Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1469-W/02
Gutscheine
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1469-W/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
18. November 1999 des Bw., vertreten durch
Mag. Dr.Werner Priklopil, gegen den Bescheid vom
21. Oktober 1999 des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer,
Nachforderung an Familienbeihilfe, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1996
wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
wird wie folgt abgeändert:
|
|
lt.
Bescheid, ATS
|
lt.
Bescheid, €
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lt.
Berufungsent-
scheidung,
ATS
|
lt.
Berufungsent-
scheidung,
€
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Lohnsteuer
-
Abfuhrdifferenz
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6.300,00
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457,84
|
6.300,00
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457,84
|
Lohnsteuer
-
Fehlberechnung
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51.958,00
|
3.775,94
|
59.302,00
|
4.309,64
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Dienstgeber-
beitrag
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6.512,00
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473,25
|
7.545,00
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548,32
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Familienbeihilfe
|
6.300,00
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457,84
|
6.300,00
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457,84
|
Zuschlag
zum DB
|
745,00
|
54,14
|
837,00
|
60,83
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung bzw. dieser vorangegangenen Betriebsprüfung wurde
ua. festgestellt, dass die Dienstnehmer des Bw. anlässlich eines
Firmenjubiläums Gutscheine erhalten haben.
Das Prüfungsorgan und diesem folgend das Finanzamt hat
- offensichtlich in Anlehnung an die Rz 62 der LStRL 1992
- einen Betrag in Höhe von S 2.550,00 pro Dienstnehmer als
steuerfrei anerkannt und den übersteigenden Betrag (= S 5.280,00 pro
Dienstnehmer) nachversteuert.
In seiner Berufung beantragt der Bw. einen Betrag in
Höhe von S 7.550,00 pro Dienstnehmer steuerfrei zu belassen und zwar
mit der Begründung, dass nach Abschnitt 3.14 der LStRL 1992 ein
über den Betrag von S 2.550,00 hinausgehender Betrag von weiteren
S 5.000,00 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen u.ä.
steuerfrei zu behandeln wäre.
Das Finanzamt hat die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung damit begründet, dass die Teilnahme an einer
Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von höchstens S 5.000,00
jährlich steuerfrei sei, für empfangene Sachzuwendungen
zusätzlich S 2.550,00 jährlich steuerfrei bleiben können,
eine Aufrechnung von Betriebsveranstaltungen mit Gutscheinen jedoch nicht
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 als
steuerfrei behandelbar sei.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14
EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,
Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit
die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind,
von der Einkommensteuer befreit.
In seinem zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnis vom
11. Juni 1991, Zl. 91/14/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen
empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung
hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt und dass ua. auch
Gutscheine einen solchen überschießenden Vorteil bilden.
Unstrittig ist, dass die Dienstnehmer Gutscheine und somit
einen über die Veranstaltung hinausgehenden vermögenswerten Vorteil
erhalten haben. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich damit die Steuerpflicht auf den
Gesamtbetrag, den die Dienstnehmer in Form von Gutscheinen erhalten haben, und
nicht nur auf den S 2.550,00 übersteigenden Betrag. Der Berufung war
daher der gewünschte Erfolg zu versagen und die Lohnsteuer, der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wie folgt neu zu berechnen:
Lohnsteuer:
S 2.550,00X3 (Kalenderjahre) = S 7.650,00; S 7.650,00X42% (LMt) =
S 3.213,00, S 7.650,00X32% (SchH) = S 2.448,00,
S 7.650,00X22% (LM) = S 1.683,00, in Summe daher: S 7.344,00;
Lohnsteuer-Fehlberechnungen bisher: S 51.958,00 (= € 3.775,94),
Lohnsteuer-Fehlberechnungen neu (S 51.958,00 + S 7.344,00):
S 59.302,00 (= € 4.309,64).
Dienstgeberbeitrag:
S 2.550,00 X 3 Kalenderjahre X 3 Dienstnehmer = S 22.950,00X4,5% =
S 1.033,00; Dienstgeberbeitrag bisher: S 6.512,00
(= € 473,25), Dienstgeberbeitrag neu (S 6.512,00 +
S 1.033,00): S 7.545,00 (= € 548,32).
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: S 22.950,00X0,4% = S 92,00; Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bisher : S 745,00 (= € 54,14), Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag neu (S 745,00 + S 92,00): S 837,00 (=
€ 60,83).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1469-W/02
- Stammnummer
- 8207
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF