Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0228-S/05
APART-Stipendium als Erwerbseinkommen und damit selbständige Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0228-S/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Soini-Wolf und
die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Zankl, Dr. Walter Zisler und
Herbert Unterkofler über die Berufungen des Dr.R.F. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. Mai 2003 und 20. bzw. 24. Mai 2005
betreffend Einkommensteuer 2002, 2003 und 2004 nach der am 7. März 2006 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielte als Universitätsassistent Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Er bezog ab September 2001
ein APART - Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und
war seit diesem Zeitpunkt als Universitätsassistent unter Entfall der
Bezüge nach § 160 BDG dienstfrei gestellt.
In den Einkommensteuererklärungen für de
Streitjahre 2002, 2003 und 2004 wurden die im Rahmen des APART - Stipendiums
jährlich ausbezahlten € 45.107,14 zunächst als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit angezeigt. Das Finanzamt führte die Veranlagungen
erklärungsgemäß durch.
In seiner gegen die Bescheide vom 16. Mai 2003 und 20.
bzw.24. Mai 2005 eingelegten Berufungen erklärte der Bw, dass diese
Stipendien keine Einkünfte, sondern nicht steuerbare Unterhaltszahlungen
darstellten. Er begründete dies wie folgt: Die Österreichische
Akademie der Wissenschaften erteile APART-Stipendien zur Förderung der
postdoktoralen Forschung. Das Stipendium hätte eine Laufzeit von
drei Jahren, würde also im August 2004 enden. Dieses Stipendium
sollte dem Begünstigten die Möglichkeit geben, sich an renommierten
Forschungseinrichtungen im In- und Ausland zu qualifizieren. Nach den Statuten
wären diese Stipendien so bemessen, dass sich die Empfänger
ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit widmen könnten. Die
Österreichische Akademie nähme keinen Einfluss auf Inhalt und
Organisation des Forschungsvorhabens. Es entstände kein
Auftragsverhältnis zwischen Akademie und Stipendiat. Die wissenschaftliche
Akademie erwärbe keinerlei Rechte an den Ergebnissen der
Forschungsarbeit. Wie sich aus dem Gesagten und dem Erkenntnis des VwGH
vom 19.2.2003, 2001/08/0104, ergebe, stellten diese Stipendien daher keine
Einkünfte, sondern nicht steuerbare Unterhaltszahlungen dar. Dies
entspreche auch der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
der in seinem - auf den vorliegenden Zusammenhang ohne weiters
übertragbaren - Erkenntnis vom 2.12.1997, 93/08/0288 festgestellt habe,
dass ein
Stipendium
in der Regel eine Geldleistung sei, die einem Studenten oder jungen
Wissenschaftler zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes während des
Studiums oder eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt werde.
Eine Subsumption derartiger Stipendien unter Einkünfte
im Sinne des § 2 EStG 1988 wäre nur möglich, wenn diese
Stipendien auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses bezogen werden
würden oder die Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit
wären. Beides sei jedoch nicht der Fall. Dass der Auszahlung des
Stipendiums kein Dienstverhältnis zugrunde liege, habe der
Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis expressis verbis
ausgesprochen. Aber auch das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit werde
vom Verwaltungsgerichtshof der Sache nach deutlich verneint: Für eine
Subsumption der Zahlungen unter die Einkünfte der Einkunftsarten nach
§ 2 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls 3 EStG 1988 wäre die Qualifizierung des
Stipendiaten als Unternehmer Voraussetzung. Dies würde eine
selbständige nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte
Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraussetzen. Eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze jedoch begrifflich die Erbringung
einer marktgängigen Leistung voraus. Dieses Erfordernis werde jedoch von
den APART-Statuten ausdrücklich verneint, da in den Statuten festgehalten
sei, dass die Zuerkennung des Stipendiums weder ein Arbeitsverhältnis noch
einen Werksvertrag begründe. Auch ein bestimmtes oder auch nur bestimmbares
Forschungsergebnis werde nicht verlangt. Gegenstand und Ziel des Stipendiums sei
vielmehr die Bereitstellung eines Unterhaltsbeitrages, der dem Stipendiaten die
Aus- und Weiterbildung ermögliche; es sei daher mit der Zielsetzung von
Stipendien vergleichbar, die bedürftigen Studenten für ihre
universitäre Ausbildung gewährt werden. Auch diese Stipendien
würden keine steuerbaren Einkünfte, sondern Unterhaltszahlungen
darstellen. Wenn auch der Einkunftsbegriff nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und dem Einkommensteuerrecht nicht
vollständig deckungsgleich sei, so sei doch auch diesbezüglich auf das
vorerwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in dem
die nicht gegebene Sozialversicherungspflicht und der Unterhaltscharakter dieser
Stipendieneinnahmen festgehalten würden.
Sollte die Behörde dennoch von einer
grundsätzlichen Steuerbarkeit ausgehen, sei auf § 3 Abs. 1 Z 5 EStG
(Anmerkung: gemeint ist wohl § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz) und
die EStR 2000 zu Pkt. 3.2.3. verwiesen, wo Stipendien wie im vorliegenden Fall
ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet werden würden. Soweit der
gegenteilige Erlass vom 29.3.1996, Zl. 070600/1-IV/7/96 durch die EStR 2000
nicht ohnehin derogiert worden sei, würde seine Anwendung entgegen der
Nicht-Besteuerung gemäß den EStR eine verfassungsrechtlich
unzulässige Ungleichbehandlung gleichartiger Tatbestände darstellen.
Es sei daher - auch im Lichte der erwähnten Richtlinien - zusammenfassend
davon auszugehen, dass das ihm gewährte Stipendium kein steuerbares
Einkommen sei. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, das Stipendium
stelle einen Ersatz für entfallendes Entgelt dar, denn das APART-Stipendium
stehe auch Bewerbern offen, die zuvor noch kein Einkommen im Sinn des
Einkommensteuerrechtes hatten. Dass aber aus der Summe aller APART-Stipendiaten
nur diejenigen für das Stipendium Einkommensteuer zu entrichten haben
sollten, die sich zum Zwecke seiner Inanspruchnahme unter Entfall von
Bezügen aus einem Dienstverhältnis freistellen lassen, könne vor
dem Hintergrund des Gleichheitssatzes genau so wenig vertreten werden, wie ein
Unterschied zwischen graduate und postgraduate Studien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2005 wies das
Finanzamt die Berufung für das Jahr 2002 als unbegründet ab. Für
die Jahre 2003 und 2004 verzichtete die Behörde I. Instanz aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung.
Der Bw beantragte, die Berufungen der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und stellte gleichzeitig für das
Jahr 2002 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
durch den gesamten Senat.
Dem Begriff "Einkünfte" bzw Einkommen läge ein
Entgelt für eine Gegenleistung zugrunde. Daran würde es aber im
vorliegenden Fall mangeln, denn der Bewerber eines solchen Stipendiums
müsste keine Gegenleistung erbringen, da die Gewährung eines solchen
Stipendiums im Interesse des wissenschaftlichen Potentials Österreichs und
damit im öffentlichen Interesse erfolgen würde. Wenn das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis auch zur Sozialversicherungspflicht ergangen
sei, stelle doch das GSVG auf denselben Einkunftstatbestand wie das EStG ab und
sei daher auf den vorliegenden Fall voll anwendbar.
Unter Hinweis auf den Antrag des Bw auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung durch den gesamten Senat, das Jahr 2002 betreffend,
beantragte die Referentin auch für die Jahre 2003 und 2004 die
Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat (§
282 Abs.1 Z 2 BAO).
In der am 7. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Während der Zeit des Stipendiums habe der Bw keine
Lehr-und Forschungstätigkeit für die Universität ausgeübt,
mit Ausnahme einer Lehrveranstaltung (als Vertreter).
Jungen Müttern werde als Teil des Stipendiums
zusätzlich noch ein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Auch dies würde
untermauern, dass es sich beim streitgegenständlichen Stipendium nicht um
ein Leistungsentgelt, sondern ausschließlich um Unterhaltszahlungen
handle.
Der Großteil der Forschungsarbeit wäre in die
Habilitationsschrift des Bw (der jetzt als a.o. Professor an der U. tätig
ist) eingeflossen, ein Teil in eine zweite Monographie. Beide Schriften seien
publiziert worden.
Der Bw habe drei Berichte (2 Zwischenberichte und 1
Abschlussbericht) zwischen 2002 und 2004 an die Akademie abgeführt.
Zum Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2003, Zl. 2001/08/0104
führte der Bw aus: Der Begriff betriebliche Tätigkeit
knüpfe an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher
Regelungen an. Damit werde Entgelt nach dem Sozialversicherungsrecht und nach
dem Einkommensteuerrecht in gleicher Weise definiert.
Grundsätzlich sei kein systematischer Unterschied
zwischen Stipendien vor Abschluss des Studiums und APART-Stipendien nach
Abschluss des Studiums ersichtlich. Es gäbe auch keine gesetzliche
Differenzierung hinsichtlich der steuerlichen Qualifizierung dieser beiden Arten
von Stipendien.
Wenn die Berichtspflicht bei APART-Stipendien als
Gegenleistung definiert werde, müsste auch der notwendige Studienerfolg
für undergraduate Stipendiaten als solche Gegenleistung betrachtet und das
Stipendium einkommensteuerpflichtig gemacht werden.
Auf die Frage eines Beisitzers, ob es sich nicht um einen
Werkvertrag handeln könnte, antwortete der Bw, man schulde aufgrund der
Statuten nicht einen Erfolg, sondern ein Bemühen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Z 1 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit einzustufen und unterliegen daher gemäß
§ 2 Abs 2 EStG 1988 der Einkommensteuer.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 3
lit c EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen
-aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln zur
unmittelbaren Förderung der Kunst (§ 3 Z 3 lit b EStG 1988)
-aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in
§ 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen zur
unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 3 Z 3 lit c
EStG 1988)
-aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines
Forschungsförderungsfonds im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5 lit b, für
eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder der
Forschung dient (§ 3 Z 3 lit d EStG 1988)
von der Einkommensteuer befreit.
Während steuerfreie Kunstförderung
öffentlich rechtlichen Körperschaften, öffentlichen Stiftungen
und Privatstiftungen vorbehalten ist, kann Wissenschaft und Forschung auch von
juristischen Personen iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit e steuerfrei gefördert
werden.
Bei den Beihilfen unterscheidet man zwischen jenen, die dem
Lebensunterhalt und solchen, die unmittelbar der Kunst, Wissenschaft und
Forschung dienen.
Eine Förderung, die den Lebensunterhalt eines
Wissenschaftlers sicherstellen soll, ist nur ausnahmsweise nach § 3 Abs 1
lit d EStG 1988 für Auslandstätigkeiten steuerbefreit, weil nur nach
dieser Bestimmung nicht die "unmittelbare Förderung" der Kunst,
Wissenschaft oder Forschung verlangt wird.
Unmittelbare Förderung der Kunst, Wissenschaft oder
Forschung ist hingegen nur dann gegeben, wenn Mittel zugewendet werden, um
fachliche bzw sachliche Voraussetzungen wissenschaftlicher oder
künstlerischer Tätigkeit zu schaffen (Anschaffung von Geräten,
Materialien, Bücher, Aufwendungen für Ateliersmieten etc).
Eine Förderung, die den Lebensunterhalt eines
Wissenschaftlers sicherstellen soll und somit in erster Linie der Entlohnung
dient, stellt nur eine mittelbare Förderung dar und ist daher
steuerpflichtig (VwGH 10.11.1993, 91/13/0180).
Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten
Erhebungen wird der Entscheidung nachstehender Sachverhalt zugrunde
gelegt:
Der Bw war als Assistent an der Universität
angestellt. Von September 2001 bis August 2004 bezog er ein APART- Stipendium
der österreichischen Akademie der Wissenschaften. Für diese Zeit war
er unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG dienstfrei gestellt worden.
Das Stipendium war jährlich mit € 45.107,14 dotiert und wurde
vierteljährlich ausbezahlt.
Der Bezug des gegenständlichen APART(Austrian
Programme for Advanced Research and Technology)-Stipendiums ist mit der
Verpflichtung zur wissenschaftlichen Arbeit verbunden. Aus den APART-Statuten
ergibt sich - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - Folgendes:
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften
schreibt APART-Stipendien zur Förderung der postdoktoralen Forschung aus.
Diese sind so zu bemessen, dass sich die Empfänger (Empfängerinnen)
ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit widmen können. Die
Annahme des Stipendiums verpflichtet die Empfänger/Empfängerinnen,
ihre Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Die Höhe
eines APART- Stipendiums beträgt (derzeit) pro Jahr ca. € 43. 100,--
(brutto). Der Bezug des APART-Stipendiums ist mit einem
Anstellungsverhältnis nicht vereinbar. Für Kinderbetreuung ist bei
Frauen eine jährliche Vergütung möglich (bis zu max. öS
25.000,-- im Jahr). APART ermöglicht es - so die allgemeinen Zielsetzungen
- Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die durch das mit Doktorat
abgeschlossene Universitätsstudium und ihre Mitarbeit an
Forschungsprojekten ihre wissenschaftliche Befähigung bereits unter Beweis
gestellt haben, sich an renommierten Forschungseinrichtungen im In- und Ausland
in hervorragender Weise zu qualifizieren. Es kann sowohl zur Vorbereitung einer
Habilitation als auch zur Fortführung des im Rahmen einer Habilitation
Erarbeiteten in Anspruch genommen werden. An Voraussetzungen werden neben der
wissenschaftlichen Qualifikation die Vorlage eines mehrjährigen
Arbeitsplanes sowie der Nachweis einer für die Durchführung des
Forschungsvorhabens notwendigen Arbeitsmöglichkeit für die Dauer des
Stipendiums verlangt. Diese Stipendien werden für drei Jahre vergeben. Nach
dem ersten Jahr und bei Beendigung des Stipendiums ist von den
Stipendiaten/Stipendiatinnen ein ausführlicher Arbeitsbericht vorzulegen.
Nach dem zweiten Jahr wird eine Evaluierung der Arbeit durchgeführt, die
das APART-Komitee veranlasst. Bei selbstverschuldeter Verletzung der
Stipendienbedingungen ist der volle Förderungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Stipendiaten/Stipendiatinnen führen ihre Tätigkeit in eigener
Verantwortung durch. Sie sind grundsätzlich weder an einen bestimmten
Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Die Österreichische
Akademie der Wissenschaften nimmt keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation
des Forschungsvorhabens. Kriterium der Förderung/Weiterförderung ist
die Erfüllung des von den Stipendiaten/Stipendiatinnen selbst erstellten
Forschungsplanes. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften erwirbt
durch die Zahlung des Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der
Forschungsarbeit. Sie nimmt auch keinen Einfluss auf die Art der Kooperation der
Stipendiaten/Stipendiatinnen mit Forschungseinrichtungen und Forschergruppen.
Die Ausgestaltung und Organisation der Zusammenarbeit mit Dritten fällt
ausschließlich in den Verantwortungsbereich der
Stipendiaten/Stipendiatinnen. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird weder
ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag begründet. Für eine
Kranken-und Unfallversicherung sowie für eine etwaige Pensionsversicherung
haben die Stipendiaten/Stipendiatinnen selbst zu sorgen. APART-Stipendien
unterliegen nach den Statuten den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen.
Strittig ist, ob das dem Bw gewährte Stipendium der
Einkommensteuer unterliegt.
Der Berufungswerber stützt sich in seiner
Argumentation darauf, dass es sich bei dem Stipendium um nicht steuerbare
Unterhaltszahlungen handelt. Dazu ist festzuhalten, dass in den
Stipendienstatuten zwar festgehalten wird, dass das APART-Stipendium Unterhalt
zur Ermöglichung des Forschungsvorhabens des Empfängers gewährt.
Eine allgemeine Steuerbefreiung des Stipendiums kann aber aus dieser Bestimmung
nicht abgeleitet werden.
Es handelt sich bei diesen Stipendien um keine typischen
Unterhaltsleistungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich deren Höhe
an den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten orientiert und keinen
Gegenleistungs- und Entlohnungscharakter aufweisen. Die Vergabe von
APART-Stipendien erfolgt nämlich nicht nach der Bedürftigkeit der
Bewerber, sondern allein nach deren wissenschaftlicher Qualifikation und der
Förderungswürdigkeit der eingereichten Forschungsprojekte. Auch wenn
der Stipendiat durch eigene Einkünfte (z.B. aus Vermögen oder anderen
Einkunftsquellen) finanziell unabhängig ist und einer Unterhaltsleistung
nicht bedarf, wird ihm das Stipendium gewährt, wenn sein Forschungsprojekt
für förderungswürdig erachtet wird. Das Stipendium ist somit
nicht zweckgebunden, der Stipendiat kann über diese Mittel frei
verfügen. Man wird also schwerlich behaupten können, beim
gegenständlichen Stipendium handle es sich um eine Unterhaltsleistung oder
einen Unterhaltsbeitrag, wenn die Bedürftigkeit des Stipendiaten kein
Kriterium für die Vergabe des Stipendiums darstellt und er über dieser
Mittel frei verfügen kann.
Abgesehen davon kennt das Einkommensteuerrecht auch keine
allgemeine Steuerbefreiung von Unterhaltsleistungen. Auch das steuerpflichtige
Gehalt eines Dienstnehmers oder der steuerpflichtige Gewinn eines Unternehmers
ist für den Dienstnehmer bzw. den Unternehmer in der Regel das einzige
Unterhaltsmittel. Selbst wenn das Stipendium des Berufungswerbers der Sicherung
seines Lebensunterhaltes gedient haben mag, so gibt es keine sachliche
Rechtfertigung, das Stipendium (soweit es nicht zur Deckung der mit der
Forschungsaufgabe verbundenen Ausgaben verwendet worden ist) anders zu
beurteilen als typisches Erwerbseinkommen aus einer anderen selbständigen
oder nichtselbständigen Tätigkeit.
Nach der obigen Bestimmung des § 22 Z 1 lit a EStG
1988 sind Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Konnex zur Wissenschaft ist beim gegenständlichen
APART-Stipendium ohne Zweifel gegeben, da es nur wissenschaftlich ausgebildeten
Akademikern mit dem Ziel der Förderung der wissenschaftlichen Forschung
gewährt wird, die Stipendien somit letztlich der Wissenschaft, ihren Zielen
und Aufgaben dienen. Um Stipendien zur Durchführung von
Forschungsvorhaben unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Sinne des § 22 Z 1 lit a EStG 1988 und damit unter eine der betrieblichen
Einkunftsarten subsumieren zu können, muss die Tätigkeit nach der in
§ 23 Z 1 EStG 1988 normierten Definition für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb,
selbständig, nachhaltig, mit
Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr unternommen werden.
Von den übrigen betrieblichen Einkünften
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) grenzt sich
die Einkunftsart der selbständigen Arbeit dadurch ab, dass sie
selbständige Tätigkeiten erfasst, deren maßgebender Faktor nicht
der Einsatz von Betriebsmitteln, sondern das eigene geistige Vermögen und
die persönliche Arbeitskraft ist (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar4, Tz. 1 zu § 22 EStG 1988).
Wie aus den oben angeführten Statuten des
APART-Stipendiums zu entnehmen ist, bestand die Tätigkeit des Bw in der
planvollen, methodischen Befassung mit dem von ihm eingereichten und vom
Vergabekomitee für förderungswürdig erachteten
Forschungsvorhaben. Der Bw hatte für die Beschaffung von erforderlichen
Sachmitteln und der für die Durchführung des Forschungsvorhabens
notwendigen Arbeitsmöglichkeiten selbst Sorge zu tragen, er wurde somit im
Rahmen seines Forschungsprojektes unter eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung tätig. Auch war er weder an eine bestimmte Arbeitszeit noch an
einen bestimmten Arbeitsort gebunden. Auch lässt sich aus den die
Stipendienvergabe regelnden Statuten kein Weisungsrecht der Akademie entnehmen.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften war nicht berechtigt, die
Art und Weise der Ausführung der wissenschaftlichen Arbeiten durch
unmittelbare persönliche oder sachliche Weisungen zu gestalten. Die
typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Unternehmerwagnis,
keine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers, Weisungsfreiheit) sind
daher zweifelsfrei gegeben. Auch ist unbestreitbar, dass bei dieser
Tätigkeit dem besonderen Wissen des Bw und seinem persönlichen
Arbeitseinsatz entscheidende Bedeutung zukommt. Ebenso ist das Kriterium
der Nachhaltigkeit gegeben, zumal das Forschungsprogramm auf einen Zeitraum von
drei Jahren ausgelegt ist und es zur Auszahlung der weiteren Teilzahlungen nur
kommt, wenn der Stipendiat seinen Arbeitsplan erfüllt. Auch die
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - was bedeutet, dass der
Steuerpflichtige bereit ist, seine Leistungen prinzipiell einer unbestimmten
Zahl von Personen anzubieten, wobei die Einschränkung auf nur einen
Interessenten, die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht ausschließt
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar4, Tz 73 ff zu
§ 23; ua. VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198) - liegt im
gegenständlichen Fall vor.
Der Bw war bereit seine wissenschaftlichen Leistungen und
Erkenntnisse Dritten anzubieten. Das zeigt sich allein daran, dass er sich
gegenüber der Akademie der Wissenschaften gegen Gewährung des
Stipendiums verpflichtet hat unter den von der Akademie vorgegebenen
Voraussetzungen und Bedingungen ein bestimmtes Forschungsprojekt
durchzuführen. Aus welchen Motiven (im Interesse der Allgemeinheit, der
Forschung und Lehre, zur Förderung des Berufungswerbers als
Wissenschaftlerin oder anderen Gründen) sich die Akademie der
Wissenschaften bereit erklärt hat, das Forschungsprojekt dem Bw in Form
eines Stipendiums zu finanzieren, ist für die Beurteilung der Beteiligung
am wirtschaftlichen Verkehr ohne Bedeutung. Daneben hat der Bw - wie von ihm in
der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - seine dabei gewonnenen
wissenschaftlichen Erkenntnisse zum einen in seine Habilitationsschrift zum
anderen in eine zweite Monographie einfließen lassen, wobei beide
Schriften publiziert wurden.
Die Absicht Gewinn zu erzielen, muss bei jeder
betrieblichen Einkunftsart und damit auch bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit vorhanden sein. Es ist aber nicht notwendig, dass sie
den Hauptzweck der Tätigkeit bildet, sondern es genügt, dass sie, wenn
auch als Nebenabsicht, vorhanden ist. Die Gewinnabsicht ist gegeben, wenn nicht
nur Kostendeckung, sondern Überschüsse über die mit einer
Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden. Sie liegt bereits dann
vor, wenn als geschäftlicher Erfolg nur die Verzinsung des Eigenkapitals
oder bloß eine Entlohnung der eingesetzten eigenen Arbeitskraft - wenn
auch im bescheidenen Ausmaß - angestrebt wird
(Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz. 11 zu § 23; Stoll, BAO-Kommentar, Pkt. 2 c zu §
28; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 5 zu § 23 EStG
1988). Für die Gewinnabsicht genügt somit das Streben nach
zumindest soviel an wirtschaftlichen Vorteilen, dass damit der Lebensunterhalt
bestritten werden kann.
Das gegenständliche APART-Stipendium ist so dotiert,
dass damit nicht nur die mit der Forschungstätigkeit verbundenen Ausgaben
und Unkosten abgedeckt werden, sondern es den Stipendiaten ermöglicht wird,
das Forschungsprojekt als Haupttätigkeit zu betreiben, sich somit
ausschließlich auf das Forschungsprojekt zu konzentrieren, ohne durch eine
anderweitige (zusätzliche) Tätigkeit den Unterhalt bestreiten zu
müssen. Insoweit das ausgeschüttete Stipendium den mit dem
Forschungsvorhaben verbundenen Sachaufwand übersteigt, erzielt der
Berufungswerber einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 3 EStG 1988 und ihm wird damit ein
Einkommen verschafft. Für die Tatsache, dass die wissenschaftliche
Tätigkeit des Bw im Rahmen des Stipendiums auf Erwerb ausgerichtet gewesen
ist, spricht nicht nur die Höhe des Stipendiums, sondern auch der Umstand,
wonach der Bw verpflichtet war, während der Laufzeit des Stipendiums seine
Arbeitskraft ausschließlich auf sein Forschungsvorhaben zu konzentrieren
und er gleichzeitig für diesen Zeitraum als Universitätsassistent
unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG dienstfrei gestellt worden
ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Bw seine
wissenschaftliche Tätigkeit primär der Forschung und des
Erkenntnisgewinnes wegen und nicht zur Erreichung eines wirtschaftlichen
Erfolges ausgeübt hat. Wie bereits ausgeführt, ist es aber nicht
erforderlich, dass die Gewinnabsicht das bestimmende Motiv für die
Ausübung einer Tätigkeit ist, sondern es genügt, wenn sich das
Erwerbstreben auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden
Sachverhaltes zumindest als Nebenzweck feststellen lässt.
Auch wird vom Bw nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass
er bestrebt war durch seine wissenschaftliche Tätigkeit Einnahmen und
letztlich somit einen Gewinn zu erzielen, der es ihm ermöglichte seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Bestreben des Bw wird schon allein dadurch
deutlich, dass er sich um das gegenständliche Stipendium beworben hat. Mit
diesem Stipendium wurde der Förderungszweck nämlich dadurch
verwirklicht, indem dem Bw mit der Beschäftigung im Umfang der
Forschungsaufgabe ein Einkommen verschafft wurde, das ihn von der Notwendigkeit
freistellte, diese für seinen Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte
auf andere Weise zu erzielen. Das rechtfertigt es aber nicht, die in diesem
Umfang aus dem Bezug des Stipendiums für das Erbringen seiner
persönlichen Forschungsleistung erzielten Einkünfte als
einkommensteuerbefreit zu betrachten.
Ob jemand von vornherein eine gegen Entgelt (Entlohnung)
ausgerichtete wissenschaftliche Tätigkeit anstrebt oder ob jemand sich um
ein Stipendium bemüht, mit dem ihm der Arbeitseinsatz für die
wissenschaftliche Tätigkeit abgegolten wird, ist steuerlich gleich zu
beurteilen. In beiden Fällen sind die Wissenschaftler bemüht, aus
ihrer Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Für
eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung dieser beiden Sachverhalte gibt es
nach Ansicht des Senates daher keine sachliche Rechtfertigung.
Der Bw argumentiert, durch die Zuerkennung dieser
Stipendien werde weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag
begründet. Auch werde kein bestimmtes oder auch nur bestimmbares
Forschungsergebnis verlangt, er schulde lediglich sein Bemühen. Eine
synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung sei somit nicht
zu erblicken. Diese Stipendien stellten daher keine einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, sondern Unterhaltszahlungen dar.
Der Senat gesteht durchaus zu, dass beim
gegenständlichen Stipendium mit dem ein bestimmtes Forschungsvorhaben
finanziert wird, an dessen Ergebnis die Akademie der Wissenschaften als die das
Stipendium auszahlende Stelle keine Rechte erwirbt und auch kein Eigeninteresse
hat, sondern das in der Regel der Allgemeinheit, der Gesellschaft oder der
Wissenschaft als solches zu Gute kommt, die enge synallagmatische
Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in diesem Maße
ausgeprägt ist wie bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen.
Aus den vorliegenden Statuten über die Zuerkennung eines APART-Stipendium
kann aber entgegen der Ansicht des Bw durchaus entnommen werden, dass den
Stipendiaten das Stipendium nur bei Einhaltung einer Reihe von
Leistungsverpflichtungen gewährt wird. Danach verpflichten sich die
Stipendiaten während der Laufzeit des Stipendiums von 3 Jahren sich
ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit zu widmen und ihre
Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Eine Mitwirkung an der
Lehre ist während der Laufzeit des Stipendiums nur in sehr begrenztem
Umfang möglich (max. 2 Wochenstunden) und nur dann, wenn dadurch der
Stipendienzweck nicht beeinträchtigt wird. Auch trifft den Stipendiaten die
Pflicht nach dem ersten Jahr und bei Beendigung des Stipendiums einen
ausführlichen Arbeitsbericht vorzulegen und den erstellten Forschungsplan
zu erfüllen. Die Berichtspflicht sowie die für die Arbeiten der
Stipendiaten vorgesehene Evaluierung dienen der Kontrolle hinsichtlich der im
Forschungsplan in Aussicht gestellten Arbeit. Auch hat die Akademie der
Wissenschaften die Möglichkeit im Falle der selbstverschuldeten
Nichtbeachtung der Stipendienbedingungen, das heißt bei Unterbleiben der
Vorlage des Arbeitsberichtes oder bei Nichterfüllung des vom Stipendiaten
erstellten Forschungsplanes, den bereits ausbezahlten Förderungsbetrag
zurückzufordern oder die vorgesehenen weiteren Teilzahlungen einzustellen.
Die Stipendiaten sind somit gegenüber der Akademie der Wissenschaften zur
Erfüllung des Forschungsplanes und zur Verfassung eines Arbeitsberichtes
verpflichtet, bei deren schuldhafter Nichterfüllung der volle
Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist. Die Möglichkeit der
Rückforderung der geleisteten Zahlung als typische schuldrechtliche
Konsequenz des Rücktritts vom Vertrag weist durchaus auf das Bestehen eines
Werkvertrages bzw. eines Leistungsaustausches hin. Dass - wie vom Bw eingewendet
wird - von den Stipendiaten kein bestimmtes oder auch nur bestimmbares
Forschungsergebnis verlangt wird, liegt in der Natur der wissenschaftlichen
Forschung, deren Ergebnis ja nicht vorausbestimmt werden kann (VwGH 10.11.1993,
91/13/0180).
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem
gewährten Stipendium kein Entgeltcharakter für erbrachte
Forschungsleistungen zukommen würde, wäre für den Bw nichts
gewonnen.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein bloß mittelbarer
Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Betriebseinnahmen können auch
unentgeltliche Zuwendungen oder Preise sein, die einen wirtschaftlichen Bezug
zum Betrieb aufweisen. Betrieblich veranlasst ist die Zuwendung von
Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder sachlicher
Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar4, Tz. 221 zu § 4; Wiesner, Teleologisches
Korrespondenzprinzip versus Wort-/Begriffsauslegung, FJ 1994/197). Eine
Vertragsbeziehung, wonach die Leistung erbracht wird, um eine bestimmte
Gegenleistung zu erhalten, ist somit im Bereich der betrieblichen Einkünfte
gar nicht erforderlich. Der Bw behauptet zwar nicht die Steuerfreiheit
der Bezüge nach der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG
1988. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.9.2003, 2001/14/0211
dazu ausführt, ergibt sich aber auch aus dieser Bestimmung, dass es einer
finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung zur Begründung der
Steuerpflicht nicht bedarf. Die Bestimmung normiere - eingeschränkt auf
öffentliche Mittel - die Steuerfreiheit von zur Förderung der
Wissenschaft und Forschung zugewendeten Beträgen. Würde die
Steuerpflicht nur im Falle einer finalen Beziehung eintreten, bedürfte es
dieser angesprochenen Steuerbefreiung nicht.
Aus der in § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 normierten
Bestimmung geht aber auch hervor, dass eine allgemeine Steuerbefreiung von
Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, denn sonst hätte er
die Einkommensteuerbefreiung nicht ausdrücklich auf Bezüge und
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln beschränkt, die unmittelbar der
Förderung von Wissenschaft und Forschung (zur Abgeltung von Aufwendungen
und Ausgaben) dienen.
Insoweit der Bw in seinen Ausführungen auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.12.1997, 93/08/0288 und vom
19.2.2003, 2001/08/0104, verweist, ist anzumerken, dass beide Erkenntnisse die
Frage der Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten nach dem ASVG bzw. GSVG
betreffen. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
gegenständlichen Tätigkeit erfolgt nach den einschlägigen
Bestimmungen des GSVG und des ASVG und ist daher für die steuerrechtliche
Beurteilung nicht entscheidend. Eine Übereinstimmung der Begriffe der
selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Sozialversicherungsrechtes und des
Einkommensteuerrechtes liegt nicht vor. Für die Beurteilung der
Steuerpflicht des APART-Stipendiums ist somit - entgegen der Ansicht des Bw -
aus den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu gewinnen,
zumal der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht zu beurteilen hatte und dazu
auch nicht Stellung genommen hat. Es erübrigt sich daher auf diese
Erkenntnisse, in denen ausschließlich sozialversicherungs- und
arbeitsrechtliche Aspekte zu beurteilen waren, näher einzugehen.
Auch wenn Erlässe und Richtlinien der Finanzverwaltung
keine Rechtsnormen sind und damit keine Bindungswirkung entfalten, so ist doch
der Vollständigkeit halber klar zu stellen, dass die Behauptung im
Schreiben vom 17. Juli 2003, wonach entgegen dem Erlass des BMF vom 29.3.1996,
07 0600/1 IV/7/96, nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Stipendien wie im
vorliegenden Fall ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet werden, unrichtig
ist.
Die vom Berufungswerber angesprochene
Einkommensteuerbefreiung von Stipendien in Abschnitt 3.2.3 der EStR 2000 trifft
für das streitgegenständliche Stipendium nicht zu. Bei diesen
Stipendien handelt es sich um Stipendien zur Förderung der Kunst und da
insbesondere für Studienaufenthalte im Ausland nach § 3 Abs. 1 Z. 5
Kunstförderungsgesetz, die nach § 3 Abs. 3 leg.cit. ausdrücklich
von der Einkommensteuer befreit sind. Ein Auslandstipendium zur Förderung
der Kunst liegt hier aber nicht vor. Eine Befreiung von der Einkommensteuer von
postgraduaten Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung ist
somit auch nach den vom BMF erlassenen Richtlinien nicht vorgesehen. Das
Gegenteil ist der Fall. Nach den LStR 2002, Rz 34, werden Stipendien die nach
Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung ausbezahlt werden,
ebenso wie in dem vom Berufungswerber genannten Erlass des BMF vom 29.3.1996 07
0600/1 IV/7/96, grundsätzlich als Erwerbseinkommen angesehen
Nach den obigen Ausführungen sind die APART-Stipendien
somit als Erwerbseinkommen anzusehen. Die Berufungen für die Jahre
2002, 2003 und 2004 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0228-S/05
- Stammnummer
- 21340
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF