Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0120-I/04
Gebührenpflicht bei (ersatzbeurkundeter) erstmaliger Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer von Gesellschafterdarlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-I/04vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Geltungsdauer eines auf 10 Jahre vereinbarten Gesellschafterdarlehens einvernehmlich verlängert, dann unterliegt diese (ersatzbeurkundete) erste Prolongation als selbständiges Rechtsgeschäft der Gebührenpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.GmbH&CoKG, Adresse, vertreten
durch die SteuerberatungsgesellschaftY, vom 26. Mai 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck, vom 24. April 2003 betreffend Rechtsgebühr
bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG wird die Gebühr mit 0,8 % vom Wert der
dargeliehenen Sache in Höhe von 858.266,17 € mit 6.866,13 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Bericht vom 11. April 2003 über das Ergebnis der
bei der X.GmbH&CoKG gemäß
§ 150 BAO durchgeführten, am
10. Dezember 2002 begonnenen Buch- und Betriebsprüfung findet sich unter TZ
1 Gesellschafterdarlehen folgende Prüfungsfeststellung:
"Mit 30.4.1991
wurden Gesellschafterdarlehen in Höhe von ATS 10.352.500,00 zur
Rückzahlung eines Fremdwährungskredits bei der
BankY
geleistet.
Dazu hat der
Gesellschafter RaiffeisenkasseY 1992, und
damit noch innerhalb offener Verjährungsfrist, ein ersatzbeurkundetes
Darlehen in Höhe von ATS 3 Mio geleistet, welches aus Umwandlung eines
Teiles der ehemaligen stillen Beteiligung stammt.
Nach Ende der 10- jährigen
Laufzeit wurde durch nahezu alle der betr. Gesellschafter einer
Verlängerung der Darlehenslaufzeit für eine Gesamthöhe der
Darlehen von ATS 11.810.000,00 zugestimmt, und dies auch im weiteren in der
laufenden Buchhaltung, demgemäß bereits im Wirtschaftsjahr 2000/2001,
beurkundet.
Diese
Ersatzbeurkundung der Verlängerung der Laufzeit unterliegt gem. § 33
TP 8 (4) GebG in Zusammenhang mit dem Umkehrschluss des § 33 TP 19 (4) Zi 1
der Gebühr in Höhe von 0,8 % der
Darlehensvaluta.
Vorschreibung
betr. des Bank- Darlehens über 3 Mio
und des verlängerten Darlehens über 11.810.000,00 (gesamt €
1.076.284,67):
|
Gebühr gem.
§ 33 TP 8 (4) GebG-0,8 % von 14.810.000,00
|
118.480,00
|
Gebühr in
€
|
8.610,28"
Das Finanzamt folgte mit Gebührenbescheid vom
24. April 2003 diesen Prüfungsfeststellungen und setzte gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG vom Wert der geliehenen Sache in Höhe von
1.076.284,67 € die Gebühr mit 8.610,28 € fest. Als
Begründung wurde auf Tz 1 des Bp- Berichtes verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird zum
einen gegen die Vergebührung des bereits im Jahr 1992 von der
RaiffeisenkasseY gewährten Darlehens von 3 Mio S eingewendet, dass dieser
Vorschreibung- unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein
"Gesellschafterdarlehen" vorliege, die eingetretene fünfjährige
Verjährung entgegenstehe. Zum anderen wird gegen die Vergebührung der
Verlängerung der Laufzeit von Gesellschafterdarlehen in Höhe von
11.810.000,-- vorgebracht, dass die Darlehen ja schon bereits in den
Büchern der Gesellschaft enthalten gewesen seien und die Verlängerung
der Laufzeit keine neuerliche Verbücherung darstelle. Damit liege aber auch
keine neuerliche Ersatzbeurkundung vor, die eine Vergebührung auslöse.
Es liege nämlich nicht der Abschluss eines neuerlichen Vertrages, sondern
eben nur die Verlängerung der ursprünglich befristeten Vertragsdauer
vor (vgl. dazu VwGH 31.5.1995, 94/16/0237, ÖStZB 1996, 61).
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember
2003 enthielt folgende Begründung:
"Mit 30.4.1991
wurden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.352.500,-- zur
Rückzahlung eines Fremdwährungskredites bei der
BankY geleistet. Es gab dazu lediglich
mündliche Übereinkünfte bzw. die Aussendung einer
zusammengefassten Darstellung mit Zahlungsaufforderung vom 12.4.1991. Für
diese Beurkundung bzw. Ersatzbeurkundung lt. Buchhaltung ist bereits
Verjährung eingetreten.
Dazu
hat der Gesellschafter RaiffeisenkasseY
1992, und damit noch innerhalb offener (zehnjähriger)
Verjährungsfrist, ein ersatzbeurkundetes Darlehen in Höhe von ATS 3
Mio geleistet, welches aus Umwandlung eines Teiles der ehemaligen stillen
Beteiligung stammt.
Nach Ende der
10-jährigen Laufzeit wurde durch nahezu alle der betreffenden
Gesellschafter eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit für eine
Gesamthöhe des Darlehens von ATS 11.810.000,-- zugestimmt, und wurde dies
auch im weiteren in der laufenden Buchhaltung, demgemäß bereits im
Wirtschaftsjahr 2000/2001, beurkundet.
Diese Ersatzbeurkundung der
Verlängerung der Laufzeit unterliegt gem. § 33 TP 8 (4) GebGes im
Zusammenhang mit dem Umkehrschluss des § 33 TP 19 (4) Z 1 der Gebühr
in Höhe von 0,8 % der Darlehensvaluta. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Die X.GmbH&CoKG (Bw.) stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt
Verjährung:
Gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom
24. April 2003 erfolgten Festsetzung des im Jahr 1992 geleisteten
Gesellschafterdarlehens von 3 Mio S wird zum einen der Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist eingewendet. Diesen Berufungspunkt
entscheidet folglich, ob das Finanzamt zu Recht von hinterzogenen Abgaben und
damit von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgegangen ist, denn nur
bei hinterzogenen Abgaben erfolgte unter Beachtung der im Jahr 2002 begonnenen
abgabenbehördlichen Prüfung (Unterbrechungshandlung) diese
Gebührenfestsetzung noch vor Ablauf der dann zehnjährigen
Verjährungsfrist.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung
(Bemessungsverjährung). Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist für Rechtsgebühren (da zu den
"übrigen Abgaben" der zitierten Gesetzesstelle zählend) fünf
Jahre. Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der im
anhängigen Rechtsmittelverfahren (§ 323 Abs. 18 BAO) noch
anzuwendenden Fassung vor dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 beträgt
bei hinterzogenen Abgaben die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der bis 31.
Dezember 2004 geltenden Rechtslage wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Die
Verjährung wird durch abgabenbehördliche Prüfungen unterbrochen
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 13-18 zu § 209 BAO und die
dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung iSd § 207 Abs.
2 zweiter Satz BAO vorliegt, ist (als Vorfrage) im Abgabenverfahren zu
beurteilen. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben richtet sich nach § 33
FinStrG. Die maßgeblichen Hinterziehungskriterien dieses (objektiven
beziehungsweise subjektiven) Straftatbestandes sind von der Abgabenbehörde
nachzuweisen, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (VwGH
26.4.1994, 90/14/0142, VwGH 15.3.1995, 92/13/0178). Die Beurteilung, ob Abgaben
hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung
voraus (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098, VwGH 21.10.2004, 2000/13/0026), und zwar
auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede
erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen
wahrzunehmen ist (VwGH 18.10.1988, 87/14/0173, VwGH 23.6.1992, 92/14/0036). Aus
der Begründung des Abgabenbescheides muss sich somit ergeben, auf Grund
welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur
Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der
Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.9.1988, 85/17/0132, 29.9.1997,VwGH
96/17/0453). Dabei gilt für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" die
Unschuldsvermutung (Art. 6 MRK, § 6 Abs. 2 FinStRG, als materiell-
rechtliche Regel), aber auch schon wegen der die Abgabenbehörde treffenden
Beweislast der Hinterziehung der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als
verfahrensrechtliche Richtschnur, wie der Nachweis der Schuld herzustellen ist
(Stoll, BAO. Kommentar, Band 2, Seite 2172 und Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Seite 458).
Bei der Beurteilung der Verwirklichung des
Hinterziehungstatbestandes ist zu berücksichtigen, dass eine
Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung
vorliegt, sondern als Schuldform Vorsatz erfordert. Eine Abgabenhinterziehung
kann somit erst als erwiesen gelten, wenn auch der Vorsatz feststeht (VwGH
18.10.1988, 87/14/0173, VwGH 18.9.1991, 91/13/0064, VwGH 23.6.1992, 92/14/0036
und VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Dabei genügt es, dass sich der Täter
mit der ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung
abfindet (bedingter Vorsatz; vgl. VwGH 23.4.1985, 84/14/0157 und VwGH 26.2.2004,
99/15/0127,0131). Weiters kommt es nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner
selbst die Abgaben hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt
hinterzogen wurden.
Der bekämpfte Bescheid enthält, obwohl damit ua.
für ein im Jahr 1992 geleistetes Gesellschafterdarlehen von 3 Mio S die
Rechtsgebühr festgesetzt worden war und bei dieser mehr als
zehnjährigen Zeitdifferenz die von Amts wegen wahrzunehmende
Bemessungsverjährung wohl vorrangig ein bei dieser Festsetzung
einfließendes und zu beurteilendes "Thema" hätte sein müssen,
keinerlei Feststellungen, dass hinsichtlich dieser Rechtsgebühr der
Tatbestand der hinterzogenen Abgabe vorliege. Aber selbst nachdem in der
Berufung die Verjährungseinrede erhoben worden war, findet sich in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung lediglich der Hinweis, dass
"der Gesellschafter
RaiffeisenkasseY 1992, und damit noch
innerhalb offener (zehnjähriger) Verjährungsfrist, ein
ersatzbeurkundetes Darlehen in Höhe von ATS 3 Mio geleistet hat".
Der bekämpfte Bescheid und selbst noch die Berufungsvorentscheidung
entbehren jeglicher eindeutiger, ausdrücklicher und nachprüfbarer
bescheidmäßiger Feststellungen über die Abgabenhinterziehung.
Lediglich aus einer im Akt befindlichen Stellungnahme des Prüfers zur
gegenständlichen Berufung (die der Bw. allerdings nicht vorgehalten worden
war) ergibt sich, warum bei der Betriebsprüfung von einer hinterzogenen
Abgabe und damit von der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen
worden war. Die diesbezügliche Wortfolge der Stellungnahme lautet
folgendermaßen: "Zur Verjährung
wird festgestellt, dass der gegenständliche Betrieb während
sämtlicher relevanter Zeiträume durch einen Steuerberater vertreten
war, diesem die Kenntnis der Sachlage bekannt gewesen sein musste, und dieser
auch bereits zur Gebührenschuld der ursprünglichen Ersatzbeurkundung
selbsttätig die Entrichtung zu veranlassen gehabt hätte. Aus diesem
Grund wird die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene
Abgaben als gerechtfertigt erachtet." Entgegen der Rechtsmeinung des
Betriebsprüfers vermögen jedoch diese Feststellungen die für eine
Abgabenhinterziehung sprechende Schuldform des Vorsatzes in keiner Weise
aufzuzeigen, denn "bekannt sein müssen" ist nach der Rechtsprechung des
VwGH (Erk. 21.11.1963, 103/63, siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetzbuch, 3. Auflage, Band 1, Seite 153f) etwas anderes als
"bekannt sein". Das Finanzamt ist daher in Übernahme der
Prüfungsfeststellungen bei der Beurteilung der Verwirklichung des
Hinterziehungstatbestandes von solche Ermittlungsergebnissen sowie
Überlegungen ausgegangen und hat darauf seine Überlegungen zur
Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung gestützt, die
letztlich nicht geeignet waren, die erfolgte Annahme der Hinterziehung zu
rechtfertigen. Das Finanzamt vermochte im Ergebnis durch keine eindeutigen und
nachvollziehbaren Feststellungen Tatumstände aufzuzeigen, die eine
begründete Schlussfolgerung auf das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben
zulassen würden. Unter Beachtung der im Abgabenverfahren für die
Beurteilung der "hinterzogenen Abgaben" geltenden Unschuldsvermutung, aber auch
schon wegen des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) als verfahrenstechnische
Richtschnur, wie der Nachweis der Schuld herzustellen ist, sieht die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Einbeziehung des Umstandes, dass
augenscheinlich das Finanzamt als Ergebnis einer umfangreichen Prüfung
keine konkreten Tatumstände feststellen und anführen konnte, die
schlüssig und begründet für "hinterzogene Abgaben" gesprochen
hätten, keine gebotene Notwendigkeit zur Vornahme ergänzender
Sachverhaltserhebungen. Ausgehend von der Aktenlage ergeben sich für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine eindeutigen und nachvollziehbaren
Gründe die für eine Beurteilung dieser Gebühr als hinterzogene
Abgabe sprechen würden.
Das Finanzamt ist somit zu Unrecht von einer hinterzogenen
Abgabe und damit von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO betrug folglich die Verjährungsfrist
für diese Rechtsgebühr fünf Jahre. Die mit Bescheid vom 24. April
2003 vorgenommene Festsetzung der Rechtsgebühr für das im Jahr 1992
geleistete Gesellschafterdarlehen in Höhe von 3 Mio S erfolgte daher
zweifelsfrei nach Ablauf der fünfjährige Verjährungsfrist, was
die diesbezügliche Vorschreibung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Streitpunkt:
Gebührenpflicht bei vereinbarter (ersatzbeurkundeter) Verlängerung der
Geltungsdauer von Gesellschafterdarlehen
Nach Ende der zehnjährigen Darlehenslaufzeit wurden
für die am 30. April 1991 geleisteten Gesellschafterdarlehen durch
Zustimmung der meisten Gesellschafter die Darlehenslaufzeiten für eine
Gesamthöhe von ATS 11.810.000 verlängert und durch entsprechende
Verbuchungen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 beurkundet. Diese Ersatzbeurkundung
der Verlängerung der Laufzeit unterliegt nach Ansicht des Finanzamtes der
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG, während die
Bw. im Wesentlichen einwendet, die Verlängerung der Laufzeit stelle keine
neuerliche Verbücherung dar.
Nach § 33 TP 8 GebG 1957, BGBl. Nr. 267/1957
unterliegen Darlehensverträge einer Gebühr von 0,8 v. H. nach dem Wert
der dargeliehenen Sache.
Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensnehmers, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als
Urkunde (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG idF BGBl. I Nr. 26/2000).
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte
Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß
§ 21 GebG idF. GebG- Novelle 1981 (BGBl. Nr. 48/1981) dieser Zusatz oder
Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als
selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Nach § 21
GebG ist die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer
gebührenrechtlich insoweit als Neuabschluss eines selbständigen
Rechtsgeschäftes zu behandeln (VwGH 24,1.2001, 2000/16/0562); jede
Verlängerung eines beurkundeten Rechtsgeschäftes ist demzufolge so zu
vergebühren, als ob es erstmals abgeschlossen worden wäre (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
35-37 zu § 21 GebG). Die für die Ersatzbeurkundung bei
Gesellschafterdarlehen bestehende Sondervorschrift des § 33 TP 8 Abs.4 GebG
gilt in gleicher Weise auch bei der Verlängerung eines auf diese Weise
ersatzbeurkundetes Rechtsgeschäft, ist doch die Verlängerung der
vereinbarten Geltungsdauer gebührenrechtlich als Neuabschluss eines
selbständigen Rechtsgeschäftes (eines Gesellschafterdarlehens) zu
behandeln. Bezüglich dieses hinsichtlich der verlängerten Laufzeit neu
abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, für das keine Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise
errichtete wurde, gilt nämlich die im Jahr 2001 erfolgte Aufnahme des
Darlehens nach Ablauf der zehnjährigen Laufzeit in den Büchern und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners als Urkunde für die
Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer des Gesellschafterdarlehens.
Die streitigen Prolongationen der
Gesellschafterdarlehensverträge unterliegen somit grundsätzlich der
Gebühr, da nach § 21 GebG eine Verlängerung als
selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist. Da aber
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG die Befreiungsbestimmung des
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 1 GebG zu beachten ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 10 zu § 33 TP
8 GebG), bleibt von Amts wegen noch zu abzuklären, ob im Streitfall diese
Befreiungsbestimmung zum Tragen kommt.
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG idF 48/1981
unterliegen der Gebühr nicht Darlehensverträge, die den
Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
Gebührenfrei sind nach § 33 TP 19 Abs. 4 Z 1 GebG Prolongationen von
Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu
entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf
Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht
ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird. Unter einer
Prolongation iS dieser gesetzlichen Bestimmung ist die einvernehmliche
Verlängerung eines auf bestimmte Zeit begrenzten Vertragsverhältnisses
zu verstehen (VwGH 3.11.1983, 82/15/0082 und VwGH 24.6.1991, 90/15/0159,0160).
Aus § 33 TP 19 Abs. 4 Z 1 GebG folgt im Umkehrschluss, dass jede erste
Prolongation eines auf mehr als fünf Jahre eingegangenen
Kreditverhältnisses (hier: Darlehensverhältnisses) der
Gebührenpflicht unterliegt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 65 und 70 zu § 33 TP 19 GebG).
Im vorliegenden Berufungsfall haben im Jahr 2001 für
eine Gesamthöhe der Darlehen von 11.810.000 S die betreffenden
Gesellschafter einer einvernehmlichen Verlängerung der bisher mit 10 Jahren
vereinbarten Geltungsdauer der Gesellschafterdarlehen zugestimmt. Die erfolgten
Prolongationen der Gesellschafterdarlehen wurden in der laufenden Buchhaltung
des Wirtschaftsjahres 2000/2001 durch die "fortgeführte" Aufnahme dieser
Darlehensbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen entsprechend
beurkundet. An Sachverhalt war folglich unbedenklich davon auszugehen, dass es
sich bei den gegenständlichen Verlängerungen um die ersten
Prolongationen der auf eine Laufzeit von zehn Jahren eingegangenen
Gesellschafterdarlehen handelte. Damit ist die Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 1 GebG im Gegenstandsfall nicht
anzuwenden, folgt doch aus dem angeführten Umkehrschluss dieser
Befreiungsbestimmung, dass jede erste Verlängerung eines auf mehr als
fünf Jahre eingegangenen Kreditverhältnisses nicht gebührenfrei
ist. Die Prolongationen der Gesellschafterdarlehen in Höhe von 11.810.000 S
unterliegen somit gemäß
§ 21 GebG als selbständige
Rechtsgeschäfte der Gebührenpflicht des § 33 TP 8 GebG; das
Finanzamt hat zu Recht hiefür diese Rechtsgebühr
vorgeschrieben.
Der Berufung war somit wie im Spruch ausgeführt
teilweise stattzugeben. Als Ergebnis der Entscheidung über beide
Streitpunkte ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 858.266,17
€ (11.810.000 S) und eine festzusetzende Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG von 6.866,13 € (= 0,8 % von 858.266,17 €).
Innsbruck,
am 14. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-I/04
- Stammnummer
- 18978
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF