Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1272-W/02
Nachversteuerung von vom Arbeitgeber nach § 3 EStG 1988 steuerfrei behandelten Sachzuwendungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1272-W/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 9. November 1999 der Bw.,
vertreten durch Walla & Walla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Partnerschaft, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 7,
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 18. Oktober 1999 des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Haftung für Lohnsteuer und
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungsweberin (Bw.) fand für den im Spruch
genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt, wobei das
Prüfungsorgan u.a. folgende Feststellungen traf:
1. Zwei Dienstnehmer erhielten in den Jahren 1996 bis 1998
- teilweise anlässlich von Betriebsveranstaltungen - unversteuert
Sachzuwendungen (Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, Blumen, Essen,
etc.), die - auf das Kalenderjahr bezogen - in Summe jeweils
ATS 2.550,00 (Lohnsteuerrichtlinien 1992, Tz 62)
überschritten; und zwar:
|
die
Dienstnehmer
|
im
Kalenderjahr
|
in
Höhe von ATS
|
P
|
1996
|
7.200,00
|
Z
|
1996
|
5.150,00
|
P
|
1997
|
7.312,00
|
Z
|
1997
|
5.450,00
|
P
|
1998
|
6.550,00
|
Z
|
1998
|
12.680,00
Das Prüfungsorgan nahm eine entsprechende
Neuberechnung vor und schrieb die lohnabhängigen Abgaben für den den
jeweils pro Dienstnehmer und Kalenderjahr ATS 2.550,00 übersteigenden
Betrag vor.
2. Einzelne Arbeitnehmer erhielten zu verschiedenen
Anlässen (Pensionierung, Hochzeit, Dienstnehmerjubiläum) ebenfalls
unversteuert Sachzuwendungen; und zwar:
|
die
Dienstnehmer
|
im
Kalenderjahr
|
aus
Anlass
|
in Höhe von ATS
|
S
|
1997
|
Hochzeit
|
3.000,00
|
F
|
1998
|
Pensionierung
|
4.286,00
|
S
|
1998
|
Hochzeit
|
3.867,00
|
H
|
1998
|
Dienstnehmerjubiläum
|
8.490,00
|
K
|
1998
|
Dienstnehmerjubiläum
|
9.492,00
Nach Ansicht des Prüfungsorganes handelt es sich bei
diesen Sachbezügen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weshalb es auch in
diesen Fällen für die genannten Beträge die lohnabhängigen
Abgaben vorschrieb.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen an und zog
die Bw. mit angefochtenem Bescheid für die Lohnsteuer zur Haftung heran und
schrieb den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.
Ihre Berufung begründet die Bw. damit, dass nach
Tz 62 bis 64 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 ein jährlicher Freibetrag
von ATS 2550,00 pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen
(Weihnachtsgeschenke bzw. Übergabe von Geschenken anlässlich von
Festtagen der Mitarbeiter) bestehe, weshalb die Summe der steuerpflichtigen
Einzelgeschenke entsprechend zu reduzieren sei.
Zur Begründung seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, dass die Bw. nach der
Aktenlage pro Kalenderjahr 30 bis 40 Dienstnehmer beschäftige, wovon 1996
zwei, 1997 drei und 1998 sechs Arbeitnehmer anlässlich persönlicher
Feste wie Geburtstag, Pensionierung, Jubiläum, usw. Sachzuwendungen
erhalten haben. Die Zuwendungen seien weder nach § 3 Abs. 1
Z 14 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (kein größerer
Personenkreis) noch nach § 3 Abs. 1 Z 16 leg. cit. (die
Zuwendungen betreffen nicht alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von
Arbeitnehmern) von der Einkommensteuer befreit. Bei den Zuwendungen an die
individuell bezeichneten Arbeitnehmer handle es sich um steuerpflichtigen
Arbeitslohn.
In ihrem Vorlageantrag führt die Bw. im Wesentlichen
sinngemäß ergänzend aus, dass es sich bei den Dienstnehmern P, Z
und S als einzige Mitarbeiter der betreffenden Abteilungen um jeweils eine
Gruppe handle. Die Übergabe von Sachzuwendungen an die Dienstnehmer K und H
sei jeweils aus "Anlass eines besonderen
Festtages des Mitarbeiters im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien 92"
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
richtig erkannt hat, kämen im gegenständlichen Berufungsfall zwei
Befreiungsbestimmungen, nämlich § 3 Abs. 1 Z 14 und
Z 16 EStG 1988 in Betracht.
Nach § 3 Abs. 1 Z 14 leg. cit. sind der
geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der
Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der
Einkommensteuer befreit.
Ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind nach
§ 3 Abs. 1 Z 16 leg. cit. freiwillige soziale Zuwendungen
des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer
oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete
Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Die unter Punkt 1. der Sachverhaltsdarstellung genannten
Arbeitnehmer P und Z erhielten in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 u.a.
Weihnachtsgeschenke, deren Wert jeweils den Betrag von ATS 2.550,00
überstieg. Nach den aktenkundigen Ausführungen des
Prüfungsorganes erhielten alle Dienstnehmer der Bw. - offensichtlich
im Rahmen von Betriebsfeiern - Weihnachtsgeschenke, weshalb - wie
eingangs dargestellt - für die Neuberechnung und Festsetzung der
lohnabhängigen Abgaben für die beiden Dienstnehmer P und Z nur der das
angemessene Ausmaß (jeweils ATS 2.550,00) übersteigende Teil als
Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Hinsichtlich der Angemessenheit beruft
sich die Bw. selbst in ihrer Berufung auf die Ausführungen in den
Lohnsteuerrichtlinien 1992, Tz 62, wonach Sachzuwendungen im
Ausmaß von ATS 2.550,00 jährlich als angemessen anzusehen sind.
Die Bw. kann somit durch die Vorgangsweise des Finanzamtes - es wurden pro
Jahr und Dienstnehmer ATS 2.5050,00 nach § 3 Abs. 1
Z 14 EStG 1988 steuerfrei belassen - in keinem Recht verletzt
sein.
Was nunmehr die unter Punkt 2. der
Sachverhaltsdarstellung angeführten Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer
anlässlich diverser Anlässe betrifft, so kommt eine Steuerbefreiung
nach § 3 Abs. 1 Z 14 leg. cit. nicht in Betracht. Diese
Befreiungsbestimmung setzt zwar nicht Zuwendungen an bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern oder alle Arbeitnehmer voraus, doch ergibt sich aus der
Voraussetzung der Betriebsveranstaltung ein größerer Personenkreis
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Teil I bis III,
3. Auflage, § 3, Tz 81). Sachzuwendungen an einzelne
Dienstnehmer fallen daher nicht - auch nicht hinsichtlich eines
Teilbetrages - unter diese Befreiungsbestimmung.
Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 16
leg. cit. steht entgegen, dass Zuwendungen an - wie im vorliegenden
Fall - individuell bezeichnete Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Normierung nicht begünstigt sind. Befreit sind nur solche
Leistungen, "bei denen im Zeitpunkt ihrer
Erbringung nicht feststeht, wie vielen - und im einzelnen: welchen -
Dienstnehmern sie überhaupt, und in welchem Ausmaße sie den einzelnen
von ihnen zugute kommen werden" (vgl. VwGH vom 29. Juni 1967,
1511/66).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1272-W/02
- Stammnummer
- 11166
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF