…soweit es sich um steuerfreie Bezüge und Beihilfen handelt. Steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 sind u.a. Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben). Die Stellungnahme des bundesweiten…
…oder Beihilfe gewähre, als wichtigstes Beweismittel bei Prüfung der Frage angesehen werden, ob eine Steuerfreiheit nach § 3 EStG 1988 gegeben sei (VwGH 23.3.1970, 1859/69). Verwiesen werde zudem auf die Ausführungen bei Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, zu § 3, wonach Beihilfen aus öffentlichen Mitteln…
…außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur in dem Umfang möglich, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ersatzleistungen Dritter (zB durch Leistungen privater Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln) gedeckt wurden. Da sämtliche von der Bw im Jahr 2006 getätigten diesbezüglichen Aufwendungen durch Leistungen des Landes Steiermark bzw durch…
…nicht. Aus der in § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 normierten Bestimmung geht aber auch hervor, dass eine allgemeine Steuerbefreiung von Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, denn sonst hätte er die Einkommensteuerbefreiung nicht ausdrücklich auf Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln…
…1970, 1734/68). Zu den Ersatzleistungen , die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (VwGH 24.3.1972, 867/70), Blindenzulagen (VwGH 10.11.1987, 87/14/0126) oder Pflegegelder, Prozesskostenersätze…
…ob Beihilfen steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln sei. In § 3 Abs. 1 Z 16 EStG [freiwillige Zuwendungen, die zur Beseitigung von Katastrophenschäden gewährt werden] sei ebenso wie in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG [Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen…
…nicht umfasst, weil die Motive des zuschießenden Gesellschafters - wie bereits ausgeführt - keine Rolle spielen. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln bzw. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens seien gemäß § 3 (1) Z 3 lit. a…
…Beträge, die der Bw. von der LVG bezieht, unter eine Einkunftsart des EStG subsumiert werden können, bzw. ob es sich um Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, und die somit gemäß § 3 Abs…
…abzuziehen sind, gehören insbesondere Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und Versicherungsleistungen. Die Kürzung der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Aufwendungen um die genannten Ersatzleistungen, Beihilfen und sonstigen Erstattungsbeträge hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen dem Steuerpflichtigen erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen. …
…es für Waldschäden aufgrund bestimmter Elementarereignisse (insb. Orkan, Lawinen, Schneedruck) Zahlungen aus dem Katastrophenfonds. Diese Beihilfe aus öffentlichen Mitteln waren bis dahin für die Forstwirtschaft nicht vorgesehen (Haingartner in Trauner/Wakounig, Handbuch der Land- und Forstwirtschaft, Rz 6/264). Für andere Schadensereignisse höherer Gewalt (beispielsweise…
…diese abgeführt. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst von der Einkommensteuer befreit. Diese Bestimmung wird ergänzt durch § 3 Abs 3 KunstförderungsG…
… 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind von der Einkommensteuer befreit, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit…
…kommen kann, da das Altersteilzeitgeld zwar eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist, jedoch nicht unter "Arbeitslosengeld" zu subsumieren ist. Auch § 3 Abs. 1 Z 3 lit a EStG (Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit) ist mangels "Hilfsbedürftigkeit" des Bw. nicht anwendbar. Hilfsbedürftigkeit ist…
…März 2010 Berufung wegen der Beurteilung der von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge als steuerpflichtige. Die angegebenen Bezüge stellten nach Ansicht der Bw. Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 a EStG 1988 dar und seien daher steuerbefreit. E…
…4 bestimmt, welche Leistungen bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 außer Betracht zu haben bleiben. Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 führen in Rz 30 die Ausgleichszulage und die Ergänzungszulage als unter die Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit…
…erwähnten Steuerbefreiung ist außerdem zu beachten, dass diese nur dann zum Tragen kommt, wenn Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln stammen oder von einem Fond im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5 lit b EStG 1988 bezahlt werden. Fonds iSd letzterwähnten Gesetzesstelle sind solche…
…1970, 1734/68, § 33 EStG 1967 E 305). Zu den Ersatzleistungen, die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (VwGH 24. 3. 1972, 867/70, § 33 EStG 1967 E 323), Blindenzulagen…
…nicht. Aus der in § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 normierten Bestimmung geht aber auch hervor, dass eine allgemeine Steuerbefreiung von Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, denn sonst hätte er die Einkommensteuerbefreiung nicht ausdrücklich auf Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln…
…solche Hilfsbedürftigkeit wurde von der Bw. weder behauptet noch ergibt sich diese aus dem vorliegenden Aktengeschehen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG (Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst bzw. der Wissenschaft oder Forschung) nicht…
…nicht. Aus dieser in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 normierten Bestimmung geht aber auch hervor, dass eine allgemeine Steuerbefreiung von Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, denn sonst hätte er die Einkommensteuerbefreiung nicht ausdrücklich auf Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln…