Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1191-L/02
1. Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen 2. Sind Zuschüsse Betriebseinnahmen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1191-L/02vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B.Z.xyS., gegen die Bescheide des
Finanzamtes xy betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1996 bis 1999 und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999
entschieden:
Die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und den Umsatzsteuerbescheid
1996 werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Die Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 werden teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und festgesetzte Abgabe betragen:
|
Umsatzsteuer
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
|
936.165,30
S
|
davon zu versteuern
mit 20 v.H.
|
Bemessungsgrundlage 738.150,76
|
Umsatzsteuer 147.630,15
S
|
10 v.H.
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198.014,54
|
19.801,45 S
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Summe Umsatzsteuer
|
167.431,60 S
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Vorsteuern
|
- 105.383,90 S
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Zahllast
|
62.047,70 S
|
|
4.509,18 €
|
Umsatzsteuer
1998
|
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
|
906.533,09
|
Davon zu
versteuern
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20 v.H.
|
718.050,37
|
143.610,07 S
|
10 v.H.
|
188.482,72
|
18.848,27 S
|
Summe Umsatzsteuer
|
162.458,34 S
|
Vorsteuern
|
- 82.702,11 S
|
Zahllast
|
79.756,23 S
|
|
€ 5796,11
|
Umsatzsteuer
1999:
|
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
|
889.649,83
S
|
Davon zu
versteuern
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20 v.H.
|
676.488,06
|
135.297,61 S
|
10 v.H.
|
213.161,78
|
21.316,18 S
|
Summe der Umsatzsteuer
|
156.613,79 S
|
Vorsteuern
|
-101.574,98 S
|
Zahllast
|
55.038,81 S
|
|
€ 3.999,82
Die
Berechnungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen
Zeitungsverlag und ist auch als Journalistin tätig. Sie erzielt somit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Für die Jahre 1997 bis
1999 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt.
Folgendes wurde ua -
Betriebsprüfungsbericht vom 16. Oktober 2000 - festgestellt:
Tz 23: Gewinnermittlung 1997
bis 1999:
Tz 24 Subventionen und
Spenden:
Die überwiegend von der
Wirtschaftskammer ausbezahlten Subventionen und Spenden von Abonnenten seien als
Betriebseinnahmen zu erfassen. Es würde keine gesetzliche Bestimmung geben,
welche diese Zahlungen von der Einkommensteuerpflicht befreien
würden.
|
|
1998
|
1999
|
Gewinnerhöhung lt.
BP.
|
84.920,00
|
102.830,00
Das Verfahren wurde
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre1997 bis 1999
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen
sind wiederaufgenommen.
Dementsprechend wurden die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999
erlassen.
Gegen die (wiederaufgenommenen)
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 brachte die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung - datiert mit 20.11.2000 - ein mit der Begründung, dass es sich
bei den Spenden und Subventionen nicht um Zahlungen für geleistete Arbeit,
sondern um Zuwendungen handeln würden, die den Bestand des von der Bw.
herausgegebenen Magazins absichern sollten. Die Subventionen seien daher auch
nicht der Umsatzsteuer jedoch der Einkommensteuer unterworfen worden. Es werde
daher beantragt die Subventionen einkommensteuerfrei zu behandeln.
Beim Subventionsgeber
Wirtschaftskammer würde es sich nicht um eine Privaten Verein, sondern um
eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln.
Mit Fax vom 30. Jänner
2001 wurde die Bw. aufgefordert, Verträge, Vereinbarungen,
Förderungsrichtlinien betreffend die von der Wirtschaftskammer bezahlten
Beträge vorzulegen.
In Beantwortung dieses Faxes
teilte die Bw. mit Schreiben vom 06. Februar 2001 folgendes mit:
"Die Subvention ist durch das
Präsidium der Wirtschaftskammer X beschlossen worden. Es wurden weder
Verträge noch schriftliche Zusagen gegeben. Die Förderung kann daher
jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Zweck der Subvention ist es,
die finanzielle Situation der Z. zu stärken, die die Interessen der
Wirtschaft auch gegen die öffentliche Meinung vertritt.
Es gibt keine schriftlichen
Förderungsrichtlinien der Wirtschaftskammer. Diese werden im Hinblick auf
die vom Gesetzgeber vorgebenen Aufgabenstellung der Wirtschaftskammer -
die Interessen der Unternehmer zu vertreten - vergeben. In der Z.
erscheinenden Beiträge der Wirtschaftskammer werden nach den üblichen
Sätzen separat honoriert".
Aus der von der BP. dazu
abgebenen Stellungnahme vom 11. April 2001 zu den Einkommensteuerbescheiden 1997
bis 1999 geht folgendes hervor:
Im Prüfungszeitraum seien
Überweisungen an das Unternehmen festgestellt worden, welche als
steuerfreie Einnahmen behandelt worden seien:
|
Jahr
|
Institution
|
Betrag
|
Gesamt
|
1997
|
Bundeswirtschaftskammer
|
80.000,00
|
|
|
Wirtschaftsbund
|
50.000,00
|
|
|
"Spende"
|
1.500,00
|
131.500,00
|
1998
|
"Überzahlung bei
Abo's"
|
2.420,00
|
|
|
M.
|
2.500,00
|
|
|
Bundeswirtschaftskammer
|
80.000,00
|
84.920,00
|
1999
|
"Überzahlung bei
Abo's"
|
1.830,00
|
|
|
Bundeswirtschaftskammer
|
95.000,00
|
|
|
Wirtschaftsbund
|
6.000,00
|
102.830,00
Bei den Überweisungen der
Bundeswirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes handle es sich um Zahlungen,
die zum Zweck der Stärkung der finanziellen Situation des Druckwerkes "Z. "
geleistet worden seien. Zahlungen, welche als Spende bzw. Überzahlung Abo
bezeichnet worden seien, würden Beträge darstellen, welche von
Abonnenten über den Abonnentpreis hinaus freiwillig an das Unternehmen
geleistet worden seien. Bei der Zahlung des M. sei kein Verwendungszweck
festgestellt worden. Die Überweisung dürfte aber im Zusammenhang mit
einer konkreten Leistung des Unternehmens stehen.
Da es sich bei den Zahlungen
mit Ausnahme jener der Bundeswirtschaftskammer und des M. um keine Zahlungen aus
öffentlichenMitteln handeln würde, sei eine in Frage kommende
Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 EStG von vorn herein nicht
anwendbar.
Diese Zahlungen würden im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Bw. stehen und seien daher als
Betriebseinnahmen zu erfassen und der Einkommensteuer zu
unterziehen.
Für die Zahlung des M. sei
ein konkreter Verwendungszweck nicht eindeutig festgestellt worden. Es werde an
der Bw. liegen, die Voraussetzungen für eine etwaige Steuerbefreiung
nachzuweisen, sollten solche vorliegen. Die Höhe des überwiesenen
Betrages lasse jedenfalls nicht auf einen durch die Befreiungsbestimmungen des
EStG begünstigten Zweck schließen.
Bei der Zuwendung seitens der
Bundeswirtschaftskammer müsste es sich um die Steuerbefreiung des § 3
Abs. 1 Z 6 EStG anwenden zu können, um eine zweckgebundene Zuwendung zur
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
oder zu ihrer Instandsetzung handeln. Eine solche liege jedoch nicht vor. Eine
Steuerbefreiung nach Z 3 scheide ebenfalls aus, weil die normierten
Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Es liege weder
Hilfsbedürftigkeit (Z 3a) noch eine unmittelbare Förderung der Kunst
(Z 3b), oder der Wissenschaft und der Forschung ( Z 3c) vor.
Der Umstand, dass es sich bei
der Bundeswirtschaftskammer um eine Körperschaft öffentlichen Rechts
handeln würde, rechtfertige für sich alleine noch keine Steuerfreiheit
der Einnahmen.
Mit Bescheiden vom 30. April
2001 wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997
bis 1999 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen. Aus der zu
diesen Bescheiden gesondert zugegangenen Begründung - datiert mit 2.
Mai 2001 - geht hervor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von amts wegen
im Sinne einer gesicherten und geordneten Abgabenerhebung auszuüben gewesen
sei, weil unter Bedachtnahme auf Ursache und Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes
dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem
Interesse der Partei an der Rechtskraft des Bescheides zu gewähren gewesen
sei.
Im Schreiben vom 06. Februar
2001 habe sich herausgestellt, dass der Zweck der Subvention sei, die
finanzielle Situation der herausgegebenen Zeitschrift zu stärken. Aufgrund
der herrschenden Judikatur handle es sich dabei um einen Zuschuss als Entgelt
von dritter Seite, der umsatzsteuerpflichtig sei. Die gewährten
Subventionen (1997 S 131.500,00; 1998 S 84.920,00 und 1999 S 102.830,00)
seien auf den Nettowert umgerechnet worden und mit den anderen 10%igen
Umsätzen versteuert worden.
Dementsprechend wurden die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 vom Finanzamt
erlassen.
Gegen diese
(wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 brachte die Bw.
rechtzeitig Berufungen - datiert mit 29. Mai
2001 - ein iw mit der
Begründung, dass die von der Wirtschaftskammer X und Abonnenten der Z.
gewährten Subventionen nur mit jenen von Bund, Ländern und Gemeinden
gegebenen Presseförderungen verglichen werden können, die die
finanzielle Situation des jeweiligen Mediums stärken sollen. Ohne diese
Förderungen würden alle Zeitungen, ausgenommen reine Anzeigenzeitungen
und jene Publikationen, die sich mit Sex und Klatsch beschäftigen, vom
Markt verschwinden. Förderungen dieser Art würden daher nicht aus
Nächstenliebe gegeben, sondern würden ausschließlich der
Erhaltung der Medienvielfalt zur Absicherung unserer demokratischen Strukturen
dienen.
Da es sich bei der
Wirtschaftskammer um kein Privatunternehmen, sondern um eine Körperschaft
öffentlichen Rechts handeln würde, könnten die Förderungen
aus steuerlicher Sicht nur nach ihrem Zweck behandelt werden. Sie der
Versteuerung zu unterwerfen, wäre eine Bevorzugung bestimmter Publikationen
und ein Verstoß gegen die steuerliche Gleichbehandlung.
Darüberhinaus sei bei der
Prüfungs-Schlußbesprechung eindeutig festgestellt worden, dass es
sich bei den Subventionen um Zuwendungen handeln würden, denen keine
Leistung gegenüberstehe und die daher auch nicht der Umsatzsteuer
unterliegen würden. Das öffentliche Interesse an der Einbringung von
Abgaben könne kein Argument dafür sein, eine bei der Prüfung
getroffene sachlich richtige Feststellung zu widerrufen.
In Ergänzung der
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 führte die Bw.
weiters aus, dass nach allgemeiner Rechtsprechung eine Förderung, der kein
Vertrag zugrunde liege, auch keine Zweckbindung oder sonstige Verpflichtung
gegenüberstehe, kein Entgelt, und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
Grund einer solchen Förderung sei allein die Förderungswürdigkeit
des Empfängers.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2001
erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
betreffend das Verfahren hinsichtlich der Umsatztsteuer für das Jahr 1996
mit folgender Begründung:
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem § 303 BAO war von Amts wegen im Sinne einer gesicherten und
geordneten Abgabenerhebung auszuüben, weil unter Bedachtnahme auf Ursache
und Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem öffentlichen Interesse
an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem Interesse der Partei an der
Rechtskraft des Bescheides zu gewähren war.
Sie haben bisher die erhaltenen
Subventionen nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Aufgrund der herrschenden
Judikatur handelt es sich um einen Zuschuss als Entgelt von dritter Seite, der
umsatzsteuerpflichtig ist (vgl VwGH vom 26.4.1994, 93/14/0043).
Die gewährten Subventionen
von S 147.500,00 wurden auf den Nettowert von S 134.090,91 umgerechnet und mit
den anderen 10%igen Umsätzen versteuert."
Dementsprechend wurde der
Umsatztsteuerbescheid 1996 vom Finanzamt erlassen.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
1996 brachte die Bw. wiederum das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf die
bisherigen Berufungungsbegründungen wird verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Juli 2001 wurden die Berufungen gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 bzw. 1996 bis 1999 vom Finanzamt als
unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung iw wie
folgt:
"1. Umsatzsteuer:
Nach § 4 Abs 1 UStG 1994
wird die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung
gehört zum Entgelt auch, was der Leistungsempfänger freiwillig
aufwendet, um die Leistung zu erhalten und was ein anderer als der
Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH gehört ein gemäß der eben
zitierten Gesetzesstelle von dritter Seite gewährter Zuschuss daher dann
zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem
Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein
zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer
eine Leistung bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang steht dabei der Umstand nicht entgegen, dass kein
Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. nun von der Wirtschaftskammer Zuschüsse
erhalten, damit sie das periodisch erscheinende Magazin "Die Z. " herausgibt,
welche nach deren Angabe die Interessen der Wirtschaft auch gegen die
veröffentlichte Meinung vertritt. Diese Zuschüsse stehen daher in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch zwischen dem Bw. und
den Käufern diese Magazins. Einerseits hätte die Bw. nämlich ohne
die Herausgabe dieses Magazins die Zuschüsse nicht erhalten und könnte
andererseits ohne diese Zuschüsse die Leistungen von der Bw. mangels
Kostendeckung nicht oder nicht in dieser Form erbracht werden, sodass ein
umsatzsteuerbares Entgelt von dritter Seite vorliegt. Die der Bw. offenbar
vorschwebende Ausnahmeregelung für bundesgesetzlich geregelte
Zuschüsse wurde mit dem UStG 1994 ab dem Jahr 1995
abgeschafft.
2.
Einkommensteuer:
Die fraglichen Einnahmen
stehen, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der
Bw. und unterliegen daher grundsätzlich der Einkommensteuer, sofern nicht
eine gesetzliche Befreiung vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln sind vielmehr im § 3 EStG 1988 taxativ
aufgezählt, wobei die Einnahmen der Bw. nicht darunter fallen. Alle
übrigen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die nicht
ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit sind, unterliegen aber, sofern
es sich um Betriebseinnahmen handelt, der Einkommensteuer."
In der Folge stellte die Bw.
den Antrag, die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Subventionen
nicht deshalb gezahlt worden seien, damit die Z. herausgebracht werde. Es
bestehe keinesfalls ein Zusammenhang zwischen Subvention und Leistung. Die
Subvention sei damit auch kein Entgelt. Die Z. habe es schon jahrelang auf dem
Markt gegeben, ehe die Wirtschaftskammer erstmals Subventionen gezahlt habe.
Außerdem habe man von Beginn an die Interessen der Wirtschaft auch gegen
die veröffentlichte Meinung vertreten. Die Z. werde auch dann weiterhin
erscheinen, wenn die Wirtschaftskammer ihre Subvention eingestellt
habe.
Die Zuschüsse stehen in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Käufern des Magazins, da sich die
Blattlinie durch die Subvention nicht geändert habe.
Auch die Abonnenten, die
über den Abonnementpreis hinaus noch geringe Spenden überwiesen
hätten, hätten daraus keinerlei Gegenleistung zu erwarten, da ja die
Z. schon durch den Abonnementpreis bezahlt worden sei.
Tatsächlich erbrachte
Leistungen werden von den Länderkammern - die dafür
zuständig seien - honoriert. In diesem Fall sei das die
Wirtschaftskammer XY. Diese Honorare seien sowohl der Umsatz- als auch der
Einkommensteuer unterzogen worden.
Die Wirtschaftskammer
würde somit klar zwischen Subventionen ohne unmittelbare Gegenleistung und
Honorare für erbrachte Leistungen unterscheiden.
In diesem Fall sei die
allgemeine Rechtsprechung anzuwenden, nach der einer Förderung, der kein
schriftlicher Vertrag zugrunde liege, auch keine Zweckbindung oder sonstige
Verpflichtung gegenüberstehe. Diese Förderungen seien somit kein
Entgelt und daher nicht umsatzsteuerpflichtig.
Für die Einkommensteuer
gelten im wesentlichen die bei der Umsatzsteuer angeführten
Punkte.
In Beantwortung des Vorhaltes
vom 27. August 2003 gab die Bw. folgendes an:
1. Die Z. sei 1989 vom
Ehegatten der Bw., der als freiberuflicher Journalist gearbeitet habe,
gegründet worden. Anlass sei die einseitige Medienberichterstattung
über den Bd.P.A. gewesen. Der Zeitungsverlag habe den Zweck, die
Einkünfte durch die Z. von den übrigen freiberuflichen Einkommen zu
trennen. Es habe keine Beteiligungen und keinen Gründervertrag gegeben.
Nach der Pensionierung des Ehegatten, habe die Bw. die Zeitung
herausgegeben.
2. Die Kontakte mit dem
Präsidium der Bundeswirtschaftskammer - in teilweiser Personalunion
mit dem Wirtschaftsbund - hätten sich bei einer privaten
Veranstaltung anfangs 1997 ergeben. In einem Gespräch sei von der Bw.
hingewiesen worden, dass sie als kleine Zeitung keine Presseförderung
bekommen würde. Man habe der Bw. daraufhin erklärt, dass in diesem
Fall vielleicht die Bundeswirtschaftskammer und der Wirtschaftsbund einspringen
könnten.
Eine konkrete Zusage habe es
nicht gegeben, doch habe die Bw. einige Zeit später einen Anruf erhalten,
dass man die Z. fördern würde.
Summe sei aber keine genannt worden. Und es habe auch keine Aussage dahingehend
gegeben, ob dies nur einmalig oder öfters sein würde. Der Grund
für die Förderung sei gewesen, dass die Z. die Interessen der
Wirtschaft und den Rechtsstaat vertreten
habe. Es habe weder vertragliche
Vereinbarungen noch irgendwelche Auflagen von seiten der Wirtschaftskammer bzw.
des Wirtschaftsbundes gegeben.
a) Es habe keine schriftlichen
Anträge und Zusagen, sondern zu Beginn eines jeden Jahres Bemühungen
der Bw. durch Telefonanrufe gegeben. Die Antwort sei immer gewesen, dass "man
schauen wird, die Z. auch dieses Jahr wieder zu fördern". Eine konkrete
Summe sei erst zu einem späteren Zeitpunkt genannt worden.
Nach telefonischer Zusage habe
die Bw. die Bundeswirtschaftskammer bzw. den Wirtschaftsbund lediglich
schriftlich um Überweisung der Subvention
ersucht.
b) Nein, man sei jedoch durch
die von Anfang an durchgeführte Zusendung der Z. über Richtung und
Inhalt informiert gewesen.
c) Schwerpunkt der Z. sei die
allgemeine Wirtschaftspolitik. Die Themen würden sich durch
Presseaussendungen und -Konferenzen von Firmen, der Wirtschaftskammer XY , der
Landesregierung sowie der wirtschaftspolitischen Berichterstattung des ORF
ergeben.
Unterschieden müsse hier
zwischen der Bundeswirtschaftskammer und der selbständig agierenden
Wirtschaftskammer XY werden. Hinweise auf Wirtschaftsthemen ergäben sich
aus Pressekonferenzen von Firmen und der Wirtschaftskammer XY , die diese
Beiträge abhängig von deren Umfang jeweils nach Erscheinen der Zeitung
bezahlt hätten. Diese Beiträge seien umsatz- und einkommenversteuert
worden.
d) So wie andere Zeitungen
auch, sei die Z. von der ersten Ausgabe an, an Führungskräfte aus
Politik und Wirtschaft und damit auch an das Präsidium der
Bundeswirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes verschickt
worden.
e) Bei diesen Gesprächen
sei immer der Hinweis "im Rahmen unserer Möglichkeiten"
gefallen.
f) Man wollte sich die
finanzielle Flexibilität nicht durch schriftliche Zusagen einengen lassen
und die Entscheidungen lieber kurzfristig im Rahmen der Möglichkeiten
fällen. Die Überweisungen seien unabhängig vom Erscheinen der
Zeitbühne und der behandelten Themen unregelmäßig erfolgt,
manchmal erstmals im Frühsommer des laufenden Jahres.
Schriftliche Informationen
über die Höhe des Druckkostenbeitrages habe die Bw. nur von der
Wirtschaftskammer XY jeweils nach Erscheinen der Zeitung erhalten.
3. Die Abonnenten seien von der
Bw. zu Spenden angeregt worden, in dem auf den Zahlscheinen zusätzlich zum
Wort "Abonnement" auch "Spende" gedruckt worden sei.
Für die vom M. bezahlten S
2.500,00 sei rückblickend keine Erklärung möglich. Es sei
denkbar, dass dafür doch eine Leistung erbracht worden sei, die ohne
Ausstellung einer Rechnung honoriert worden sei.
Der Wirtschaftskammer sei es darum gegangen eine Zeitung zu
fördern, die die Interessen der Wirtschaft vertritt und der es finanziell
nicht gut gegangen sei. Wäre das für Journalisten übliche Gehalt
auch nur annähernd entnommen worden, wäre die Z. über die erste
Nummer nicht hinausgekommen.
Per Telefonat vom 31. August 2004 - festghalten in einem
Aktenvermerk .- wurde die Bw. nochmals ersucht, die Unterlagen -
Förderungsrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer, des Wirtschaftsbundes,
die Ansuchen um Subventionen, sowie die dazugehörenden Bewilligungen (durch
die Vorstände bzw. Präsidium der Bundeswirtschaftskammer und des
Wirtschaftsbundes) für die Jahre 1996 bis 1999 - vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 teilte die Bw.
folgendes mit:
"Die unterschiedlich hohen Subventionsbeträge des
Wirtschaftsbundes ergeben sich dadurch, dass die großen Beträge vom
österreichischen Wirtschaftsbund, der für ganz X zuständig ist,
und für den P.M. verantwortlich war, gegeben wurden, die S 6.000,00
jedoch vom Wirtschaftsbund XY .
Zur Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer X : Das erste
Treffen mit P.M. ergab sich anfangs 1997 anläßlich einer
Veranstaltung in W. Bei der Vorstellung erwähnte ich kurz die Z., die er
kannte, auch auszugsweise liest und die ihm gefällt, wie er erklärte.
Ich benützte diese Gelegenheit und sprach ihn an diesem Abend nocheinmal
an, schilderte ihm die finanzielle Situation, dass ich für diese kleine
Zeitung auch keine Presseförderung bekomme und fragte ihn, ob nicht die
Wirtschaftskammer die Z. fördern könnte. Er gab keine konkrete Zusage
und erklärte, dass er sich darum kümmern werde. Einige Zeit
später erhielt ich telefonsich einen Termin bei P.M. in der
Wirtschaftskammer, wo ich die erste konkrete Zusage erhielt. Alle späteren
Zusagen erhielt ich immer durch die regelmäßigen telefonischen
Anfragen oder den darauf folgenden Rückrufen.
P.M. traf ich meist ein bis zweimal jährlich bei
Veranstaltungen und ich nützte diese Gelegenheiten, ihn an die Situation
der Z. zu erinnern. Rückblickend bin ich überzeugt, dass ohne meine
Beharrlichkeit bei den persönlichen Begegnungen und vorallem meinen
oftmaligen Telefonanrufen - wo ich ihn zwar nie persönlich sprechen konnte,
die ihm aber sicher übermittelt wurden - die Subventionen schnell wieder
eingeschlafen wären.
Mit Datum 22. September 2004 langte ein Schreiben des Herrn
P.M. mit folgendem Inhalt beim Unabhängigen Finanzsenat ein:
"Maßgabe bei der Vergabe von Subventionen war die
möglichst große Übereinstimmung des zu fördernden Projektes
mit den Aufgaben der Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes, die
darüber hinaus jedoch nicht in Form von Förderungsrichtlinien
festgehalten wurden. Im konkreten Fall war es die eindeutige Blattlinie sowie
die prekäre finanzielle Situation des Magazins. Gegenleistungen in Form
konkreter Beiträge wurden von mir nicht verlangt.
Im Rahmen eines dafür vorgesehenen Gesamtbudgets hatte
ich bis zu einer gewissen Höhe als damaliger P.xyz Entscheidungsfreiheit
über die Zuteilung von Subventionen. Der übrige Vorstand wurde davon
jeweils unterrichtet.
Um nicht gebunden zu sein, wurde weder ein Vertrag
abgeschlossen, noch gab es schriftliche Zusagen. Auf telefonische Anfragen von
der Bw., wurde ihr jeweils mitgeteilt, ob und wann sie im Rahmen unserer
Möglichkeiten mit einer Subvention rechnen kann. Zum gegebenen Zeitpunkt
wurden ihre Anfragen dahingehend beantwortet, dass sie schriftlich um
Überweisung einer Subvention in der von mir zugesagten Höhe ansuchen
soll.
Ergänzend gab die Bw. am 26. September 2005 an, dass
die OÖI. immer 500 Exemplare der Z. zum Einzelpreis von S 20 abgenommen
hätte. 500 Abonnenten würden jährlich S 200,00 für das Abo
bezahlen.
Diese Subventionen von der Wirtschaftskammer X seien
gewährt worden, aufgrund unserer Blattlinie, weil immer
wirtschaftsfreundlich berichtet worden sei, und damit die Zeitung weiter
herausgebracht werde.
Aus dem am 27. September 2005 vorgelegten Schreiben der Bw.
geht hervor, dass der Zweck der Z. und die Richtung wie folgt festegelegt
war:
"Die Z. vertritt unsere demokratische Gesellschaftsordnung
und den Rechtsstaat sowie die Intressen der freien Marktwirtschaft. Darüber
hinaus berichtet die Z. über alle Bereiche von Politik, Wirtschaft, Kultur,
Freizeit und Beruf."
Der Preis für ein Abonnement blieb im gesamten
Prüfungszeitraum mit S 200 unverändert. Der Einzelpreis betrug bis zur
Ausgabe 2/1998 S 20,00, ab Ausgabe 3-4/1998 22,00 S.
Eine Erhöhung der Verkaufspreise, die den gestiegenen
Produktionskosten (Druck, Lithos) auch nur annähernd entsprochen
hätte, war im Hinblick auf die Marktlage nicht möglich"
Mit Schreiben vom 28. September 2005 wurde obiger
Sachverhalt der Amtspartei zur Kenntnis übermittelt, und diese beantragte
die Abweisung der Berufungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob
1. die von der Wirtschaftskammer X und dem Wirtschaftsbund
X gewährten Zuschüsse in den berufungsgegenständlichen Jahren in
Höhe von S 147.5000,00; S 130.000,00, S 80.000,00; und 101.000,00
2. die "Spende" im Jahr 1997 in Höhe von S 1.500,00,
die Überzahlungen der Abos in Höhe von S 2.420,00 und S 1.830,00 im
Jahr 1998 und 1999 und
3. die Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00
als Entgelt oder als nicht steuerbar zu beurteilen sind,
bzw. ob sie als Betriebseinnahmen zu werten sind.
Einkommensteuer:
Eine Betriebseinnahme liegt dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte
geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein mittelbarer Zusammenhang
genügt (VwGH vom 17.09.1997, 95/13/0034 ua).
Laut Doralt (Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I,
§ 4 Tz 227) kann eine Betriebseinnahme auch dann vorliegen, wenn ihr keine
bestimmte Leistung gegenübersteht.
Daher stellt auch eine Subvention, die nicht als
unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern
die der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß als Zuschuß
erhält, eine Betriebseinnahme dar (VwGH vom 18.1.1994, 90/14/0124;
14.12.1993, 90/14/0034 ua).
Bezüglich der Einkommensteuer ist darauf hinzuweisen,
dass Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich
steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen und die Möglichkeit einer
Steuerbefreiung nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs
1 Z 3 bzw. 6 EStG zutreffen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
steuerfrei:
". Bezüge oder Beihilfen
a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des
Körperschaftssteuergeseztes 1988 fallenden Privatstiftung wegen
Hilfsbedürftigkeit
b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren
Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder
Ausgaben);
c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer im
§ 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von
Wissenschaft oder Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder
Ausgaben);
d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines
Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit.b für eine Tätigkeit im
Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient.
Hilfsbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen
Situation liegt vor, wenn weder Einkommen noch Vermögen der Bw. noch beides
zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu
gewährleisten.
Eine solche Hilfsbedürftigkeit wurde von der Bw. weder
behauptet noch ergibt sich diese aus dem vorliegenden
Aktengeschehen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die
Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG (Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst bzw. der Wissenschaft oder
Forschung) nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Tätigkeit der Bw.
weder eine künstlerische noch wissenschaftliche, sondern eine gewerbliche
Tätigkeit darstellt. Die Zuschüsse von der Bundeswirtschafstskammer
bzw. den Wirtschaftsbund dienen daher nicht der unmittelbaren Förderung der
Kunst, Wissenschaft oder Forschung.
Nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
steuerfrei:
"6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
(einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung
(§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder
eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen
der im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institutionen."
Die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
erfordert, dass die Subvention mit einer Zweckwidmung zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevemögens gewährt
wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern,
für die eine nach § 3 Abs. 1 Z 3 oder 6 EStG 1988 steuerbefreite
Subvention geleistet worden ist, sind um die steuerfreie Subvention zu
vermindern (AfA nur von den geringeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
§ 6 Z 10 EStG 1988).
Die Steuerbefreiung kommt nur in Frage, wenn die
zweckgebundenen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund gesetzlicher
Ermächtigung gewährt werden. Eine zweckwidrige Verwendung
schließt die Steuerfreiheit aus.
Die Bw. hat im gesamten Ermittlungsverfahren nicht
behauptet, mit den gewährten Zuschüssen konkrete Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens angeschafft zu haben.
Eine Zweckwidmung dahingehend fehlt gänzlich. Auch aus
den aufliegenden Anlageverzeichnissen geht nicht hervor, dass die
Anlagegüter mit diesen Zuschüssen erworben wurden (Kürzung der
Anschaffungskosten); denn betriebsbezogene (-wesentliche) Investitionen im
größeren Ausmaß wurden von der Bw. in den
berufungsgegenständlichen Jahren nicht vorgenommen.
Daher kommt der Unabhängige Finanzsenat zum
Schluß, dass die Zuschüsse der Wirtschaftskammer und des
Wirtschaftsbundes als steuerpflichtig zu behandeln sind, zumal diese
Zuschüsse in ungewidmeter Form als Ertragsersatz fungieren
sollten.
Ad 2) Gleiches gilt auch für die Überzahlungen
der Abo`s sowie für die Spenden, die die Bw. erhalten hat, zumal diese
Beträge im Rahmen ihres Betriebes zugeflossen sind, bzw. im mittelbaren
Zusammenhang stehen.
Dass es sich um bloße Aufmerksamkeiten von den
Abonnenten handeln würde hat die Bw. nicht behauptet.
Ad 3) Was die Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00
aus dem Jahr 1998 betrifft geht der Unabhängige Finanzsenat von einer
erbrachten Leistung aus, zumal die Bw. selbst in der Vorhaltsbeantwortung vom
28. September 2003 angeführt hat, dass es diesbezüglich
rückblickend keine Erklärung dafür gegeben würde, und sie
daher annehmen müsse, dass sie dafür eine Leistung erbracht habe, die
ohne Ausstellung einer Rechnung honoriert worden sei. Somit ist sie als
Betriebseinnahme anzusetzen.
Aufgrund der obigen Ausführungen waren die Berufungen
gegen die Einkommensteuer-bescheide 1997 bis 1999 als unbegründet
abzuweisen.
Umsatzsteuer:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des
UStG 1994 idgF lauten:
§ 1. Abs.1 Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
§ 4 Abs. 1: Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs.
1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere
auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung
von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene
Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem
Unternehmer zu ersetzen hat.
Abs 2 : Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer
für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen
Stellen erhält, können je nach Sachverhalt
a) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den
Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
b) Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(sogenannter unechter Zuschuss),
c) direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(wenn diesem der Anspruch auf den Zuschuss zusteht und bloß der
Zahlungsweg abgekürzt wird) oder
d) kein Leistungsentgelt (sogenannter echter
Zuschuss)
sein (vgl Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, § 4
Tz 114).
Ad 1) Zuschüsse von der Wirtschaftskammer X und dem
Wirtschaftsbund X
Das Finanzamt ist in seiner Begründung der
angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, dass die strittigen Zuschüsse
pro Jahr als Entgelt von dritter Seite anzusehen seien.
Nach ständiger Judikatur gehört gem § 4 Abs.
2 Z 2 UStG idgF ein von dritter Seite gewährter Zuschuß dann zum
Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem
Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein
zusätzliches Entgelt deshalb gewährt,
damit oder weil der Unternehmer eine Leistung
bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
steht nach der Judikatur des VwGH (vom 26.4.1994, 93/14/0043, 20. 1.1992,
91/15/0055 ua) der Umstand nicht entgegen, dass kein Einzelzusammenhang zwischen
dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung vorliegt. Derartige
Zuschüsse werden meistens aus Gründen der Markt- und Preispolitik
gewährt.
Diesbezüglich gilt es in Anlehnung an die Judikatur
des EuGH zu Art 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der sechsten Richtlinie 77/388 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzstseuer vorweg zu beachten, dass die Möglichkeit alleine, dass sich
ein Zuschuss auf die Preise der vom subventionierten Unternehmen gelieferten
Gegenstände oder Dienstleistungen auswirkt, diesen Zuschuss noch nicht
steuerbar macht. Vielmehr bedarf es des Vorliegens eines
unmittelbaren Zusammenhanges zwischen
"Subvention" und Preis und ist demnach eine "Subvention" bzw. ein
Zuschuss dann steuerpflichtig, so nachgewiesen wird, dass durch die Subvention
objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung einer Dienstleistung
zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt der "Subvention" ermöglicht
wird.
Zweck bzw. Richtung der Z. wird wie folgt von der Bw. laut
Schreiben vom 27. September 2005 angegeben:
"Die Z. vertritt unsere demokratische Gesellschaftsordnung
und den Rechtsstaat sowie die Interessen der freien Marktwirtschaft.
Darüber hinaus berichtet die Z. über alle Bereiche von Politik,
Wirtschaft, Kultur, Freizeit und Beruf."
Die Bw. erbringt durch die Herausgabe und den Weiterverkauf
der Zeitschrift Die Z. Leistungen an die Käufer bzw. Abonnenten der
Zeitschrift.
Diese Leistungen der Bw. werden durch den Kaufpreis der
Zeitschrift nicht ausreichend (kostendeckend) abgegolten.
Im Zuge der stattgefunden Besprechung gab die Bw. an, dass
die Zuschüsse von der Wirtschaftskammer (und Wirtschaftsbund) aufgrund der
eindeutigen Blattlinie - diese war ja bekannt, zumal immer
wirtschaftsfreundlich geschrieben wurde - gewährt wurden und, dass "die
Zeitung weiter herausgebracht wurde".
Probleme sind aufgetreten aufgrund der stark angestiegenen
Druckkosten. Dies ergibt sich daraus, dass eine Erhöhung der
Verkaufspreise, die den gestiegenen Produktionskosten (Druck, Lithos) auch nur
annähernd entsprochen hätte, im Hinblick auf die Marktlage nicht
möglich war.
Es war klar, dass die Subventionen von der
Wirtschaftskammer (und dem Wirtschaftsbund) für die Produktion der
Zeitschrift verwendet werden.
Laut P.M. war "Maßgabe bei der Vergabe der
Subventionen die möglichst große Übereinstimmung des zu
fördernden Projektes mit den Aufgaben der beiden Kammern. Im konkreten Fall
war es die eindeutige Blattlinie sowie die prekäre finanzielle Situation
des Magazins".
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann davon
ausgegangen werden, dass der Zuschußgeber ein Interesse am Zustandekommen
des Leistungsaustausches und die gegenständlichen, konkret auf die
Zeitschrift bezogenen Zuschüsse den Zweck einer
Preisauffüllungsfunktion hatte, um die Zeitschrift zu einem in
marktwirtschaftlicher Hinsicht niedrigen Preis auf den Markt bringen zu
können
Weiters ist daraus abzuleiten, dass der Zuschußgeber
sowohl an der Herausgabe der konkreten Zeitschrift als solcher, als auch auch an
der Herausgabe der konkreten Zeitschrift zu einem bestimmten, die Verbreitung
nicht gefährdenden, offenbar aber nicht kostendeckenden Preis hatte und den
Zuschuß daher gewährte, um die (Weiter) Herausgabe der Zeitschrift
sicherzustellen.
Dabei ist in diesem Zusammenhang auch noch festzuhalten,
dass der Preis für ein Abonnement im gesamten Prüfungszeitraum mit S
200,00 unverändert geblieben ist; lediglich die Einzelkosten für eine
Ausgabe sich auf S 22,00 (ab Ausgabe 3-4) von S 20,00 (bis zur Ausgabe 2/1998)
erhöht hatte. Offensichtlich war auch diese Preiserhöhung in dem
genannten Umfang zur Kostendeckung nicht ausreichend.
Darin ist weder eine bloße - vom
Leistungsaustausch losgelöste - Zweckbestimmung noch eine
Prämie, durch die der Empfänger zu einem im öffentlichen
Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll, sondern der für die
Beurteilung als Entgelt von dritter Seite erforderliche unmittelbare
Zusammenhang des Zuschusses mit dem Leistungsaustausch, der zwischen dem
leistenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger stattfindet, zu
sehen.
Welches Interesse auch immer die Zuschußgeberin an
der Herausgabe oder Verbreitung der Zeitschrift hatte ist bedeutungslos. Es
kommt nämlich wesentlich nur auf die innere Verknüpfung zwischen
Leistung und Gegenleistung an, nicht aber darauf, ob der Grund für diese
innere Verknüpfung ein wirtschaftlicher ist (VwGH vom 26.04.1994,
93/14/0043, ua).
Es spielt auch keine Rolle, ob die Bw. die Zeitschrift
deshalb herausgibt, um die Subventionen zu erhalten. Es genügt vielmehr
für den zu fordernden unmittelbaren wirtschatlichen Zusammenhang, dass der
Dritte den Zuschuß gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine
Leistung bewirkt.
Ein echter Zuschuß liegt nur vor, wenn die innere
Verknüpfung - der unmittelbare Zusammenhang - zwischen Leistung und
Zahlung von dritter Seite fehlt. Dies sei zB nur der Fall, wenn eine
Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird,
sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes zu betätigen, dass
heißt, nicht bezogen auf bestimmte konkrete Leistungen (VwGH vom
26.04.1994, 93/14/0043).
Im gegenständlichen Fall erhielt die Bw. die
Zuschüsse nicht zu diesem allgemeinen Zweck, sondern bezogen auf einen
konkreten Teil ihrer Geschäftstätigkeit.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die von der Wirtschaftskammer und
dem Wirtschaftsbund gewährten Zuschüsse bezüglich der Herausgabe
und der Verbreitung der Zeitschrift in erster Linie im Interesse der Käufer
und Leser somit der Leistungsempfänger gelegen war, zumal das Interesse der
Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes nicht Selbstzweck ist.
Abschließend wird in diesem Zusammenhang noch
angemerkt, dass die Bw. mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 mitgeteilt hat, dass
sie mit 31. Dezember 1999 die freiberufliche Verlagstätigkeit beendet habe.
Aufgrund obiger Ausführungen ist von einer engen
wirtschaftlichen Veknüpfung zwischen den Zuschüssen und der Herausgabe
der Zeitschrift auszugehen.
Daher war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Ad 2.) Spende in Höhe von S 1.500,00 im Jahr 1997,
Überzahlungen Abos im Jahr 1998in
Höhe von S 2.420,00 und im Jahr 1999 in Höhe von S 1.830,00
Aus der Vorhaltsbeantwortung der Bw geht hervor, dass die
Abonnenten der Zeitschrift von der Bw. insofern zum Spenden angeregt wurden, in
dem die Bw. auf die Zahlscheine zusätzlich zum Wort "Abonnement" auch
"Spende" drucken ließ.
Ein Zusammenhang mit der konkreten Leistung ist daraus
nicht ersichtlich. Gegenteiliges geht aus dem Aktengeschehen nicht
hervor.
Daher kommt des Finanzsenat zum Schluß, dass die
Überzahlungen der Abos nicht mit einer konkreten Lieferung bzw sonstigen
Leistung in Zusammenhang stehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen werden die
"Überzahlungsbeträge" nicht zum Entgelt subsumiert.
Ad) 3. Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00 im Jahr
1998:
Im Zuge des Ermittlungsverfahren gab die Bw. an, dass
hinsichtlich dieses Betrages rückblickend keine Erklärung möglich
sei. Denkbar sei, dass dafür doch eine Leistung erbracht wurde, die ohne
Rechnung honoriert wurde. Unterlagen wurden auch keine vorgelegt, sodass der
unabhängige Finanzsenat von einer steuerpflichtigen Leistung
ausgeht.
Aufgrund der Ausführungen ist von folgenden
Bemessungsgrundlagen auszugehen.
Umsatzsteuer
1997:
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch lt Bescheid vom 30.4.2001 laut BE Punkt 2)
S 1500 (incl 10%)
|
937.528,94 - 1363,36
|
Gesamtbetrag lt. BE
|
936 165,30 S
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20% Normalsteuersatz
|
wie bisher
738.150,76
|
147.630,15 S
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. Bescheid
vom 30.4.2001 lt BE
|
199.378,18 -
1.363,63 198.014,54
|
19.801,45
S
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher
|
- 105.383,90 S
|
Zahllast gerundet
|
62.047,55 S
Umsatzsteuer 1998
:
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, Leistungen
und Eigenverbrauch lt. Bescheid vom 30.4.2001
lt. BE Punkt 2) S 2.420,00 (incl 10%)
|
908 733,09
- 2.200,00
|
Gesamtbetrag lt. BE
|
906.533,00 S
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20% Normalsteuersatz
|
wie bisher S 718.050,37
|
143.610,07 S
|
10% ermäßigter Steuersatz lt. Bescheid vom
30.4.2001
|
190.682,72
- 2.200,00 188.482,63
|
18.848,26
S
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher
|
-82.702,11 S
|
Zahllast
|
79.756,22 S
Umsatzsteuer
1999 :
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch lt Bescheid 30.4.2001 Lt. BE Punkt
2) S 1.830,00 (incl 10%)
|
891.313,47 -
1.663,63
|
Gesamtbetrag lt BE
|
889.649,84 S
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20% Normalsteuersatz
|
wie bisher S 676.488,06
|
135.297,61 S
|
10% ermäßigter Steuersatz lt Bescheid
vom 30.4.2001 lt. BE
|
214.825,41 -
1.663,63 213.161,78
|
21.316,18
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher
|
- 101.574,98
|
Zahllast
|
55.038,81
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1191-L/02
- Stammnummer
- 18969
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF