Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0095-L/07
Verzollungsumgehung bei der Einbringung eines ausländischen Beförderungsmittels durch eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige natürliche Person.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-L/07vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MC, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch die Dres. Erwin Höller und
Reinhold Lingner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Lederergasse 27, wegen des
Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß
§ 36
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 24. August 2007 gegen das Erkenntnis des Zollamtes
Linz Wels, vertreten durch Hofrat Mag. Erich Jungwirth, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Juli 2007,
StrNr. 500-2002/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das gegen den
Berufungswerber (Bw.) mit der Einvernahme als Beschuldigter durch die
Zollwachabteilung Freistadt/MÜG vom 10. April 2001 gemäß
§ 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitete und vom Zollamt Linz Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen des Finanzvergehens der
Verzollungsumgehung nach §§ 36 Abs. 1 iVm. 35 Abs. 1
lit. a 3. Fall FinStrG, begangen durch die fahrlässige
vorschriftswidrige Entziehung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware,
nämlich des PKWs der Marke Fiat, Type: Ducato, Fg. Nr. 12,
Baujahr 2000, amtliches Kennzeichen: AB (TR), darauf entfallender Zoll:
14.000,00 S, d. e. 1.017,42 €, aus der zollamtlichen
Überwachung, indem er, von der Türkei kommend, anlässlich der
Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über Griechenland am
21. März 2001 seinen Gemeinschaftswohnsitz nicht bekannt gegeben und
damit bewirkt habe, dass das Fahrzeug widerrechtlich in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung überführt worden sei,
durchgeführte Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136,
157 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2007,
StrNr. 500-2002/00000-001, hat das Zollamt Linz Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der am 11. März 2002
(richtig: 3. Juni 2002) in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in
Anwesenheit seines Verteidigers (richtig: in Abwesenheit des Beschuldigten und
seiner Verteidiger) den Bw. für schuldig erkannt, am 21. März
2001 anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union
(idF. Gemeinschaft) über den türkischen Grenzübergang Ipsala nach
Griechenland fahrlässig den oa. PKW als ausländische unverzollte Ware,
darauf entfallender Zoll iHv. 1.017,42 € (richtig:
1.017,42 € bzw. 14.000,00 S), der zollamtlichen Überwachung
dadurch entzogen zu haben, dass er im Zuge seiner Einreise seinen
Gemeinschaftswohnsitz (in A/Deutschland) nicht bekannt gegeben und somit bewirkt
habe, das der gegenständliche PKW widerrechtlich in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sei und dadurch das
Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
120,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 12,00 €
bestimmt.
In der Begründung verwies die Erstbehörde unter
Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 5, 36 Abs. 2, 35
Abs. 2 und 8 Abs. 2 des FinStrG im Wesentlichen darauf, dass nach den
Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens der Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt
mit dem angeführten PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist sei,
ohne den Umstand, dass er in D, und damit im Zollgebiet der Gemeinschaft,
über einen festen bzw. gewöhnlichen Wohnsitz iSd. § 4
Abs. 2 Z 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
verfüge, bekannt gegeben und damit, indem dadurch das genannte
Beförderungsmittel entgegen Art. 719
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ohne Durchführung eines
ordnungsgemäßen Zollverfahrens von einer im Zollgebiet der
Gemeinschaft ansässigen Person vorübergehend zum privaten Gebrauch
verwendet worden sei, die angeführte Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. August 2007, in der im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
1) Einwand der Verjährung der Strafbarkeit:
Es seien im Ersterkenntnis zwar die Einreisedaten des Bw.
zutreffend festgestellt, der Schuldvorwurf jedoch mangels eines Wohnsitzes in A
zu Unrecht erhoben worden. Abgesehen davon wäre die Strafbarkeit eines
eventuellen Finanzvergehens insofern bereits verjährt, als § 31
Abs. 2 FinStrG eine fünfjährige, mit dem Aufhören der mit
Strafe bedrohten Tätigkeit oder mit dem Beginn der Verjährungsfrist
für die Abgabenfestsetzung in Lauf gesetzte Frist vorsehe. So habe der am
10. April 2001 betretene Bw. nämlich spätestens Ende April 2001
mit dem gegenständlichen Fahrzeug das Zollgebiet der Gemeinschaft wiederum
verlassen bzw. seien die die Eingangsabgabenschuld vorschreibenden Bescheide vom
12. April 2001 (aufgehoben mit Berufungsvorentscheidung) bzw. vom
13. Mai 2002 (aufgehoben mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates) außerhalb der genannten Verjährungsfrist ergangen. Die
letztgenannte Berufungsentscheidung stehe übrigens einer neuerlichen
Abgabenfestsetzung entgegen, wodurch wiederum der Beginn der
Verjährungsfrist mehr als fünf Jahre zurückliege.
2) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Tatvorwurf laute dahingehend, dass das in der
Türkei zugelassene Fahrzeug als ausländische unverzollte Ware in das
Zollgebiet eingebracht worden sei, ohne den darauf entfallenden Zoll entrichtet
zu haben. Dies sei schon insofern nicht zutreffend, als sämtliche, die
Abgabenschuld festsetzenden Bescheide aufgehoben worden seien und somit die von
der Strafbehörde angeführte Zollschuld gar nicht entstanden sei bzw.
es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug gar nicht um eine
eingangsabgabenpflichtige Ware gehandelt habe. Darüber hinaus treffe die
erstbehördliche Annahme eines Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft
nicht zu, da der Bw. zwar von 1967 bis 1999 (als selbständiger Unternehmer)
in Deutschland (München) gelebt, jedoch am 1. August 2000 seinen
Wohnsitz in die Türkei (Ankara) verlegt habe, um in Hinkunft dort zu wohnen
und seine erkrankte Mutter zu pflegen. Er verfüge lediglich über eine
aufrechte Aufenthaltsberechtigung für Deutschland, um ohne Anfall von
Visagebühren seine in A lebende Tochter besuchen zu können.
Entsprechend der geltenden Rechtslage (vgl. Berufungsentscheidung des UFS,
GZ. ZRV/34) sei der normale bzw. gewöhnliche Wohnsitz einer
natürlichen Person dort gelegen, wo diese wegen persönlicher und
beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindung -
wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, dh. während mindestens 185
Tagen im Kalenderjahr wohne. Diese Voraussetzungen träfen jedoch auf den
Bw., der aufgrund des (damaligen) Alters von 61 Jahren keine beruflichen
Bindungen mehr zu Deutschland habe, trotz des Umstandes, dass seine Tochter in A
wohne, nicht zu (Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme seiner Tochter).
Die Rechtsmittelbehörde möge daher
1) der Berufung Folge geben, das angefochtene
Straferkenntnis aufheben und das Finanzstrafverfahren einstellen sowie
2) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen bzw.
durchführen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wurde der Antrag des
Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl.
§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG) durch die ausgewiesenen
Vertreter zurückgezogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 iVm.
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. derjenige, der
eingangsabgabenpflichtige Waren fahrlässig vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht, der
Verzollungsumgehung schuldig.
Dabei entspricht die Konstellation der vorschriftswidrigen
Verbringung (1. Fall leg.cit.) der Zollschuldentstehung nach Art. 202
Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK) bzw. jene der (vorschriftswidrigen)
Entziehung (einer eingangsabgabepflichtigen Ware) aus der zollamtlichen
Überwachung (3. Fall leg.cit.) weitestgehend dem Art. 203 ZK
(vgl. zB OGH vom 3. März 1998, 11 Os 55/97,
EvBl. 1998/131).
Eine eingangsabgabepflichtige, dh. eine nicht ex lege von
(sämtlichen) derartigen Abgaben (vgl. Art. 4 Nr. 10 ZK) zB nach
der Zollbefreiungsverordnung oder dem ZK befreite Ware wird dann
vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verbracht, wenn bei ihrer
Einbringung zollrechtliche Verbringungspflichten (Art. 38 Abs. 1 ZK)
oder Gestellungspflichten (Art. 40 ZK) nicht eingehalten wurden.
Hingegen wird eine derartige Ware (vorschriftswidrig) der
zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge
hat, dass bereits konkret begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt
werden können (vgl. zB Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 35
Tz. 30).
Der Bestimmung des Art. 37 Abs. 1 ZK zufolge
unterliegen alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren von ihrer
Verbringung an der zollamtlichen Überwachung (Art. 4 Nr. 13
ZK).
Gemäß Art. 38 Abs. 1 ZK sind die
vorstehend angeführten Waren vom Verbringer unverzüglich und
gegebenenfalls unter Benutzung von den Zollbehörden bestimmten
Verkehrswegen nach Maßgabe der behördlich festgelegten Einzelheiten
zur behördlich bezeichneten Zollstelle oder einem anderen behördlich
bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu verbringen.
Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach
Maßgabe von Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a leg.cit. bei der
Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten bzw.
zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in
das Zollgebiet verbracht hat oder die gegebenenfalls deren Beförderung nach
dem Verbringen übernimmt.
Nach Art. 59 f ZK sind alle in ein Zollverfahren
zu überführenden Waren mündlich oder durch eine Handlung, mit der
der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren
überführen zu lassen, wenn dies zugelassen ist, zu dem betreffenden
Verfahren anzumelden.
Gemäß Art. 233 Abs. 1 lit. b
ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für
die in Art. 718 bis 725 genannten Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung iSd. Art. 233 nach Maßgabe von
Art. 698, 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich
angemeldet werden.
Nach Art. 232 Abs. 1 lit. a 2. Anstrich
ZK-DVO kann die als Zollmeldung geltende Willensäußerung ua. durch
das Passieren einer Zollstelle (ohne getrennte Kontrollausgänge), ohne
(spontan) eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.
Gemäß Art. 719 Abs. 1 und 3 (nunmehr
Art. 558 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO wird die vorübergehende
Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch unter der
Voraussetzung bewilligt, dass die Fahrzeuge von außerhalb (des
Zollgebietes) der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt und von
diesen Personen privat verwendet werden (siehe dazu auch Art. 730
ZK-DVO).
Der Ansässigkeitsbegriff (vgl. Art. 561
Abs. 1 ZK-DVO) ist dabei gleichzusetzen mit der Definition des
§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, wonach "normaler Wohnsitz" oder
"gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz [§ 26 der
Bundesabgabenordnung (BAO)] einer natürlichen Person bezeichnet, an dem
diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer
Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand
einen Wohnsitz iSd. Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Eine Wohnung sind dabei Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung
jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach
Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes
Heim bieten (vgl. Ritz,
BAO3, § 26
Tz. 1ff).
Ergibt sich gemäß Art. 234 Abs. 2
ZK-DVO bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung iSd.
Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen
der Art. 230 ff erfüllen, so gelten die Waren als
vorschriftswidrig verbracht. Durch diese Fiktion werden an sich dem
Art. 203 f ZK zuzuordnende Sachverhalte der Zollschuldentstehung dem
Tatbestand des Art. 202 ZK zugeordnet (vgl. zB VwGH vom 19. September
2001, 2000/16/0592, bzw. vom 10. April 2008, 2007/16/0007).
Fahrlässig iSd. § 36 Abs. 1 FinStrG
handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Gemäß
§ 9 leg.cit. wird dem Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Ein Irrtum ist nur dann entschuldbar, wenn der Täter
bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage jenes Maß an
gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendet, das von ihm objektiv
nach den Umständen des Falles gefordert werden muss, und das ihm subjektiv
nach seinen persönlichen Verhältnissen auch zugemutet werden kann (zB
VwGH vom 19. November 1998, 96/15/0153, bzw. vom 16. November 1984,
82/17/0040).
Die hier einzig und allein gemäß
§ 4
Abs. 2 FinStrG und unabhängig von einer Zuständigkeit der
österreichischen Abgabenbehörde zur Geltendmachung der
Eingangsabgabenschuld, zB nach Art. 215 Abs. 4 ZK)
zuständige Finanzstrafbehörde (vgl. dazu auch die zutreffenden
Begründungsausführungen im angefochtenen Ersterkenntnis) hat
grundsätzlich ohne Bindung an die Ergebnisse bzw. die behördlichen
Feststellungen des Abgabenverfahrens aus Eigenem die für das
Finanzstrafverfahren maßgeblichen Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw.
aus eigener Überzeugung die Erwiesenheit einer Tatsache zu beurteilen,
wobei allerdings bestehende Zweifel nicht zum Nachteil des Beschuldigten
ausgelegt werden dürfen (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG).
Unter Berücksichtigung der sich aus der
StrNr. 500-2002/00000-001 (Strafakt) bzw. den GZn. 56 und 78
(Abgabenfestsetzung) ergebenden Aktenlage ist für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Der in den Jahren von 1967 bis Ende 1999 als
selbständiger Transportunternehmer in München tätige und dort
auch wohnhafte, aus der Türkei stammende, mit Frau GC verheiratete Bw.,
geb. am 19XX, reiste nach einem mehrmonatigen Türkeiaufenthalt (Wohnsitz ab
August 2000 in T, ua. zur Pflege seiner ebenfalls dort wohnhaften, kranken
Mutter) am 21. März 2001, gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner in
A /Deutschland wohnhaften Tochter TC, mit dem angeführten, nach dem August
2000 in der Türkei angekauften und dort auch kraftfahrrechtlich
zugelassenen PKW am Straßenweg, aus der Türkei kommend, über ein
griechisches Zollamt in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Mit sich
führte der Bw., der zum genannten Zeitpunkt über eine, am
3. August 2000 von den deutschen Behörden unter der Auflage, dass der
Bewilligungsinhaber innerhalb von neun Monaten nach seiner Ausreise nachweislich
wieder nach Deutschland einreise, ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung für
Deutschland verfügte, eine bis 20. Mai 2001 befristete sog. grüne
Versicherungskarte für das genannte Fahrzeug sowie einen türkischen
Reisepass. Den Zweck der Reise bildete neben dem Besuch seiner Tochter ua. auch
die Erwirkung einer Verlängerung der genannten
Aufenthaltsbewilligung.
Bei der Einreise wurde von der griechischen
Zollkontrollstelle im Pass des Bw. (auf Seite 42) der Eintritt des mit dem
behördlichen Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges mit dem Zusatz:
"Gültig für 6 Monate", d. e. beim vorgegebenen Kalenderlauf
für 2001 185 Tagen, vermerkt (Nr. 4/2 des Strafaktes).
Der Bw. fuhr daraufhin (mit seiner Begleitung) weiter nach
A in Deutschland zur Wohnung seiner Tochter und nahm dort gemeinsam mit seiner
Gattin einen Aufenthalt. Am 10. April 2001 wurde der sich mit dem
genannten Fahrzeug auf der (Rück-)Fahrt von einem gemeinsam mit Ehegattin
und Tochter durchgeführten Ausflug nach Wien nach A befindliche Bw. an der
österreichischen Autobahn von Zollbeamten der MÜG/Freistadt
kontrolliert und dabei eine Tatbeschreibung, GZ. 910 (Verdacht
gemäß
§§ 36 Abs. 2 iVm. 35 Abs. 2 FinStrG;
Nr. 1/1-1/3 des Strafaktes) aufgenommen.
Nach dem anhand der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens
nicht widerlegbaren und angesichts der Aktenlage (vgl. dazu insbesondere die
angeführte Befristung des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug und
die im Reisepass vermerkte Vormerkfrist für dessen Rückbringung) auch
glaubwürdig erscheinenden Vorbringen des Bw. fuhr er noch vor Ablauf der
Geltungsdauer der Versicherungskarte, dh. jedenfalls noch vor Ende Mai 2001,
gemeinsam mit seiner Ehegattin mit dem Fahrzeug in die
Türkei/Ankara-Bahcelievler (Anschrift siehe oben) zurück. Über
die genaueren Umstände des Aufenthaltes in A (vgl. § 26 Abs. 1
BAO) liegen ebenso wie für allfällige weitere Aufenthalte des Bw. in
Deutschland im Jahr 2001 keinerlei Informationen bzw. Anhaltspunkte vor.
Der vom Hauptzollamt Linz am 13. Mai 2002,
GZ. 1112, erlassene Abgabenbescheid (Geltendmachung der Zollschuld
gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK iHv.
1.017,42 € = Zoll, gegenüber dem Bw.) wurde, über
entsprechende Berufung des Beschuldigten, letztlich mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2003, GZ. 1314, gemäß Art. 243 ZK iVm.
§ 85 b Abs. 3 ZollR-DG (wegen Unzuständigkeit, vgl.
dazu die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
1. August 2003, GZ. 1516) ersatzlos aufgehoben.
In seiner, die Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Linz
bzw. der Österreichischen Zollbehörden überhaupt zur
Geltendmachung der Zollschuld gegenüber dem Bw. feststellenden,
Berufungsentscheidung (vgl. Art. 215 Abs. 4 ZK) führte der
Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ua. aus,
dass aufgrund der festgestellten, der Kontrolle vom 10. April 2001
vorangegangenen Reisebewegungen mit dem angeführten Fahrzeug (seit der
Ersteinfuhr mehrmalige Fahrtunterbrechungen bzw. Abschluss ursprünglichen
Reisebewegung mit der erstmaligen Ankunft in A und infolgedessen kein zeitliches
und räumliches Naheverhältnis zwischen Ersteinfuhr am
21. März 2001 und dem tatsächlichen Aufgriff am 10. April
2001) die Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO nicht anwendbar und die
Zollschuld daher jedenfalls nicht nach Art. 202 Abs. 1 ZK entstanden
sei.
Diese (abgabenrechtliche) Beurteilung, wonach, mangels
Anwendbarkeit des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO durch eine
allfällige widerrechtliche Inanspruchnahme der Regelung des
Art. 719 ZK-DVO, so zB durch die Nichtangabe bzw. Verschweigung eines
Gemeinschaftswohnsitzes iSd. § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, die
Eingangsabgabenschuld jedenfalls nicht gemäß Art. 202 ZK
entstanden sei, kann auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren
übernommen werden und führt dies in weiterer Konsequenz dazu, dass mit
dem (erstmaligen) Wegbringen des Fahrzeuges vom Amtsplatz des (griechischen)
Eintrittszollamtes die Zollschuld gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK für den Bw. entstanden bzw. das Fahrzeug allenfalls,
dh. bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als (vorschriftswidrig) der
zollamtlichen Überwachung iSd. § 35 Abs. 1 lit. a
3. Fall FinStrG entzogen gelte und folglich somit die objektive
Tatkonstellation des § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
vorläge (vgl. zur "Rangordnung" der unterschiedlichen Tatbestandsvarianten
des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG Fellner, aaO,
Tz. 29a).
Dass jedoch im Fall des Bw. die für
tatbildmäßiges Handeln unabdingbare Voraussetzung eines "normalen"
bzw. "gewöhnlichen" Wohnsitzes iSd. § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG
im Gemeinschaftsgebiet, nämlich in A/Deutschland, auch gegeben war, erweist
sich jedoch anhand des festgestellten Sachverhaltes als zumindest nicht mit der
für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit bzw. Wahrscheinlichkeit
feststellbar. So ließen zwar noch die Erstaussagen des Bw. (vgl. die
Tatbeschreibung vom 10. April 2001) durchaus den Schluss zu, dass auch noch
im Kalenderjahr 2001, wie in den Jahren zuvor, dessen (einziger und damit auch
gewöhnlicher) Wohnsitz in Deutschland gelegen war, doch wurden diese
ursprünglichen Aussagen des Bw. durch das folgende Vorbringen und durch die
im weiteren Verfahrensverlauf zu Tage getretenen näheren persönlichen
Umstände des Beschuldigten bzw. seines tatsächlichen Aufenthaltes in
Deutschland nach der Einreise im März 2001 zunehmend relativiert bzw.
substanziell abgeändert (vgl. insbesondere Nr. 8, 16 f, 74-81 des
Strafaktes). Selbst wenn man den (vorübergehenden) Aufenthalt in der
Wohnung der Tochter als (gleichsam abgeleiteten) Wohnsitz iSd. § 26
Abs. 1 BAO verstünde, so läge nämlich daneben wohl auch noch
ein weiterer Wohnsitz, ebenso mit persönlichen Bindungen (Eltern), an der
genannten Anschrift in der Türkei/Ankara vor (vgl. VwGH vom 3. Juli
20073, 99/15/0104). Damit gewinnt aber die in § 4 Abs. 2 Z 8
ZollR-DG für den gewöhnlichen Wohnsitz geforderte
Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen je Kalenderjahr eine entscheidende
Bedeutung. Da die bisherige Sachlage aber keinen hinreichenden Hinweis darauf
enthält, dass sich der Bw. im Kalenderjahr 2001 tatsächlich mehr als
185 Tage in der genannten Wohnung seiner Tochter im Gemeinschaftsgebiet bzw. in
Deutschland aufgehalten hat, kann der Nachweis für eine
Tatbildverwirklichung einer Verzollungsumgehung in der Form einer
vorschriftswidrigen Entziehung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware aus der
zollamtlichen Überwachung hier schon deswegen als nicht ausreichend
erwiesen angesehen werden.
Aber auch dann, wenn, allenfalls nach der Durchführung
weiterer ergänzender Erhebungen, zB Einvernahme der Tochter, dieser
für die Annahme einer Tathandlung iSd. §§ 35 Abs. 1
lit. a 3. Fall und 36 Abs. 1 FinStrG unabdingbare Umstand wider
allen Erwartungen als zutreffend hervorkäme, so könnte dennoch schon
angesichts des im Reisepass des Bw. von den griechischen Zollbehörden ohne
ausdrücklichen Hinweis auf die Besonderheiten des Anlassfalles
(längerer Aufenthalt bzw. aufrechte Aufenthaltsbewilligung in Deutschland)
seitens des Bw. wohl nicht angebrachten, Vermerkes das auf die Geltendmachung
eines entschuldbaren Irrtums iSd. § 9 FinStrG hinauslaufende
Vorbringen, es sei schon bei der Ersteinreise in das Gemeinschaftsgebiet am
21. März 2001 die die Einfuhrabfertigung durchführende
Zollbehörde auf die genauen Begleitumstände seines geplanten
Aufenthaltes aufmerksam gemacht worden, letztlich wohl nicht widerlegt
werden.
Damit war aber, ohne auf das weitere, im Übrigen nicht
zutreffende Berufungsvorbringen im Hinblick auf eine allfällige
Verjährung der Strafbarkeit (vgl. insbesondere § 31 Abs. 4
lit. b FinStrG) einzugehen, im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz des
§ 98 Abs. 3 FinStrG spruchgemäß zu entscheiden,
die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde abzuändern und das
Strafverfahren gegen den Bw. nach den angeführten Vorschriften
einzustellen.
Linz, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verzollungsumgehungvorschriftswidrige VerbringungEntziehen aus der zollamtlichen Überwachunggewöhnlicher WohnsitzFahrlässigkeitentschuldbarer Irrtum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-L/07
- Stammnummer
- 39109
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF