Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0340-W/08
Nichtanerkennung eines Hochwasserschadens als außergewöhnliche Belastung - durch Leistungen der öffentlichen Hand und Versicherungsleistungen vollständig gedeckt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-W/08vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.T., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF auch nur kurz Bw) machte bei
Ihrer Arbeitnehmerveranlagung Katastrophenschäden (ohne Selbstbehalt) von
14.079 € als außergewöhnliche Belastung geltend, wobei sie
trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt weder eine
Aufstellung noch einen belegmäßigen Nachweis für diese
Aufwendungen beibrachte.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigte das Finanzamt keine außergewöhnliche Belastung
und führte zur Begründung aus, da die Bw trotz Aufforderung die noch
benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe, hätten die geltend
gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als
Beweismittel vorgelegen seien.
In einer als "Einspruch" bezeichneten Berufung reichte die
Bw vier Schreiben des Amtes der steiermärkischen Landesregierung nach, in
welchen der Bw jeweils zum Gegenstand Unwetterschaden vom 28.6.2006 bzw
22.7.2006, Schadensursache Hochwasser, mitgeteilt wurde, dass ihr zur teilweisen
Behebung des durch Hochwasser eingetretenen Schadens eine einmalige Beihilfe
gewährt werde. Diese Beihilfen deckten jeweils nur einen Teil des
entstanden Schadens (laut Beilagen insgesamt € 15.416) ab.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, wobei es ausführte:
"Zu den aus
dem Titel Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Beträgen wurden Schriftsätze des Amtes der
steiermärkischen Landesregierung (in Ablichtung) nachgereicht, nach
welchen Ihnen zur teilweisen Behebung aufgetretener Hochwasserschäden
Beihilfen im Gesamtausmaß von € 5.113,-- überwiesen worden
sind. Der Zuerkennung dieser Beihilfen lagen dabei nicht in Zusammenhang
mit einer bereits erfolgten Schadensbehebung faktisch verausgabte Beträge,
sondern ausschließlich Schätzungen des Schadensausmaßes
(geschätztes Schadens-Gesamtausmaß
€ 15.416,--) zugrunde.
§ 34 (6) EStG 1988 normiert nicht eine Abzugsfähigkeit eines
Katastrophenschadens (Vermögensschadens) an sich, sondern einen Abzug (ohne
Selbstbehalt) von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Das
Vorliegen faktischer Ausgaben zur Beseitigung der Katastrophenschäden (noch
im Jahr 2006) wurde bislang weder behauptet, noch nachgewiesen, und ist auch aus
den beigebrachten Schriftsätzen des Amtes der steiermärkischen
Landesregierung nicht abzuleiten. Somit war spruchgemäß zu
entscheiden."
Die Bw brachte einen als Berufung bezeichnete Eingabe ein,
in welchem sie ausführte, sie habe sich ausdrücklich telefonisch
ausführlich betreffend Unterlagen für den Katastrophenschaden
erkundigt. Ihr sei versichert worden, dass eine Aufstellung des Landes
ausreichend sei, wenn diese ausreichend detailliert sei. Laut Bescheid sei "dem
nicht Genüge getan" worden. "Also erwarte" sie doch, sie
"diesbezüglich zu informieren und "ihr "eine angemessene Frist zu setzen,
damit" sie "die fehlenden Unterlagen einbringen" könne.
Das Finanzamt richtete daraufhin an die Bw folgenden
Vorhalt:
"Hinsichtlich
des o. a. Schreibens wird um Klarstellung gebeten, welcher verfahrensrechtliche
Status dieser Eingabe beigemessen werden soll. (Für den Fall der
Nichtbeantwortung ist aufgrund des Umstandes, dass ein konkretes Anbringen
nicht formuliert wurde, beabsichtigt, von einer bloßen Mitteilung
über erfolgte telefonische Erkundigungen und subjektive Erwartungshaltungen
auszugehen, die keine Entscheidungspflicht auslöst.) Sofern die Eingabe als
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gewertet werden soll, wird zusätzlich um schriftliche
Bekanntgabe gebeten, ob Sie einer allfälligen Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs.5 BAO) zustimmen. Weiters wird
für diesen Fall nochmals um Bekanntgabe allfälliger, in 2006 in
Zusammenhang mit faktischen Maßnahmen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden tatsächlich verausgabter Beträge (Art der
Maßnahmen, Form, Zeitpunkt und Höhe der Ausgaben sowie Name und
Adresse der Zahlungsempfänger) sowie um diesbezüglichen
belegmäßigen Nachweis gebeten."
Die Bw übermittelte in Beantwortung dieses Vorhaltes
zahlreiche Belege und führte aus:
"Ich danke
vorweg für die mir eingeräumte Möglichkeit, die noch
ausständigen Belege für den Katastrophenschaden 2006 nachreichen zu
dürfen. In der Anlage finden Sie nun in Kopie alle Belege, die den
oben angeführten Schaden betreffen. Teilweise haben die Firmen erst im Jahr
2007 nach endgültiger Fertigstellung abgerechnet (daher befinden sich auch
Belege datiert mit 2007 im Konvolut). Die Senkgrube, die ebenfalls bei
diesem Unwetter Schaden erlitten hat, konnte ich aufgrund eines finanziellen
Engpasses bis dato nicht sanieren. Diese Angelegenheit betreffend liegt bei der
Bezirkshauptmannschaft R. noch immer der schriftliche Bescheid von der
Landesregierung - und wartet darauf behoben zu werden. In der Anlage
übermittle ich Ihnen den Kostenvoranschlag des Baumeisters zu Ihrer
geschätzten Verfügung. Gibt es die Möglichkeit diese
Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Veranlagung
nachzureichen?"
In einem weiteren Vorhalt führte das Finanzamt
aus:
"Mit Schreiben
vom 28. September 2007 wurden Sie um schriftliche Klarstellung gebeten, ob Ihre
mit 21.09.2007 datierte und am 23.09.2007 übermittelte Eingabe als Antrag
auf Vorlage Ihrer Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz gewertet werden
soll, bzw. welcher allenfalls andere verfahrensrechtliche Status eben dieser
Eingabe beigemessen werden soll. Auch wurde um Bekanntgabe ersucht, ob Sie
einer Erlassung einer allfälligen zweiten Berufungsvorentscheidung
zustimmen. Diesen Ersuchen wurde mit Antwortschreiben vom 30.10.2007 nicht
entsprochen. Sie werden daher nochmals gebeten, dies innerhalb o. a. Frist nach
zuholen. Sollte eine Klarstellung (Bekanntgabe) nicht erfolgen, wird das
eingangsangeführte Schreiben als bloße Sachverhaltsmitteilung ohne
konkrete (eine Entscheidungspflicht auslösende) Antragstellung gewertet.
Für den Fall einer (noch zu bezeichnenden) konkreten Antragstellung wird
zusätzlich um Vorlage der Niederschrift über die von der
Gemeindekommission aufgenommene Schadenserhebung und der Korrespondenzen
über allfällige diesbezügliche Versicherungsleistungen
gebeten."
Die Bw stimmte in einem weiteren Schreiben der Erlassung
einer zweiten Berufungsvorentscheidung zu und übermittelte einen
"Privatschadensausweis" der Gemeinde S..
Das Finanzamt erließ eine zweite
(abweisenden)Berufungsvorentscheidung und führte dazu in der
Begründung aus:
"Anhand der
nachgereichten Aufstellungen betragen die unter dem Titel Beseitigung von
Katastrophenschäden für das Kalenderjahr 2006 geltend gemachten
Aufwendungen (einschließlich unbelegter Aufwendungen) € 7.493,97
zuzüglich € 900,- an Rechtsanwaltskosten. Den Aufwendungen aus
2006 stehen zumindest Beihilfen aus Landesmitteln im Gesamtausmaß von
€ 5.113,-- gegenüber. Die in diesem Zusammenhang erbetene
Vorlage von Korrespondenzen über Versicherungsleistungen erfolgte trotz
dahingehenden Vorhaltes vom 16.11.2007 ebensowenig, wie die erbetene Vorlage der
Niederschrift über die von der Gemeindekommission aufgenommene
Schadenserhebung. Aus der in Ablichtung übermittelten Seite des
"Privatschadensausweises" können keinerlei konkrete Schadensursachen,
Schadensobjekte oder Schadenssummen abgeleitet werden. Insofern ist auch
eine Feststellung des Ausmaßes des nicht durch Beihilfen oder
Versicherungsleistungen gedeckten Katastrophenschadens nicht möglich. Somit
musste auch mit zweiter Berufungsvorentscheidung abschlägig entschieden
werden."
Die Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie zwei
Privatschadensausweise vorlegte. Dabei führte sie aus:
"Betreffend
Ihres Bescheides vom ... übermittle ich Ihnen nochmals 2
Privatschadensausweise vom Jahr 2006 woraus Sie im oberen Teil aus Schadensart,
Schadensursache und Gemeindenummer ersehen können - worum es sich hierbei
handelt. Im unteren Teil dieses Blattes finden Sie die Erklärungen dazu.
Weiters hat mir die Gemeinde im oberen Teil die Grundstück Nr. auf
diesen beiden Exemplaren nachgetragen. Damit ist nun Ihr Passus Schadensursache,
Schadensobjekte usw beantwortet. Betreffend Versicherung teile ich Ihnen
mit, dass meine Polizze zu diesem Zeitpunkt den neuen Passus Katastrophenschutz
noch nicht beinhaltet hat und somit davon auch keine Refundierung abzuleiten
war. Darüber gibt es kein Schriftstück - diese Angelegenheit wurde
mündlich abgeklärt. Ich hoffen nun, Ihrer Aufforderung zur
Genüge zu entsprechen und verbleibe mit freundlichen
Grüßen"
Der Unabhängige Finanzsenat forderte die Bw auf,
bekannt zu geben, um welche Versicherung es sich dabei handele und die
entsprechende Polizzennummer mitzuteilen.
Nachdem diese Aufforderung unbeantwortet geblieben war
richtete der Unabhängige Finanzsenat an die Bw folgenden Vorhalt:
"Sie haben bisher den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 15.2.2008 nicht beantwortet.
Der Unabhängige Finanzsenat beabsichtigt
daher in seiner Entscheidung davon auszugehen, dass (wie vom Finanzamt in der
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 7.1.2008 dargestellt) die
katastrophenbedingten Aufwendungen des Jahres 2006 von 7.493,97 €
zuzüglich 900,00 € Rechtsanwaltskosten durch Beihilfen aus
Landesmitteln im Ausmaß von 5.113,00 € abgedeckt wurden.
Bezüglich des restlichen Teiles der
Aufwendungen beabsichtigt der Unabhängige Finanzsenat mangels
Vorhaltsbeantwortung davon auszugehen, dass diese Aufwendungen durch
Versicherungsleistungen abgedeckt wurden.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der
oben angeführten Frist zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen und
gegebenenfalls entsprechende Beweismittel vorzulegen."
Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom
Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2006
sowie die darin enthaltenen Schriftsätze und Unterlagen sowie durch die an
die Bw gerichteten Vorhalte.
Danach steht folgender
Sachverhalt fest:
Die Bw erlitt im Jahr 2006 hochwasserbedingte Schäden
an mehreren Grundstücken in der Steiermark.
Zur Behebung dieser Schäden hatte die Bw im Jahr 2006
katastrophenbedingte Aufwendungen von 7.493,97 € zuzüglich
900,00 € Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Diese Aufwendungen wurden durch Beihilfen aus Landesmitteln
im Ausmaß von 5.113,00 € abgedeckt.
Der restliche Teil der Aufwendungen wurde durch
Versicherungsleistungen abgedeckt.
Diese Feststellungen gründen
sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die eingetretenen
Katastrophenschäden und die Höhe der katastrophenbedingten
Aufwendungen der Bw gründen sich auf die Schreiben des Amtes der
steiermärkischen Landesregierung und die von der Bw vorgelegte
Aufstellung.
Die Feststellung, wonach der die Beihilfen aus
Landesmitteln übersteigende Teil der Aufwendungen durch
Versicherungsleistungen abgedeckt wurden gründet sich auf den Umstand, dass
die Bw trotz ausdrücklichem Vorhalt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihre
Versicherung keine Leistungen erbracht hat und zwei diesbezügliche Vorhalte
unbeantwortet blieben. Diese Feststellung wurde der Bw vorgehalten und blieb
unwidersprochen.
Rechtlich folgt
daraus:
Gemäß
§ 34 Abs 6 EStG können
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten als außergewöhnliche
Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur in dem Umfang möglich,
soweit diese Aufwendungen nicht durch Ersatzleistungen Dritter (zB durch
Leistungen privater Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln) gedeckt
wurden.
Da sämtliche von der Bw im Jahr 2006 getätigten
diesbezüglichen Aufwendungen durch Leistungen des Landes Steiermark bzw
durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden und die Bw somit die Aufwendungen
nicht endgültig selbst zu tragen hatte, war eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-W/08
- Stammnummer
- 34326
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF