Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1212-W/05
Steuerpflicht eines "Altersversorgungszuschusses" der literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. (LVG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1212-W/05vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Steuerpflicht eines Zuschusses aus Mitteln des Sozialfonds der LVG
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Edith Corrieri im Beisein
der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufungen des Bw.,
Schriftsteller, Journalist, W., vertreten durch Siart & Team Treuhand GmbH,
1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, betreffend
Einkommensteuer 2003 und 2004 nach der am 24. April 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren
geringfügige Einkünfte als Schriftsteller und Übersetzer. Aus den
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 ist weiters
ersichtlich, dass er neben einer unstrittigerweise steuerlich nicht zu
erfassenden Beihilfe einer deutschen Organisation (2003: € 3.203,52; 2004:
€ 5.756,37) Zuschüsse des Sozialfonds zur Alters-, Hinterbliebenen-
und Berufsunfähigkeitsversorgung der LGV - literarischen
Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. (sogenannter
"Altersversorgungszuschuss") in Höhe von € 20.427,48 (2003) und €
20.034 (2004) erhalten hat. Diese wurden vom Bw. als steuerfrei gem. § 3
Abs. 1 Z 3 EStG deklariert.
Das Finanzamt erließ am 25. November 2004 nach einer
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO einen neuen Einkommensteuerbescheid
2003 und unterzog die "Zuschüsse" mit folgender Begründung der
Besteuerung:
"Im Jahr 2003
erhielten Sie Zuschüsse des Sozialfonds zur Alters-, Hinterbliebenen- und
Berufsunfähigkeitsversorgung der literarischen Verwertungsgesellschaft reg.
Gen.m.b.H. in Höhe von € 20.427,48.
Diese stellen -
entgegen Ihren Angaben in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 -
gemäß
§ 29 EStG steuerpflichtige Bezüge dar und waren somit
der Einkommensteuer zu unterziehen.
Von einer
steuerfreien Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 EStG könne dann nicht
gesprochen werden, wenn diese auf wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der
Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung
entspreche. Da die Mittel der LVG aus der Abgeltung von urheberrechtlich
geschützten Leistungen, die auch vom Steuerpflichtigen stammen,
resultieren, kann nicht anderes für die rechtliche Beurteilung des
gegenständlichen Falles gelten."
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Die
bezughabenden Vergütungen fallen nicht unter die 7 Einkunftsarten des
Einkommensteuergesetzes. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Statuten der
literarischen Verwertungsgesellschaft.
Daraus ergibt sich,
dass auf die Zuwendungen kein Leistungsanspruch besteht. Es wird jedes Jahr um
die entsprechende Vergütung angesucht. Rechtsanspruch auf die
Vergütung besteht keiner. Wenn das Finanzamt in seiner Begründung zum
gegenständlichen Einkommensteuerbescheid anführt, dass "von einer
steuerfreien Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG dann nicht
gesprochen werden könne, wenn diese auf wirtschaftlicher Basis erbracht
werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der
Zuwendung entspreche und die Mittel der LVG aus der Abgeltung von
urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Steuerpflichtigen
stammen, resultieren, könne nichts anderes für die rechtliche
Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten", so ist gerade diese
Ausführung des Finanzamtes die Begründung dafür, dass im
gegenständlichen Fall keine Einkommensteuerpflicht vorliegt.
Es handelt sich
nicht um Ansprüche unseres Mandanten aus den Tantiemen, seine literarischen
Werke betreffend (diese sind verschwindend gering), sondern um Zuwendungen eben
aus dem Sozialfond der LVG.
Die soziale
Bedürftigkeit unseres Mandanten kann selbstverständlich eindeutig
nachgewiesen werden. Auch das Finanzamt tut sich darin leicht.
Würde man
nämlich die € 20.427,48 aus den Einnahmen herausnehmen, so ist unser
Mandant mit seinen anderen Einkünften nicht in der Lage zu
überleben.
Dass
die Mittel, die unserem Mandanten zugewendet werden, aus urheberrechtlich
begründeten Zahlungen in den LVG herrühren, hat im
gegenständlichen Fall mit der Steuerpflicht unseres Mandanten nichts zu
tun. Es besteht ganz einfach kein Leistungsaustausch. Würde man die
Denkweise des Finanzamtes weiterverfolgen, so wäre jeder Zuschuss aus
irgendeinem Sozialfond nach den Regeln zu versteuern, die für die
Einzahlungen anderer in diesem Sozialfond gelten.
Das ist mit den
steuerlichen Denk-Gesetzen nicht zu vereinbaren.
Hinzu kommt, dass
unser Mandant seit Jahren entsprechend offen gelegt hat, und dass weiter im Jahr
1999 eine Betriebsprüfung stattgefunden hat. Dass in dieser das
gegenständliche Thema Gegenstand war und dass das Finanzamt von der
nunmehrigen Jahrzehnte bestehenden Gepflogenheit nach Prüfung nicht
abgewichen ist.
Unser Mandant
beruft sich generell und auch aus diesem Grund auf den Grundsatz von Treu und
Glauben. Er hat seine finanziellen Handlungen dementsprechend
eingerichtet.
In dem Einkommen
unseres Mandanten aus dem Sozialfond sind auch Unterstützungen in Höhe
von € 3.203,52 betreffend die Abgeltung seiner Leiden im KZ enthalten.
Diese fallen schon gar nicht unter die Einkommensteuerpflicht. Wir weisen darauf
hin, dass es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt..."
Das Finanzamt erließ wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Laut Erkenntnis
des VwGH vom 17.9.1997 (95/13/0034) stellen Zuwendungen aus dem LVG
Betriebseinnahmen dar, denn eine solche liegt schon dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlasste geldwerte
Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang
genügt.
Daher stellen die
Zuwendungen Einnahmen aus selbständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 EStG sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen
Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Als Leistende im Sinne dieser Bestimmung
kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Auch
Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften
stehen, haben keine "öffentlichen Mitteln". Die LVG ist eine Genossenschaft
mit beschränkter Haftung, also eine Vereinigung des privaten Rechtes, wobei
dem Umstand, dass die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus
Zuschüssen des Bundes bestehen, keine Bedeutung beizumessen ist. Die
Zuwendungen des LVG sind daher steuerpflichtig zu behandeln.
Der Grundsatz von
Treu und Glauben wird nicht verletzt, da nach Judikatur des VwGH (zB 18.12.1996,
94/15/0151) der Grundsatz nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit schützt und die Behörde nicht verpflichtet
ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen..."
Der Bw. führte im Vorlageantrag "in Ergänzung der
Berufungsschrift - eingehend auf die Ausführungen des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung" Folgendes aus:
"Wenn das Finanzamt
davon ausgeht, dass die Zuwendungen der LVG dem Steuerpflichtigen im Rahmen
seines Betriebes zufließen, so ist dies nicht der Fall.
Aus den Satzungen
und den Statuten der LVG geht zweifelsfrei hervor, dass die Zuwendungen aus
sozialen Gründen, nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst
sind.
Folgt man gerade
dem Gedankengang des Finanzamtes, so kommt man eben zu dem Schluss, dass die
Einnahmen nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Nochmals sei
darauf hingewiesen, dass eben eine Subsumierung unter die 7 Einkunftsarten nicht
Platz greifen kann. Das Eingehen, ob die Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder sonst welchen Mitteln
zufließen, ist im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, weil
eben keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen und kein
Tatbestand des EStG betroffen ist."
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wich das Finanzamt aus den
obigen Gründen von der Abgabenerklärung des Bw. ab und legte die
dagegen eingebrachte Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In der am 24. Jänner 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
"Mag.
Siart:
Ich
vertrete die Rechtsansicht, dass es sich bei den gegenständlichen
Zuschüssen um keine Beträge handelt, die auch nur mittelbar mit
betrieblichen Einkünften in Zusammenhang stehen; deshalb können diese
Beträge auch nicht unter die sieben Einkunftsarten des EStG subsumiert
werden.
Mein
Mandant ist erst im Alter von ca. 72 Jahren von Serbien nach Österreich
übersiedelt, Aus den Richtlinien des Sozialfonds der
Verwertungsgesellschaft LGV ergibt sich, dass gemäß Ziff. 2 lit. b
Leistungen an Personen erbracht werden können, die ungeachtet der
zeitlichen Dauer der schriftstellerischen Tätigkeit durch ihr
schriftstellerisches Werk einen erheblichen Beitrag zur österreichischen
Gegenwartsliteratur geleistet haben.
Hieraus
ergibt sich, dass die in Rede stehenden Leistungen entweder wegen
Hilfsbedürftigkeit erbracht wurden, oder aber als Würdigung des
Gesamtwerkes meines Mandanten. Damit ist aber nicht das VwGH-Erkenntnis vom
17.9.1997, 95/13/0034, anwendbar, sondern es gelten die allgemeinen Regeln
betreffend Steuerpflicht von Preisen.
Zur
Klärung, aus welchem Rechtstitel die Zuwendung erfolgte, wird beantragt,
die entsprechenden Akten des Sozialfonds der LGV beizuschaffen sowie Herrn Mag.
Popp als Zeuge zu vernehmen.
Mag.
Kovacs:
Es ist meiner
Meinung nach irrelevant, ob die Vergütung auf Ziff. 2 lit. a oder ab lit. b
basiert. Voraussetzung für eine Gewährung der entsprechenden Leistung
ist nämlich jedenfalls, dass der Bedachte schriftstellerisch tätig
war. Dies ist unbestrittenermaßen gegeben. Somit ist auch das vom
Parteienvertreter angesprochene VwGH-Erkenntnis anwendbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit, ob die Beträge, die der Bw. von
der LVG bezieht, unter eine Einkunftsart des EStG subsumiert werden können,
bzw. ob es sich um Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder
aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung handelt, die wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, und die somit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG steuerfrei sind.
Strittig ist weiters, ob eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben deshalb vorliegt, weil das Finanzamt von der Jahrzehnte
bestehenden, auch im Zuge einer Betriebsprüfung nicht beanstandeten
Gepflogenheit abgewichen ist, und der Bw. seine finanziellen Handlungen
dementsprechend eingerichtet hat.
Bei der LVG (die ab 1.1.2007 mit der Literar-Mechana
zusammengeschlossen ist) handelt es sich um eine sog. Verwertungsgesellschaft,
die ihre Mittel aus der Nutzung urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte
bezieht. Sie verwaltet einen Sozialfonds für österreichische
Schriftsteller und Übersetzer, der aus Mitteln des Bundeskanzleramtes
finanziert wird. Unterstützungen können durch einmalige Leistungen zur
Behebung von Notfällen und durch wiederkehrende Leistungen (Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung und Beiträge
für eine freiwillige Krankenversicherung) erfolgen.
Da die LVG Ansprüche auf "Leerkassettenvergütung"
gemäß
§ 42b Abs 1 UrhG geltend macht, ist sie verpflichtet,
für ihre Bezugsberechtigten sozialen und kulturellen Zwecken dienende
Einrichtungen (kurz: SKE) zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus
diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten
zuzuführen.
Die Richtlinien des Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft
LVG lauten auszugsweise:
"Allgemeine
Bedingungen
1.
Die LVG verwaltet einen Sozialfonds, der aus Mitteln des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport finanziert wird. Diesem obliegt die
Unterstützung von Schriftstellern und Übersetzern. Er verfolgt diesen
Zweck sowohl durch einmalige, als auch durch wiederkehrende Leistungen an
Personen (Punkt 2 bis 9) und allgemeine Maßnahmen zugunsten des
begünstigten Personenkreises (Punkt 10).
Die
Bemessung von Leistungen an Personen erfolgt unter Bedachtnahme auf deren
Sorgepflichten und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Leistungswerbers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen.
2.
Leistungen können an Personen erbracht werden, die
a)
einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer
urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder
diesen gleichzustellenden Publikationsformen (z.B. Theateraufführungen,
Fernsehspielen, Hörspielen, Drehbüchern) veröffentlicht worden
sind, tätig waren, und an deren Hinterbliebene oder
b)
die ungeachtet der zeitlichen Dauer ihrer schriftstellerischen Tätigkeit
durch ihr schriftstellerisches Werk einen erheblichen Beitrag zur
österreichischen Gegenwartsliteratur geleistet haben, und an deren
Hinterbliebene...
Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
5.
Voraussetzung für die Gewährung eines Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenzuschusses ist, daß das
monatliche Einkommen des Leistungswerbers den zweieinhalbfachen Betrag des
für ihn in Betracht kommenden Richtsatzes der Ausgleichszulage nach §
293 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt; hinsichtlich der Ermittlung des
Einkommens sind die Bestimmungen über das Nettoeinkommen und die über
die Unterhaltsansprüche der §§ 292 ff ASVG entsprechend
anzuwenden.
Weitere
Voraussetzung ist
a)
im Fall der Altersversorgung, daß der Leistungswerber das 60. Lebensjahr
vollendet hat,
b)
im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung, daß der Leistungswerber
vorübergehend oder dauernd unfähig ist, regelmäßig einem
zumutbaren Erwerb nachzugehen,
c)
im Fall der Hinterbliebenenversorgung, daß der Verstorbene die
Voraussetzungen gemäß Punkt 2 und 4 erfüllt hat oder Alters-
oder Berufsunfähigkeitszuschüsse aus den Sozialfonds erhalten hat; im
Fall der Witwenversorgung überdies, daß die Ehe vor Vollendung des
60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen worden ist, es sei denn,
daß der Altersunterschied zwischen ihm und der Witwe weniger als 30 Jahre
beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen; ferner, daß der
Witwe keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
6.
Der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenzuschuß darf
zusammen mit dem übrigen Einkommen den zweieinhalbfachen Betrag des
für den Leistungswerber in Betracht kommenden Richtsatzes der
Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht
übersteigen.
Soweit
die Mittel des Sozialfonds es zulassen, erhält der Leistungswerber, dessen
monatliches Einkommen den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes
gemäß
§ 293 Abs. 1 ASVG übersteigt, einen
Zuschuß in der maximalen Höhe des einfachen Betrages des Richtsatzes,
wobei die Summe aus monatlichem Einkommen und Zuschuß der LVG den Betrag
der Höchstpension gemäß ASVG nicht überschreiten darf. Bei
Ehepaaren wird diese Obergrenze (Höchstpension gemäß ASVG) um 15
% erhöht...
Aufsichtsrecht
des Bundes
20.
Die LVG ist verpflichtet, über die Abwicklung der Verteilung mindestens
einmal jährlich an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport zu berichten. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport
steht das Recht der Bucheinsicht zu.
21. Der Bund,
vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport,
behält sich die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel
gegenüber der LVG vor, wobei derartige Beträge vom Tage der Auszahlung
an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen
sind."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
17.9.1997, 95/13/0034, das bereits mehrfach zitiert wurde, in einem mit dem
vorliegenden Berufungsverfahren sachverhaltsmäßig in weiten Teilen
völlig vergleichbaren Beschwerdefall die Beschwerde abgewiesen; der einzige
Unterschied bestand darin, dass der damalige Beschwerdeführer eine Pension
der PVAng bezogen hatte. Die Begründung des Erkenntnisses lautete wie
folgt:
"Beide
Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Schriftsteller - wenn auch
geringfügige - Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat.
Nach Auffassung der belangten Behörde sind die in Rede stehenden
Zuwendungen seitens des Sozialfonds der LVG im Zusammenhang mit dieser
schriftstellerischen Tätigkeit geleistet worden. Zufolge der
ergänzenden Zurechnungsvorschrift des § 32 EStG 1972 bzw. 1988 ordnete
die Behörde diese Zuwendungen den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zu.
Die
dabei vom Beschwerdeführer zunächst vertretene Auffassung, die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzten einen "Entgeltcharakter"
der Zuwendung, wenn auch im weitesten Sinn, voraus, trifft so nicht zu. Eine
Einnahme liegt nach der - auch für die Auslegung des
Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen. Eine
Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen
seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile
zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt
(vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Zl.
89/13/0261, m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
demgegenüber ein Merkmal der Entgeltlichkeit für den Begriff einer
Betriebseinnahme nicht erforderlich. So liegen insbesondere auch
Betriebseinnahmen vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar
Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über
bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. z.B. Doralt, EStG³, § 4
Tz 222). Auch eine Subvention, die nicht als unmittelbares Entgelt für eine
bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern die der Steuerpflichtige aus
betrieblichem Anlaß als Zuschuß erhält, stellt eine
Betriebseinnahme dar (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/14/0034).
Nichts anderes kann aber auch für die dem Beschwerdeführer in einem
kausalen Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit
zugeflossenen Leistungen des genannten Sozialfonds gelten. Eine solche Auslegung
des Betriebseinnahmenbegriffes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten, da aus § 25 Abs. 1 EStG 1972 und 1988 - im Zusammenhalt mit der
Klarstellung im Abs. 2 dieser Gesetzesstellen - ersichtlich ist, daß der
Gesetzgeber jede Form eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges im weiteren Sinne der
Steuer unterwerfen wollte.
Auch
die Auffassung des Beschwerdeführers, § 32 Z. 2 EStG 1972 bzw. 1988
habe nur (spätere) Einkünfte aus konkreten Leistungen im Auge, ist
unzutreffend: Werden nämlich von einem Steuerpflichtigen (im Rahmen einer
hiefür in Betracht kommenden Einkunftsart) konkrete Leistungen erbracht, so
handelt es sich begrifflich nicht um eine "ehemalige betriebliche
Tätigkeit", sondern um eine aktuelle, der jeweiligen Einkunftsart
zuzuordnende Tätigkeit, sodaß schon begrifflich eine Beurteilung
anhand der klarstellenden Bestimmung des § 32 Z. 2 EStG nicht in Betracht
kommt.
Der
Beschwerdeführer meint weiters, selbst im Falle, daß die in Rede
stehenden Zuwendungen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
fallen, sei die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1972 bzw.
§ 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 auf diese Einkünfte anzuwenden. Nach
diesen Bestimmungen sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen
Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens übersehen dabei, daß schon das Tatbestandsmerkmal von
Bezügen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Als Leistende im
Sinne der genannten Befreiungsbestimmungen kommen nur Körperschaften des
öffentlichen Rechts in Betracht. Auch Unternehmungen, die im Eigentum
öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine
"öffentlichen Mittel" (vgl. z.B.
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 3
EStG 1988, Tz 6.1). Im Beschwerdefall wurden die Bezüge aber von einer
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also eine Vereinigung des privaten
Rechtes, geleistet, wobei dem Umstand, daß die Mittel der Genossenschaft
ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes zukommen, keine Bedeutung
beizumessen ist."
Der unabhängige Finanzsenat sieht keinerlei
Veranlassung, von dieser klaren und schlüssigen rechtlichen Beurteilung des
Höchstgerichtes abzuweichen. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG vorliegen, braucht somit nicht mehr geprüft werden.
Wie das Finanzamt richtig erkannt hat, ist es auch ohne Bedeutung, ob die
Leistung nach Z 2 lit a oder b der Richtlinien des Sozialfonds der LVG
gewährt wurde, da zumindest ein mittelbarer Zusammenhang mit der
schriftstellerischen Tätigkeit des Bw. besteht. Aus diesem Grund konnte
auch die Einsichtnahme in die Akten der LVG sowie die beantragte
Zeugeneinvernahme als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO unterbleiben.
Was die vom steuerlichen Vertreter monierte Behandlung der
Leistung als Preis anlangt, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass typisch
für einen Preis die idR bloß einmalige und nicht laufende
Gewährung ist. Andererseits unterliegen auch Preise für besondere
berufliche Leistungen der Einkommensteuer (sh. Doralt/Renner,
EStG8
§ 2 Tz.
12/2), also damit auch Zuwendungen nach Z 2 lit b der Richtlinien des
Sozialfonds der LVG.
Aber auch die behauptete Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben liegt nicht vor; nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener
von Treu und Glauben (vgl. VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099; 21.1.2004,
2003/16/0113; 11.5.2000, 99/16/0034). Durch den Grundsatz von Treu und Glauben
wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136). Somit konnte der Berufung auch unter
diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1212-W/05
- Stammnummer
- 28063
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF