachgeschenk handelt, geht auch daraus
hervor, dass die Vignette in den vergangenen Jahren auch beispielsweise beim
Abschluss eines Zeitungsabonnements als Belohnung mitverschenkt wurde. Weiters
stellt das Schenken der Vignette auch keine individuelle Entlohnung
dar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, in der
für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung, ist der geldwerte Vorteil aus
der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle
Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und der dabei empfangenen üblichen
Sachzuwendungen von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der
Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
25.5.1987, 86/08/0100, zu der § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 insoweit
vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG dargelegt, dass sich
die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen
Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende
vermögenswerte Vorteile erstreckt. Einen solchen überschießenden
Vorteil bilden aber die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen
"Autobahnvignetten", die dem Grunde nach zur 14 Monate langen Benützung von
Autobahnen und Schnellstraßen berechtigen.
Dem von der Berufungswerberin vorgebrachten Umstand,
"dass die Vignette in den vergangenen Jahren
auch beispielsweise beim Abschluss eines Zeitungsabonnements als Belohnung
mitverschenkt wurde", kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung
zukommen. Auf die damit im Zusammenhang stehende "Zugabenproblematik" braucht
daher nicht eingegangen zu werden.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
sohin im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden
musste.
Graz, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-G/07
- Stammnummer
- 37640
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF