…die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz zu Gunsten des Beschuldigten hat auch…
…keine Beweisregeln, jedoch würde freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeuten und es müssten zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten, zu seinen Gunsten im Rahmen des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" berücksichtigt werden. Dies sei auch im Rahmen der Unschuldsvermutung zu betrachten, nach der der Bw. nicht…
…keine Beweisregeln, jedoch würde freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeuten und es müssten zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten, zu seinen Gunsten im Rahmen des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" berücksichtigt werden. Dies sei auch im Rahmen der Unschuldsvermutung zu betrachten, nach der der Bw. nicht…
…12 im Hinblick auf die Höhe der erzielten Einkünfte bzw. der vom Einzelunternehmen ausgeführten Umsätze, neben einer Berücksichtigung der im Verfahren gemäß § 188 BAO festgestellten Beteiligungseinkünfte des Bf., auf den aktenkundigen Umstand, dass der Beschuldigte im Veranlagungszeitraum bei mehreren Firmen Geschäftsführerfunktionen bekleidet und für im…
…persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Die §§ 32 bis 35 StGB gelten sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden…
…die im Rahmen des § 35 Abs. 4 FinStrG zu erfolgen hatte, waren mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung durch Bezahlung der Abgaben; erschwerend war kein Umstand. Angesichts der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat war die verhängte Geldstrafe in…
…Auswirkung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbehalts Österreichs zu Art. 5 EMRK darin, dass im finanzstrafbehördlichen Verfahren die Feststellungen im Abgabenverfahren in Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. B) Einkommensteuer 2003 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…abgeleitet werden kann, sodass - in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG - das diesbezügliche Finanzstrafverfahren mangels hinreichendem Schulderweis nach den bezogenen Bestimmungen einzustellen war. Dem Berufungseinwand der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung der vorgeworfenen Finanzvergehen iSd § 31 FinStrG ist einerseits die Bestimmung des Abs. 3 leg…
…der Fa. W unter dem Firmenstempel stets der Name des Sachbearbeiters angeführt. Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, hat die Finanzstrafbehörde gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Der Zweifelsgrundsatz ist aber keine "negative Beweisregel"; im…
…3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz bedeutet aber nicht…
…die Abgabenbehörde treffenden Beweislast der Hinterziehung der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als verfahrensrechtliche Richtschnur, wie der Nachweis der Schuld herzustellen ist (Stoll, BAO. Kommentar, Band 2, Seite 2172 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Seite 458). Bei der Beurteilung der Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes ist zu berücksichtigen…
…die Abgabenbehörde treffenden Beweislast der Hinterziehung der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als verfahrensrechtliche Richtschnur, wie der Nachweis der Schuld herzustellen ist (Stoll, BAO. Kommentar, Band 2, Seite 2172 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Seite 458). Bei der Beurteilung der Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes ist zu berücksichtigen…
…Strafbarkeit (vgl. insbesondere § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG) einzugehen, im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG spruchgemäß zu entscheiden, die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde abzuändern und das Strafverfahren gegen den Bw. nach den angeführten Vorschriften einzustellen. Linz, am 4. Februar 2009
…Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser auch von den Bw angesprochene Zweifelsgrundsatz bedeutet aber…
…Die Vorinstanz hat die strafbestimmenden Wertbeträge - ohne Berücksichtigung der Sicherzeitzuschläge - für 11-12/2005 mit € 5.400,00 und für 01-03/2006 mit € 8.100,00 ermittelt. Im Zuge des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens wurden diese Schätzungen von der Verteidigung als unrealistisch hoch moniert…
…gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Laut dem oben Gesagten beträgt der vom Gesetzgeber insgesamt angedrohte Strafrahmen € 13.583,27. Um den im Vergleich zur endgültigen Abgabenvermeidung bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1…
…und 115 FinStrG, derenzufolge die zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtete Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht bzw. allfällig bestehend bleibende Zweifel jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausschlagen können, beherrschten Finanzstrafverfahren…
…dem Zweifelsgrundsatz entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat nämlich die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten…
…bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen…
…Finanzstrafbehörden gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich dabei, dass die…