Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2030-W/02
Berufskleidung von Arbeitnehmern einer Baumschule; Anerkennung von Kauf und Miete zweier Maschinen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2030-W/02vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Tulln betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für die Jahre 1995 bis 1997 entschieden:
Die
Berufung, soweit sie die Jahre 1995 und 1996 betrifft, wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung,
soweit sie das Jahr 1997 betrifft, wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1995 und 1996 bleiben
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid für das Jahr 1997 wird abgeändert.
Die
getroffene Feststellung für das Jahr 1997 ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. übt einen
Produktionsbetrieb für Jung- und Containerpflanzen aus und ermittelt den
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
A)
Die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für 1995 (OZ 31 f./1995) wurde am 28. März 1996
erstellt und mit der BiIanz (OZ 6 ff./1995) sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung für 1995 am 2. April 1996 beim Finanzamt eingereicht. Die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden in Höhe von
S 805.958,00 erklärt. Der Erstbescheid vom 8. Juli 1998 (OZ 35/1995)
erging erklärungsgemäß. Die erklärten Einkünfte wurden
zu je 50% für die beiden Hälfteeigentümer einheitlich und
gesondert festgestellt.
B)
Die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für 1996 (OZ 15 f./1996) wurde am 21. März 1997
erstellt und mit der Bilanz (OZ 1 ff./1996) sowie der Gewinn und Verlustrechnung
für 1996 am 28. März 1997 beim Finanzamt eingereicht. Die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden in Höhe von
S 633.222,00 erklärt. Der Erstbescheid vom 8. Juli 1998 (OZ 22/1996)
erging erklärungsgemäß. Die erklärten Einkünfte wurden
zu je 50% für die beiden Hälfteeigentümer einheitlich und
gesondert festgestellt.
C)
Die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für 1997 (OZ 40 f./1997) wurde am 24. März 1998
erstellt und mit der Bilanz (OZ 32 ff/1997) sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung für 1997 am 26. März 1998 beim Finanzamt eingereicht.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden in Höhe von
S 582.963,38 erklärt.
D)
Im September und Oktober 1998 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung
vorgenommen und darüber der BP-Bericht vom
22. Oktober 1998 (OZ 2 ff./1997) erstellt. Die für dieses
Abgabenverfahren maßgeblichen Pürfungsfeststellungen
lauten:
Tz
20 Maschine Unitrac Junior 200:
a)
Sachverhaltsdarstellung:
Geschäftsfall 1: Kauf
Maschine Unitrac junior 200: Die Anschaffung dieser Maschine sei am
6. Oktober 1997 durch Kauf bei der Fa. R. erfolgt. Aufgrund der Rechnung
des Lieferanten ergebe sich der Nettowert der Maschine mit S 545.833,40.
(Kostenvoranschlag vom 8. September 1997 S 560.000,00).
Geschäftsfall 2: Miete
Maschine Unitrac 4 x 4: Die Bw. habe in der Zeit vom 16. März bis
6. September 1997 die genannte Maschine von der Fa. R. gemietet gehabt
(Nettomiete: S 180.000,00 zuzüglich 20% USt).
Die Fa. R. habe diese beiden
Geschäftsfälle an die Bw. wie folgt verrechnet:
Rechnung 6. 10. 1997: Unitrac
junior 200 netto S 365.833,40 zuzüglich 20% USt;
Rechnung 6. 10. 1997: Miete
Unitrac 4 x 4 netto S 180.000,00 zuzüglich 20 % USt.
Summe Nettopreis
S 545.833,40.
Die Bw. habe den genannten
Nettopreis zuzüglich der Umsatzsteuer an die Fa. R. als Lieferanten
entrichtet. Seitens des Lieferanten bestünden keine weiteren Forderungen an
die Bw.
b) Laut
Betriebsprüfung:
Ausgangsrechnung Nr. 24 der Fa.
R. für Unitrac junior 200:
|
Nettorechnungsbetrag
(in S)
|
609.000,00
|
abzüglich
Rabatt (in S)
|
-
63.166,00
|
Nettoanschaffungkosten
(in S)
|
545.833,40
|
abzüglich
Gegenverrechnung Mietkosten für Unitrac 4 x 4 (in S)
|
-
180.000,00
|
verbleibt
netto (in S)
|
365.833,40
|
zuzüglich
20% USt (in S)
|
73.166,60
|
verbleibt
brutto (in S)
|
439.000,00
Aus der Gesamtrechnung der Fa.
R. sei ersichtlich, dass die Anschaffungskosten der Maschine Unitrac junior 200
um die Miete der Maschine Unitrac 4 x 4 gemindert worden sei. Im Zuge der
Betriebsprüfung werde festgestellt, dass der Kaufpreis der Maschine Unitrac
junior 200 in einen aktivierungspflichtigen Anschaffungskostenanteil von
S 365.833,40 und einen sofort abziehbaren Betriebsaufwand von
S 180.000,00 getrennt worden sei. Laut Ansicht der Betriebsprüfung
könne die Gegenverrechnung der Miete die Anschaffungskosten der Maschine
Unitrac junior 200 nicht mindern. Die Maschine werde mit dem laut Rechnung
festgestellten Anschaffungswert in Höhe von netto S 545.833,40
aktiviert. Die bisher gewählte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer werde
beibehalten. Der Investitionsfreibetrag stehe mit 6% zu, da die Maschine
selbstfahrend und angemeldet sei. Der bisherige Mietaufwand werde storniert. Die
Umsatzsteuer sei bisher in der richtigen Höhe (20% von S 545.833,40)
als Vorsteuer geltend gemacht worden. Eine Umsatzsteuerkorrektur sei daher nicht
notwendig.
Tz
21 Hinsichtlich des nachstehend angeführten Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens (Unitrac junior 200) würden folgende Berichtigungen
durchgeführt:
|
|
bisher
lt. Bw.
|
lt.
BP
|
AfA-Basis
(in S)
|
365.833,33
|
545.833,40
|
Anschaffungsdatum
|
6.10.1997
|
6.10.1997
|
genutzt
seit:
|
2.
HJ 1997
|
2.
HJ 1997
|
Nutzungsdauer
|
5
Jahre
|
5
Jahre
|
1/1-AfA
(in S)
|
73.167,00
|
109.167,00
|
IFB
|
9%
|
6%
|
|
Werte
lt. GB (in S)
|
Werte
lt. PB (in S)
|
Erfolgsänderung
(in S)
|
Wert
1. 1. 1997
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
+
Zugänge 1997
|
365.833,33
|
545.833,40
|
+
180.000,07
|
-
AfA 1997
|
-
36.583,33
|
-
54.583,40
|
-
18.000,07
|
-
Abgänge RBW 1997
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert
31.12.1997
|
329.250,00
|
491.250,00
|
+
162.000,00
Tz
24 Privatentnahmen:
Die Privatentnahmen würden
u. a. um folgende Beträge erhöht:
|
Beträge
in S
|
Verweis
|
USt
in %
|
1995
|
1996
|
1997
|
Arbeitskleidung
|
Tz
15.1.
|
---
|
11.435,50
|
13.214,00
|
32.839,00
|
USt
|
|
20
|
2.287,10
|
2.642,80
|
6.567,80
|
Privatentnahmen
lt. Tz 15.1.
|
|
|
13.722,60
|
15.856,80
|
39.406,80
Unter Tz 15.1. führt die
Prüferin zur Arbeitskleidung aus, dass Aufwendungen für
bürgerliche Kleidung grundsätzlich zu den Kosten der privaten
Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG gehörten, auch wenn die
Kleidung ausschließlich während der Dienst- oder Arbeitszeit getragen
werde (VwGH vom 9. März 1982, 82/14/0040, und 17. September 1990,
89/14/0277). Arbeitsmittel lägen nur dann vor, wenn es sich um
Berufskleidung im engeren Sinne handle, d. h. um typische Berufskleidung wie
Uniformen, Kochschürze, Schauspielerkostüme usw. oder
Arbeitsschutzkleidung wie Schutzhelme, Asbestanzüge, Kleidung der
Müllabfuhr usw.
Im Zuge der
Betriebsprüfung seien die folgenden Aufwendungen für bürgerliche
Kleidung nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden: Hosen, Sweater,
Strumpfhosen, Hemd, Gürtel, Sakko, Bergschuhe, Herren-Trainingsschuhe,
Damenschuhe, Schnürriemen, Krawatte, Schuhpflege, Lederhandschuhe,
Schnürstiefel usw.
E)
Mit Bescheiden vom 14. Dezember 1998 wurden für die Jahre 1995 und 1996 u.
a. die Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wieder aufgenommen und die
dazugehörigen Sachbescheide mit gleichem Datum erstellt (OZ 40/1995; OZ
28/1996). Für das Jahr 1997 wurde anlässlich der Betriebsprüfung
der Bescheid hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Erstbescheid ebenfalls am 14.
Dezember 1998 (OZ 49/1997) erstellt. Das Zustelldatum der im Zuge der
Betriebsprüfung erstellten Bescheide ist der 16. Dezember 1998 (OZ 49 a und
49 b/1997); der BP-Bericht wurde am 17. Dezember 1997 zugestellt (OZ 49
c/1997). Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut
Betriebsprüfung betragen für die Jahre 1995 bis 1997 wie
folgt:
|
Beträge
in S
|
Einkünfte
aus Land-
und
Forstwirtschaft
|
1995
|
817.295,00
|
1996
|
646.985,00
|
1997
|
778.971,00
Je 50% davon entfallen auf J.
F. und K. F.
F)
Mit Schreiben vom 7. Jänner 1999 (OZ 51 f./1997) wurde seitens der Bw.
gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 Berufung
erhoben. Begründend wird ausgeführt:
Punkt 1: Ausgaben der privaten
Lebensführung gem. § 20 EStG:
Die Bw. würde seit dem
Jahr 1995 das Konto 6900 mit der Bezeichnung "Arbeitskleidung"
führen. Dieses Konto sei zum Zweck von Geschenken an die Arbeitnehmer im
Sinne von § 3 Abs. 1 Z 14 EStG eröffnet worden. Die Bw. habe
vorausgesetzt, dass die Dienstnehmer als Sachzuwendung ordentliche
Arbeitskleidung wie z. B. Arbeitsschuhe, Natojacken, Regenschutzkleidung,
Arbeitssweater und Hemden selbst besorgen und die Rechnungen in der Buchhaltung
der Bw. abgeben würden. Mit Unterschrift der einzelnen Dienstnehmer sei
bestätigt worden, dass sie die Beträge ausbezahlt erhalten haben.
Seitens der Bw. seien die überbrachten Belege sinngemäß auf dem
genannten Konto "Arbeitskleidung" verbucht und ein Vorsteuerabzug
geltend gemacht worden.
Aufgrund der
Betriebsprüfungsbesprechung habe man seitens der Bw. erstmalig erfahren,
dass diese zweckgebundene Vorgangsweise nicht zulässig sei. Sachzuwendungen
an die Dienstnehmer seien sehr wohl zulässig, wahrscheinlich nicht in Form
von Arbeitskleidung, sondern nur in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen
und dgl. Seitens der Bw. werde daraus geschlossen, dass deshalb ein
Vorsteuerabzug nicht akzeptiert werde. Allerdings werde seitens der Bw. nicht
eingesehen, dass die Nettobeträge laut Konto "Arbeitskleidung"
nicht als Aufwand verbucht werden könnten. Es werde daher seitens der Bw.
festgestellt, dass die dafür gesetzlich erlaubten Sachzuwendungen als
Aufwand gebucht werden.
Punkt 2: Maschine Unitrac
junior 200:
Laut BP-Bericht lägen
aufgrund der Sachverhaltsermittlung bei der Lieferfirma R. zwei getrennte
Geschäftsfälle vor. Diese Feststellung sei richtig.
a) Rechnung vom 6. Oktober 1997
für Maschine Unitrac junior 200; b) Rechnung vom 6. Oktober 1997
für Miete der Maschine Unitrac Spacer 4 x 4.
Festzustellen sei,
zu Punkt a): die AR 24 vom 6.
10. 1997 von der Fa. R. sei von uns vorerst nur als Endabrechnungsaufstellung
verwendet, jedoch nicht als Eingangsrechnung akzeptiert worden. Daraufhin habe
die Bw. von der Fa. R. eine neue Rechnung mit dem tatsächlichen
Anschaffungswert der Maschine erhalten, S 365.833,40 netto, welche seitens
der Bw. auch als ER 195 vom 6. 10. 1997 verbucht worden sei. Der Irrtum liege
bei der Fa. R. und sei mit Schreiben vom 30. 10. 1998 (siehe Beilage)
nachträglich korrigiert worden.
zu Punkt b): die AR 25 vom 6.
10. 1997 von der Fa. R. über die Mietkosten für die Maschine Unitrac
Spacer 4 x 4 über netto S 180.000,00 stelle einen eigenen Aufwand dar
und sei seitens der Bw. als ER 196 dahingehend richtig verbucht worden. Es werde
daher festgestellt: Insgesamt betrügen beide Rechnungen zusammen
S 545.833,40 netto (= S 655.000,00 brutto) und nicht wie die
Prüferin errechnete, S 725.833,40. Seitens der Bw. sei der Fa. R. ein
Betrag von S 655.000,00 mittels Scheck bezahlt worden und richtigerweise
bestehe auch keine Verbindlichkeit mehr gegenüber der Fa. R. Dies habe auch
die Prüferin ermittelt.
Abschließend werde um
eine positive Erledigung der Berufung ersucht.
Diesem Berufungsschreiben sind
folgende Beilagen angeschlossen: a) Kopie der Dienstnehmerunterschriften
für 1995, 1996 und 1997; b) Rechnungskopie für Unitrac junior
200; c) Rechnungskopie für Miete Unitrac Spacer 4 x 4; d)
Kopie vom Berichtigungsschreiben durch die Fa. R.; e) Begleitschreiben
zur Berufung.
ad b): Laut der Rechnungskopie
vom 6. 10. 1997 für den Unitrac junior 200 (ER195)
(OZ 57 f./1997) wurde der Bw. folgender Kaufpreis in Rechnung
gestellt. Gesamtpreis netto: S 365.833,40 zuzüglich 20% USt
(S 73.166,60). Endpreis frei Baumschule: S 439.000,00. Verbucht wurde
dieser Rechnungspreis auf den Konten 0300/30223. Bezahlt wurde dieser Preis mit
dem Scheck Nr. 142102200076 laut Sparkassenauszug Nr. 162.
ad c): Laut der Rechnungskopie
vom 6. 10. 1997 (ER 196) (OZ 59/1997) wurden der Bw. für den Unitrac Spacer
4 x 4 folgende Miet- und Leihkosten in Rechnung gestellt: Mietkosten pauschal:
S 180.000,00 zuzüglich 20% USt (S 36.000,00). Gesamtkosten
S 216.000,00. Verbucht wurde dieser Betrag auf den Konten 7100/30223.
Bezahlt wurde dieser Preis mit dem Scheck Nr. 142102200076 laut
Sparkassenauszug Nr. 162.
ad d): Als Richtigstellung zur
AR 24 vom 6.10.1997 führt die Fa. R. in ihrem Schreiben vom
30. Oktober 1998 (OZ 60/1997) aus:
Die Rechnung über die
Leihkosten für den Geräteträger Unitrac Spacer 4 x 4 sei erst am
6. Oktober 1997 erstellt worden, da die Dauer des Testens der Maschine noch
nicht voraussehbar gewesen und mündlich ein Pauschalbetrag, zahlbar nach
Ende der Saison, vereinbart worden sei. Am 3. Oktober (1997) sei dann ein
anderer Geräteträger, Unitrac junior 200, als Vorführgerät
geliefert, als bestgeeignet empfunden und sofort mündlich gekauft worden.
Diese Abrechnung der AR 24 sei
seitens der Bw. in erstausgefertigter Form nur als Endabrechnungsaufstellung
behandelt, jedoch nicht als Rechnung akzeptiert und verbucht worden. Seitens der
Bw. sei diese AR 24 mit der Bitte um Änderung zurückgeschickt worden,
da die Mietkosten über S 180.000,00 von der Rechnung als solche nicht
hätte in Abzug gebracht werden dürfen, sondern richtigerweise
wären S 243.166,60 als Sonderrabatt für ein gebrauchtes
Messevorführgerät auszuwerfen gewesen wäre (das Angebot vom
8. September 1997 beziehe sich auf ein Neugerät). Daraufhin seien zwei
neue gesonderte Rechnungen erstellt worden, eine für den Unitrac junior 200
und eine für die Mietkosten des Unitrac Spacer 4 x 4.
Die Endabrechnung an die Bw.
(AR 24 vom 6.10.1997) und die Mietkostenabrechnung (AR 25 vom 7.10.1997)
ergäben insgesamt einen Betrag über S 655.000,00. Dieser Betrag
sei seitens der Bw. mit dem Scheck Nr. 14202200076 bezahlt worden. Mit der
richtigen, nachträglich korrigierten und bei der Bw. verbuchten Rechnung
für den Unitrac junior 200 sei auch der Einzelgenehmigungsbescheid für
den tatsächlich erworbenen Geräteträger erwirkt worden (siehe
Stempelmarke).
ad e): Im Begleitschreiben zur
Berufung vom 7. Jänner 1999 (OZ 61/1997) wurde seitens der Bw.
ausgeführt:
zu Punkt 1: Es werde um die
Beantwortung folgender Fragen gebeten: Warum gebe es gesetzliche
Steuerfreigrenzen für Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber diese nicht
anwenden darf? Liege es an der Kontobenennung seitens der Bw.? Wenn ja, dann
stellen Sie als Finanzdienstleistungsbetrieb unseren Fehler richtig. Die
Nichtvorsteuerabzugsberechtigung werde anerkannt. Um einen Überblick
über die Arbeitsbedingungen zu erhalten, lade die Bw. alle Beamten des
zuständigen Finanzamtes zu einer Fachexkursion (ohne Diäten) in ihren
Betrieb ein. Voraussetzung dazu sei Regenwetter bei niedrigen Temperaturen, ohne
zweiter Kleidungsgarnitur und ohne Regenschirm, für acht Stunden. Um
telefonische Voranmeldung werde gebeten.
Zu Punkt 2: Wenn in einer
freien Marktwirtschaft mündliche Vereinbarungen mit Handschlagqualität
keinen Wert mehr haben würden; wenn Maschinenkaufpreise zwingend vom
Finanzamt festgelegt würden; wenn man als potenzieller Käufer zwingend
die Katze im Sack kaufen müsse; wenn man zwischen Offertleger und Kunde
nicht mehr feilschen dürfe; wenn Maschinen und Geräte nicht mehr zu
Gestehungskosten - um Referenzen zu erhalten - abgegeben werden
dürften; dann sei es Zeit seinen Betrieb von einer Kolchosenwirtschaft
ablösen zu lassen. Die Bw. biete daher dem zuständigen Finanzamt ihren
Betrieb zum Kauf an.
G)
Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Februar 1999 (OZ 62/1997) wurde die Bw.
aufgefordert, sämtliche Belege des Kontos 6900 (Arbeitskleidung) für
die Jahre 1995 bis 1997 vorzulegen.
H)
Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 (OZ 63 ff./1997) erstattete die Prüferin
ihre Stellungnahme zur Berufung und führte Folgendes aus:
Zu Punkt 1: Wie bereits im
BP-Bericht vom 22. Oktober 1998 unter Tz 15.1. angeführt worden sei,
gehörten Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich
zu den Kosten der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 1 EStG; dies auch dann, wenn die Kleidung ausschließlich während
der Dienst- oder Arbeitszeit getragen werde. Dazu wird auf die im BP-Bericht
zitierten VwGH-Erkenntnisse verwiesen. Arbeitsmittel im engeren Sinn lägen
nur dann vor, wenn es sich um typische Berufskleidung im engeren Sinn handle.
Bei den im Zuge der Betriebsprüfung nicht anerkannten Aufwendungen handle
es sich um bürgerliche Kleidung und Schuhe; sämtliche Rechnungen,
ausgestellt auf die Bw., seien in Kopie vorgelegt worden. Im Zuge der Berufung
sei eine jährliche Unterschriften-Aufstellung von Arbeitnehmern vorgelegt
worden, die den Kostenersatz der Sachzuwendungen bestätige. Diese
Bestätigung sei im Nachhinein erstellt worden. Der tatsächliche,
zeitnahe Kostenersatz an die Arbeitnehmer habe buchhalterisch nicht festgestellt
werden können.
Zu Punkt 2: Zunächst wird
von der Prüferin eine Sachverhaltsdarstellung
ausgeführt: 2.1. Kauf von
Maschine Unitrac junior 200:
Der Prototyp von Unitrac junior
200 (Nr. 2000797) sei von der Fa. R. im Juli 1997 fertiggestellt worden. Im
August 1997 sei dieselbe Maschine in Dänemark auf der
Weihnachtsbaumausstellung vom Vertreter vorgeführt worden, jedoch ohne den
erhofften Erfolg. Ein Prospekt von dieser Maschine (inkl. detaillierter
Gerätebeschreibung) existiere nicht. Am 8. September 1997 sei von der Fa.
R. nach vorheriger Besichtigung der Baumschule der Bw. ein Anbot für die
genannte Maschine wie folgt erstellt worden:
|
Basispreis
(in S)
|
420.000,00
|
Zusatzgerät
(in S)
|
189.000,00
|
Gesamtpreis
(in S)
|
609.000,00
|
abzüglich
Rabatt (in S)
|
-
49.000,00
|
Nettopreis
(in S)
|
560.000,00
|
zuzüglich
20% USt (in S)
|
112.000,00
|
Endpreis
(in S)
|
672.000,00
Die Preisgültigkeit
(dieses Anbotes) sei mit 30. Oktober 1997 begrenzt gewesen.
Die Maschine sei im September
seitens der Bw. geordert worden. Die erste Rechnung (AR 24) sei am 6.
Oktober 1997 wie folgt erstellt worden:
|
Basispreis
(in S)
|
609.000,00
|
abzüglich
Rabatt (in S)
|
-
63.166,60
|
Gesamtpreis
(in S)
|
545.833,40
|
abzüglich
Gegenverrechnung Miete (in S)
|
-
180.000,00
|
Nettopreis
(in S)
|
365.833,40
|
zuzüglich
20% USt (in S)
|
73.166,60
|
Endpreis
frei Baumschule (in S)
|
439.000,00
Im Zuge der Berufung sei ein
Schreiben der Fa. R. vorgelegt worden, in welchem angeführt werde, dass es
sich bei der oben angeführten Rechnung lediglich um eine
Endabrechnungsaufstellung handle. Daraufhin seien, über Ersuchen seitens
der Bw., zwei Rechnungen, datiert mit 6. Oktober 1997, ausgestellt worden. Der
Kaufpreis der Maschine Unitrac junior 200 sei nunmehr mit netto
S 365.833,40 zuzüglich 20% USt angeführt worden. Laut Fa. R.
handle es sich bei der Differenz (AR 24 und AR neu) um einen Sonderrabatt
(Messeangebot). Diese Kaufpreisminderung errechne sich: S 609.000,00
abzüglich S 365.833,40 = S 243.166,60. Auf der neuen AR werde der
gewährte 40%ige Sonderrabatt jedoch nicht ausgewiesen. Beide Rechnungen
seien mit einem Scheck (Nr. 142102200076) beglichen worden. Die Umsatzsteuer aus
beiden Rechnungen seien von der Fa. R. mit der UVA 10/97 abgeführt worden.
2.2.
Miete:
In der Zeit vom 16. März
bis 16. September 1997 sei von der Bw. eine Maschine Unitrac 4 x 4 von der Fa.
R. gemietet worden (mündliche Vereinbarung).
Die Anlieferung dieser Maschine
sei von der Fa. R. mit einem eigenen LKW erfolgt. Eine Liefer- oder
Annahmebestätigung sei nicht vorgelegt worden. Die schriftliche
Mietvereinbarung sei erst im Nachhinein erstellt worden (siehe Fax vom 21.
September 1998). In diesem Fax werde jedoch auch die Vermietung der Maschine
junior angeführt. Nach Ansicht der Prüferin sei dies nicht
möglich, da laut schriftlicher Angabe der Fa. R. die Maschine als Prototyp
erst im Juli 1997 fertiggestellt worden sei und sich anschließend in
Dänemark befunden habe. Die Mietvereinbarung könne daher nur die
Maschine Unitrac 4 x 4 betreffen. Das Mietentgelt für diese Maschine in
Höhe von S 180.000,00 zuzüglich 20% USt sei nachträglich am
6. Oktober 1997 in Rechnung gestellt worden.
Laut Ansicht der Prüferin
sei der Nettoanschaffungswert der Maschine Unitrac junior 200 in Höhe von
S 545.833,40 aus steuerlichen Gründen in einen aktivierungspflichtigen
Anschaffungskostenanteil von S 365.833,40 und in einen sofort abziehbaren
Betriebsaufwand von S 180.000,00 getrennt worden. Zur Begründung wird
ausgeführt:
Die "kostenpflichtige
Anmietung" der Maschine Unitrac 4 x 4 ab 16. März 1997 habe nicht
glaubhaft gemacht werden können. Es liege weder eine zeitnahe schriftliche
Mietvereinbarung noch eine Bestätigung der Lieferung vor. Die Abrechnung
über die Miete sei im Nachhinein, zeitgleich mit dem Kauf der neuen
Maschine getätigt und verrechnet worden. Weiters sei die gesamte
Umsatzsteuer von der Fa. R. in der UVA 10/97 abgeführt worden. Die Miete
aus Bestandverträgen sei aber monatlich abzurechnen. Im Zuge der Berufung
sei der niedrigere Kaufpreis der Maschine junior 200 in Höhe von
S 365.333,40 auf einen 40%igen Messerabatt zurückgeführt worden.
Diese 40%ige Kaufpreisminderung sei jedoch weder im Anbot der Fa. R.
(erstellt nach der Dänemark-Messe) noch in der zweiten Rechnung
angeführt und erscheine daher nicht glaubhaft.
I)
Nach einem Aufforderungsschreiben vom 9. September 1999 (OZ 67/1997) wurde am
14. September 1999 seitens der Bw. die Gegenäußerung (OZ 68
f./1997) zur Stellungnahme der Prüferin erstellt. Darin wird
ausgeführt:
Punkt 1): Es werde
ausdrücklich festgehalten, dass in der Buchhaltung der Bw. keine Buchung
ohne Beleg stattgefunden habe (im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 14 EStG). Die
betrieblichen Aufwendungen würden von den privaten strikt getrennt. Die
kopierten Originalbelege mit Buchungsnummer seien der Prüferin zugegangen.
Seitens der Bw. werde von der Betriebsprüfung eine lückenlose
Stellungnahme (schriftliche Auflistung) erwartet, was für die
Betriebsprüfung eine typische Baumschulberufskleidung im engeren Sinne
darstelle, unterteilt in Rubriken:
- Ausbringen von
Pflanzenschutzmittel - inkl. Kleidungswechsel; -
Schlechtwetterausrüstung für acht Stunden Arbeitszeit - inkl.
Kleidungswechsel; - Schuhwechsel innerhalb von acht Stunden bei
Schlechtwetter - inkl. Kleidungswechsel.
Da die Dienstnehmer der Bw.
keineswegs dafür ausgerüstet gewesen und Krankenstände keineswegs
betriebswirtschaftlich förderlich seien, habe die Bw. im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG Sachzuwendungen an diese
geleistet.
Punkt 2): Wie aus den
beiliegenden Prospekten mit Zusatzschreiben erkannt werden könne, sei die
Bw. seit 21. Jänner 1994 mit der Fa. R. in Kontakt. Schmackhaft gemacht
worden sei der Bw. die Maschine Unitrac Spacer 4 x 4. Es liege auch noch ein
altes Angebot einer Vorführmaschine vom 9. September 1996 vor. Seitens der
Bw. sei dann auch dieses Gerät 1997 in der Baumschule auf dessen
Einsatzmöglichkeiten geprüft worden. Die Abstimmung auf bestehende
Reihenpflanzmaschinen habe sich sehr schwierig gestaltet. Da auch die anderen
Maschinen von der Spurbreite minimal variabel seien, habe es gegolten, die
Reihenabstände zu koordinieren. Der Ausgangspunkt sei aber gewesen, dass
die Reihenabstände schon vorhanden gewesen seien. Da ein Einstellen der
Reihenabstände nur unter Änderung aller Verschraubungen möglich
sei, habe eine Vorführung für kurze Zeit nicht ausgereicht. Es sei
deswegen mit der Fa. R. vereinbart worden, die Maschine für eine
Vegetationsperiode unverbindlich zu testen. Für die Zeit des Testens sei
mündlich eine Pauschalmiete vereinbart worden, die im Nachhinein in
Rechnung gestellt worden sei.
Die Einstellungsarbeiten an
diesem Gerät haben sich sehr schwierig gestaltet, die Anbaugeräte
seien unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse langfristig
nicht einzusetzen gewesen. Bei der Maschine Unitrac Spacer 4 x 4 handle es sich
um kein serienmäßig hergestelltes, sondern um ein speziell für
den Baumschulbetrieb abzustimmendes Gerät. Der Unitrac Spacer 4 x 4 habe
für den Einsatzbereich bei der Bw. nicht überzeugen können. Daher
habe die Fa. R. bei Abholung dieses Gerätes einen anderen
Geräteträger - Unitrac junior 200 - vorgestellt. Von
diesem Gerät sei man seitens der Bw. sofort überzeugt gewesen, auch
die Anbaugeräte haben den Bodenverhältnissen bei der Bw. entsprochen.
Die Einstellung der Spurweite sei genau der Notwendigkeit angepasst gewesen. Die
Fa. R. habe dieses Gerät als Vorführmaschine zur Verfügung
gestellt. Schon nach eintägigem Einsatz im Betrieb der Bw. sei die zur
Verfügung gestellte Vorführmaschine - Unitrac junior 200 -
seitens der Bw. gekauft worden (siehe Rechnungsdatum). Der Kaufpreis dafür
sei am Feld ausgehandelt worden, S 365.833,40 zuzüglich 20% USt =
S 439.000,00 brutto. Die falsche Rechnungslegung seitens der Fa. R. habe
klarerweise für Verwirrung gesorgt.
Dieser Gegenäußerung
seitens der Bw. ist ein Schreiben der Fa. R. vom 21. Jänner 1994 samt
Prospektblatt betreffend den Unitrac Spacer 4 x 4 beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind den Arbeitnehmern
der Bw. ersetzte Ausgaben für Kleidungsstücke als Betriebsausgaben
sowie die aktivierungspflichtigen Ausgaben für den Unitrac junior 200 samt
dem damit im Zusammenhang stehenden Mietaufwand für den Unitrac Spacer 4 x
4.
1)
angeblich ersetzte Ausgaben für Kleidungsstücke:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20
Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Regelmäßig zu den
Aufwendungen der Lebensführung gehören Aufwendungen für
bürgerliche Kleidung; dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke
tatsächlich nur während der Berufsausübung getragen werden.
Hingegen führen Aufwendungen für typische Berufskleidung zu
Betriebsausgaben (vgl. Doralt, EStG, Kommentar , 4. Aufl., Tz 330 zu § 4,
"Kleidung").
Zur Klärung der Frage, ob
nun die berufungsgegenständlichen Kleidungsstücke als typische
Berufskleidung und die diesbezüglichen Bekleidungskosten daher als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, erweist sich die - zu einer der
österreichischen Rechtslage vergleichbar - ergangene
ausführliche Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 1990, IV R 65/90, BStBl
II 1991, 348, als sehr hilfreich: Demnach sind Aufwendungen für Kleidung
(nur) dann Betriebsausgaben, wenn eine außerberufliche Verwendung der
Kleidungsstücke infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen
erscheint. Liegt die Benutzung der Kleidungsstücke als normale
bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im Rahmen des Möglichen und
Üblichen, dann sind die diesbezüglichen Aufwendungen aufgrund des
einkommensteuerlichen Abzugsverbotes ebensowenig absetzbar wie die für jede
andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie
ausschließlich im Beruf getragen wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerpflichtige die beruflich getragene Kleidung bei Arbeitsbeginn und
-ende wechselt.
Dieser Standpunkt wird auch von
der österreichischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertreten (vgl.
VwGH vom 24. April 1997, 93/15/0069).
Für den unabhängigen
Finanzsenat besteht keine Veranlassung, von dieser in ständiger
Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.
Im Fall der Bw. ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass sie der Aufforderung des Finanzamtes im
Ergänzungsersuchen vom 8. Februar 1999, sämtliche Belege des Kontos
6900 (Arbeitskleidung) für die Streitjahre vorzulegen, nicht nachgekommen
ist. Lediglich für das Jahr 1997 ist aus dem Arbeitsbogen ersichtlich,
welche Kleidungsstücke in diesem Jahr eingekauft und auf dem genannten
Konto verbucht worden sind. Laut AB 32 handelt es sich dabei um folgende
Kleidungsstücke:
|
Verkaufsgeschäft
|
Betrag
(in S)
|
Belegnummer
|
Art
des Kleidungsstückes
|
Stift
|
3.650,00
|
K
4
|
div.
Hosen, Sweater, Strumpfhosen, usw.
|
Stift
|
3.122,50
|
K
3
|
Hemd,
Gürtel, Sakko
|
Gugerell
|
3.112,50
|
K
82
|
3
Paar Schuhe
|
Stift
|
619,17
|
K
114
|
3
Shirts
|
Turbo
Schuh
|
766,67
|
K
237
|
Bergschuhe
|
Vögele
|
749,17
|
K
347
|
Schuhe,
ohne nähere Bezeichnung
|
Deichmann
|
1.445,00
|
K
463
|
3
x Herren- Trainingsschuhe
|
Vögele
|
1.285,83
|
K
478
|
Schuhe,
ohne nähere Bezeichnung
|
Stift
|
6541,67
|
K
484
|
Bekleidung,
ohne nähere Bezeichnung
|
Gugerell
|
1.506,67
|
K
497
|
Damenschuhe,
Schnürriemen
|
Vögele
|
788,33
|
K
500
|
Herrenhemd,
Krawatte
|
Vögele
|
165,83
|
K
512
|
div.
Kleidung
|
Gugerell
|
1.896,67
|
K
501
|
Damen-
u. Herrenschuhe, Schuhpflege
|
Metro
|
159,00
|
K
540
|
Herrenschirm
|
Deichmann
|
457,50
|
K
551
|
Schuhe
ohne nähere Bezeichnung
|
Metro
|
3.995,00
|
K
702
|
Sweater,
Lederhandschuhe, Hemden
|
Gugerell
|
332,50
|
K
640
|
Schnürstiefel
|
Deichmann
|
915,00
|
K
647
|
Schuhe
ohne nähere Bezeichnung
|
Gugerell
|
915,00
|
K
661
|
Herrenschuhe
- PVC Stiefel
|
Baumarkt
|
415,00
|
K
552
|
Sicherheitsschuhe
|
Nettosumme
|
32.839,01
|
|
|
Vorsteuerkürzung
|
6.567,80
|
|
|
Bruttosumme
(= Privatentn.)
|
39.406,81
|
|
Aus dieser Aufstellung ist
ersichtlich, dass für die gekauften Kleidungsstücke -
ausgenommen die Sicherheitsschuhe - eine außerbetriebliche
Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann, weil sie nicht jenen funktionalen
Charakter aufweisen, der sie als typische Berufskleidung erkennen ließe.
Demnach werden für das Jahr 1997 die Ausgaben von S 415,00 netto (= S
498,00 brutto ) für Sicherheitsschuhe als Betriebsausgaben aus dem Titel
der Berufskleidung anerkannt und die Privatentnahmen um diesen Betrag gemindert.
Dies ergibt für das Jahr 1997 Privatentnahmen von S 38.908,81, die dem
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet werden. Der Berufung wird
deshalb für das Jahr 1997 aus diesem Titel teilweise
stattgegeben.
Für die Jahre 1995 und
1996 wurden trotz Aufforderung mittels eines Ergänzungsersuchens [siehe
Abschnitt G) der Entscheidungsgründe] keine Belege des Kontos 6900
vorgelegt, sodass der unabhängige Finanzsenat von den Feststellungen der
Betriebsprüfung ausgeht und die Berufung aus diesem Titel für die
Jahre 1995 und 1996 als unbegründet abgewiesen werden muss.
Schließlich ist unter
diesem Berufungspunkt noch auf den Antrag seitens der Bw. einzugehen, die
Aufwendungen und Ausgaben des Kontos 6900 als von der Einkommensteuer befreiten
geldwerten Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 zu beurteilen.
Dazu ist festzuhalten, dass diese Gesetzesbestimmung nur geldwerte Vorteile aus
der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge,
kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen
üblichen Sachzuwendungen umfasst. Dabei müssen die Kosten der
Betriebsveranstaltungen und der
Sachzuwendungen angemessen sein. Die Belege für das Konto 6900 für die
Jahre 1995 und 1996 wurden nicht vorgelegt, sodass schon deshalb nicht
geprüft werden kann, ob die Kleidungsstücke anlässlich einer der
in dieser Gesetzesstelle angeführten Betriebsveranstaltungen den
Arbeitnehmern der Bw. zugewendet worden sind. Für das Jahr 1997 kann diese
Schlussfolgerung aus der obigen Aufstellung im Arbeitsbogen ebenfalls nicht
gezogen werden, weil die Belegnummern beweisen, dass die Beträge über
einen größeren Zeitraum aus der Kassa bezahlt worden sind (Kassabeleg
3 bis Kassabeleg 702). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass diese
Kleidungsstücke anlässlich einer der angeführten Gesetzesstelle
entsprechenden Betriebsveranstaltung angeschafft und den Arbeitnehmern
übergeben worden sind. Wenn überdies beachtet wird, dass Doralt in
seinem EStG-Kommentar, 3. Aufl., Wien 1997, einen jährlichen Betrag von
S 2.550,00 als Sachzuwendung anlässlich einer solchen
Betriebsveranstaltung als angemessen anführt, so ist in keinem der
Streitjahre bei sechs, sieben und neun Arbeitnehmern dieses Kriterium
erfüllt, zumal seitens der Bw. keine Unterlagen beigebracht worden sind,
wonach angenommen werden könnte, dass bei der Beurteilung dieses
Sachverhaltes davon ausgegangen werden kann, dass jedem Arbeitnehmer der Bw. das
arithmetische Mittel der unter "Arbeitskleidung" verbuchten
Beträge zugeflossen wäre.
2)
Kauf von Unitrac
junior 200 und Miete
von Unitrac Spacer 4 x 4:
a) § 6 Z 1 EStG 1988
bestimmt, dass bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens beim abnutzbaren Anlagevermögen die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den
§§ 7 und 8, anzusetzen sind.
Der Begriff
"Anschaffungskosten" ist im EStG nicht definiert, da aber für
die Bewertung des Betriebsvermögens über § 4 Abs. 2 und § 5
EStG die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
maßgeblich sind, müssen diese auch für die Bestimmung des
Begriffes herangezogen werden (vgl. VwGH vom 23. November 1994, 91/13/0111;
zitiert bei: Doralt, EStG, Kommentar, 4. Aufl., Tz 64 zu § 6). Diese
Grundsätze sind für den Bereich des Handelsrechts kodifiziert und
somit auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
Gemäß
§ 203 Abs. 2 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in
einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die
nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind
abzusetzen.
Im Fall der Bw. ist
zunächst festzuhalten, dass mit Schreiben vom 8. September 1997
(AB 89 f.) an die Bw. ein bis 30. Oktober befristetes Anbot für
den Unitrac junior Serie 200 erging. Darin war für den
Geräteträger und die Zusatzgeräte ein Gesamtpreis von
S 609.000,00 abzüglich 8% Rabatt (S 49.000,00), sohin ein
Nettopreis von S 560.000,00 angesetzt worden. Letztlich kam es aber
zwischen den Vertragsparteien zu einer anderen Preisvereinbarung, wie sie in der
Rechnung vom 6. Oktober 1997 (= ER 195) (OZ 57 f./1997) ausgewiesen ist,
nämlich mit einem Nettogesamtpreis von S 365.833,40. Diese
Preisvereinbarung ist aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates nicht zu
beanstanden, da der Kauf ein Konsensualvertrag ist, zu dessen Anforderungen die
Einigung über Kaufobjekt und Preis gehört (vgl. Rummel, ABGB,
Kommentar, 1. Bd., 3. Aufl., Rz 2 zu § 1053). Da letztlich die
gegenständliche Maschine zu diesem Preis frei Baumschule geliefert und
seitens der Bw. mit Scheck Nr. 142102200076 bezahlt worden ist, geht der
unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der
Kaufvertrag zu den angeführten Bedingungen rechtsgültig zustande
gekommen ist. Denn unabhängig vom vorangeführten Anbot, das der Bw.
gelegt wurde, ist dem Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen,
nämlich der nach außen in Erscheinung getretenen tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen. Im
Falle der Bw. kann auch nicht eingewendet werden, dass nur die Absicht der
Steuervermeidung maßgeblich gewesen wäre. Schließlich ist das
Argument in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin
[siehe Abschnitt I)] zu beachten, dass es gegolten habe, das neu anzuschaffende
Gerät auf bestehende Reihenpflanzmaschinen abzustimmen. Hier habe sich der
Unitrac junior 200 schon nach eintägiger Testphase als passend erwiesen.
Für die Fa. R. als Lieferanten gilt es zu berücksichtigen, dass sie
mit dieser Maschine einen Prototyp verkauft hat, der auf der vorangegangenen
Messe in Dänemark nur mäßige Beachtung fand und nun bei der Bw.
einen Kunden fand, der für künftige Referenzen bedeutend geworden
ist.
Damit ist aber auch vorgegeben,
welcher Betrag als Anschaffungskosten im Sinne der oben angeführten
Gesetzesbestimmungen anzusetzen ist, nämlich der in der Rechnung
ausgewiesene und letztlich bezahlte Betrag. Soweit von der Betriebsprüfung
auf die erste Abrechnung vom 6. Oktober 1997 (AR 24) (AB 86 f.) verwiesen wird,
ist festzuhalten, dass dieser Kaufpreis (S 545.833,40) seitens der Bw.
nicht akzeptiert und bezahlt worden ist und daher auch nicht als
Anschaffungspreis im Sinne der vorangeführten Gesetzesstellen angesetzt
werden kann.
Über die Nutzungsdauer
dieses Gerätes (5 Jahre) bestand zwischen der Bw. und dem Finanzamt keine
Meinungsverschiedenheit (siehe Tz 21 des BP-Berichtes). Steuerlich gesehen wirkt
sich die Anschaffung des Unitrac junior 200 - im Vergleich zum Ansatz der
Betriebsprüfung - durch niedrigere jährliche AfA-Raten für
die fünfjährige Nutzungsdauer bemessungsgrundlagenerhöhend
aus.
b) Die in einer eigenen
Rechnung vom 6. Oktober 1997 (ER 196 (OZ 59/1997) abgerechnete Miete für
den Unitrac Spacer 4 x 4 ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Nettobetrag von S 180.000,00 für
den Zeitraum 16. März bis 16. September 1997 (= sechs Monate)
erscheint angemessen, da die von der Betriebsprüfung beigebrachte
Vergleichsrechnung vom 17. März 1997 (AB 92) die Größenordnung
des der Bw. berechneten Mietbetrages für den Unitrac Spacer 4 x 4
bestätigt. So wurde in der Vergleichsrechnung für fünf Tage ein
Pauschalpreis von netto S 5.000,00 in Rechnung gestellt, das ergäbe
für 30 Tage einen Mietpreis von S 30.000,00 netto und für sechs
Monate einen solchen von S 180.000,00. Und genau dieser Preis wurde auch
der Bw. für den gleichen Zeitraum in Rechnung gestellt und mit dem oben
angeführten Scheck im Nachhinein bezahlt. Aufgrund dieser Ausführungen
sieht der unabhängige Finanzsenat keine Möglichkeit, die
zivilrechtlich frei vereinbarten Preis- und Lieferkonditionen im vorliegenden
Fall beiseite zu schieben.
Dies gilt umso mehr, als auch
das Steuerrecht grundsätzlich an die Erscheinungsformen des Zivilrechtes
anknüpft. Für eine Umdeutung eines gegebenen zivilrechtlichen
Sachverhaltes bleibt nur die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§§ 21,
22 BAO) oder das Scheingeschäft (§ 23 BAO). In jedem Fall, in dem
die Abgabenbehörde bei der Abgabenerhebung vom zivilrechtlichen Sachverhalt
abweichen will, trägt sie die Beweislast für das Vorliegen eines
Umgehungs- oder Scheingeschäftes. Mit anderen Worten, die
Abgabenbehörde muss sowohl die Missbrauchshandlung als auch die
Missbrauchsabsicht nachweisen (vgl. VwGH vom 29. November 1988,
88/14/0184). Der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis für einen
Missbrauch oder ein Scheingeschäft liegt nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates im Fall der Bw. nicht vor. Denn schließlich wurde der
Unitrac Spacer 4 x 4 rechtsverbindlich gemietet und dafür nach Ablauf des
Zeitraumes eine fremdübliche Miete bezahlt. Auch lassen die
mündlichen, in den angeführten Rechnungen niedergeschriebenen
Vereinbarungen der Vertragspartner nicht auf einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes schließen
(vgl. dazu auch Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 4 und 8 zu § 22).
Der unabhängige Finanzsenat gibt daher der Berufung in diesem Streitpunkt
Folge.
Die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr
1997 errechnet sich daher wie folgt. Vorausgehend ist die Dotierung des
Investitionsfreibetrages (IFB) neu zu berechnen:
|
IFB
lt. BP (6% von S 545.833,40)
|
S
32.750,00
|
IFB
lt. UFS (6% von S 365.833,40)
|
S
21.950,00
|
Erfolgsänderung
lt. UFS
|
S 10.800,00
|
|
1997
|
Gewinn
aus Land- u. Forstwirtschaft lt. BP
|
S
778.970,65
|
abzüglich
Privatentnahmen lt. UFS
|
S
- 498,00
|
abzüglich
Maschine Unitrac lt. Tz 21
|
S
- 162.000,00
|
zuzüglich
Erfolgsänderung IFB lt. UFS
|
S
10.800,00
|
Gewinn
aus Land. und Forstwirtschaft lt. UFS
|
S
627.272,65 (= € 45.585,68)
|
davon
entfallen auf J. F. (50%)
|
S
313.636,00 (= € 22.792,84)
|
davon
entfallen auf K. F. (50%)
|
S
313.636,00 (= € 22.792,84)
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2030-W/02
- Stammnummer
- 19858
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF