Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0376-F/02
Berechnungszeitraum und Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-F/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 wurden mit Bescheid vom
21. Februar 2001 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
53.961,00 S (3.921,50 €) ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für V. vom 12. Juli 2002, GZ. XX, wurde der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 teilweise stattgegeben (die Einkommensteuer
1998 wurde nunmehr mit 3.363,88 € festgesetzt) und die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen (die mit dem
angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer 1999 in Höhe von
165,48 € blieb somit unverändert). Infolge des Ergehens dieser
Berufungsentscheidung wurde mit Bescheiden vom 23. Juli 2002 der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und für den Zeitraum
2. März 2001 bis 23. Juli 2002
gemäß § 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen in Höhe von 215,48 € festgesetzt. Die
Berechnung der Aussetzungszinsen wurde auf einem Beiblatt
dargestellt.
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom
2. März 2001 bis 23. Juli 2002:
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Datum
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Anfangsbestand und Änderung
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl der Tage
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Jahreszinssatz
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Tageszinssatz
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Aussetzungszinsen
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02.03.2001
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3.529,36
|
3.529.,36
|
182
|
5,25
|
0,0144
|
92,50 €
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31.08.2001
|
0,00
|
3.529,36
|
18
|
4,75
|
0,0130
|
8,26 €
|
18.09.2001
|
0,00
|
3.529,36
|
52
|
4,25
|
0,0116
|
21,29 €
|
09.11.2001
|
0,00
|
3.529,36
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257
|
3,75
|
0,0103
|
93,43 €
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Aussetzungszinsen
gesamt
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215,48 €
Mit Eingabe vom 19. August 2002 erhob der Bw.
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
23. Juli 2002 Berufung. In der Begründung wird vorgebracht, die
seitens des Finanzamtes Bregenz errechneten Aussetzungszinsen würden auf
einer falschen, zu hohen Berechnungsgrundlage basieren. Zudem sei der
Berechnungszeitaum frei erfunden. Es werde daher beantragt, die
Aussetzungszinsen zu korrigieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
9. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, die aus dem
Berechnungsblatt ersichtliche, den Aussetzungszinsen zugrundegelegte
Berechnungsgrundlage sei korrekt. So sei mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für V. vom 12. Juli 2002, GZ. XX, die
ursprünglich mit 3.756,02 € festgesetzte Einkommensteuer 1998 mit
3.363,88 € festgesetzt worden, die mit 165,48 € festgesetzte
Einkommensteuer 1999 sei unverändert geblieben. Da diese Abgaben ausgesetzt
gewesen seien, habe die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen
3.529,36 € (3.363,88 € plus 165,48 € ergeben
3.529,36 €) betragen.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 erster Satz BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden ( 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten.
Der Bw. bestreitet die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage
und des Berechnungszeitaumes der Aussetzungszinsen.
Mit Bescheid vom 7. November 2000 wurde die
Einkommensteuer 1998 mit 51.684,00 S (3.756,02 €) und die
Einkommensteuer 1999 mit 2.277,00 S (165,48 €) festgesetzt.
Fälligkeitstag dieser Abgaben war der 14. Dezember 2000. Mit
Schriftsatz vom 24. November 2000 wurde im Zusammenhang mit der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 ein Aussetzungsantrag
eingebracht, welcher mit Bescheid vom 23. Jänner 2001
zurückgewiesen wurde. Auf Grund dieses Antrages war die Einbringung der
streitgegenständlichen Abgaben bis zum 1. März 2001 gehemmt.
Am 15. Februar 2001 wurde neuerlich ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, welchem mit Bescheid vom
21. Februar 2001 vollinhaltlich stattgegeben wurde. Da der
Aussetzungsantrag vom 24. November 2000 eine Einbringungshemmung bis
zum 1. März 2001 bewirkte, war Beginn des sich aus dem
Aussetzungsbescheid vom 21. Februar 2001 ergebenden Zahlungsaufschubes
der 2. März 2001.
Nachdem seitens der Finanzlandesdirektion für V. am
12. Juli 2002 bezüglich der ausgesetzen Abgaben eine
Berufungsentscheidung erging, wurde gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO mit Bescheid vom
23. Juli 2002 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Damit endete der Zahlungsaufschub für die sich aus den
Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 ergebenden Abgabenschuldigkeiten und der
Berechnungszeitraum für die streitgegenständlichen Aussetzungszinsen.
In der gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO einmonatigen
Nachfrist für die ausgesetzten Abgaben - diese waren bis zum
30. August 2008 zu entrichten - fallen keine Aussetzungszinsen
an. Der Berechnungszeitraum für die Aussetzungszinsen war daher nach
Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates gesetzeskonform.
Die Berechnungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist
aus dem dem Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen
beigefügten Berechnungsblatt ersichtlich. Ausgesetzt wurden die
Einkommensteuer 1998 und 1999. Im Zinsenbescheid wurde berücksichtigt, dass
durch die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für V. vom
12. Juli 2002, GZ. XX, die sich aus den
Einkommensteuerveranlagungen 1998 und 1999 ergebenden Abgabenschuldigkeiten
reduziert wurden. Der Zinsenberechnung wurde daher ein Betrag von
3.529,36 € zugrunde gelegt, wobei dieser Betrag aus der Summe der auf
3.363,88 € berichtigten Einkommensteuer 1998 (anstelle der
ursprünglichen 3.756,02 €) und der mit 165,48 €
unverändert gebliebenen Einkommensteuer 1999 resultiert. Bezüglich der
Zinssätze waren die jeweiligen Basiszinssätze maßgebend, weshalb
je nach Höhe des geltenden Basiszinssatzes unterschiedliche Zinssätze
verrechnet wurden. Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates ist
daher auch die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen
zutreffend.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-F/02
- Stammnummer
- 11518
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF