Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4633-W/02
Golddukaten welche anläßlich von Arbeitnehmerjubiläen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, stellen einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kleingeschenke an individuell bezeichnete Mitarbeiter fallen nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4633-W/02vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Heinlein &
Partner, Steuerberater GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 5/4, vom
27. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 26. Februar 2002 betreffend Zurückweisung eines
Vorlageantrages (§ 276 BAO) und über die Berufung vom 6. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 31. Mai 2001
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid wird Folge gegeben. Die Berufung gegen den
Abgaben - und Haftungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom
31. Mai 2001 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge Bw.) fand für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 eine Lohnsteuerprüfung
statt. Das Prüfungsorgan hat am 18. Mai 2001 den Prüfungsbericht und
den Haftungs - und Abgabenbescheid ausgefertigt. Das Finanzamt hat den Bericht
und den Bescheid am 31. Mai 2001 mit Rückscheinbrief an die Adresse X des
steuerlichen Vertreters der Bw., welcher laut Akteninhalt eine Zustellvollmacht
innehat, zugestellt. Laut Übernahmebestätigung wurden der Bericht und
der Bescheid am 7. Juni 2001 von einem Postbevollmächtigten
übernommen. Gegen den Haftungs-und Abgabenbescheid wurde fristgerecht
(Postaufgabe am 6. Juli 2001) vom steuerlichen Vertreter der Bw. Berufung
erhoben. Das Finanzamt hat am 15. Oktober 2001 eine Berufungsvorentscheidung
ausgefertigt und mit Rückscheinbrief an die Adresse X des steuerlichen
Vertreters der Bw. zugestellt. Die Sendung wurde von einem
Postbevollmächtigten laut Übernahmebestätigung am 19. Oktober
2001 übernommen. Am 26. November 2001 (Postaufgabe laut Kuvert 22. November
2001) langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein.
Das Finanzamt hat den Vorlageantrag mit Bescheid vom 26.
Februar 2002 gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Als
Begründung wurde angeführt, dass die Antragsfrist zur Stellung eines
Vorlageantrages am 19. November 2001 abgelaufen sei und der Vorlageantrag
verspätet am 22. November 2001 eingebracht wurde. Die Zustellung des
Bescheides erfolgte mit Rückschein wieder an die Adresse X. Am 28. Februar
2002 wurde die Sendung von einem Postbevollmächtigten übernommen. Der
steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom 27. März 2002, welches laut
Eingangsstempel des Finanzamtes bei diesem am 28. März 2002 einlangte,
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben und gleichzeitig einen
Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Zustellmangel
seitens der Behörde vorgelegen sei. Die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung sei vom Finanzamt an die Adresse X erfolgt. Die
Steuerabteilung des Vertreters der Bw. sei bereits am 23. April 2001 an die
Adresse Y übersiedelt. Dies sei auch dem Finanzamt bekannt gegeben worden.
Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt an die Adresse X
sei demnach mit einem Zustellmangel behaftet, sodass die Zustellung
gemäß
§ 7 Zustellgesetz erst mit jenem Zeitpunkt als bewirkt
gelte, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich
zugekommen sei. Die Berufungsvorentscheidung sei dem zur Empfangnahme befugten
Vertreter in Y tatsächlich erst am 22. Oktober 2001 zugekommen. Eine
Ablichtung der Berufungsvorentscheidung mit einem Eingangstempel der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters der Bw. war der Berufung als Beilage
angeschlossen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden. Die Berufungsvorentscheidung gilt als Erledigung im Sinne des § 92
BAO. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben
werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe
erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a
BAO). Nach § 98 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustellG),
BGBL. Nr. 200/1982 vorzunehmen.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung
dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Nach § 8 Abs. 1
ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie
Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung
Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem
das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt (§ 7 Abs. 1
ZustellG).
Dem vom Finanzamt vorgelegten Arbeitgeberakt ist zu
entnehmen, dass die vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingebrachte Berufung vom
6. Juli 2001 am Briefkopf die Adresse Y aufweist. Am elektronischen Ausdruck des
Finanzamtes betreffend der Daten über die Zustellungsbevollmächtigten
der Bw., ist aus den historischen Daten ersichtlich, dass die Zustelladresse am
12. Juni 2001 von X auf Y geändert worden ist. Seit diesem Zeitpunkt war
dem Finanzamt bekannt, dass eine Änderung der Zustelladresse des
steuerlichen Vertreters der Bw. erfolgt ist. Dies bedeutet, dass ab 12. Juni
2001 sämtliche vom Finanzamt getroffenen Erledigungen für die Bw. an
die neu bekannt gegebene Adresse zuzustellen gewesen wären, da der
Vertreter auch über eine Zustellvollmacht verfügt. Die vom Finanzamt
vorgenommene Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2001 an die
Adresse X, war daher mit einem Zustellmangel behaftet. Durch die Vorlage einer
Ablichtung der Berufungsvorentscheidung mit dem Eingangsstempel des steuerlichen
Vertreters vom 22. Oktober 2001 wurde nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates nachweislich von der Bw. dargelegt, dass die Sendung dem
Zustellbevollmächtigten tatsächlich erst an diesem Tag zugekommen ist.
Der vom steuerlichen Vertreter der Bw. am 22. November 2001 zur Post gegebene
Vorlageantrag ist daher innerhalb der Monatsfrist gestellt worden.
Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war auf
Grund der vorstehenden Ausführungen statt zu geben. Der Vorlageantrag ist
demzufolge von der Bw. fristgerecht eingebracht worden, sodass über die
Berufung gegen den Haftungs und Abgabenbescheid von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz materiell rechtlich zu entscheiden ist.
Bei der durchgeführten Lohnsteuerprüfung hat der
Prüfer unter Anderem die Feststellung getroffen, dass die Bw. auf dem Konto
freiwilliger Sozialaufwand insgesamt im Kalenderjahr 1998 S 56.668,00, im
Kalenderjahr 1999 S 66.351,00 und im Kalenderjahr 2000 S 38.855,00 verbucht hat.
Diese Beträge stellen laut Aufzeichnungen des Prüfungsorgans die
Beträge ohne Umsatzsteuer dar. Die Zuwendungen erfolgten laut
Ausführungen im Prüfungsbericht von der Bw. an ihre Dienstnehmer
anlässlich persönlicher Jubiläen wie Geburtstage, Hochzeiten oder
anlässlich Dienstjubiläen oder Pensionierungen. Aus den vom
Prüfer in einer Aufstellung aufgelisteten Beträgen geht hervor, dass
die Bw. Gutscheine, Schisaisonkarte, Reisegutscheine und Münzen an die
Dienstnehmer hingegeben hat. Die am Konto freiwilliger Sozialaufwand
angeführten Beträge wurden von der Bw. bei Berechnung der Lohnsteuer
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen. Der
Prüfer vertrat die Auffassung, dass die an individuell bezeichnete Personen
hingegebenen Zuwendungen steuerpflichtige Vorteile aus Dienstverhältnissen
seien. Es wurde vom Prüfer eine Neuberechnung der lohnabhängigen
Abgaben für die von der Bw. steuerfrei belassenen Zuwendungen
ermittelt.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des
Prüfers an und hat der Bw. mit Abgaben und Haftungsbescheid ua. die
Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von S 71.873,00 und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von S 8.741,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
S 797,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der
Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass den Dienstnehmern der Bw. anlässlich ihrer 10, 15, 20,
25, und 30 jährigen Betriebszugehörigkeit übliche Sachzuwendungen
in Form von Gutscheinen (unter S 2.000,00) bzw. Golddukaten (Wert unter S
500,00) gewährt und nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen
worden seien. Die Sachzuwendungen seien im Rahmen der allgemeinen
Weihnachtsfeiern hingegeben worden. Es handle sich daher um Sachzuwendungen, die
im Rahmen einer allgemeinen Betriebsveranstaltung an eine besonders
charakterisierte Gruppe von Dienstnehmern gewährt worden seien.
Darüber hinaus seien an Mitarbeiter anlässlich von Geburtstagen und
Pensionierungen Kleingeschenke gemacht worden, welche im Rahmen von
Betriebsveranstaltungen übergeben worden seien. Nach der Rz 78 der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 sei der Vorteil aus der Teilnahme an einer
Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von höchsten S 5.000,00
jährlich steuerfrei. Für empfangene übliche Sachzuwendungen
könne zusätzlich ein Betrag von S 2.550,00 jährlich steuerfrei
bleiben. Nach der Rz 80 der Lohnsteuerrichtlinien seien zu den steuerfreien
Geschenken auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld
abgelöst werden können, zu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof
habe im Erkenntnis vom 11. Juni 1991, Zl. 91/14/0060 ausgeführt, dass die
Bestimmung nicht voraussetze, dass bei Betriebsveranstaltungen empfangene
übliche Sachzuwendungen allen Teilnehmern der Betriebsveranstaltung
zukommen müssen. Dass die Zuwendungen nur Jubilaren bzw. Personen die
Geburtstag haben oder die die Pension angetreten haben, zugekommen seien,
hindere daher nach den Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes nicht, die Zuwendungen steuerfrei zu belassen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde wörtlich
ausgeführt: Zur
streitgegenständlichen Rechtsproblematik, dass Zuwendungen an individuell
bezeichnete Dienstnehmer anlässlich von Geburtstagen, Jubiläen oder
Pensionierungen einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis
darstellen, wurde bereits mit Auskunftserteilung vom 8 .7. 1997 nachweislich
verwiesen. Die Überprüfung des gegenständlichen Falles ergab,
dass bei den angeführten Dienstjubiläen das Gruppenmerkmal fehlt,
weshalb diese als individuelle Zuwendung anzusehen sind und als sonstiger Bezug
mit der Jahressechstelanrechunung voll der Steuerpflicht unterliegen. Daran
ändert auch die Ihrerseits zitierte, entsprechend Rz 78 bis 80 der
Lohnsteuerrichtlinien nicht anzuwendende VwGH- Judikatur nichts, die im
Übrigen als Einzelentscheidung eine Steuerpflicht für Warengutscheine
und Goldmünzen bejaht hat. Das Ihrerseits ins Treffen geführte
Erkenntnis (VwGH vom 11. 6.1991, 91/14/0060) betont restriktiv den
überschießenden Vorteil sowohl von Warengutscheinen als auch
Goldmünzen, sodass aus diesem Judikat nichts für den Streitfall
gewonnen werden kann. Sachzuwendungen, die bei persönlichen Anlässen
(zB Geburtstage, Jubiläumsfest) gegeben werden, können nicht unter
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 subsumiert werden.
Daraufhin wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Zuwendungen an die Gruppe der
Jubilare im Rahmen der allgemeinen Weihnachtsfeier der Bw. erfolgt sei. Die
Zuwendungen werde allen Dienstnehmern gewährt, sofern sie lange genug im
Betrieb der Bw. beschäftigt seien. Es liege somit nicht nur eine Gruppe von
Dienstnehmern vor, sondern sogar mehr - grundsätzlich alle Dienstnehmer.
Die Zuwendung an die einzelnen Mitarbeiter erfolge nur zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, nämlich in dem Jahr, in dem ein 10, 15, 20, 25 oder
30-jähriges Jubiläum vorliege. Nach Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl,
Die Lohnsteuer, Rz 3/26 könne auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe
von der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig gemacht werden. Ebenso
könne nach Rz 76 der LStR 1999 die Gruppe der Firmenpensionisten eine
Gruppe im Sinne des § 3 EStG 1988 darstellen. Weiters wurde angeführt,
dass nach Rz 79 der LStR 1999 nicht einmal die Abhaltung einer besonderen
Betriebsfeier Voraussetzung für die Steuerfreiheit von angemessenen
Sachzuwendungen sei. Nach dem Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
sei auch kein Gruppenmerkmal erforderlich. Eine Differenzierung nach erbrachten
Leistungen oder nach Dienstzugehörigkeit für die Gewährung bzw.
die Höhe von Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
könne daher für die Steuerfreiheit nicht schädlich sein.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der steuerliche Vertreter der Bw.
noch bekannt gegeben, dass die Jubiläumszuwendungen (Gutscheine und
Golddukaten) im Einzelfall nicht mehr als € 186,00 betragen haben und dass
an Mitarbeiter anlässlich von Geburtstagen und Pensionierungen diverse
Kleingeschenke zugewendet worden seien. Außerdem wurde eine Namensliste
der Jubilare der Kalenderjahre 1999 und 2000 sowie Rechnungen über den
Ankauf von Golddukaten nachgereicht. Weiters wurde noch vorgebracht, dass durch
die Übersiedlung der Bw. an einen anderen Standort es nicht mehr
möglich gewesen sei, sämtliche Belege aufzufinden.
Da im vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerprüfungsakt
das Auskunftsersuchen der Bw., auf welches in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen worden war, nicht enthalten war, wurde das Finanzamt ersucht, die
Eingabe der Bw. und das Antwortschreiben nachzureichen. Das Finanzamt ist diesem
Ersuchen nachgekommen und hat die Unterlagen nachgereicht.
Das Schreiben der Bw. vom 26. Juni 1997 hatte Folgendes zum
Inhalt:
Betrifft Sachzuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG
1988:
Unser Unternehmen gewährt anlässlich eines 10 -,
25 - sowie 30 -jährigen Dienstnehmerjubiläums den betreffenden
Dienstnehmern einen Golddukaten im Wert von je ca. S 2.000,00, der im Rahmen der
alljährlichen Weihnachtsfeier übergeben wird. Wir ersuchen um
Stellungnahme, ob diese Sachzuwendung nach dem vom Bundesministerium für
Finanzen mit S 2.550,00 festgesetzten Betrag (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)
steuerfrei zu behandeln ist.
Im Antwortschreiben vom 8. Juli 1997 teilte das Finanzamt
der Bw. mit, dass Sachzuwendungen, die bei der Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen empfangen werden, nur insoweit steuerfrei sind, als
sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hiebei erhaltenen
Sachzuwendungen angemessen sind. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer
Betriebsveranstaltung ist bis zu einem Betrag von S 5.000,00 jährlich
steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich S
2.550,00 jährlich steuerfrei bleiben. Die Überprüfung des
gegenständlichen Falles ergab, dass bei dem angeführten
Dienstjubiläum das Gruppenmerkmal fehlt, weshalb diese als individuelle
Zuwendungen anzusehen sind und als sonstiger Bezug mit der
Jahressechstelanrechnung voll der Steuerpflicht unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn).
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn
dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z 4 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
EStG 1988 zufließen. Absatz 2 des § 15 EStG 1988 bestimmt, dass
geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der
geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der
Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der
Einkommensteuer befreit.
Ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind nach §
3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden
Fassung, freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;
Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. hat im Rahmen ihrer alljährlich stattfindenden
Weihnachtsfeiern an jene Dienstnehmer, welche eine Betriebszugehörigkeit
von 10, 20, 25 ,30 oder 35 Jahren aufweisen, Golddukaten oder Gutscheine
übergeben. Anderen Mitarbeitern wurden anlässlich von Geburtstagen,
Hochzeiten oder Pensionierungen diverse Kleingeschenke überreicht. Eine
Namensliste der Dienstnehmerjubilare der Kalenderjahre 1999 und 2000 sowie
Rechnungen über den Ankauf von Golddukaten wurden nachgereicht. Andere
Unterlagen außer der handschriftlichen betragsmäßigen
Auflistung des Lohnsteuerprüfers der in den Kalenderjahren 1998, 1999 und
2000 am Konto freiwilliger Sozialaufwand gebuchten Beträge mit den
Vermerken Gutschein A, Schisaisonkarte, Reisegutschein, Gutschein Hochzeit sind
nicht vorhanden. Im Kalenderjahr 1997 hat die Bw. betreffend der steuerlichen
Behandlung von Golddukaten, welche anlässlich von Dienstnehmerjubiläen
im Rahmen von Weihnachtsfeiern überreicht worden sind, das Finanzamt um
Auskunft ersucht. Aus der Auskunftserteilung des Finanzamtes geht hervor, dass
die bei Dienstnehmerjubiläen hingegebenen Zuwendungen als individuelle
Zuwendungen anzusehen sind und der Steuerpflicht unterliegen.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob Gutscheine
und Golddukaten, die von der Bw. im Rahmen von Weihnachtsfeiern an Mitarbeiter,
welche ein Dienstjubiläum feierten, übergeben worden sind, nach der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen werden
können und ob auch andere Gutscheine und diverse Kleingeschenke, welche von
der Bw. anlässlich persönlicher Jubiläen wie Geburtstage,
Hochzeit oder Pensionierung, den Mitarbeitern zugewendet worden sind, unter den
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 einzureihen sind.
Im Wirkungsbereich des EStG 1972 war im § 3 Z 11 EStG
1972 eine Befreiungsbestimmung für Jubiläumsgeschenke vorgesehen.
Diese Steuerbefreiung des § 3 Z 11 EStG 1972 für
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitnehmer -
oder eines Firmenjubiläums wurde in den Katalog der Befreiungsvorschriften
des § 3 EStG 1988 nicht mehr aufgenommen. Dies bedeutet für den
gegenständlichen Fall, dass die von der Bw. an die Mitarbeiter hingegebenen
Zuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums wegen einer 10 oder
20 jährigen Betriebszugehörigkeit Vorteile aus den
Dienstverhältnissen darstellen, die der Steuerpflicht unterliegen. Nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut umfasst die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14
EStG 1988 nicht Arbeitnehmerjubiläen, sodass die Befreiungsbestimmung
für die von der Bw. hingegebenen Zuwendungen anlässlich eines
Dienstnehmerjubiläums nicht zur Anwendung gelangen kann. Da die Bw. neben
Golddukaten für Arbeitnehmerjubiläen auch Gutscheine und diverse
Kleingeschenke anlässlich persönlicher Festtage an ihre Mitarbeiter
überreicht hat, war noch zu prüfen, ob diese Zuwendungen übliche
Sachzuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 darstellen.
Zu dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck
übliche Sachzuwendung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juni 1991, Zl.91/14/0060, Stellung
genommen. In diesem Erkenntnis war die Frage zu klären, ob die bei einer
Betriebsveranstaltung an jubilierende Arbeitnehmer überreichten
Warengutscheine und Goldmedaillen mit Firmenprägung übliche
Sachzuwendungen darstellen und die Steuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden kann. Im Erkenntnis wird
Folgendes wörtlich ausgesprochen: Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1987, 86/08/0100, VwSlg.
12744 A/1987, zu der § 3 Z 19 EStG 1972 und § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988
insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG dargelegt hat,
erstreckt sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen
üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung
hinausgehende vermögenswerte Vorteile. Einen solchen
überschießenden Vorteil bilden aber sowohl Warengutscheine als auch
Goldmünzen, von denen auch die zitierte Entscheidung handelt. Es besteht
kein Grund zu einer hievon abweichenden einkommensteuerrechtlichen
Beurteilung.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Erkenntnis
die Ansicht, dass unter dem Begriff
übliche Sachzuwendung nur jene
Zuwendungen zu verstehen sind, welche nicht außerhalb der Veranstaltung
durch den Empfänger verwertbar sind. Daraus ist abzuleiten, dass nur kleine
Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten als übliche Sachzuwendungen
einzustufen sind und nur auf solche Zuwendungen die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.
Die Bw. hat an die Dienstnehmer Golddukaten,
Warengutscheine, Reisegutscheine und anlässlich persönlicher
Jubiläen andere Kleingeschenke überreicht. Die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 ist für die hingegebenen Golddukaten und
Gutscheine - auch wenn der Barwert der Zuwendungen innerhalb der in den
Lohnsteuerrichtlinien angeführten Beträgen liegt - nicht anzuwenden,
da objektiv betrachtet die empfangenen Zuwendungen außerhalb der
Veranstaltung verwertbar sind und daher einen über die
Betriebsveranstaltung hinausgehenden vermögenswerten Vorteil darstellen.
Auch für die Zuwendungen der Kleingeschenke an einzelne Arbeitnehmer
anlässlich persönlicher Jubiläen, ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates, die Befreiungsbetimmung des § 3 Abs. 1 Z
14 EStG 1988 nicht anwendbar. Die Befreiungsbestimmung setzt zwar nicht
Zuwendungen an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder alle Arbeitnehmer
voraus, doch ergibt sich aus der Voraussetzung der Betriebsveranstaltung ein
größerer Personenkreis (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Teil I bis III, 3. Auflage, § 3, Tz 81). Sachzuwendungen an
einzelne Dienstnehmer fallen daher nicht unter diese
Befreiungsbestimmung.
Auch die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988
steht entgegen, dass Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Normierung nicht begünstigt sind. Befreit
sind nur solche Leistungen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht
feststeht, wie vielen - und im einzelnen:welchen - Dienstnehmern sie
überhaupt, und in welchem Ausmaße sie den einzelnen von ihnen zugute
kommen werden (vgl. VwGH vom 29. Juni 1967, 1511/66).
Die von der Bw. im Rahmen von Weihnachtsfeiern hingegebenen
Zuwendungen anlässlich der Arbeitnehmerjubiläen und anlässlich
persönlicher Anlässe an namentlich angeführte Mitarbeiter sind
weder unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 noch
unter § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 subsummierbar, sondern stellen zu Recht,
wie das Finanzamt richtig erkannt hat, Vorteile aus Dienstverhältnissen
dar, welche der Steuerpflicht unterliegen.
Der Hinweis der Bw. in den Berufungsausführungen auf
die Lohnsteuerrichtlinien, kann der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen, da
der unabhängige Finanzsenat bei seinen Entscheidungen an das Gesetz
gebunden ist und den Richtlinien keine einer Verordnung oder einem Gesetz
analoge normative Wirkung zukommt. In Anwendung des Gesetzes stützt sich
der unabhängige Finanzsenat bei seinen Entscheidungen auf die vorhandenen
Kommentar - und Literaturmeinungen, sowie auf die Judikatur der
Höchstgerichte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4633-W/02
- Stammnummer
- 28010
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF