Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1986-W/03
Steuerpflicht von Zahlungen im Zusammenhang mit einem EU-Projekt (Leonardo-da-Vinci-Programm)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1986-W/03vom 19.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind von der Einkommensteuer befreit, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient.
Wie bereits im Erwägungsteil unter II), 1), begründet, war die Tätigkeit des Bw. im Rahmen des Leonardo-da-Vinci-Projektes als nicht wissenschaftlich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Diese Wissenschaftlichkeit ist daher auch im hier zu beurteilenden Befreiungstatbestand nicht erfüllt, weshalb die Beurteilung, ob der Bw. seine diesbezügliche Tätigkeit ganz oder teilweise im Ausland erbracht hat, entfallen kann.
III) Schließlich wird bemerkt, dass die vom Bw. im Rahmen des Leonard-da-Vinci-Programmes erzielten Einnahmen unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 fallen, sodass - wie vom Finanzamt in seiner Stellungnahme laut Abschnitt M) aufgezeigt - eine Herausrechnung der Umsatzsteuer aus den vom Bw. erhaltenen Honoraren nicht erforderlich ist.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 19. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1986-W/03
- Stammnummer
- 18609
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF