Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0246-S/04
Hochwasserkatastrophe und Zweitwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-S/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für die Sanierung von Vermögensgegenständen, die durch die Hochwasserkatastrophe beschädigt wurden oder für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände scheiden als außergewöhnliche Belastung aus, wenn sie aufgrund ihres Zusammenhanges mit dem Zweitwohnsitz nicht für die übliche Lebensführung notwendig sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des FA, vom 12. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat im Dezember 2003 einen
Antrag auf Geltendmachung
außergewöhnlicher
Belastungen
im Jahr 2002 aufgrund von Hochwasserschäden an der Liegenschaft in
FF, gestellt. Es liege diesbezüglich eine Bestätigung der Gemeinde F
vom 28. August 2002 bei, aus welcher hervorgehe, dass sich in der Nacht von
Sonntag, den 11. August 2002 auf Montag, den 12. August 2002 im gesamten
Gemeindegebiet von F erhebliche Regenfälle ereignet hätten, die
zahlreiche Überschwemmungen und teilweise Erdrutsche, Murenabgänge
udgl. verursacht hätten. Es seien Einrichtungen, Kraftfahrzeuge udgl.
beschädigt worden. Die Höhe der außergewöhnlichen
Belastungen würde sich aus den beigelegten Rechnungen ergeben und betrage
insgesamt 21.094,46 €.
Anlässlich der Einreichung der
Einkommensteuererklärung 2002 wurde
Folgendes weiter ausgeführt:
Bezüglich des Katastrophenfonds werde mitgeteilt, dass
die Landesregierung im Wege über die Gemeinde F nach dem 15. Mai 2003 eine
Beihilfe in Höhe von € 11.250,-- gewährt habe. Dies sei
allerdings erst im Jahr 2003 und nicht im Jahr 2002 erfolgt. Darüber hinaus
müssten noch weitere Arbeiten, wie die Errichtung der Ufermauer,
Ersatzbeschaffung von Liegen, Tischen und Hockern, Erneuerung der Böden und
des Teppichbelages sowie Reparatur des Jägerzaunes, Reparaturarbeiten an
der Terrasse und Wiederherstellung der Bepflanzung, durchgeführt werden,
welche die Bw mangels liquider Mittel nicht unverzüglich durchführen
hätte können.
Im Einkommensteuerbescheid
2002 haben die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe beantragten
außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung gefunden,
da die Ersatzbeschaffungen nur für den Hauptwohnsitz, nicht hingegen
für den Zweitwohnsitz absetzbar seien.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit folgender
Begründung Berufung
eingebracht:
Wo das Finanzamt in rechtswidriger Anwendung der
einkommensteuergesetzlichen Bestimmungen ableite, dass die Anerkennung von
Katastrophenschäden nur für Erstwohnsitze und nicht für
Zweitwohnsitze abzugsfähig sein sollten, erscheine unerklärlich. In
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 sei lediglich die Rede davon, dass die Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu Folgendes
ausgeführt:
Kosten für die Reparatur und Sanierung
beschädigter Gegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung
zerstörter Gegenstände seien nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 in dem
Umfang absetzbar, in dem die beschädigten bzw. zerstörten
Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt
würden. Nicht absetzbar seien somit Kosten für Güter, die
für die übliche Lebensführung nicht notwendig seien bzw. einem
gehobenen Bedarf dienen würden. Ebenfalls nicht absetzbar seien die Kosten
für die Reparatur und Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die nicht
dem Hauptwohnsitz, sondern dem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz
zuzuordnen seien. Die Aufwendungen für sonstige Arbeiten hätten
mangels Rechnungen nicht anerkannt werden können. Die Kosten für die
Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen in Höhe von €
10.291,34 seien dem Grunde nach absetzbar, würde jedoch nicht die von der
Gemeinde F erhaltene Beihilfe in Höhe von € 11.250,--
übersteigen. Die abzugsfähigen Kosten seien um die erhaltenen Mittel
auch dann zu kürzen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt
zufließen würden.
Die Bw beantragte daraufhin die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die in der Berufungsvorentscheidung
zitierten Lohnsteuerrichtlinien seien nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Im Gesetz
werde weder von der üblichen Lebensführung noch von einem gehobenen
Bedarf gesprochen.
Mit Vorhalt vom 11.
August 2004 teilte die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Bw noch im
wesentlichen mit, welche Rechnungen aus ihrer Sicht mit der Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenschäden im Zusammenhang
stünden.
Hiezu wurde
erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind gemäß
§
34
Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach Abs. 6
leg.cit. (BGBl I 2002/155) können ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abgezogen
werden.
Nach § 19 Abs. 2
erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Regel des § 19 Abs. 2 EStG 1988
uneingeschränkt auch für Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988
gilt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ. 6 zu §
34 Abs. 1). Dies muss zur Folge haben, dass die
anlässlichder (im April 2004
erfolgten) Einreichung der Steuererklärung 2002 angesprochenen
Arbeiten, die aufgrund der im August
2002 eingetretenen Hochwasserkatastrophe in
Zukunft nocherforderlich
seien, aber im Kalenderjahr 2002 noch keine
Ausgaben bewirkt haben, mangels
tatsächlicher Ausgaben im Kalenderjahr 2002 - ohne weitere
Überprüfung des Vorliegens sämtlicher im § 34 Abs.1 und 6
EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen -
keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen im
Kalenderjahr 2002 finden können.
Zu den weiteren bereits im ersten Antrag vom Dezember 2003
als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen ist
Folgendes auszuführen:
Eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn
sämtliche Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Es können daher nur solche
Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig
erwachsen.
Allgemein gesehen dienen der
Beseitigung von Katastrophenschäden
folgende (Arten von) Kosten:
- Kosten für die
Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von
Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar
gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung
(Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
- Kosten für die
Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter
nutzbarer Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren
Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung
des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw.
Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen
Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen,
weiters die Reparatur beschädigter PKW).
- Kosten für
Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter
Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des gesamten
Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von
Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung
von Kleidung, Geschirr).
Von diesen Kosten können
steuerlich abgesetzt
werden:
- Von den mit der
Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten
und diese in vollem Umfang. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem
weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut"
stehen.
- Die Kosten für die
Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer
Vermögensgegenstände allerdings nur
in dem Umfang , in dem diese Gegenstände
für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht
abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung
von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung
zugerechnet werden können.
- Die Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Gegenständen,
allerdings nur in dem Umfang, in dem
Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt
werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche
Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem gehobenen Bedarf dienen.
Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur
Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten
über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im
Ausmaß des üblichen Standards absetzbar. (Vgl. ÖStZ 2002, S 868
ff, sowie SWK 2002, T 151).
Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftsgüter
des Privatvermögens sind also Einschränkungen zu beachten. Nur die
Wiederbeschaffung von (existenz-) notwendigen
Wirtschaftsgütern ist steuerlich berücksichtigungsfähig.
Wiederbeschaffungskosten für gehobene Bedarfsgüter scheiden als
Abzugsposten damit gleichermaßen aus wie die Nachschaffung von
Liebhabereigegenständen oder die Mehrkosten einer Luxusausstattung von
grundsätzlich notwendigen Wirtschaftsgütern. Aus dem gleichen Grund
werden auch Wiederbeschaffungskosten im Zusammenhang mit Feriendomizilen
(Zweitwohnsitzen) vom Abzug ausgeschlossen. (Vgl. RdW 2002/ 578).
Auch der Verwaltungsgerichtshof unterstellt, dass
Aufwendungen nur dann zwangsläufig
erwachsen, wenn dem Steuerpflichtigen die
weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten
Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist. ( vgl. VwGH. vom 5.6.2003,
99/15/0111, sowie VwGH vom 12.9.1989, 88/14/0164). Nur die Wiederbeschaffung von
(existenz-) notwendigen Wirtschaftsgütern ist steuerlich
berücksichtigungsfähig. Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden an einem Ferienhaus (Zweitwohnsitz)
sind daher nicht zwangsläufig. (Vgl. SWK 2002, 689).
Die Bw hat nun eine Bestätigung der Gemeinde F
vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass sich in der Nacht von Sonntag, dem
11.8.2002, auf Montag, den 12.8.2002, im gesamten Gemeindegebiet erhebliche
Regenfälle ereignet haben, welche zahlreiche Überschwemmungen und
teilweise Erdrutsche, Murenabgänge udgl. verursacht haben. Es wurden
Einrichtungen, Kraftfahrzeuge udgl. beschädigt.
Weiters hat die Bw ein Schreiben betreffend "Behebung von
Katastrophenschäden - Zuerkennung einer Beihilfe" vorgelegt, wonach an die
Bw eine Beihilfe in Höhe von € 11.250,-- gewährt
wird.
Aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
dienen folgende belegmäßig nachgewiesene
Leistungen zur Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen:
|
Re PK
|
Abtransport von Geröll
|
1.869,60
|
Re ERF
|
Baggerarbeiten und Abtransport von Material
|
6.020,80
|
Zahlungsbestätigung R
|
Aufräumungsarbeiten
|
2.000,--
|
FFe
|
Zurverfügungstellung einer Mannschaft samt
Schläuchen, Schaufeln, Krampen etc.
|
390,99
Dies ergibt Gesamtkosten
in Höhe von € 10.281,39 für die Beseitigung der
unmittelbaren
Katastrophenschäden.
Die restlichen im
Erstantrag angeführten Rechnungen
betreffen aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sanierung
durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer
Vermögensgegenstände oder die Kosten für die Ersatzbeschaffung
durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände.
Diese Kosten scheiden als Abzugsposten aus, da
sie aufgrund ihres Zusammenhanges mit einem Zweitwohnsitz nicht für die
übliche Lebensführung notwendige Wirtschaftsgüter betreffen und
damit die
Tatbestandsvoraussetzung der
Zwangsläufigkeit nicht erfüllen. Wie bereits ausgeführt
erwachsen Aufwendungen nur dann zwangsläufig, wenn dem Steuerpflichtigen
die weitere Lebensführung ohne Reparatur, Sanierung oder Wiederbeschaffung
des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl. VwGH vom
5.6.2003, 99/15/011).
Im Zusammenhang mit den Kosten in Höhe von €
10.281,39 für die Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenschäden
ist noch Folgendes auszuführen:
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung stehen auf dem
Standpunkt, dass unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG 1988 nur
vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen sind, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr
verknüpft sind. Dem entspricht es auch,
Ausgaben nur insoweit
als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, als
sie vom Steuerpflichtigen endgültig
aus eigenem getragen werden müssen.
Dies bedeutet, dass von den grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Aufwendungen vorweg
jene damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen abgezogen werden
müssen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen oder
erleichtern, den Aufwand zu tragen. Überhaupt sind Beträge, die der
Steuerpflichtige nur vorschussweise leistet, die ihm aber später ersetzt
werden, nicht als Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG anzusehen. Zu den
Ersatzleistungen, die bei der Ermittlung der Höhe der
außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören
insbesondere Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus
öffentlichen Mitteln und Versicherungsleistungen.
Die Kürzung der dem
Steuerpflichtigen erwachsenen Aufwendungen um
die genannten Ersatzleistungen, Beihilfen und sonstigen Erstattungsbeträge
hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen dem Steuerpflichtigen erst in
einem späteren Kalenderjahr zufließen. (Vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ. 4 zu § 34 Abs.
1).
Entsprechend diesen
Ausführungen sind
von den Kosten
für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen in Höhe von
€ 10.281,39 die von der Gemeinde F
wenn auch erst im nachhinein erhaltene Beihilfe in Höhe von €
11.250,-- abzuziehen, sodass letztlich keine Aufwendungen verbleiben, die
im Veranlagungsjahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen im Sinne
des § 34 EStG Berücksichtigung finden könnten.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war
demnach aus all den dargestellten Gründen abzuweisen.
Salzburg, am
14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-S/04
- Stammnummer
- 11816
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF