Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0164-I/05
Forschungsstipendium (APART-Stipendium) als steuerpflichtige Einkünfte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0164-I/05vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. J und die weiteren Mitglieder Dr. W,
Dr. R und Mag. K über die Berufungen der XX, x, vertreten durch die I,
gegen die Bescheide des Finanzamtes L, vertreten durch Mag. B, betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 nach der am 21. Juli 2005
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war in
den Berufungsjahren Universitätsassistentin und ist seit ihrer Habilitation
im Jahr 2004 Universitätsprofessorin. In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 wies sie bei
Einnahmen für bezogene Autorenhonorare von 933,10 € im Jahr 2002
und 1.056,21 € im Jahr 2003 negative Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von 4.670,20 € (2002) und
3.896,23 € (2003) aus. In einem Begleitschreiben zur
Einkommensteuererklärung für 2002 vom 14. Mai 2003 führte sie
aus, sie beziehe seit September 2000 ein APART-Stipendium der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften und sie sei seit diesem
Zeitpunkt als Universitätsassistentin unter Entfall der Bezüge nach
§ 160 BDG dienstfrei gestellt. Das Stipendium habe eine Laufzeit von
drei Jahren, werde also im August 2003 enden. Es sei mit jährlich
45.100 € dotiert und werde vierteljährlich ausbezahlt. Für
die Jahre 2000 und 2001 habe sie den Bezug dieses Stipendiums als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erklärt, der vom Finanzamt
erklärungsgemäß der Einkommensteuer unterzogen worden sei. Diese
Beurteilung habe sich jedoch als falsch erwiesen; tatsächlich stelle das
APART-Stipendium einen nicht steuerbaren Unterhaltsbeitrag dar. Dies aus
folgenden Gründen:
Die Österreichische
Akademie der Wissenschaften erteile APART-Stipendien zur Förderung der
postdoktoralen Forschung. Diese Stipendien sollten den Begünstigten die
Möglichkeit geben, sich an renommierten Forschungseinrichtungen im In- und
Ausland zu qualifizieren. Sie könnten - wie in ihrem Fall - zur
Vorbereitung einer Habilitation oder aber auch zur Fortführung des im
Rahmen einer Habilitation Erarbeiteten in Anspruch genommen werden. Nach den
Statuten seien diese Stipendien so bemessen, dass sich die Empfänger
ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit widmen könnten.
Dementsprechend verpflichte die Annahme des Stipendiums auch den Empfänger
seine Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Die Stipendiaten
führten ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung durch. Sie seien
grundsätzlich weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte
Arbeitszeiten gebunden. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften
nehme keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation des Forschungsvorhabens.
Kriterium der Förderung bzw. der Weiterförderung sei einzig die
Erfüllung des von den Stipendiaten selbst erstellten Forschungsplanes. Die
Österreichische Akademie der Wissenschaft erwerbe durch die Zahlung des
Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit. Durch die
Zuerkennung des Stipendiums werde weder ein Arbeitsverhältnis noch ein
Werkvertrag begründet. Es entstehe somit kein Auftragsverhältnis
zwischen Akademie und Stipendiat.
Wie sich aus dem Gesagten und
dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2003, 2001/08/0104, ergebe, stellten diese
Stipendien daher keine Einkünfte, sondern nicht steuerbare
Unterhaltszahlungen dar. Dies entspreche auch der früheren Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem - auf den vorliegenden Zusammenhang
ohne weiters übertragbaren - Erkenntnis vom 2.12.1997, 93/08/0288
festgestellt habe, dass ein Stipendium in der Regel eine Geldleistung sei, die
einem Studenten oder jungen Wissenschaftler zur Finanzierung seines
Lebensunterhaltes während des Studiums oder eines bestimmten
Forschungsvorhabens gewährt werde.
Eine Subsumtion derartiger
Stipendien unter die Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 wäre
nur möglich, wenn diese Stipendien auf der Grundalge eines
Dienstverhältnisses bezogen würden oder wenn sie Einkünfte aus
einer unternehmerischen Tätigkeit wären. Beides sei jedoch nicht der
Fall. Dass der Auszahlung des Stipendiums kein Dienstverhältnis zugrunde
liegt, habe der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis expressis
verbis ausgesprochen. Aber auch das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit
werde vom Verwaltungsgerichtshof der Sache nach deutlich verneint: Für eine
Subsumtion der Zahlungen unter die Einkünfte der Einkunftsarten nach §
2 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls 3 EStG 1988 wäre die Qualifizierung des
Stipendiaten als Unternehmer Voraussetzung. Dies würde eine
selbständige nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte
Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
voraussetzten. Eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze jedoch begrifflich die Erbringung
einer marktgängigen Leistung voraus. Dieses Erfordernis werde jedoch von
den APART-Statuten ausdrücklich verneint, da in den Statuten festgehalten
sei, dass die Zuerkennung des Stipendiums weder ein Arbeitsverhältnis noch
einen Werksvertrag begründe. Auch ein bestimmtes oder auch nur bestimmbares
Forschungsergebnis werde nicht verlangt. Gegenstand und Ziel des Stipendiums sei
vielmehr die Bereitstellung eines Unterhaltsbeitrages, der dem Stipendiaten die
Aus- und Weiterbildung ermögliche; es sei daher mit der Zielsetzung von
Stipendien vergleichbar, die bedürftigen Studenten für ihre
universitäre Ausbildung gewährt werden. Auch diese Stipendien stellten
keine steuerbaren Einkünfte, sondern Unterhaltszahlungen dar. Wenn auch der
Einkunftsbegriff nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und dem
Einkommensteuerrecht nicht vollständig deckungsgleich sei, so sei doch auch
diesbezüglich auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
19.2.2003, 2001/08/0104, zu verweisen, in dem die nicht gegebene
Sozialversicherungspflicht und der Unterhaltscharakter dieser
Stipendieneinnahmen festgehalten würden.
Sollte die Behörde
dennoch von einer grundsätzlichen Steuerbarkeit ausgehen, sei auf
§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG (Anmerkung: gemeint ist wohl § 3
Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz) und die EStR 2000 zu Pkt. 3.2.3.
verwiesen, wo Stipendien wie im vorliegenden Fall ausdrücklich als
steuerfrei bezeichnet würden. Soweit der gegenteilige Erlass vom 29.3.1996,
Zl. 070600/1-IV/7/96 durch die EStR 2000 nicht ohnehin derogiert worden sei,
würde seine Anwendung entgegn der Nicht-Besteuerung gemäß den
EStR eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gleichartiger
Tatbestände darstellen. Es sei daher - auch im Lichte der erwähnten
Richtlinien - zusammenfassend davon auszugehen, dass das ihr gewährte
Stipendium kein steuerbares Einkommen sei. Dem könne auch nicht
entgegengehalten werden, das Stipendium stelle einen Ersatz für
entfallendes Entgelt dar, denn das APART-Stipendium stehe auch Bewerbern offen,
die zuvor noch kein Einkommen im Sinn des Einkommensteuerrechtes hatten. Dass
aber aus der Summe aller APART-Stipendiaten nur diejenigen für das
Stipendium Einkommensteuer zu entrichten haben sollten, die sich zum Zwecke
seiner Inanspruchnahme unter Entfall von Bezügen aus einem
Dienstverhältnis freistellen lassen, könne vor dem Hintergrund des
Gleichheitssatzes genau so wenig vertreten werden, wie ein Unterschied zwischen
graduate- und postgraduate Studien. Aus den dargelegten Gründen zeige sie
hiermit zwar an, dass sie im Jahr 2002 ein APART-Stipendium in der Höhe von
45.107,14 € bezogen habe, mache aber ausdrücklich geltend, dass dieses
Stipendium keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien, sondern ein
nicht steuerbarer Unterhaltsbeitrag.
In den am 19. Dezember 2003
für das Jahr 2002 und am 15. Oktober 2004 für das Jahr 2003 erlassenen
Einkommensteuerbescheiden wurden die in den Jahr 2002 und 2003 ausbezahlten
APART-Stipendien von 45.107,14 € (2002) und 22.550 € (2003) als
steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst. In der
Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht
der Abgabepflichtigen sei der Bezug des Stipendiums als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu erfassen gewesen. Gemäß
§ 3
EStG 1988 seien die nach Abschluss einer Ausbildung ausgezahlten Forschungs- und
Habilitationsstipendien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw.
als Erwerbseinkommen anzusehen. Die Steuerbefreiung nach § 3 EStG 1988
liege nicht vor. Unter die selbständigen Einkünfte gemäß
§ 22 EStG 1988 würden auch Einkünfte aus wissenschaftlicher
Tätigkeit fallen.
Gegen diese Bescheide erhob
die Berufungswerberin mit Schreiben vom 9. Jänner 2004 und 21. Dezember
2004 Berufung und wendete ein, die vom Finanzamt angegebene Begründung
für die Abweichung von den Abgabenerklärungen sei mit dem Gesetz nicht
vereinbar. § 3 EStG 1988 definiere lediglich Befreiungen von der
gemäß
§ 2 EStG 1988 grundsätzlich bestehenden
Steuerpflicht, definiere selbst jedoch keine Steuerbarkeit. Auch der Verweis auf
§ 22 EStG 1988 sei nicht zielführend, da diese gesetzliche Bestimmung
nur für unternehmerische Tätigkeit zur Anwendung kommen könne,
wofür jedoch die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 28 BAO
Voraussetzung sei. Gemäß diesen Bestimmungen könne jedoch eine
unternehmerische Tätigkeit nur vorliegen, wenn es sich um eine
selbständige, nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Tätigkeit
handle. Gerade die Gewinnerzielungsabsicht habe der Verwaltungsgerichtshof, wie
im Schreiben vom 14. Mai 2003 dargelegt, verneint. Eine Steuerbarkeit nach
§ 22 EStG sei somit nicht gegeben. Auch handle es sich im vorliegenden Fall
nicht um Einkünfte, sondern um eine Unterhaltsleistung für die Zeit
der Forschungstätigkeit. Bedingung für die Auszahlung des Stipendiums
sei die Vorlage eines Arbeitsberichtes, ansonsten führe der Stipendiat
seine Forschungstätigkeit in eigener Verantwortung durch. Die Akademie
nehme keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation des Forschungsprogramms.
Aufgrund dieser Regelung könne keine synallagmatische Verknüpfung von
Leistung und Gegenleistung erblickt werden.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 2. und 8. März 2005 wies das Finanzamt die Berufungen als
unbegründet ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die
Voraussetzungen für eine unmittelbare Förderung von Wissenschaft und
Forschung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 und damit für
eine Steuerbefreiung nicht gegeben seien. Unbestritten sei, dass sie über
das ausbezahlte Stipendium frei verfügen habe können und diese
Einnahmen die Ausgaben überstiegen hätten und damit ein Gewinn
entstanden sei. Das Stipendium sei als Einkommenersatz anzusehen und sei, da
dieses Einkommen nicht aus einem Dienstverhältnis erwirtschaftet worden
sei, unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen.
Mit Schreiben vom 11. und 18.
März 2005 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat und führte ergänzend aus, nach
den Bedingungen unter denen die Akademie der Wissenschaften APART-Stipendien
gewähre, handle es sich um einen Unterhaltszuschuss. Die seitens des
Finanzamtes zu § 3 EStG angestellten Überlegungen gingen daher ins
Leere, denn es mangle an der Subsummierung unter § 2 Abs. 3 EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage und den durchgeführten
Erhebungen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Berufungswerberin war nach
dem Studium der Rechtswissenschaften seit 1993 Vertrags- und ab 1999
Universitäts-Assistentin am Institut für Ö der Universität
L. Vom September 2000 bis August 2004 bezog sie ein APART-Stipendium (Austrian
Programme for Advanced Resarch and Technology) der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und ist in dieser Zeit als
Universitätsassistentin unter Entfall der Bezüge nach § 160
BDG dienstfrei gestellt worden. Das Stipendium war jährlich mit 620.000 S
(2000 und 2001) bzw. mit 45.100 € (2002) dotiert und wurde
vierteljährlich ausbezahlt.
Wie den APART-Statuten zu
entnehmen ist, schreibt die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur
Förderung der postdoktoralen Forschung APART-Stipendien aus. Diese sind so
zu bemessen, dass sich die Empfänger ausschließlich der
wissenschaftlichen Arbeit widmen können. Die Annahme des Stipendiums
verpflichtet die Empfänger, ihre Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu
konzentrieren. APART ermöglicht es - so die allgemeinen
Zielsetzungen - Wissenschaftlern, die durch das mit Doktorat abgeschlossene
Universitätsstudium und ihre Mitarbeit an Forschungsprojekten ihre
wissenschaftliche Befähigung bereits unter Beweis gestellt haben, sich an
renommierten Forschungseinrichtungen sowohl im In- als auch im Ausland in
herausragender Weise zu qualifizieren. APART kann sowohl zur Vorbereitung einer
Habilitation oder habilitationsäquivalenter Leistung als auch zur
Fortführung des in diesem Rahmen Erarbeiteten in Anspruch genommen werden.
Ein Antrag auf Förderung unmittelbar nach der Promotion wird nur in
besonders begründbaren Ausnahmefällen gewährt. Zur Bewerbung
eingeladen sind Forscher/Forscherinnen, die ein mit Doktorat abgeschlossenes
Universitätsstudium und Erfahrung in der Forschung (Fachpublikationen)
nachweisen können. Neben der wissenschaftlichen Qualifikation werden die
Vorlage eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie der Nachweis einer für
die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigen
Arbeitsmöglichkeit für die Dauer des Stipendiums verlangt (Beilage von
Einladungen ausländischer Institute und/oder Arbeitsplatzbestätigungen
des Heiminstitutes). Eine Mitwirkung in der Lehre ist während der Laufzeit
des Stipendiums in begrenztem Umfang (max. 2 Wochenstunden) möglich, wenn
der Stipendienzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe eines
APART-Stipendiums beträgt (derzeit) pro Jahr 45.100 Euro (brutto). Ein
APART-Stipendium ist nach den Statuten nicht als Entgelt anzusehen. Es
gewährt Unterhalt zur Ermöglichung des Forschungsvorhabens des
Empfängers. Der Bezug des APART-Stipendiums ist mit einem
Anstellungsverhältnis nicht vereinbar. Die Gewährung eines
APART-Stipendiums enthebt den Empfänger nicht, Vorsorge einerseits für
die Beschaffung von allenfalls erforderlichen Sachmitteln und andererseits
für die zur Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigen
Arbeitsmöglichkeiten zu tragen. Diese Stipendien werden für drei Jahre
vergeben. Nach dem ersten Jahr und bei Beendigung des Stipendiums ist von den
Stipendiaten ein ausführlicher Arbeitsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten
Jahr wird eine Evaluierung der Arbeit durchgeführt, die das APART-Komitee
veranlasst. Die Berichtkontrolle hat den ausschließlichen Zweck, es der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu ermöglichen, die
Leistungen, die der Stipendiat in seinem Forschungsplan in Aussicht gestellt
hat, zu überprüfen. Bei selbstverschuldeter Verletzung der
Stipendienbedingungen ist der volle Förderungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt durch ein
Vergabekomitee. Die Stipendiaten führen ihre Tätigkeit in eigener
Verantwortung durch. Sie sind grundsätzlich weder an einen bestimmten
Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Die Österreichische
Akademie der Wissenschaften nimmt keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation
des Forschungsvorhabens. Kriterium der Förderung/Weiterförderung ist
die Erfüllung des von den Stipendiaten selbst erstellten Forschungsplanes.
Die Stipendiaten sind zu keiner Arbeitsleistung zugunsten der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften verpflichtet. Die
Österreichische Akademie der Wissenschaften erwirbt durch die Zahlung des
Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit. Sie nimmt
auch keinen Einfluss auf die Art der Kooperation der Stipendiaten mit
Forschungseinrichtungen und Forschergruppen. Die Ausgestaltung und Organisation
der Zusammenarbeit mit Dritten fällt ausschließlich in den
Verantwortungsbereich der Stipendiaten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums
wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag noch ein freier
Dienstvertrag begründet. Für eine Kranken- und Unfallversicherung
sowie für eine etwaige Pensionsversicherung haben die Stipendiaten selbst
zu sorgen. APART-Stipendien unterliegen nach den Statuten den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Strittig ist, ob das der
Berufungswerberin gewährte Stipendium der Einkommensteuer unterliegt.
Gemäß
§ 22
Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus einer wissenschaftlichen
Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzustufen und
unterliegen daher gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 der
Einkommensteuer.
Der Konnex zur Wissenschaft ist
beim gegenständlichen APART-Stipendium ohne Zweifel gegeben, da es nur
wissenschaftlich ausgebildeten Akademikern mit dem Ziel der Förderung der
wissenschaftlichen Forschung gewährt wird, die Stipendien somit letztlich
der Wissenschaft, ihren Zielen und Aufgaben dienen. Um Stipendien zur
Durchführung von Forschungsvorhaben unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 und damit
unter eine der betrieblichen Einkunftsarten subsumieren zu können, muss die
Tätigkeit nach der in § 23 Z 1 EStG 1988 normierten Definition
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständig, nachhaltig, mit
Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
unternommen werden. Von den übrigen betrieblichen Einkünften
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) grenzt sich
die Einkunftsart der selbständigen Arbeit dadurch ab, dass sie
selbständige Tätigkeiten erfasst, deren maßgebender Faktor nicht
der Einsatz von Betriebsmitteln, sondern das eigene geistige Vermögen und
die persönliche Arbeitskraft ist (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar4, Tz. 1
zu § 22).
Wie aus den oben
angeführten Statuten des APART-Stipendiums zu entnehmen ist, bestand die
Tätigkeit der Berufungswerberin in der planvollen, methodischen Befassung
mit dem von ihr eingereichten und vom Vergabekomitee für
förderungswürdig erachteten Forschungsvorhaben. Die Berufungswerberin
hatte für die Beschaffung von erforderlichen Sachmitteln und der für
die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigen
Arbeitsmöglichkeiten selbst Sorge zu tragen, sie wurde somit im Rahmen
ihres Forschungsprojektes unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung
tätig. Auch war sie weder an eine bestimmte Arbeitszeit noch an einen
bestimmten Arbeitsort gebunden. Ebensowenig lässt sich aus den die
Stipendienvergabe regelnden Statuten ein Weisungsrecht der Akademie entnehmen.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften war nicht berechtigt, die
Art und Weise der Ausführung der wissenschaftlichen Arbeiten durch
unmittelbare persönliche oder sachliche Weisungen zu gestalten. Die
typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Unternehmerwagnis,
keine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers, Weisungsfreiheit) sind
daher zweifelsfrei gegeben. Auch ist unbestreitbar, dass bei dieser
Tätigkeit dem besonderen Wissen der Berufungswerberin und ihrem
persönlichen Arbeitseinsatz entscheidende Bedeutung zukommt. Ebenso ist das
Kriterium der Nachhaltigkeit gegeben, zumal das Forschungsprogramm auf einen
Zeitraum von drei Jahren ausgelegt ist und es zur Auszahlung der weiteren
Teilzahlungen nur kommt, wenn der Stipendiat seinen Arbeitsplan erfüllt.
Auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - was bedeutet,
dass der Steuerpflichtige bereit ist, seine Leistungen prinzipiell einer
unbestimmten Zahl von Personen anzubieten, wobei die Einschränkung auf nur
einen Interessenten, die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht
ausschließt (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar4,
Tz 73 ff zu § 23; ua. VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198) - liegt im
gegenständlichen Fall vor.
Die Berufungswerberin war
bereit ihre wissenschaftlichen Leistungen und Erkenntnisse Dritten anzubieten.
Das zeigt sich allein daran, dass sie sich gegenüber der Akademie der
Wissenschaften gegen Gewährung des Stipendiums verpflichtet hat unter den
von der Akademie vorgegebenen Voraussetzungen und Bedingungen ein bestimmtes
Forschungsprojekt durchzuführen. Aus welchen Motiven (im Interesse der
Allgemeinheit, der Forschung und Lehre, zur Förderung der Berufungswerberin
als Wissenschaftlerin oder anderen Gründen) sich die Akademie der
Wissenschaften bereit erklärt hat, das Forschungsprojekt der
Berufungswerberin in Form eines Stipendiums zu finanzieren, ist für die
Beurteilung der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr ohne Bedeutung. Daneben
hat die Berufungswerberin - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung
bestätigt wurde - ihre dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse
auch in Fachzeitschriften publiziert und daraus entsprechende Autorenhonorare
erzielt.
Ausdrücklich verneint wird
von der Berufungswerberin, dass die gegenständliche
Forschungstätigkeit in Erwerbsabsicht und damit in Gewinnerzielungsabsicht
erbracht wurde.
Die Absicht Gewinn zu erzielen,
muss bei jeder betrieblichen Einkunftsart und damit auch bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit vorhanden sein. Es ist aber nicht notwendig, dass
sie den Hauptzweck der Tätigkeit bildet, sondern es genügt, dass sie,
wenn auch als Nebenabsicht, vorhanden ist. Die Gewinnabsicht ist gegeben, wenn
nicht nur Kostendeckung, sondern Überschüsse über die mit einer
Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden. Sie liegt bereits dann
vor, wenn als geschäftlicher Erfolg nur die Verzinsung des Eigenkapitals
oder bloß eine Entlohnung der eingesetzten eigenen Arbeitskraft - wenn
auch im bescheidenen Ausmaß angestrebt wird (Hofstätter/Reichel,
Kommentar zur Einkommensteuer, Tz. 11 zu § 23; Stoll,
BAO-Kommentar, Pkt. 2 c zu § 28; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 5 zu § 23). Für die
Gewinnabsicht genügt somit das Streben nach zumindest soviel an
wirtschaftlichen Vorteilen, dass damit der Lebensunterhalt bestritten werden
kann.
Das gegenständliche
APART-Stipendium ist so dotiert, dass damit nicht nur die mit der
Forschungstätigkeit verbundenen Ausgaben und Unkosten abgedeckt werden,
sondern es den Stipendiaten ermöglicht wird, das Forschungsprojekt als
Haupttätigkeit zu betreiben, sich somit ausschließlich auf das
Forschungsprojekt zu konzentrieren, ohne durch eine anderweitige
(zusätzliche) Tätigkeit den Unterhalt bestreiten zu müssen.
Insoweit das ausgeschüttete Stipendium den mit dem Forschungsvorhaben
verbundenen Sachaufwand übersteigt, erzielt die Berufungswerberin einen
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Sinne
des § 4 Abs. 3 EStG 1988 und ihr wird damit ein Einkommen verschafft.
Für die Tatsache dass die wissenschaftliche Tätigkeit der
Berufungswerberin im Rahmen des Stipendiums auf Erwerb ausgerichtet gewesen ist,
spricht nicht nur die Höhe des Stipendiums, sondern auch der Umstand,
wonach die Berufungswerberin verpflichtet war, während der Laufzeit des
Stipendiums ihre Arbeitskraft ausschließlich auf ihr Forschungsvorhaben zu
konzentrieren und sie gleichzeitig für diesen Zeitraum als
Universitätsassistentin unter Entfall der Bezüge nach § 160
BDG dienstfrei gestellt worden ist.
Der Senat verkennt dabei nicht,
dass die Berufungswerberin ihre wissenschaftliche Tätigkeit primär der
Forschung und des Erkenntnisgewinnes wegen und nicht zur Erreichung eines
wirtschaftlichen Erfolges ausgeübt hat. Wie bereits ausgeführt, ist es
aber nicht erforderlich, dass die Gewinnabsicht das bestimmende Motiv für
die Ausübung einer Tätigkeit ist, sondern es genügt, wenn sich
das Erwerbstreben auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden
Sachverhaltes zumindest als Nebenzweck feststellen lässt.
Auch von der Berufungswerberin
wird nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass sie auch bestrebt war durch ihre
wissenschaftliche Tätigkeit Einnahmen und letztlich somit einen Gewinn zu
erzielen, der es ihr ermöglichte ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Dieses Bestreben der Berufungswerberin wird schon allein dadurch deutlich, dass
sie sich um das gegenständliche Stipendium beworben hat. Mit diesem
Stipendium wurde der Förderungszweck nämlich dadurch verwirklicht,
indem der Berufungswerberin mit der Beschäftigung im Umfang der
Forschungsaufgabe ein Einkommen verschafft wurde, das sie von der Notwendigkeit
freistellte, diese für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte auf
andere Weise zu erzielen. Das rechtfertigt es aber nicht, die in diesem Umfang
aus dem Bezug des Stipendiums für das Erbringen ihrer persönlichen
Forschungsleistung erzielten Einkünfte als einkommensteuerbefreit zu
betrachten.
Ob jemand von vornherein eine
gegen Entgelt (Entlohnung) ausgerichtete wissenschaftliche Tätigkeit
anstrebt oder ob jemand sich um ein Stipendium bemüht, mit dem ihm der
Arbeitseinsatz für die wissenschaftliche Tätigkeit abgegolten wird,
ist steuerlich gleich zu beurteilen. In beiden Fällen sind die
Wissenschaftler bemüht, aus ihrer Tätigkeit ihren Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Für eine unterschiedliche steuerliche
Beurteilung dieser beiden Sachverhalte gibt es nach Ansicht des Senates daher
keine sachliche Rechtfertigung.
Die Berufungswerberin wendet
ein, durch die Zuerkennung dieser Stipendien werde weder ein
Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag begründet. Auch werde kein
bestimmtes oder auch nur bestimmbares Forschungsergebnis verlangt. Eine
synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung sei somit nicht
zu erblicken. Diese Stipendien stellten daher keine einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, sondern Unterhaltszahlungen dar.
Der Senat gesteht durchaus zu,
dass beim gegenständlichen Stipendium mit dem ein bestimmtes
Forschungsvorhaben finanziert wird, an dessen Ergebnis die Akademie der
Wissenschaften als die das Stipendium auszahlende Stelle keine Rechte erwirbt
und auch kein Eigeninteresse hat, sondern das in der Regel der Allgemeinheit,
der Gesellschaft oder der Wissenschaft als solches zu Gute kommt, die enge
synallagmatische Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in
diesem Maße ausgeprägt ist wie bei typisch erwerbswirtschaftlichen
Betätigungen. Aus den vorliegenden Statuten über die Zuerkennung eines
APART-Stipendium kann aber entgegen der Ansicht der Berufungswerberin durchaus
entnommen werden, dass den Stipendiaten das Stipendium nur bei Einhaltung einer
Reihe von Leistungsverpflichtungen gewährt wird. Danach verpflichten sich
die Stipendiaten während der Laufzeit des Stipendiums von 3 Jahren sich
ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit zu widmen und ihre
Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Eine Mitwirkung an der
Lehre ist während der Laufzeit des Stipendiums nur in sehr begrenztem
Umfang möglich (max. 2 Wochenstunden) und nur dann, wenn dadurch der
Stipendienzweck nicht beeinträchtigt wird. Auch trifft den Stipendiaten die
Pflicht nach dem ersten Jahr und bei Beendigung des Stipendiums einen
ausführlichen Arbeitsbericht vorzulegen und den erstellten Forschungsplan
zu erfüllen. Die Berichtpflicht sowie die für die Arbeiten der
Stipendiaten vorgesehene Evaluierung dienen der Kontrolle hinsichtlich der im
Forschungsplan in Aussicht gestellten Arbeit. Auch hat die Akademie der
Wissenschaften die Möglichkeit im Falle der selbstverschuldeten
Nichtbeachtung der Stipendienbedingungen, das heißt bei Unterbleiben der
Vorlage des Arbeitsberichtes oder bei Nichterfüllung des vom Stipendiaten
erstellten Forschungsplanes, den bereits ausbezahlten Förderungsbetrag
zurückzufordern oder die vorgesehenen weiteren Teilzahlungen einzustellen.
Die Stipendiaten sind somit gegenüber der Akademie der Wissenschaften zur
Erfüllung des Forschungsplanes und zur Verfassung eines Arbeitsberichtes
verpflichtet, bei deren schuldhafter Nichterfüllung der volle
Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist. Die Möglichkeit der
Rückforderung der geleisteten Zahlung als typische schuldrechtliche
Konsequenz des Rücktritts vom Vertrag weist durchaus auf das Bestehen eines
Werkvertrages bzw. eines Leistungsaustausches hin. Dass - wie von der
Berufungswerberin eingewendet wird - von den Stipendiaten kein bestimmtes oder
auch nur bestimmbares Forschungsergebnis verlangt wird, liegt in der Natur der
wissenschaftlichen Forschung, deren Ergebnis ja nicht vorausbestimmt werden kann
(siehe auch VwGH 10.11.1993, 91/13/0180).
Aber selbst wenn man davon
ausgehen würde, dass dem gewährten Stipendium kein Entgeltcharakter
für erbrachte Forschungsleistungen zukommen würde, wäre für
die Berufungswerberin nichts gewonnen.
Betriebseinnahmen sind alle
Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein
bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt.
Betriebseinnahmen können auch unentgeltliche Zuwendungen oder Preise sein,
die einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen. Betrieblich veranlasst
ist die Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver
wirtschaftlicher oder sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl.
Doralt,
EStG-Kommentar4,
Tz. 221 zu § 4; Wiesner, Teleologisches Korrespondenzprinzip
versus Wort-/Begriffsauslegung, FJ 1994/197). Eine Vertragsbeziehung, wonach die
Leistung erbracht wird, um eine bestimmte Gegenleistung zu erhalten, ist somit
im Bereich der betrieblichen Einkünfte gar nicht erforderlich. Die
Berufungswerberin behauptet zwar nicht die Steuerfreiheit der Bezüge nach
der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG 1988. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.9.2003,
2001/14/0211 dazu ausführt, ergibt sich aber auch aus dieser Bestimmung,
dass es einer finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung zur
Begründung der Steuerpflicht nicht bedarf. Die Bestimmung normiere -
eingeschränkt auf öffentliche Mittel - die Steuerfreiheit von zur
Förderung der Wissenschaft und Forschung zugewendeten Beträgen.
Würde die Steuerpflicht nur im Falle einer finalen Beziehung eintreten,
bedürfte es dieser angesprochenen Steuerbefreiung nicht.
Aus dieser in
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 normierten
Bestimmung geht aber auch hervor, dass eine allgemeine Steuerbefreiung von
Forschungsstipendien vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, denn sonst hätte er
die Einkommensteuerbefreiung nicht ausdrücklich auf Bezüge und
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln beschränkt, die
unmittelbar der Förderung von
Wissenschaft und Forschung (zur Abgeltung von Aufwendungen und Ausgaben)
dienen.
Auch die von der
Berufungswerberin vertretene Ansicht, wonach es sich bei diesem Stipendium um
Unterhaltszahlungen bzw. um Unterhaltsbeiträge handelt und deshalb keine
einkommensteuerbaren Einkünfte vorliegen würden, vermag der Senat
nicht zu teilen.
In den Stipendienstatuten wird
zwar unter Pkt. 5 festgehalten, dass das APART-Stipendium Unterhalt zur
Ermöglichung des Forschungsvorhabens des Empfängers gewährt, aus
dieser Bestimmung kann aber keine allgemeine Steuerbefreiung des Stipendiums
abgeleitet werden.
Zum einen handelt es sich bei
diesen Stipendien um keine typischen Unterhaltsleistungen, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass sich deren Höhe an den Bedürfnissen des
Unterhaltsberechtigten orientiert und keinen Gegenleistungs- und
Entlohnungscharakter aufweisen. Die Vergabe von APART-Stipendien erfolgt
nämlich nicht nach der Bedürftigkeit der Bewerber, sondern allein nach
deren wissenschaftlicher Qualifikation und der Förderungswürdigkeit
der eingereichten Forschungsprojekte. Auch wenn der Stipendiat durch eigene
Einkünfte (z.B. aus Vermögen oder anderen Einkunftsquellen) finanziell
unabhängig ist und einer Unterhaltsleistung nicht bedarf, wird ihm das
Stipendium gewährt, wenn sein Forschungsprojekt für
förderungswürdig erachtet wird. Das Stipendium ist somit nicht
zweckgebunden, der Stipendiat kann über diese Mittel frei verfügen.
Man wird also schwerlich behaupten können, beim gegenständlichen
Stipendium handle es sich um eine Unterhaltsleistung oder einen
Unterhaltsbeitrag, wenn die Bedürftigkeit des Stipendiaten kein Kriterium
für die Vergabe des Stipendiums darstellt und er über dieser Mittel
frei verfügen kann.
Abgesehen davon kennt das
Einkommensteuerrecht auch keine allgemeine Steuerbefreiung von
Unterhaltsleistungen. Auch das steuerpflichtige Gehalt eines Dienstnehmers oder
der steuerpflichtige Gewinn eines Unternehmers ist für den Dienstnehmer
bzw. den Unternehmer in der Regel das einzige Unterhaltsmittel. Selbst wenn das
Stipendium der Berufungswerberin der Sicherung ihres Lebensunterhaltes gedient
haben mag, so gibt es keine sachliche Rechtfertigung, das Stipendium (soweit es
nicht zur Deckung der mit der Forschungsaufgabe verbundenen Ausgaben verwendet
worden ist) anders zu beurteilen als typisches Erwerbseinkommen aus einer
anderen selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit.
Insoweit die Berufungswerberin
in ihren Ausführungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
2.12.1997, 93/08/0288 und vom 19.2.2003, 2001/08/0104, verweist, ist anzumerken,
dass beide Erkenntnisse die Frage der Sozialversicherungspflicht von
Stipendiaten nach dem ASVG bzw. GSVG betreffen. Die
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der gegenständlichen
Tätigkeit erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des GSVG und des
ASVG und ist daher für die steuerrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.
Eine Übereinstimmung der Begriffe der selbständigen
Erwerbstätigkeit iSd Sozialversicherungsrechtes und des
Einkommensteuerrechtes liegt nicht vor. Für die Beurteilung der
Steuerpflicht des APART-Stipendiums ist somit - entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin - aus den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
nichts zu gewinnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht zu
beurteilen hatte und dazu auch nicht Stellung genommen hat. Es erübrigt
sich daher auf diese Erkenntnisse, in denen ausschließlich
sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte zu beurteilen waren,
näher einzugehen.
Auch wenn Erlässe und
Richtlinien der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und damit keine
Bindungswirkung entfalten, so ist doch der Vollständigkeit halber klar zu
stellen, dass die Behauptung im Schreiben vom 14. Mai 2003 (Seite 3, zweiter und
dritter Absatz), wonach entgegen dem Erlass des BMF vom 29.3.1996, 07 0600/1
IV/7/96, nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Stipendien wie im vorliegenden
Fall ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet werden, unrichtig ist.
Die von der Berufungswerberin
angesprochene Einkommensteuerbefreiung von Stipendien in Abschnitt 3.2.3 der
EStR 2000 trifft für das streitgegenständliche Stipendium nicht zu.
Bei diesen Stipendien handelt es sich um Stipendien zur Förderung der Kunst
und da insbesondere für Studienaufenthalte im Ausland nach § 3 Abs. 1
Z. 5 Kunstförderungsgesetz, die nach § 3 Abs. 3 leg.cit.
ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit sind. Ein Auslandstipendium
zur Förderung der Kunst liegt hier aber nicht vor. Eine Befreiung von der
Einkommensteuer von postgraduaten Stipendien zur Förderung von Wissenschaft
und Forschung ist somit auch nach den vom BMF erlassenen Richtlinien nicht
vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den LStR 2002, Rz 34, werden
Stipendien die nach Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung
ausbezahlt werden, ebenso wie in dem von der Berufungswerberin genannten Erlass
des BMF vom 29.3.1996 07 0600/1 IV/7/96, grundsätzlich als Erwerbseinkommen
angesehen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0164-I/05
- Stammnummer
- 17252
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF