Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2116-W/07
Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitgeldes, das ohne Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft bezahlt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2116-W/07vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PZ, Adr., vom 6. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 8. November
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt als Einzelunternehmer ein Restaurant.
Für das
Jahr 2005 erklärte der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 23.627,35
€. Der Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2006 erging
erklärungsgemäß.
In einem
Anbringen ebenfalls vom 8. November 2006 erklärte der Bw., dass im
Einkommen 2005 Leistungen des Arbeitsmarktservice enthalten seien, die nach
Meinung des Bw. als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß
§ 3 EStG steuerfrei seien. Der Betrag von 8.100,88 € möge daher
aus dem erklärten Gewinn ausgeschieden werden.
Mit Schreiben
vom 6. Dezember 2005, welches das Finanzamt als
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid wertete, führte der Bw. aus, dass das
Altersteilzeitgeld nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit a EStG als Bezüge oder
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei seien. Dieser Zuschuss des
AMS werde aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Auch gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 5 lit d EStG seien Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
und nach dem Arbeitsmarktservicegesetz steuerfrei. Das Altersteilzeitgeld sei im
Arbeitslosenversicherungsgesetz eindeutig als Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung angeführt.
Beigelegt wurde
vom Bw. eine Ablichtung seines Buchhaltungskontos, auf welchem das
Alterteilzeitgeld von insgesamt 8.100,88 € verbucht wurde.
Über
Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bw. darüber hinaus das
Lohnkonto der Beschäftigten, die das Altersteilzeitmodell in Anspruch
nimmt. Der Bw. wies darauf hin, dass der Dienstnehmerin für den
Lohnausgleich Lohnsteuer abgezogen worden sei. Die Steuerfreiheit müsse
daher dem Dienstgeber zuteil werden.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Das Finanzamt erläuterte dazu, dass beim
Altersteilzeitgeld nur dann keine Aufwandskürzung erfolge, wenn der
Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft sei. Für
Dienstnehmer, die zwischen 1. Oktober 2000 und 31. Dezember 2003 mit
Altersteilzeit begonnen haben, habe keine Verpflichtung zur Beschäftigung
einer Ersatzarbeitskraft bestanden. Im gegenständlichen Fall müsse
daher eine Aufwandskürzung erfolgen.
Der Bw. erhob
gegen diesen Bescheid Berufung, welche das Finanzamt an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorlegte. Der Bw. wandte sich gegen die Aberkennung der
Steuerfreiheit des Altersteilzeitgeldes, da dieses gemäß
§ 3
EStG steuerfrei sei, weil es eine Leistung aus dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz sei.
Im Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen werde das Altersteilzeitgeld als steuerfrei
bezeichnet ohne Kürzung von Betriebsausgaben. Allerdings sei durch die
"Ergänzenden Informationen" zum EStR-Wartungserlass 2006 diese Aussage
wieder rückgängig gemacht worden. Es gebe nun begünstigte
Dienstnehmer, die das Altersteilzeitgeld erst nach 2003 beansprucht haben, und
"böse" Dienstnehmer, die das Altersteilzeitgeld bereits vor 2004 zuerkannt
bekommen haben.
Es sei jetzt
unklar, ob sich die "nicht steuerpflichtigen Einkünften" des § 20 EStG
auf die "steuerfreien" Einkünfte des § 3 EStG beziehen und ob mit den
in den ergänzenden Informationen genannten "Zuschüsse/Beihilfen mit
besonderem Förderungszweck" die in § 20 EStG angesprochenen
Aufwendungen und Ausgaben gemeint sind.
Der Hinweis in
den ergänzenden Informationen sei unrichtig, dass es bisher geltendes Recht
gewesen sei, dass Unternehmen den Lohnaufwand, der im Zusammenhang mit
arbeitmarktpolitischen Zuschüssen getätigt worden sei, steuerlich
nicht berücksichtigen durften. Es gab darüber bisher noch keine
höchstgerichtliche Entscheidung.
Die Auslegung
des § 20 Abs. 2 EStG (Aufwendungen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen) könne
nicht ident sein mit dem in den ergänzenden Informationen verwendeten
Begriff (bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen/Beihilfen mit besonderem
Förderungszweck), denn letztere werden anscheinend nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit § 20 EStG gesehen. § 20 EStG mache keine Trennung
zwischen Anträgen auf Altersteilzeitgeld vor 2004 und nach 2003 und es
könne eine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung
des Altersteilzeitgeldes keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung
haben.
Abschließend
sei klarzustellen, - dass die Steuerfreiheit des § 3 EStG
gelte - ob die Einschränkung des § 20 Abs. 2 EStG nicht in sich
selbst einen Widerspruch ergebe unter dem Aspekt, dass - "Einnahmen im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" steuerlich gesehen gleichbedeutend
sei mit "arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen" oder - die beiden
Begriffe hingegen steuerlich nicht gleichbedeutend seien, was durch den Erlass
selbst einen neuen Tatbestand schaffen würde, sodass das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 2 EStG ohnehin nicht zutreffe. - ob nachträgliche
Änderungen beim Altersteilzeitgeld rückwirkend zu einer Steuerpflicht
des Altersteilzeitgeldes führen können, wobei fraglich sei, wem die
Steuerfreiheit zu Gute komme, - da es nicht rechtens sein könne,
dass Firmen, die seit 2000 das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmen, dieses
Altersteilzeitgeld als steuerpflichtigen Gewinn versteuern müssen, wenn
auch der Dienstnehmer für den gleichen Betrag Lohnsteuer bezahlen
müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
§ 3 Abs. 1
Z 5 lit d EStG in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung erklärt
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz als von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG ist das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld befreit.
Das
Altersteilzeitgeld wurde bis einschließlich 2001 in § 37 b
Arbeitsmarktservicegesetz geregelt. Ab 2002 wird das Altersteilzeitgeld
gemäß
§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz an Arbeitgeber
ausbezahlt.
Folgender
Sachverhalt ist zu beurteilen:
Der Bw. erhielt
für das Jahr 2005 Zuschüsse des Arbeitsmarktservice von 8.100,88
€ gemäß
§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz für eine
Arbeitnehmerin, welche bereits vor dem 1. Jänner 2004 in
Altersteilzeit übergetreten ist. Den die tatsächliche Arbeitsleistung
übersteigenden Teil des Lohnes sowie vom Dienstgeber zu bezahlende
Sozialversicherungsbeträge erhält der Bw. als "Altersteilzeitgeld" vom
Arbeitsmarktservice ersetzt. Eine zusätzliche Arbeitskraft wurde vom Bw.
nicht eingestellt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 erfolgte ohne
steuerliche Berücksichtigung des AMS-Zuschusses. Erst mit Berufung ersuchte
der Bw. um Steuerfreistellung des strittigen Betrages.
Sowohl der Bw.
als auch das Finanzamt betrachten das vom Arbeitsmarktservice ausbezahlte
Altersteilzeitgeld grundsätzlich als steuerfreie Einnahme gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG. Streit besteht jedoch darüber, ob gleichzeitig eine
Kürzung des Lohnaufwandes in Höhe des Zuschusses zu erfolgen hat.
Zur Frage der
Steuerfreiheit des Altersteilzeitgeldes ist zunächst festzustellen, dass es
sich im streitgegenständlichen Jahr um eine Geldleistung gemäß
§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz handelt, welche im Katalog der
Steuerbefreiungen des § 3 EStG in der für das Berufungsjahr geltenden
Fassung nicht explizit erwähnt ist. Bis 2001 war das Altersteilzeitgeld -
damals durch die Vorgängerbestimmung in § 37 b
Arbeitsmarktservicegesetz geregelt - durch § 3 Abs. 1 Z 5 lit d EStG
ausdrücklich steuerfrei gestellt.Nach der Verwaltungspraxis galten die gegenständlichen
Zuschüsse ab 2002 weiterhin als steuerfrei. So ist in Rz 4854 der
Einkommensteuerrichtlinien EStR 2000 (Wartungserlass 2006) - welche allerdings
für den Unabhängigen Finanzsenat keine zu beachtende Rechtsquelle
darstellen - das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) als Beispiel für eine
steuerfreie Zuwendung des AMS genannt. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz, BGBl. I
Nr. 24/2007, kundgemacht am 23. Mai 2007, wurde in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d
EStG auch das "Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes" aufgenommen.
Obwohl es also
für den Zeitraum 2002 - 2006 keine ausdrückliche Regelung zur
Steuerbefreiung des Altersteilzeitgeldes gibt, so scheint doch in Analogie zu
den Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem
Arbeitsmarktservicegesetz mit vergleichbarem Förderungszweck, die Annahme
einer Steuerfreiheit auch schon für 2005 gerechtfertigt. So heißt es
in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum
Budgetbegleitgesetz 2007, dass es sich bei der Steuerfreistellung des
Altersteilzeitgeldes lediglich um eine gesetzliche Klarstellung handle.
Da der Bw. auf
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG Bezug genommen hat, sei der Vollständigkeit
halber erwähnt, dass eine Befreiung des Altersteilzeitgeldes
gemäß dieser Bestimmung nicht in Betracht kommen kann, da das
Altersteilzeitgeld zwar eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist,
jedoch nicht unter "Arbeitslosengeld" zu subsumieren ist. Auch § 3
Abs. 1 Z 3 lit a EStG (Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
wegen Hilfsbedürftigkeit) ist mangels "Hilfsbedürftigkeit" des Bw.
nicht anwendbar. Hilfsbedürftigkeit ist nur bei materieller Not oder
körperlicher bzw. geistiger Gebrechen anzunehmen.
Wenn man von
einer Anwendung der Steuerbefreiung auch im Jahr 2005 ausgeht, ist jedoch
für den Bw. nichts gewonnen, da in diesem Fall das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 2 EStG zum Tragen kommt.
Gesetzeszweck
des § 20 Abs. 2 EStG ist die Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils;
§ 20 Abs. 2 EStG ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen
Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite
das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht. Für das
Abzugsverbot kommt es daher nicht auf die formale Bezeichnung an. Es ist
gleichgültig, aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der
Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach § 3 EStG "steuerfrei" sind, ob sie
formal "nicht zu den Einkünften gehören" (§ 26 EStG), oder ob sie
"nicht steuerpflichtig" oder auch "nicht steuerbar" sind
(Doralt, EStG, § 20 Tz 149,
150).
Das
Abzugsverbot in § 20 Abs. 2 EStG greift allerdings nur dann ein, wenn
zwischen der (steuerfreien) Einnahme und den Aufwendungen ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof betont
das Erfordernis eines "klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhangs" (z.B. VwGH
16.12.1986, 84/14/0127). Ein bloß allgemeiner Zusammenhang genügt
nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen "zur Verlustabdeckung" (VwGH
30.6.1987, 87/14/0041).
Zur Lösung
der Rechtsfrage, ob die gesamten Lohnaufwendungen des Bw. abziehbar sind oder ob
das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG dem entgegensteht, ist also darauf
abzustellen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom
AMS gewährten Geldleistungen und dem korrespondierenden Teil der
Lohnaufwendungen besteht.
Als Beispiel
für einen nichtabzugsfähigen Aufwand nennt
Doralt (EStG, § 20 Tz 152) den
Lohnaufwand für einen behinderten Dienstnehmer, soweit dafür
steuerfreie Beihilfen bezogen werden.
Im vorliegenden
Fall ist auf § 27 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz zu verweisen,
wonach "das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber
einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis
zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50% des
Unterschiedsbetrages zwischen dem im ... maßgeblichen Zeitraum vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der
verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge ... entsteht, abzugelten" hat.
Aus dieser
gesetzlichen Bestimmung ist der geforderte unmittelbare wirtschaftliche
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Lohnaufwendungen unzweifelhaft erkennbar,
beruht doch die Höhe der Geldleistung des AMS auf der konkreten Entlohnung
eines bestimmten Dienstnehmers.
Es ist daher
eindeutig ein Anwendungsfall für § 20 Abs. 2 EStG gegeben.
Wie vom Bw.
selbst erwähnt, ist im EStR-Wartungserlass 2006 (Rz 4854 EStR)
festgehalten, dass bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen,
z.B. Altersteilzeitgeld, nur dann kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang mit Aufwendungen vorliegt, wenn damit ein über den
Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer
zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird.
"§ 27 AlVG sieht erst für
Dienstnehmer, die ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung
einer Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab 1.10.2000 bis
31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat eine Aufwandskürzung zu
erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der Beschäftigung einer
Ersatzarbeitskraft gewährt wird."
Im
gegenständlichen Fall hat die Dienstnehmerin des Bw. schon vor dem
1. Jänner 2004 das Altersteilzeitmodell in Anspruch genommen und
wurden vom Bw. auch keine zusätzlichen Arbeitskräfte eingestellt,
sodass auch der Erlass gegen den Standpunkt des Bw. spricht.
In einem gleich
gelagerten Fall betreffend Dienstnehmer, die ebenfalls vor dem 1. Jänner
2004 in Altersteilzeit übergetreten sind, hat sich der Unabhängige
Finanzsenat bereits mit der Frage der Steuerfreiheit des Altersteilzeitgeldes
bzw. der Kürzung des Lohnaufwandes auseinandergesetzt und ist zu der
Auffassung gelangt, dass unter Annahme der Steuerfreiheit des Zuschusses
jedenfalls das Abzugsverbot für die entsprechenden Lohnaufwendungen zu
beachten ist (UFS 28.11.2007, RV/2283-W/06).
In einem
weiteren ähnlichen Fall betreffend eine Dienstnehmerin, die am 1. Oktober
2003 in Altersteilzeit übergetreten ist, erfolgte ebenfalls eine Abweisung
der Berufung (UFS 16.7.2007, RV/0059-K/07).
Der Bw.
moniert, dass bei Anwendung des Abzugsverbotes die Steuerfreiheit der
AMS-Leistung vereitelt werde und er im Ergebnis dafür Einkommensteuer
zahlen müsse.
Dem ist zu
entgegnen, dass zwar die Steuerfreiheit der Zuschüsse durch das
Abzugsverbot kompensiert wird, sich das Altersteilzeitgeld jedoch wie ein
Durchlaufposten steuerlich neutral auswirkt, da bei den Einnahmen der selbe
Betrag auszuscheiden ist wie bei den Lohnaufwendungen. Dem Bw. wird ein Teil
seiner Aufwendungen für die in Altersteilzeit befindliche Dienstnehmerin
vom AMS refundiert. Es trifft nicht zu, dass der Bw. für das
Altersteilzeitgeld Einkommensteuer bezahlen musste.
Ließe man
den Aufwand zum steuerwirksamen Abzug zu, der auf das Altersteilzeitgeld
entfällt, würden damit Lohnaufwendungen berücksichtigt, die der
Bw. wirtschaftlich gar nicht zu tragen hatte und für die der Bw. keine
Leistung der Dienstnehmerin erhalten hat.
Zum selben
steuerlichen Ergebnis kommt es im übrigen, wenn man die Meinung vertritt,
dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die gegenständlichen
AMS-Zuschüsse steuerpflichtig sind. In diesem Fall sind nämlich die
entsprechenden Lohnaufwendungen voll abziehbar.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 wurden bei den Einkünften einerseits die
AMS-Zuschüsse nicht als steuerfreie Einnahmen abgezogen und andererseits
aber keine Kürzung der Lohnaufwendungen vorgenommen. Eine Änderung der
steuerpflichtigen Einkünfte hat aus den dargestellten Erwägungen nicht
zu erfolgen.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2116-W/07
- Stammnummer
- 31787
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF