Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0483-W/06
Steuerpflicht des SKE-Altersausgleichs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-W/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages eine Berufung anhängig und erläßt in weiterer Folge das Finanzamt einen gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid für das vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Jahr, so ist die Berufung gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 274 BAO für gegenstanslos zu erklären, da dem Berufungsbegehren (das Verfahren wieder zu eröffnen) Rechnung getragen wurde.
Zahlungen aus dem Titel SKE Altersausgleich sind nicht gemäß § 3 Abs 3 Kunstförderungsgesetz von der Einkommensteuer befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des T.R., vertreten durch StB-GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 2000 und 2002 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2003
entschieden:
Die Berufung
betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 wird als gegenstandslos
erklärt.
Die Berufung
betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 bleiben
unverändert.
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 bleiben
unverändert.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF kurz Bw) ist Komponist und
Arrangeur.
In seiner Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2003 beantragte der Bw, die "Altersquote AKM" und
den vom SKE-Fonds der austro-mechana bezogenen "SKE Altersausgleich" als
steuerfrei zu behandeln, wobei er entsprechende Belege vorlegte. Weiters
führte er aus, wie er mittlerweile von der austro-mechana erfahren habe,
fielen diese Einnahmen unter die Steuerbefreiung des § 3
Kunstförderungsgesetz. Diese Einkünftebestandteile seien in den
Steuererklärungen und in den Steuerbescheiden irrtümlich als
steuerpflichtig behandelt worden. Er ersuche daher um eine Berichtigung der
Bescheide.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens
übermittelte der Bw ergänzende Unterlagen (zB Information der
austro-mechana betreffend Anwendung des Kunstförderungsgesetzes auf
Zahlungen der SKE, § 3 Kunstförderungsgesetz, Schreiben der
austro-mechana SKE samt Bundesgesetzblatt, Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, ...).
In einer Ergänzung der Berufung vom 25.5.2005
erklärte der Bw unter dem Betreff "Steuerbefreiung nach
Kunstförderungsgesetz - Wiederaufnahme 1995 - 2002", laut Auskunft der
austro-mechana handle es sich bei den Gutschriften für SKE/Altersausgleich
um Zuwendungen aus der Leerkassettenvergütung. Dabei hebe die
austro-mechana für den Import bzw Verkauf von Leerkassetten im Inland
Beträge ein, die als Zuwendungen nach dem Kunstförderungsgesetz auf
diverse Autoren und Urheber aufgeteilt würden. Diese Zuwendungen
stünden daher nicht mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in
Zusammenhang. Die austro-mechana erstatte darüber jährlich dem
Parlament einen Bericht über die eingehobenen Leerkassettenvergütungen
und die Aufeilung auf die entsprechend begünstigten Personen. "Aufgrund
dieser Informationen" stelle er "nunmehr folgende Anträge:
Einschränkung
unseres Berufungsbegehrens auf die Anerkennung der steuerfreien Erträge aus
der austro-mechana SKE/Altersausgleich. Auf die zusätzliche Geltendmachung
der AKM Altersquote wird verzichtet.
Zusammenstellung
der steuerbefreiten Einkünfte
|
|
€
|
ATS
|
|
2003
|
2001
|
Eink
aus selbst Arbeit lt Bescheid
|
33.023
|
1.019.010
|
austro-mechana
SKE
|
6.648
|
73.032
|
verbleibende
steuerpfl Eink aus selbst Arbeit
|
26.375
|
945.978
Antrag
bzw Ersuchen um Wiederaufnahme der Veranlagung 1995 bis 2002 wie
folgt:
Zusammenstellung
der steuerbefreiten Einkünfte
|
|
€
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
|
2002
|
2000
|
1999
|
1998
|
1997
|
1996
|
1995
|
Eink
aus selbst Arbeit lt Bescheid
|
54.981
|
1.134.347
|
1.239.389
|
1.641.061
|
1.540.663
|
1.712.728
|
1.484.492
|
austro-mechana
SKE
|
5.316
|
73.032
|
73.032
|
83.364
|
95.640
|
108.516
|
144.558
|
verbleibende
steuerpfl Eink aus selbst Arbeit
|
49.665
|
1.061.315
|
1.166.357
|
1.557.697
|
1.445.023
|
1.604.212
|
1.339.934
Falls erforderlich können
die entsprechenden jährlichen Abrechnungen der austro-mechana nachgereicht
werden."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
für die Jahre 2001 und 2003, in welcher es die Berufung abwies und dem Bw
in der Begründung vorhielt, laut den Informationen der Internetseite
www.ske-fonds.at handle es sich beim Altersausgleich für Urheber um eine
Pensionsleistung iS von sozialen Zuschüssen. Die Einkommensteuerbefreiung
des § 3 Abs 3 Kunstförderungsgesetzes beziehe sich allerdings nur auf
§ 3 Abs 1 Z 5 leg cit "die Vergabe von Stipendien (insbesondere von
Studienaufenthalten im Ausland)" sowie § 3 Abs 1 Z 7 leg cit "die Vergabe
von Staats-, Würdigungs- und Förderpreisen sowie Prämien und
Preise für hervorragende künstlerische Leistungen". Bei dem
gegenständlichen Altersausgleich handle es sich weder um eine der
vorgenannten einkommensteuerbefreiten Leistungen noch um eine im Grunde und der
Höhe nach vergleichbare Leistung gemäß
§ 3 Abs 3 zweiter
Satz Kunstförderungsgesetz. Auch lasse das in den Protokollen zum
Entschließungsantrag angeführte Zitat des Abgeordneten Franz Morak
keineswegs den Schluss zu, dass alle Zuwendungen aus der
Leerkassettenvergütung grundsätzlich einkommensteuerbefreit seien.
Die aus dem SKE-Fonds zufließenden Zuwendungen
"SKE-Altersausgleich" würden in einem kausalen Zusammenhang mit der
künstlerischen Tätigkeit des Bw geleistet und seien deshalb als
Einkünfte aus einer (ehemaligen) selbständigen Tätigkeit
steuerpflichtig. Die Mittel der SKE resultierten aus der Abgeltung von
urheberrechtlich geschützten Leistungen, die von den Mitgliedern bzw
Wahrnehmungsberechtigten erbracht würden. Hinzuweisen sei insbesondere auf
den Punkt B.5.1 Abs 2 und 3 der SKE-Richtlinien, wonach Zahlungen
grundsätzlich nur an Personen erbracht werden, die seit mindestens 12
Jahren ohne Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der austro-mechana gewesen
seien, sowie in mindestens 7 Kalenderjahren innerhalb von 30 Jahren vor dem Jahr
der erstmaligen Auszahlung ein Mindestaufkommen erreicht hätten.
Der Bw stellte einen Vorlageantrag wobei er folgendes
ausführte:
"Mit BVE vom
13.7.2005 und Bescheidbegründung vom 13.07.2005 bzw 14.7.2005, eingelangt
am 18.7.2005, wurde unsere Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und
2003 als unbegründet abgewiesen. Es wird nunmehr beantragt, unsere Berufung
der Abgabenbehörde Il. Instanz bzw dem unabhängigen Berufungssenat zur
Entscheidung vorzulegen.
Das
Berufungsbegehren wird unverändert beibehalten und im Hinblick aus das
Verfahren ergänzt um den Antrag, dass eine mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten wird (§ 284 Abs 1 Z 1 BAO)
Sachverhalt:
Der
Berufungswerber erhält von der austro-mechana Zahlungen unter dem Titel
,SKE Altersausgleich'. Dabei handelt es sich um die Aufteilung der
Leerkassettenvergütung auf diverse Künstler ua auch auf den Bw. Die
SKE verteilt ausschließlich Mittel aus der Leerkassettenvergütung.
Siehe Schreiben austro-mechana vom 22.6.2005.
Die
Leerkassettenvergütung ist nach den Bestimmungen des Urheberrechts 1980
(BGBl Nr 321/1980) einzuheben und zu mindestens 51% für soziale und
kulturelle Zwecke bestimmt. Der Rest wird individuell an UrheberInnen
ausgeschüttet.
Gem § 3
Abs 3 Kunstförderungsgesetz sind Stipendien (Abs 5), Staats-,
Würdigungs- und Förderungspreise sowie Prämien und Preise
für hervorragende künstlerische Leistungen (Abs 7) von der
Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für vergleichbare Stipendien und
Preise von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen.
Lt vorgelegter
Betätigung der austro-mechana fallen genau die Leistungen aus dem ,SKE
Altersausgleich' unter die obige Position der steuerbefreiten
Einkünfte.
Anlässlich
der Beratung zur Einbringung der Regierungsvorlage zur Änderung des
Kunstförderungsgesetzes mit Einführung der Steuerbefreiung wurde genau
dieser Punkt im Kulturausschuss ausdrücklich besprochen und mit
einstimmigen Beschluss geklärt, dass es das Ziel der Regierungsvorlage sei
,den Förderungscharakter der Stipendien gemäß
§ 1
Abs 3 Z 5 des Kunstförderungsgesetzes BGBl Nr 146/1988 im vollem
Umfang zu erhalten, und diese Stipendien den Künstlern ungeschmälert
zukommen zu lassen. Dabei ist aus dem Zusammenhang ersichtlich, dass mit
,ungeschmälert zukommen zu lassen' ausdrücklich die Steuerbefreiung
gemeint ist. Weiters wird im Ausschussbericht angeführt, dass die
Rückwirkung der Steuerbefreiung für Zeiträume ab dem 1.
Jänner 1991 vorgesehen ist. Dieses Gesetz ist die ausdrückliche
Reaktion auf eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den
damaligen Finanzminister Viktor Klima, in der dieser erklärt hat, dass
Stipendien und Preise an die Künstler nach der alten Rechtslage 7 Jahre
rückwirkend zu versteuern waren. Dies sollte und wurde rückwirkend
geändert.
Im
Entschließungsantrag zur Änderung des Kunstförderungsgesetzes
ist wörtlich angeführt: Ziel ist die Steuerfreistellung von Bundes-
und Landesbezügen-beihilfen sowie Beihilfen aus Mitteln eines durch Bundes-
oder Landesgesetz eingerichteten Fonds an Kunstschaffende.
Gerade das
trifft auf die Leerkassettenvergütung zu, die aus den mit dem Urheberrecht
BGBl Nr. 321/1980 eingerichteten Fonds gespeist wird.
Um alle Zweifel
zu beseitigen, nennt ein Abgeordneter sogar als Beispiel für die
Steuerbefreiungen: ,Alle Zuwendungen, die von der Literar-mechana vergeben und
aus der Leerkassetten-Abgabe gespeist werden'.
Zum Sachverhalt
ist weiters anzuführen, dass sich der Bw erkundigt und festgestellt hat,
dass der ,SKE Altersausgleich' bei anderen Künstlern durchwegs als
steuerfrei behandelt wird. Eine abweichende Behandlung des Bw stellt daher eine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Als Vergleichspersonen können
angeführt werden: G.R. K.T., dessen Steuerbefreiung vom FA
X/Y/Z für 2003 und Vorjahre rückwirkend anerkannt wurde (vgl
Buchungsmitteilung FA zu St.Nr. nnn/nnnn und zugehöriges Schreiben des
Steuerberaters H.W.).
Begründung:
Lt
Bescheidbegründung geht das Finanzamt sachverhaltsmäßig davon
aus, dass es sich beim ,SKE Altersausgleich' um Zuwendungen ,in einem kausalem
Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit des Abgabepflichtigen'
handle und somit als Einkünfte einer (ehemaligen) selbständigen
Tätigkeit steuerpflichtig zu behandeln sind.
Dies steht
jedoch im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des Verwendungszweckes der
Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung, die durch bestimmte
Verwertungsgesellschaften zu verteilen sind, wobei dies nach kulturellen,
sozialen und individuellen Überlegungen zu erfolgen hat. Ob zusätzlich
ein kausaler Zusammenhang zu einer Tätigkeit des Künstlers besteht,
ist kein gesetzliches Kriterium für die beantragte Steuerbefreiung. Dieses
Argument der Bescheidbegründung ist daher nicht geeignet, den Spruch des
Bescheides zu tragen.
Lt
Bescheidbegründung steht jedoch außer Streit, dass es sich beim ,SKE
Altersausgleich' um Zuwendungen aus der Leerkassettenvergütung handelt. Wie
sich bereits aus der Bezeichnung ,Leerkassettenvergütung' ergibt, handelt
es sich dabei um Einnahmen, die aus einer Abgabe beim Verkauf von Leerkassetten
resultieren und ein Teil davon einem speziellen Fonds der austro-mechana nach
dem Urheberrecht zugeführt werden. Bei der Leerkassettenvergütung
handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe, die für den
Verkauf von bestimmten Datenträgern bzw sonstigen technischen Geräten
abzuführen ist. Einen kausalen Zusammenhang zwischen der Höhe bzw dem
Umfang dieser Abgabe mit der Tätigkeit des Berufungswerbers herzustellen
ist ein denkunmögliches Unterfangen und mit den Gesetzen der Logik nicht
nachvollziehbar. Wie soll der_Bw durch seine derzeitige oder frühere
Tätigkeit den Verkauf der Leerkassetten beeinflussen? Oder die gesetzlich
geregelte Höhe der Abgabe?
Die Aufteilung
der entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzuhebenden
Leerkassettenvergütung auf verschiedene Künstler obliegt der Austro
Mechana.
Auch wenn der
kausale Zusammenhang kein gesetzliches Kriterium für die Steuerbefreiung
darstellt, erweist sich somit sogar die Behauptung, dass ein kausaler
Zusammenhang bestehe, als nicht logisch nachvollziehbar und somit auch
sachverhaltsmäßig unrichtig.
Die im Gesetz
nicht näher bestimmten Begriffe der steuerbefreiten Preise, Stipendien und
Prämien wurden doch im Gesetzeswerdungsprozess diskutiert, erläutert
und hinreichend klargestellt, was gemeint ist.
Es ist auch
unerheblich, ob die Vergütung teilweise wie eine Pension ausbezahlt wird.
Sie unterscheidet sich doch wesentlich von einer steuerpflichtigen Pension. Die
Auszahlung einer Pension stellt zwangsläufig nichtselbständige
Einkünfte dar, die über den Abzug der Lohnsteuer zu versteuern
wären und die Auszahlungsstelle hätte einen Lohnzettel an das
Finanzamt zu übermitteln. Pensionseinkünfte unterliegen auch keiner
Umsatzsteuer. Weiters besteht für die Auszahlung der Vergütung durch
die austro-mechana kein Rechtsanspruch auf derartige Zahlung. Die Höhe der
Zahlung ist nicht von bestimmten Leistungen des Berufungswerbers abhängig,
sondern bestimmt sich nach dem Mittelaufkommen insgesamt und der Höhe der
Zuwendung an andere Künstler bzw andere Zwecke.
Die
Beurteilung, ob nichtselbständige Einkünfte vorliegen, ist nicht beim
Steuerpflichtigen, sondern beim Dienstgeber bzw bei der bezugsauszahlenden
Stelle durchzuführen.
Auch das
Argument mit der Pension erweist sich somit als sachverhaltsmäßig und
rechtlich unzutreffend. Wenn dann in der Bescheidbegründung behauptet wird,
dass nicht alle Zuwendungen aus der Leerkassettenvergütung
grundsätzlich einkommensteuerbefreit seien, was ebenfalls strittig ist, da
es sich doch um einen gesetzlich geregelten Fonds handelt, wäre gerade bei
einem negativen Bescheidergebnis zu prüfen gewesen, warum gerade bei den
berufungsgegenständlichen Zuwendungen an den Bw die Steuerbefreiung nicht
zum Tragen kommen sollte.
Da somit die
Bescheidbegründung generell im Widerspruch zum Sachverhalt steht und auch
die dargestellten Beurteilungskriterien nach der hier maßgeblichen
Steuerbefreiungsbestimmung des Kunstförderungsgesetzes nicht schlüssig
oder zutreffend begründet werden konnten, erweisen sich die bekämpften
Bescheide sowohl inhaltlich als auch in verfahrensmäßiger Hinsicht
bei der Sachverhaltsermittlung als rechtswidrig und sind daher aufzuheben bzw
durch eine stattgebende Berufungserledigung zu ersetzen."
In dem genannten Schreiben des SKE-Fonds der austro-mechana
wird ausgeführt:
"Betrifft:
Ihren Alterszuschuss SKE ab Juli 2005
Sehr geehrter
Herr [Bw],
wir dürfen
Ihnen mitteilen, dass die SKE - nach Beschluss des Vorstands der austro-mechana
- entsprechend den Richtlinien SKE wieder eine Neuberechnung aller
Alterszuschüsse durchführen, die auch Ihr Tantiemenaufkommen bei der
austro-mechana im Jahr 2004 berücksichtigt.
Damit kann sich
der Monatsbetrag im Altersausgleich senken oder erhöhen, je nachdem, ob
Ihre Tantiemenaufkommen in den letzten drei Jahren gestiegen oder gesunken sind.
Auch ein Wechsel zwischen Alterspension und Altersausgleich ist möglich,
denn jeder Urheber erhält die für ihn günstigere Zahlung. Der
neue Höchstbetrag bleibt mit € 554,- pro Monat
unverändert.
Ihre Zahlung im
Altersausgleich beträgt ab Juli 2005 und bis auf weiteres
€
554,- zuzügl. 10% Ust.
Wir weisen
darauf hin, dass Zahlungen der SKE/austro-mechana von der Einkommensteuer
befreit sind. Das ergibt sich aus § 3 Abs 3 des
Kunstförderungsgesetzes. Darin ist für Kunstförderungen, Preise
und Stipendien nationaler und internationaler Förderinstitutionen bzw
Zuwendungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften die Befreiung von der
Einkommensteuer festgeschrieben. Unmittelbar vor der betreffenden
Beschlussfassung im Nationalrat wurden die SKE genannt als Beispiel für
'alle Zuwendungen, die [ ...] aus der Leerkassetten-Abgabe gespeist
werden'.
Wir erinnern
daran, dass die SKE ausschließlich die genannten Mittel aus der
Leerkassettenvergütung verteilen. Wir sind daher gezwungen festzuhalten,
dass auf soziale Leistungen wie die Alterszuschüsse der SKE weder dem
Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch besteht, und zwar auch dann nicht,
wenn diese Leistungen wiederholt oder laufend gewährt werden. Auch laufende
Leistungen können von der austro-mechana ohne Zustimmung des
Empfängers jederzeit zur Gänze eingestellt, herabgesetzt oder in
anderer Weise verändert werden. Wir sind aber selbstverständlich
bemüht, dass solche Entwicklungen nicht eintreten werden."
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit welchem es
den Antrag des Bw auf "Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997,
1998, 1999, 2000, 2002" abwies. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, der Antrag sei abzuweisen gewesen, weil weder Tatsachen noch Beweismittel
neu hervorgekommen seien. Des weiteren werde auf die Berufungsvorentscheidung zu
den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2003 verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte
der Bw aus:
"Mit Bescheid
vom [...] wurde unser Antrag vom 25.5.2005 betreffend die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2002 als
unbegründet abgewiesen. Gegen diese Abweisung wird berufen und die
Neuveranlagung lt Wiederaufnahmeantrag beantragt. Falls über diese Berufung
die Abgabenbehörde II. Instanz bzw der unabhängige Berufungssenat
entscheidet, wird weiters beantragt, dass eine mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten wird (§ 284 Abs 1 Z 1 BAO).
Begründung:
Beim SKE
Altersausgleich handelt es sich um steuerfreie Einnahmen aus der
Leerkassettenvergütung.
Zur weiteren
Begründung verweisen wir auf den gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrag
betreffend Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003."
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 18.10.2005
für die Jahre 1999, 2000 und 2002 gemäß
§ 295 BAO
geänderte Einkommensteuerbescheide.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er zum
einen sein Vorbringen betreffend den SKE Altersausgleich wiederholte und zum
anderen ausführte, die Begründung betreffend die vorgenommenen
Bescheidänderungen sei mangelhaft (fehle und sei nachzureichen bzw zu
vervollständigen). Er ersuche um die Bekanntgabe, "wie sich die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die nicht ausgleichsfähigen Verluste
im Detail (aufgegliedert nach den einzelnen Tangenten) zusammensetzen.
Allenfalls" reiche "auch die Überlassung von Kopien der
Tangentenmitteilungen".
Aus einem Aktenvermerk mit Datum 7.11.2005 auf der
Berufungsschrift ist ersichtlich, dass das Finanzamt entsprechende
Aufstellung(en) versendet hat.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw einen
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 303a BAO, in welchem er
ausführte, der Antrag vom 25.5.2005 auf Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 2000 und 2002 des Bw weise dem Inhalt nach (§ 303a Abs 1
BAO) die nachstehenden angeführten Mängel auf:
"Es fehlen
gemäß
§ 303a Abs 1 lit a bis d BAO:
die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind;
bei
einem auf § 303 Abs 1 lit b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Auf Grund des
§ 303a Abs 2 BAO wird die Behebung der angeführten Mängel
innerhalb einer Frist von drei Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens aufgetragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist
gilt der Antrag als zurückgenommen."
In seinem Mängelbehebungsschreiben führte der
(steuerliche Vertreter des) Bw aus, für die Jahre 1999, 2000 und 2002 seien
nach seinem Wiederaufnahmeantrag (geänderte) Einkommensteuerbescheide
erlassen worden. Diese Verfahren seien offen und rechtsmittelanhängig,
daher habe sich insoweit der Wiederaufnahmeantrag erledigt und die Eingabe damit
gegenstandslos. Betreffend die Jahre 1995 bis 1998 brachte der Bw vor, in der
Eingabe vom 25.5.2005 sei neben dem Wiederaufnahmeantrag auch ein konkretes
Berichtigungsbegehren gestellt worden, indem für jedes Jahr die zu
berichtigenden Einkünfte einzeln angeführt und damit detailliert
dargestellt worden seien. Es sei auch begründet worden, welche
Bescheidberichtigungen im Einzelnen begehrt würden. Die Begründung sei
in späteren Eingaben noch erweitert worden. Zwar sei ersatzweise auch ein
Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, primär habe es sich jedoch um einen
Antrag gemäß
§ 299 Abs 1 BAO, mit welchem eine
Bescheidberichtigung begehrt werde, gehandelt. Ein solcher sei innerhalb der
Jahresfrist zulässig. Da die Bescheide im Juni 2004 ergangen seien, erweise
sich der Antrag vom 25.5.2005 als rechtzeitig. Als neue Tatsache sei im April
2005 hervorgekommen, dass es sich bei den von der austro-mechana ausgezahlten
SKE Alterszuschüssen um nach dem Kunstförderungsgesetz steuerbefreite
Einkünfte handle. Dies sei aus den vorhandenen und erhaltenen Unterlagen
ursprünglich nicht erkennbar gewesen und sei daher in den
ursprünglichen Steuererklärungen auch nicht berücksichtigt
worden. Als er die steuerliche Beurteilung bei Berufskollegen in Erfahrung
gebracht habe, sie dies durch eine Anfrage bei der austro-mechana verifiziert
worden und hätten damit die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden
können. Da jedoch ohnehin die Voraussetzungen des § 299 BAO
erfüllt seien, sei der Wiederaufnahmeantrag lediglich betreffend das Jahr
2005 (richtig wohl: 1995) von Bedeutung.
Mit Telefax vom 9.5.2006 zog der (steuerliche Vertreter
des) Bw den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gegenstansloserklärung:
Gemäß
§ 274 BAO ist die Berufung für
gegenstandslos zu erklären, soweit ein Bescheid, der an die Stelle eines
mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt dem Berufungsbegehren Rechnung
trägt.
Der Bw hat die Wiederaufnahme der Verfahren ua betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 beantragt. Dieser Antrag
wurde vom Finanzamt abgewiesen, der Bw hat gegen diesen Bescheid eine Berufung
eingebracht. In weiterer Folge erließ das Finanzamt für diese Jahre
gemäß
§ 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide. In
seinem Mängelbehebungsschreiben hat der Bw erklärt, seine Eingabe sei
damit gegenstandslos.
Da durch die Erlassung der gemäß
§ 295 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide dem Berufungsbegehren (das Verfahren
wieder zu eröffnen) Rechnung getragen wurde, war die Berufung betreffend
den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1999, 2000 und 2002 gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos
zu erklären.
2.
Wiederaufnahmeantrag:
Dem Bw wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat ein
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 303 a BAO erteilt.
In dem zur Mängelbehebung erstatteten Schreiben des Bw
wird als "neue Tatsache" angeführt, im April 2005 sei hervorgekommen, dass
es sich bei den von der austro-mechana ausgezahlten SKE Alterszuschüssen um
nach dem Kunstförderungsgesetz steuerbefreite Einkünfte handle; dies
sei aus den vorhandenen und erhaltenen Unterlagen ursprünglich nicht
erkennbar gewesen und sei daher in den ursprünglichen
Steuererklärungen auch nicht berücksichtigt worden; als er die
steuerliche Beurteilung bei Berufskollegen in Erfahrung gebracht habe, sie dies
durch eine Anfrage bei der austro-mechana verifiziert worden und hätten
damit die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden können.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren Erkenntnisse
durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden, bilden keinen Wiederaufnahmsgrund (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
303 Tz 9). Es liegt somit kein Wiederaufnahmegrund vor.
Soweit der Bw in der Eingabe vorbringt, diese sei als
Antrag iSd § 299 BAO zu deuten, ist dieses Vorbringen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht nachvollziehbar, zumal in der Eingabe vom
25.5.2005 ausschließlich und wiederholt von Wiederaufnahme die Rede ist.
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach
außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des
Einschreiters nicht maßgeblich (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
85 Tz 1). Hinzu kommt, dass diese Eingabe von einer Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei stammt und daher davon auszugehen ist, dass der
Antragsverfasser sich der Bedeutung der verwendeten Begriffe bewusst war.
Die Berufung betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffen Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 war daher
als unbegründet abzuweisen.
3.
Kunstförderungsgesetz
Die soziale und kulturelle Einrichtung der austro-mechana
(kurz SKE) unterstützt Komponisten/innen und Autoren ab dem 60. Lebensjahr
mit monatlichen Zahlungen durch Vergabe von Beihilfen und Förderungen, wenn
die Bezieher in mindestens zehn vergangenen Jahren ein bestimmte
Mindestaufkommen bei der austro-mechana erreicht haben. Zur Berechnung gibt es
zwei Modelle:
Altersausgleich SKE: Die Tantiemen der letzten drei Jahre
werden mit jenen der besten zehn Jahre verglichen. Der Zuschuss wird bis zur
Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Haushaltseinkommen und
einer jährlich neu festgelegten Obergrenze ausbezahlt.
Die Alterspension SKE errechnet sich auf Basis
früherer, besonders hoher Tantiemenaufkommen bei der austro-mechana in
mindestens zehn Jahren.
In Fällen besonderer Armut kann außerdem eine
Existenzsicherung im Alter ausbezahlt werden.
Zur Finanzierung des Altersausgleichs/der Alterspension
(für beide kurz Altersquote) wird bei Verkauf von Speichermedien
(MC/MD/CD/DVD usw) von den Händlern eine so genannte
Leerkassettenvergütung für die austro-mechana eingehoben und an diese
abgeführt.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG sind
Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren
Förderung der Kunst von der Einkommensteuer befreit.
Diese Bestimmung wird ergänzt durch § 3 Abs 3
KunstförderungsG, aufgrund dessen Stipendien (insbesondere für
Studienaufenthalte im Ausland) und Preise (Vergabe von Staats-, Würdigungs-
und Förderpreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende
künstlerische Leistungen) von der Einkommensteuer befreit sind.
Zum Verständnis der Befreiung sind Leistungen zu
unterscheiden, die
a) dem Lebensunterhalt dienen: Sie sind nur für
Auslandstätigkeiten befreit und setzen die "unmittelbare Förderung der
Kunst" im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 lit b EStG voraus
b) unmittelbar der Kunst dienen: Eine unmittelbare
Förderung der Kunst ist nur gegeben, wenn Mittel zugewendet werden um die
sachlichen Voraussetzungen künstlerischer Tätigkeit zu schaffen und im
Wesentlichen den damit verbundenen Aufwand abzudecken. Eine nachträgliche
Förderung kommt als unmittelbare Förderung nicht in Betracht (vgl
Doralt,
EStG7, § 3 Tz
26).
Die in Rede stehenden Zahlungen dienen der Sicherung des
Unterhalts der Künstler. Eine unmittelbare Förderung der Kunst kann
nicht angenommen werden. Überdies werden die Zahlungen in Abhängigkeit
von früheren Tantiemen berechnet und stellen somit eine nachträgliche
Förderung dar, welche ebenfalls keine Steuerfreiheit nach sich zieht.
In den Altersversorgungsleistungen der SKE ist auch kein
Würdigungspreis für bisherige hervorragende künstlerische
Leistungen zu sehen, da die Förderung nicht ausschließlich von der
Qualität der künstlerischen Leistung abhängig gemacht wird,
sondern einerseits von den Verkaufszahlen, welche nichts über die
künstlerische Qualität der erbrachten Leistungen auszusagen
vermögen, und andererseits von der Bedürftigkeit des Künstlers
(vorgesehene Höchstbeträge).
Die von der SKE ausbezahlten Altersquoten stellen daher
steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit dar. Der Umstand, dass
die unterstützten Künstler keinen klagbaren Anspruch auf diese
Leistungen haben ändert nichts an dieser Einordnung, denn das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsanspruches hat keinen Einfluss darauf ob
Einkünfte in die Steuerpflicht fallen oder nicht.
Der dem Bw ausbezahlte SKE-Altersausgleich ist daher
einkommensteuerpflichtig. Die Berufung erweist sich somit insoweit als
unbegründet.
4.
Bescheidänderung gemäß
§ 295 BAO:
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 BAO ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß
§ 192 BAO
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist.
Das Finanzamt hat aufgrund von nach Erlassung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2002 ergangenen
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 295 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Dem Unabhängigen
Finanzsenat ist nicht erkennbar, inwieweit dem Finanzamt dabei Fehler
unterlaufen wären.
Die Berufung erweist sich somit auch insoweit als
unbegründet.
Jedoch waren für die Jahre 2001 bis 2003 folgende
Feststellungsbescheide zu berücksichtigen, wobei sich jedoch für das
Jahr 2001 keine Änderung des Einkommens bzw der Einkommensteuer
ergab:
|
2001:
|
StNr
xxx/xxxx
|
|
StNr
yyy/yyyy
|
|
Eink aus Gw
|
lfd
Ergebnis
|
Wartetaste
|
lfd
Ergebnis
|
Wartetaste
|
|
-
1.324,90 €
|
1.324,90
€
|
-
546,74 €
|
546,74
€
|
2002:
|
|
|
StNr yyy/yyyy
|
|
Eink aus Gw
|
|
|
lfd
Ergebnis
|
Verbrauch
Wartetaste
|
|
|
|
385,88
€
|
289,41
€
|
2003:
|
|
|
StNr yyy/yyyy
|
|
Eink aus Gw
|
|
|
lfd
Ergebnis
|
Verbrauch
Wartetaste
|
|
|
|
750,76
€
|
563,07
€
Die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2002 und 2003 waren daher abzuändern.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988
- § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988
SKEKunstförderungaustro mechanaAltersausgleichAlterspensionAltersquotesteuerfreisteuerbefreitsteuerpflichtigKunstförderungsgesetzLeerkassettenvergütungUrheber
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-W/06
- Stammnummer
- 22622
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF