…über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 entschieden. Die Berufung des Bw. richte sich daher gegen die Vorschreibung jener Zinsen, die dadurch entstanden seien, weil die Abgabenbehörde die ihr zustehende Entscheidungsfrist ohne Verschulden des Bw. überschritten habe. Es werde daher beantragt, den Berechnungszeitraum für die…
…ersichtlich. Der erst viel später erstellte Verrechnungsbescheid hat darauf keinen Einfluss. Auf eine Zinsenberechnung (Aussetzungszinsen) hat diese Gutschrift keine Auswirkung, da der Berechnungszeitraum für die Aussetzungszinsen mit 20. Mai 2008 endete (siehe dazu auch die Berufungsentscheidung betreffend Aussetzungszinsen zu RV/0325-S/13, vom 2…
…Berechnungszeitraum jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank, an dessen Stelle der Basiszinssatz getreten ist (vgl. BAO-Novelle BGBl. I 2002/97). Vor der ab dem 1. 2. 2005 wirksam gewordenen Zinserhöhung durch das AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, betrug die…
…Der Berechnungszeitraum für die Aussetzungszinsen war daher nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates gesetzeskonform. Die Berechnungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist aus dem dem Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen beigefügten Berechnungsblatt ersichtlich. Ausgesetzt wurden die Einkommensteuer 1998 und 1999. Im Zinsenbescheid wurde berücksichtigt, dass durch die…
…nicht der Berechnungszeitraum der Stundungszinsen, sondern lediglich der vom Bw. in der Berufung angeführte Betrag in Höhe von € 136,09. Zinsen für die Zeit vor Erledigung des Ansuchens betreffen nur Abgabenschuldigkeiten, soweit sie vom Ansuchen umfasst sind. Die Zinsenansprüche können nur für die Zeit…
…Die Verzinsung erfolgte im gesamten Berechnungszeitraum einheitlich mit dem damals aktuellen Tageszinssatz von 0,0185 %. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlagen ergaben sich danach für den erst genannten Zinsenberechnungszeitraum Stundungszinsen von 199,05 € und für den letzt genannten solche von 15,98 €, gesamt somit die…
…Bw. für die Einkommensteuernachforderung Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO in Höhe von nunmehr 285,72 Euro vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag ein Berechnungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 31. März 2009) zu Grunde. Der Berechnungszeitraum der Zinsen wurde in diesem Bescheid gegenüber dem ersten Zinsenbescheid vom 17. Juli…
…zugeführt worden, sodass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen sei. Folglich seien zwingend für den Zeitraum ab Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur Erledigung gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die Zinsenberechnung sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 richtig gestellt worden, da…
…aus. Bemessungsgrundlage für die Zinsen sei die jeweilige Nachforderung bzw. Gutschrift. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid sei nicht mit der Begründung anfechtbar…
…Berechnungsperiode niedriger Zinssatz nicht Grundlage für den gesamten Berechnungszeitraum sein. Von der Bp wird deshalb ein Durchschnittswert des CHF LIBOR Wertes der letzten 20 Jahre (entspricht der Kreditdauer) ermittelt und mit 2,89% + 0,88% Marge berücksichtigt. Gleichzeitig werden die Mieteinnahmen mit einer durchschnittlichen Inflation…
…erfolgte, wären die Zinsen jedoch nur (vom 4. September 1992) bis 3. März 2004 zu berechnen gewesen, da der Ablauf der gesamten Abgabe bereits zu diesem Zeitpunkt verfügt war. Hingegen wurde nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der ausgesetzten Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1989…
…von 1.274,57 Euro für den Berechnungszeitraum 28. Oktober 2003 bis 3. Mai 2007 festgesetzt. Gegen die Festsetzung dieser Zinsen richtet sich die gegenständliche Berufung. Die Bw. führt darin aus, dass der Fälligkeitstag durch die oa. Berufungsentscheidung für die ausgesetzte Grunderwerbsteuer auf den 4…
…Finanzamt aus, dass für ein- und denselben Abgabenbetrag für einen Berechnungszeitraum entweder nur Aussetzungs- oder Stundungszinsen anfallen könnten. Für Zeiträume in denen sowohl ein Zahlungserleichterungsansuchen als auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung noch unerledigt seien, sei die Art der vorzuschreibenden Zinsen davon abhängig, welches…
…der Einhebung bewilligt worden wäre, nur bei gleichzeitiger Bewilligung anzuwenden wäre. Für Zeiträume, in denen hinsichtlich desselben Abgabenbetrages sowohl ein Ansuchen nach § 212 BAO als auch eines nach § 212a BAO unerledigt wären, bestimme sich die Art der für den Antragerledigungszeitraum vorzuschreibenden Zinsen (nach § 212 Abs…
…möglicher doppelter Zinsenbelastungen für ein und denselben Berechnungszeitraum, dessen Lösung § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO aber eigentlich intendiert, gar nicht stellt, und bei solcher Sachverhaltslage auch kein Rechtsanspruch besteht, dass für erst später durch Berufungserhebung strittig gewordene Abgaben bereits schon für die Dauer einer…
…Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2000 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre oder der maximale Berechnungszeitraum überschritten worden wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14…
…möglicher doppelter Zinsenbelastungen für ein und denselben Berechnungszeitraum, dessen Lösung § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO aber eigentlich intendiert, gar nicht stellt, und bei solcher Sachverhaltslage auch kein Rechtsanspruch besteht, dass für erst später durch Berufungserhebung strittig gewordene Abgaben bereits schon für die Dauer einer…
…212 Tz 35). Für die Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (Nichtstattgabe eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens) besteht keine Zinsenpflicht (vgl. BAO-Kommentar³, § 212 Tz 23). Auf Grund der einbringungshemmenden Wirkung der Berufung vom 7. Mai 2007 gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit Bescheid…
…wider die gleichen Aufstellung der Ausgaben an. Erst nach mehrmaligen Nachfragen legt der Bw. dann zwei Rechnungen vor. Eine Rechnung über € 5.616,- vom 1.Dez.2003 für den Berechnungszeitraum 01.Dez. 2003 - 31.Dez.2003, über "Preis für alle Verbindungen, Preis für einmalige…
…Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. November 2009 setzte das Finanzamt für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe von € 62,99 fest. Der Berechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober 2005…