Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0873-G/07
Aussetzungszinsen fallen nicht an, wenn es zu keinem Zahlungsaufschub kommt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0873-G/07vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für den durch die Aussetzung der Einhebung gewährten Zahlungsaufschub Zinsen zu verrechnen. Wenn aber durch eine Berufungsentscheidung ein neuer Fälligkeitstag festgelegt wird, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Steuerschuld noch nicht entstanden war, dieser neue Fälligkeitszeitpunkt zeitlich nach dem Datum der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegt, kommt es zu keinem Zinsen auslösenden Zahlungsaufschub.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTHGmbH, vom
30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Mai 2007
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8./29. April 2003 erwarb die
Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw. genannt) eine Liegenschaft um den
Gesamtkaufpreis von 337.928,68 €.
Mit Bescheid vom 26.5.2003 setzte das Finanzamt für
diesen Vorgang gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von
11.827,50 Euro fest. Als Fälligkeitstag wurde der 3. Juli 2003
festgelegt.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen worden und die Bedingung bis dato noch nicht eingetreten
sei.
Am 16.10.2003 erging seitens des Finanzamtes eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Mit Berufungsentscheidung vom 25. April 2007, RV/0099-G/04
stellte der Unabhängige Finanzsenat fest dass der
berufungsgegenständliche Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
geschlossen worden war, welche aber weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
noch der Erlassung der Berufungsvorentscheidung erfüllt war, weshalb zu
diesen Zeitpunkten die Steuerschuld auch noch nicht entstanden war.
Die im Spruch des in diesem Verfahren angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheides festgelegte Fälligkeit mit 3. Juli 2003
belastete demnach den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit, hatte doch
diese Festsetzung eine Abgabe zum Inhalt, für die zum Zeitpunkt dieser
Vorschreibung gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch gar
nicht entstanden war. Insoweit kam daher dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu
und die folgte der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungsbegehren
-inzwischen war die Steuerschuld auch tatsächlich entstanden- dahingehend,
dass die Festsetzung der Abgabenschuld als rechtmäßig erachtet wurde,
die Fälligkeit
aber auf den 4. Juni
2007 nach hinten verlegt wurde.
Während des gesamten Berufungsverfahrens betreffend
die Grunderwerbsteuer war die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 212 a
BAO von der Einhebung ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 wurde in der Folge der
Ablauf der Aussetzung verfügt. Gleichzeitig wurden die im nunmehrigen
Verfahren strittigen Aussetzungszinsen in Höhe von 1.274,57 Euro für
den Berechnungszeitraum 28. Oktober 2003 bis 3. Mai 2007 festgesetzt.
Gegen die Festsetzung dieser Zinsen richtet sich die
gegenständliche Berufung.
Die Bw. führt darin aus, dass der Fälligkeitstag
durch die oa. Berufungsentscheidung für die ausgesetzte Grunderwerbsteuer
auf den 4. Juni 2007 verlegt wurde und demnach kein adäquat zu verzinsender
Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 wurden
die Aussetzungszinsen auf 508, 30 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung ist auf
eine Kürzung des Berechnungszeitraumes zurückzuführen und zwar
beginnend mit dem 17. Mai 2006. Dies offensichtlich deswegen, da an diesem Tag,
das auf dem Konto der Bw. bestehende Guthaben von 11.827,50 Euro
zurückgezahlt wurde. Im übrigen wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen.
In der Folge stellte die bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. begehrte darin den gänzlichen Wegfall der
Aussetzungszinsen, da durch den neuen Fälligkeitszeitpunkt durch die
gewährte Aussetzung kein Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Nach Absatz 9 dieser Gesetzesstelle sind
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei
Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Im vorliegenden Fall bekämpfte die Bw. die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer, da ihres Erachtens im Zeitpunkt der
Festsetzung der Abgabe die Steuerschuld noch nicht entstanden war. Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wurde diesem
Berufungsbegehren entsprochen und der Fälligkeitstag auf den 4. Juni 2007
verlegt, also zeitlich nach dem Ablauf der Aussetzung am 3. Mai 2007.
Folglich ist durch die Aussetzung der Einhebung kein
Zahlungsaufschub entstanden und können gemäß
§ 212 a Absatz
9 lit b BAO, Aussetzungszinsen nicht zur Vorschreibung gelangen.
Die strittigen Aussetzungszinsen wurden daher zu Unrecht
vorgeschrieben und war der Berufung spruchgemäß stattzugeben.
Graz, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0873-G/07
- Stammnummer
- 38199
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF